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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 4. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. C. Karli
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
lic. iur. B____
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2018.23
Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unterlassener Abmeldung vom Beratungsgespräch
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin, geboren am [...] 1986, war bis Ende Januar 2018 bei der C____ in Basel als Projektmanagerin angestellt (vgl. Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage [BA] 4). Am 27. April 2018 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (vgl. BA 2). Gleichentags fand das Anmeldegespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV, Beschwerdegegnerin) statt (vgl. Protokoll Anmeldegespräch, BA 5).
b) Am 10. Juli 2018 erschien die Beschwerdeführerin nicht zum vereinbarten Beratungstermin. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 wurde sie von der Beschwerdegegnerin informiert, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben an einem Beratungs- und Kontrollgespräch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, sich bis spätestens am 18. Juni 2018 [recte 18. Juli 2018] zur Vereinbarung eines weiteren Termins bei der Beraterin zu melden.
c) Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 (BA 12) stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe den vereinbarten Beratungs- und Kontrolltermin vom 10. Juli 2018 ohne Entschuldigung nicht wahrgenommen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Juli 2018 (BA 16) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018 ab (BA 17).
II.
a) Mit Beschwerde vom 31. Juli 2018 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. Juli 2018.
b) Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) schliesst – in Vertretung des RAV – mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Innert gesetzter Frist wird keine Replik eingereicht.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 4. Dezember 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) vom 3. Juni 2015 und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG, SG 154.200) vom 9. Mai 2001 zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Vorliegend bildet das Anfechtungsobjekt eine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid der kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt. Damit ist nach Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt erstellt.
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2.4 Der Einstellungstatbestand gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfasst jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Das Fernbleiben von einem Beratungs- und Kontrollgespräch ist auch bei entschuldbaren Gründen für die Abwesenheit grundsätzlich meldepflichtig. Erfolgt eine entsprechende Meldung, obwohl objektiv möglich und zumutbar, nicht unverzüglich, ist eine Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste (vgl. Urteil des EVG C 273/05 vom 7. April 2006, E. 2.3.2.3).
Am 19. Juli 2018 habe sich die Beschwerdeführerin dann telefonisch bei ihrer Beraterin gemeldet und sich für den verpassten Termin entschuldigt (BA 13, Protokoll Telefongespräch vom 19. Juli 2018). Sie habe den Termin wegen Schwangerschaftsbeschwerden nicht einhalten können. Auf die Frage, weshalb sie sich nach dem Schreiben vom 12. Juli 2018 nicht gemeldet habe, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, sie habe ihre Post noch nicht geöffnet und den Brief nicht gesehen.
Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 20. Juli 2018 habe die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis, datiert vom 19. Juli 2018, eingereicht. Darin wird ihr rückwirkend für die Dauer vom 10. Juli bis 13. Juli 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (BA 15).
Generell ist festzuhalten, dass der Umstand allein, dass das ärztliche Zeugnis erst nachträglich eingereicht worden ist, nicht genügt, um diesem die Beweistauglichkeit abzusprechen. Auch sind den Akten keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ärztlichen Angaben im Zeugnis vom 19. Juli 2018 zu entnehmen, weshalb von der Glaubwürdigkeit des ärztlichen Zeugnisses auszugehen ist und ihm somit Beweiswert für die Krankheit der Beschwerdeführerin vom 10. Juli bis 13. Juli 2018 zukommt.
4.1.4. Eine unterbliebene Teilnahme an einem Beratungs- oder Kontrollgespräch kann nur Grund zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bilden, wenn die versicherte Person dafür keine hinreichende Entschuldigung hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3.3). Da die Beschwerdeführerin wegen Krankheit den Beratungstermin vom 10. Juli 2018 nicht einhielt, liegt grundsätzlich ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vor (vgl. dazu auch Urteil des EVG C 273/05 vom 7. April 2006 E. 2.2). Anzumerken gilt es gleichwohl, dass, ohne die näheren Umstände zu kennen, von der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden können, dass sie sich trotz Schwangerschaftsbeschwerden kurz telefonisch oder per E-Mail vom Beratungsgespräch hätte abmelden können.
4.2.2. Fraglich ist somit, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV wahrgenommen hat. Danach ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn der zuständigen Stelle zu melden. Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass die versicherte Person bei verspäteter Meldung keinen Taggeldanspruch mehr geltend machen kann (vgl. dazu BGE 117 V 244, 246 E. 3b).
4.2.3. Gemäss den Akten erkrankte die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2018, sie meldete ihre Arbeitsunfähigkeit aber erst am 19. Juli 2018 (vgl. BA 13 und 15). Sie hat somit die gesetzliche Meldefrist nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde ein, dass sie aufgrund der starken Schwangerschaftsbeschwerden während der Dauer der Krankheit ihrer Meldepflicht nicht nachkommen konnte. Betrachte man die Dauer zwischen dem gemäss Arztzeugnis festgehaltenen Ende der Krankheit am 13. Juli 2018 und der Meldung am 19. Juli 2018, sei die einwöchige Meldefrist eingehalten worden. Diesem Argument ist nicht zu folgen, denn nach dem Gesetzestext fällt der Beginn der Meldefrist mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zusammen. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen, auch nach dem Ende ihrer Schwangerschaftsbeschwerden ab dem 14. Juli 2018 noch fristgerecht ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden. Sie hat deshalb die Wochenfrist ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten und damit ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV nicht erfüllt.
4.2.4. Weiter ist zu prüfen, ob ein Einstellungstatbestand gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG vorliegt. Dieser erfasst jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Das Fernbleiben von einem Beratungs- und Kontrollgespräch ist auch bei entschuldbaren Gründen für die Abwesenheit grundsätzlich meldepflichtig.
4.2.5. Die Beschwerdeführerin war bereits bei der Erstberatung am 8. Mai 2018 darauf hingewiesen worden, dass sie aufgrund ihrer Meldepflicht bei Änderungen der aktuellen Situation (beispielsweise bei Krankheit) unverzüglich ihre Beraterin zu informieren habe (BA 11, Aktionsplan). Dennoch unterliess sie es, ihre Verhinderung an dem Beratungsgespräch sowie ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Beraterin zu melden. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde ein, dass sie aufgrund der starken Schwangerschaftsbeschwerden während der Dauer der Krankheit ihrer Meldepflicht nicht nachkommen konnte. Zudem habe sie keine Kenntnis vom Schreiben vom 12. Juli 2018 gehabt, da sie ihre Post bis zum 19. Juli 2018 nicht geöffnet habe. Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass ihr nicht das Nichterscheinen, sondern die unterlassene Abmeldung vom Beratungsgespräch vom 10. Juli 2018 vorgeworfen wird. Es wäre ihr aus gesundheitlichen Gründen ohne weiteres möglich gewesen, innert der gesetzten Frist ihre Verhinderung an der Teilnahme am Beratungsgespräch sowie ihre Erkrankung und damit zusammenhängend ihre Arbeitsunfähigkeit bekannt zu geben. Zusammenfassend ist damit die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco