|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 18.
Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.21
Einspracheentscheid vom 23. Juli
2018
Selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit, Sanktion herabgesetzt
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete ab dem 1. April 2015 mit einem
Vollzeitpensum als festangestellter Chauffeur bei der C____ (nachfolgend: Arbeitgeberin),
wo seine Aufgabe im Wesentlichen darin bestand, auf dem D____ Pakete
auszuliefern. Zuvor war er über eine Personalverleihfirma als
Temporärmitarbeiter in der gleichen Tätigkeit eingesetzt gewesen. Am 18.
Oktober 2017 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Januar
2018 und stellte den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung frei (Vorakte 8).
Infolge Krankheit des Beschwerdeführers verlängerte sich die Kündigungsfrist
bis zum 31. Mai 2018 (Vorakten 9 - 11). Per 1. Juni 2018 meldete sich der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
an. Diese holte bei der Arbeitgeberin Auskünfte zum Kündigungsgrund ein und eröffnete
dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 19. Juni 2018, er werde wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Bezugsberechtigung
eingestellt (Vorakte 34). Eine dagegen erhobene Einsprache (Vorakte 35) wies
sie mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018 ab (Vorakte 38).
II.
Mittels eines mit „Einsprache gegen den Einspracheentscheid“
betitelten und an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreibens vom 27. Juli
2018 (Postaufgabe 30. Juli 2018) erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018. Die
Beschwerdegegnerin leitet die Eingabe zuständigkeitshalber an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit
zur Replik keinen Gebrauch gemacht.
III.
Am 18. Dezember 2018 findet in Anwesenheit des
Beschwerdeführers die mündliche Hauptverhandlung vor dem
Sozialversicherungsgericht statt. Für die Beschwerdegegnerin ist Herr B____
anwesend. Die Parteien werden befragt und kommen zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit der durch Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018 bestätigten
Verfügung vom 19. Juni 2018 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für
31 Tage in der Bezugsberechtigung eingestellt. Zur Begründung ihres Entscheids
verweist sie im Wesentlichen auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach die
Kündigung habe ausgesprochen werden müssen, weil der Beschwerdeführer
überdurchschnittliche Abwesenheiten aufgewiesen habe und zur Arbeit habe
aufgefordert werden müssen. Ferner sei ihm mangelndes Teamverhalten vorgeworfen
worden, wobei er wiederholt auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden
sei. Indem er sich im Krankheitsfall wiederholt nicht korrekt abgemeldet habe,
sei es der Arbeitgeberin nicht möglich gewesen, seine Einsätze reibungslos zu
planen. Damit habe er arbeitsvertragliche Pflichten verletzt und eine Kündigung
in Kauf genommen, weshalb seine Arbeitslosigkeit selbstverschuldet sei (vgl.
Vorakte 34). Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, die krankheitsbedingten
Absenzen und mangelhaften Abmeldungen seien nur die Spitze des Eisberges
gewesen. Für die Kündigung ausschlaggebend seien vor allem die Arbeitsverweigerung
und die unendlichen Diskussionen mit Vorgesetzten gewesen (vgl. Vorakte 38).
2.2.
Der Beschwerdeführer verwehrt sich im Wesentlichen gegen den
Vorwurf, er habe sich im Krankheitsfall nicht rechtzeitig abgemeldet. Es liege
hauptsächlich an internen Abläufen auf Seiten der Arbeitgeberin, dass seine
Krankmeldungen nicht rechtzeitig an die zuständige Stelle weitergeleitet worden
seien. Seine Absenzen stünden auch im Zusammenhang mit der Situation am
Arbeitsplatz, die er als Mobbing erlebt habe. Er sei vergeblich bestrebt
gewesen, nach einer gemeinsamen Lösung für eine geringere Belastung seines
Gesundheitszustandes zu suchen, was nun vom Arbeitgeber als „endlose
Diskussion“ und „Unruhestiftung“ dargestellt werde.
2.3.
Zu klären ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat; ob er mit
anderen Worten seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat, und
gegebenenfalls ob sein Verschulden schwer wiegt.
3.
3.1.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos geworden ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt unter
anderem dann vor, wenn die versicherte Person dem Arbeitgeber durch ihr Verhalten,
insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, Anlass zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV).
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG
kann nur verfügt werden, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf
objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten
der versicherten Person liegt. Dieses Verhalten muss beweismässig klar
feststehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2).
3.2.
Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens
Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung
und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich
erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 234, 236 E. 3b, diese Rechtsprechung ist gemäss
Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 53/00 vom
17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar),
wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3.
Februar 2009 E. 3.2). Dabei reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am
Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt
wurde und der Arbeitnehmer sein Verhalten trotz Wissens um die Missbilligung
nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben hat
bzw. eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19.
November 2007 E. 3.1).
3.3.
Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung bei leichtem
Verschulden 1 bis 15 Tage, im Bereich des mittelschweren Verschuldens 16 bis 30
Tage und bei schwerem Verschulden zwischen 31 und 60 Tagen.
4.
4.1.
Zum Kündigungsgrund befragt, gibt die Arbeitgeberin auf dem
entsprechenden Formular „überdurchschnittliche Abwesenheiten, das Verhalten im
Team [Unruhestiftung], Arbeitsverweigerung, Arbeitsaufforderung musste
ausgelöst werden, unerlaubt in die Ferien gereist [krankgeschrieben]“ an. Indem
der Beschwerdeführer „Weisungen (Arbeitsverweigerung, unendliche Diskussionen
im Team und mit Vorgesetzten)“ nicht befolgt habe, habe er arbeitsvertragliche
Pflichten verletzt und die Kündigung ausschliesslich seinem Selbstverschulden
zuzuschreiben. Auf das beanstandete Verhalten sei er von ihr aufmerksam gemacht
worden (Stellungnahme vom 12. April 2018, Vorakte 24). Der Beschwerdeführer
seinerseits gibt gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Anfrage an, der
Kündigungsgrund sei ihm, auch auf Nachfrage hin, nicht genannt worden
(Stellungnahme vom 19. April 2018, Vorakte 30). Er vermute, es sei wegen seiner
gesundheitlichen Probleme und aufgrund der Tatsache, dass er offen seine
Meinung sage (vgl. Verhandlungsprotokoll).
4.2 4.2.1. Aus der sich bei den Akten befindlichen Übersicht
über die Krankheitsabsenzen des Beschwerdeführers (Vorakte 22) lassen sich für
das Jahr 2015 fünf, für das Jahr 2016 sechs und für das Jahr 2017 (bis zum
Zeitpunkt der Kündigung) neun, insgesamt folglich 20 Krankheitsabsenzen unterschiedlicher
Dauer entnehmen. Für diejenigen Abwesenheiten, die weniger als drei Tage
dauerten, liegen keine Arztzeugnisse vor, was grundsätzlich der
arbeitsvertraglichen Regelung (Ziff. 8.1 des Personalreglements der
Arbeitgeberin) entspricht. Im November 2016 wurde der Beschwerdeführer am
zweiten Tag seiner Abwesenheit zur Arbeitsaufnahme aufgefordert, da er sich
nicht gemeldet habe, um den Grund seiner Abwesenheit mitzuteilen (Vorakte 26). Erst
anlässlich des Gespräches vom 27. März 2017 zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Vorgesetzten - welches aufgrund seiner häufigen Krankheitsabwesenheit
stattfand - wurde vereinbart, er müsse künftig bereits für den ersten Tag
seiner Abwesenheit ein Arztzeugnis vorweisen (vgl. Protokoll vom 4. Februar
2017, Vorakte 28). Der Beschwerdeführer hat dieses Protokoll nicht unterzeichnet.
Er bestreitet jedoch nicht, dessen Inhalt zu kennen. Anlässlich der mündlichen
Hauptverhandlung gab er an, die Unterzeichnung verweigert zu haben, weil er mit
dem Inhalt des Protokolls nicht einverstanden gewesen sei (vgl.
Verhandlungsprotokoll). Am 26. September 2017 hat sich der Beschwerdeführer
wieder krankgemeldet und bis zum 5. Oktober 2017 kein Arztzeugnis eingereicht.
Damit ist der Beschwerdeführer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht
nachgekommen, weshalb er schriftlich und unter Kündigungsandrohung zur
Arbeitsaufnahme oder zur Vorlage eines ärztlichen Attestes aufgefordert werden
musste (Vorakte 32). Der Beschwerdeführer ist sich zwar bewusst, dass sein
Vorgehen in jenem Fall nicht den Abmachungen entsprach. Er bringt jedoch auch
glaubhaft vor, interne Kommunikationsabläufe auf Seiten der Arbeitgeberin
hätten oftmals dazu geführt, dass seine Krankmeldungen jeweils erst mit
Verspätung an der zuständigen Stelle angekommen seien. Insgesamt wird aufgrund
der Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Befragung
deutlich, dass er die schwere Rollcontainertour, auf der er fast
ausschliesslich eingesetzt wurde, als gesundheitsbelastend empfand und vergeblich
versuchte, eine weniger belastende Arbeit zugeteilt zu bekommen. So geht etwa
aus dem Protokoll vom 4. April 2017 (Vorakte 28) hervor, dass der
Beschwerdeführer über Rückenschmerzen klagte und dass man seinem Wunsch nach
einem Schonarbeitsplatz vorübergehend nachgekommen war. Bereits im Juli 2017
sind jedoch wieder Forderungen des Beschwerdeführers nach Zuteilung einer
weniger belastenden Tour aktenkundig (Protokoll über ein Gespräch vom 11. Juli
2017, Vorakte 29). Die „unendlichen Diskussionen“ und „Arbeitsverweigerungen“,
welche die Arbeitgeberin unter anderem als Kündigungsgründe vorbringt, hatten
wohl jeweils das vom Beschwerdeführer mit einer gewissen Beharrlichkeit
vorgebrachte Bedürfnis nach einer weniger belastenden Arbeit zum Inhalt. Soweit
der Beschwerdeführer seine Forderungen jedoch nicht auf ungebührliche Art und
Weise vorgebracht hat - wofür es keine Anhaltspunkte gibt - liegt darin kein
vorwerfbares und damit schuldhaftes Verhalten. Dass seine Bestrebungen
grösstenteils erfolglos geblieben sind, hat sich negativ auf seine Gesundheit
und damit auf seine Anwesenheit am Arbeitsplatz ausgewirkt. Dieser Tatsache wurde
von Seiten der Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht und von Seiten der
Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Verschuldens womöglich zu wenig Beachtung
geschenkt. Dass die Arbeitgeberin unter diesen Umständen jedoch an der
Fortführung des Arbeitsverhältnisses kein Interesse mehr hatte, ist auf der
anderen Seite ebenso nachvollziehbar.
4.2.2. Zusammenfassend erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände ein gewisses
Fehlverhalten vorzuliegen, mit dem der Beschwerdeführer eine Kündigung - die im
Raum stand - zumindest in Kauf nahm. Insofern ist die Beschwerdegegnerin zu
Recht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30
Abs. 1 lit. a AVIG ausgegangen. In der Mehrzahl der Vorwürfe ist jedoch kein arbeitslosenversicherungsrechtlich
schuldhaftes Verhalten zu erkennen, respektive es steht ein solches
beweismässig nicht klar fest. Von einem schweren Verschulden im Sinne von Art.
45 Abs. 3 lit. c AVIV kann folglich nicht ausgegangen werden. Es erscheint
stattdessen eine Sanktion im Rahmen des leichten Verschuldens als angemessen. Die
Dauer der Einstellung ist daher von 31 auf 5 Tage herabzusetzen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Sanktionierung in Gutheissung
der Beschwerde von 31 auf 5 Tage herabzusetzen ist. Der Einspracheentscheid vom
23. Juli 2018 ist aufzuheben.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018 aufgehoben und die Sanktion auf fünf
Einstelltage herabgesetzt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu
beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: