Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Dezember 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2018.20

Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018

Arbeitslosentaggelder bei teilweiser Krankheit und Teilzeitpensum

 


Tatsachen

I.         

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 4. August 2015 erstmals zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, weil sie eine Beschäftigung in einem Pensum von 60 % suchte, die Rahmenfrist wurde per 1. September 2015 eröffnet. Am 14. September 2017 meldete sie sich erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, wiederum für ein Pensum von 60 % (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 5). Aufgrund von Zwischenverdiensten während der ersten Rahmenfrist konnte die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2017 erneut Arbeitslosenentschädigung beziehen.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (BAB 8) teilte die Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖAK) der Beschwerdeführerin mit, dass bei einer Rahmenfrist vom 1. Dezember 2017 bis 30. November 2019 ihr versicherter Verdienst Fr. 3‘235.-- bzw. ihr Taggeld Fr. 119.25 betrage und der Vermittlungsgrad bei 60 % liege.

Der Krankentaggeldversicherer der Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. Februar 2018 (BAB 20) mit, dass ihr ab dem 5. Januar 2018 nach der Wartefrist von 30 Tagen ein Taggeld in der Höhe von Fr. 43.-- pro Tag ausbezahlt werde.

Mit Schreiben vom 11. April 2018 (BAB 9) bat die Beschwerdeführerin die ÖAK um eine Verfügung.

Am 18. April 2018 (BAB 10) verfügte die ÖAK, dass der versicherte Verdienst im Dezember 2017 Fr. 3‘235.-- betrage und das Taggeld damit Fr. 119.25. Im Januar 2018 betrage der versicherte Verdienst Fr. 1‘899.-- und das Taggeld Fr. 70.-- und im Februar 2018 betrage der versicherte Verdienst Fr. 1‘618.-- und das Taggeld Fr. 59.65. Sie sei seit dem 6. Dezember 2017 zu 50 % arbeitsunfähig. Ihre private Krankentaggeldversicherung bezahle ihr nach einer Wartefrist von 30 Tagen 50 % ihres Taggeldanspruchs als Krankentaggeld. Bei Krankheit habe sie bei der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf Krankentaggelder während 30 Kalendertagen.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2018 Einsprache (BAB 11). Darin weist sie insbesondere darauf hin, dass sie jahrelang in einem 60 %-Pensum gearbeitet habe. Mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 (BAB 12) weist die ÖAK die Einsprache ab.

II.       

Am 26. Juli 2018 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozial-versicherungsgericht Basel-Stadt und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Juni 2018 und die Ausrichtung der Taggelder in der vollen Höhe.

Die ÖAK, vertreten durch die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KASt), schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 3. November 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.

In der Duplik vom 8. November 2018 hält die KASt ihrerseits an ihrem Rechtsbegehren fest.

III.      

Am 12. Dezember 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemei-nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG, SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Be-schwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 sowie 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02).

1.2.           Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Strittig ist die Kürzung der Taggelder aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % bei einer gemeldeten Arbeitslosigkeit von 60 %.

2.2.           Art. 28 AVIG regelt unter der Marginalie "Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit" den Taggeldanspruch bei Krankheit. Nach dessen Abs. 1 haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.

2.3.           Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG).

2.4.           Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf: a. das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent arbeitsfähig sind; b. das um 50 Prozent gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG).

2.5.           Art. 28 AVIG ist eine weitere Koordinationsbestimmung, die das Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit in Abstimmung mit der Kranken-, Unfall- und Militärversicherung normiert. Für Arbeitslose, die weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, ihren Anspruch nach Abs. 1 zwar ausgeschöpft haben, aber Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, garantiert Art. 28 Abs. 2 AVIG koordinationsrechtlich, dass eine Überentschädigung vermieden wird. Sind schliesslich auch die Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung ausgeschöpft, und besteht weiterhin eine vorübergehend verminderte Arbeitsunfähigkeit, haben Arbeitslose Anspruch auf ein Taggeld, das ihrer effektiven Arbeitsfähigkeit entspricht. Die Korrektur des Taggeldes erfolgt über die Anpassung des versicherten Verdienstes entsprechend dem anrechenbaren Arbeitsausfall (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2018, 8C_631/2018, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, AVIG-Praxis ALE, Rz. C177 [Januar 2019]).

2.6.           Die Beschwerdeführerin ist eine teilweise arbeitslose Person, denn sie steht in keinem Arbeitsverhältnis und sucht eine Teilzeitbeschäftigung (AVIG-Praxis ALE Rz. B86 [Januar 2019]) im Umfang von 60 %. Bei ihrem vorangehenden Taggeldbezug aufgrund Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist 1. September 2015 bis 31. August 2017) war sie ebenfalls als arbeitssuchend zu 60 % gemeldet (AVAM-Auszug, BAB 3). Die während der ersten Rahmenfrist geleisteten Zwischenverdienste sind über dieses Pensum nicht hinausgegangen, sondern bewegten sich im Rahmen von 40 bis 50 % (BAB 13-17). Entsprechend ergab die von der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung vorgenommene Berechnung einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 46 % (Beschwerdeantwort vom 28. September 2018).

2.7.           Die behandelnde Hausärztin Dr. med. C____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (BAB 11a). Aufgrund fehlender Präzisierungen ist anzunehmen, dass sich diese Arbeitsunfähigkeit auf ein Pensum von 100 % und nicht auf ein Pensum von 60 % bezieht. Dies macht auch die Beschwerdeführerin deutlich, weist sie doch wiederholt darauf hin, dass sie zu 50 % arbeitsfähig sei. Dies wird von der KASt auch nicht bestritten.

2.8.           Demnach ist die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig bezogen auf ein 100 %-Pensum und daher im Rahmen ihres gesuchten 60 %-Pensums zu (absoluten) 10 % arbeitsunfähig. Dies entspricht bezogen auf ihr 60 % Pensum einer Arbeitsfähigkeit von 83 % (50 : 0,6 [1 % von 60]). Diese liegt über dem massgebenden Wert von 75 % für eine Kürzung des Taggeldes auf 50 % (vgl. Art. 28 Abs. 4 lit. a) bzw. der anrechenbare Krankheitsanteil beträgt bloss 17 %. Der Beschwerdeführerin steht daher nach Art. 28 Abs. 4 AVIG grundsätzlich das volle Taggeld der Arbeitslosenversicherung zu.

2.9.           Die Beschwerdeführerin erhielt seit dem 5. Januar 2018 Taggelder der Krankentaggeldversicherung im Umfang eines Erwerbsausfalls von 50 % (Schreiben der [...] vom 19. Februar 2018, BAB 20). Aufgrund von Art. 28 Abs. 2 AVIG sind diese von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen. Die unterschiedliche Taggeldhöhe (Arbeitslosentaggeld Fr. 59.65 und Kranktaggelder Fr. 43.--) hängt damit zusammen, dass Arbeitslosentaggelder in Arbeitstagen und Krankentaggelder in Wochentagen ausbezahlt werden. Indem die ÖAK die Arbeitslosentaggelder um die Hälfte gekürzt hat, hat sie daher im Ergebnis in Nachachtung des Art. 28 Abs. 2 AVIG korrekt gehandelt, weil somit eine Überentschädigung der Beschwerdeführerin vermieden wird (vgl. oben Erw. 2.5.). Voraussetzung ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die entsprechenden Krankentaggelder der [...] erhält. Erfolgen (bei gleichbleibender Arbeitsfähigkeit) keine Krankentaggeldzahlungen mehr, steht der Beschwerdeführerin in Anwendung des Art. 28 Abs. 4 lit. a AVIG wiederum das volle Taggeld der Arbeitslosenversicherung zu (vgl. Erw. 2.8.).

2.10.        Demzufolge ist der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 rechtens.

3.                

3.1.           Die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

3.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.       

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

 

Versandt am: