Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 4. Dezember 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller , Dr. med. C. Karli

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

lic. iur. B____

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2018.23

Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unterlassener Abmeldung vom Beratungsgespräch

 


Tatsachen

I.         

a)        Die Beschwerdeführerin, geboren am [...] 1986, war bis Ende Januar 2018 bei der C____ in Basel als Projektmanagerin angestellt (vgl. Lebenslauf, Beschwer­de­antwortbeilage [BA] 4). Am 27. April 2018 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (vgl. BA 2). Gleichentags fand das Anmeldegespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV, Beschwerdegegnerin) statt (vgl. Pro­to­koll Anmeldegespräch, BA 5).

b)        Am 10. Juli 2018 erschien die Beschwerdeführerin nicht zum vereinbarten Beratungstermin. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 wurde sie von der Beschwerdegegnerin informiert, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben an einem Beratungs- und Kontrollgespräch die Ein­stellung in der Anspruchsberechtigung nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, sich bis spätestens am 18. Juni 2018 [recte 18. Juli 2018] zur Vereinbarung eines weiteren Termins bei der Beraterin zu melden.

c)         Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 (BA 12) stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe den vereinbarten Beratungs- und Kontrolltermin vom 10. Juli 2018 ohne Entschuldigung nicht wahrgenommen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Juli 2018 (BA 16) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018 ab (BA 17).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 31. Juli 2018 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. Juli 2018.

b)        Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) schliesst – in Vertretung des RAV – mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Innert gesetzter Frist wird keine Replik eingereicht.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 4. Dezember 2018 statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) vom 3. Juni 2015 und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG, SG 154.200) vom 9. Mai 2001 zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Vorliegend bildet das Anfechtungsobjekt eine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid der kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt. Damit ist nach Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungs­gerichts Basel-Stadt erstellt.

1.2.           Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Mit der durch den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018 bestätigten Verfügung vom 18. Juli 2018 hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung macht sie geltend, die Beschwerdeführerin habe den vereinbarten Beratungs- und Kontrolltermin vom 10. Juli 2018 ohne Entschuldigung nicht wahrgenommen und somit die Kontrollvorschriften und Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt (vgl. BA 12 und 17). Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gemeldet und damit ihre Meldepflicht verletzt (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 13 und BA 17). Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei von Gleichgültigkeit gezeichnet (Beschwerdeantwort Rz. 13).

2.2.           Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, sie habe vom 10. Juli bis 13. Juli 2018 unter starken Schwangerschaftsbeschwerden bzw. einer Magendarmerkrankung gelitten, weshalb sie den Termin vom 10. Juli 2018 nicht habe einhalten können (vgl. BA 16). Sie habe sich am 19. Juli 2018 telefonisch bei der Beraterin für den verpassten Termin entschuldigt und anlässlich des Nachholtermins am 20. Juli 2018 habe sie ein ärztliches Zeugnis über ihre Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 10. Juli bis 13. Juli 2018 nachgereicht (BA 15 und 17). Da sie während der Dauer der Krankheit bis zum 13. Juli 2018 nicht im Stande gewesen sei, ihrer Meldepflicht nachzukommen, sei mit der Meldung der Arbeitsunfähigkeit am 19. Juli 2018 die gesetzliche Wochenfrist eingehalten worden (vgl. Beschwerde).

2.3.           Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.

3.                

3.1.           Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG hat sich die versicherte Person möglichst früh­zeitig persönlich zur Arbeitsvermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften zu beachten. Diese umfassen insbesondere auch die Teilnahme an Beratungs- und Kontrollgesprächen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Nach Art. 21 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person entsprechend den Anordnungen zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Die zuständige Amtsstelle legt sodann die Termine für diese Gespräche für jede versicherte Person fest. Zweck dieser Kontrolle ist einerseits die periodische Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, namentlich der Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen, andererseits deren persönliche Betreuung. Die versicherte Person soll eine professionelle Unterstützung bei der Arbeitssuche erhalten, um möglichst schnell wieder eine Stelle zu finden.

3.2.           3.2.1.  Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs­berechtigung einzustellen, wenn sie Kontrollvorschriften oder die Weisungen nicht befolgt oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. d und e).

3.2.2.     Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollpflichten oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Dies gilt namentlich, wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Darunter ist gemäss der Rechtsprechung beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 3.2). Ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Des­interesse verpasst wurde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 209/99 vom 2. September 1999 in ARV 2000 Nr. 21 S. 103; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1) oder die versicherte Person den Termin versäumte, da sie ihn vergass und sich nicht sofort nach Erkennen des Versäumnisses, sondern erst nach Aufforderung zur Rechtfertigung hin entschuldigte (Urteil des EVG C 209/99 vom 2. Sep­tember 1999 in ARV 2000 Nr. 21 S. 104).

3.2.3.     Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten hingegen nicht vor, wenn eine Versicherte den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst nimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2). Ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches stellt insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2; 8C_469/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.2).

3.2.4      Der Einstellungstatbestand gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfasst jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Das Fernbleiben von einem Beratungs- und Kontrollgespräch ist auch bei entschuldbaren Gründen für die Abwesenheit grundsätzlich meldepflichtig. Erfolgt eine entsprechende Meldung, obwohl objektiv möglich und zumutbar, nicht unverzüglich, ist eine Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste (vgl. Urteil des EVG C 273/05 vom 7. April 2006, E. 2.3.2.3).

3.3.           Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Nach Art. 28 Abs. 5 Satz 1 AVIG muss der Arbeitslose seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. Nach Art. 42 Abs. 1 AVIV müssen Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn der zuständigen Amtsstelle melden. Die Meldefrist fängt demzufolge am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an.

 

 

4.                

4.1.           4.1.1.  Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, weil sie den vereinbarten Beratungs- und Kontrolltermin vom 10. Juli 2018 ohne Entschuldigung nicht wahrgenommen und somit die Kontrollvorschriften und Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt hat (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

4.1.2.     Zum Sachverhalt wird im Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018 (BA 14, Tatsachen) ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei dem vereinbarten Beratungsgespräch vom 10. Juli 2018 unentschuldigt ferngeblieben, dies obwohl sie bei der Erstberatung am 8. Mai 2018 darauf hingewiesen worden war, dass sie aufgrund ihrer Meldepflicht bei Änderungen der aktuellen Situation (beispielsweise bei Krankheit) unverzüglich ihre Beraterin zu informieren habe (BA 11, Aktionsplan). Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 (BA 11, 1. Kontrollversäumnis) sei die Beschwerdeführerin sodann informiert worden, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben an einem Beratungs- und Kontrollgespräch die Ein­stellung in der Anspruchsberechtigung nach sich ziehe und sie sei aufgefordert worden, sich bis spätestens 18. Juni 2018 [recte 18. Juli 2018] 15.00 Uhr zur Vereinbarung eines weiteren Termins bei der Beraterin zu melden. Da sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht vernehmen liess, sei sie mit Verfügung vom 18. Juli 2018 (BA 12) für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden.

Am 19. Juli 2018 habe sich die Beschwerdeführerin dann telefonisch bei ihrer Beraterin gemeldet und sich für den verpassten Termin entschuldigt (BA 13, Protokoll Telefongespräch vom 19. Juli 2018). Sie habe den Termin wegen Schwangerschafts­beschwerden nicht einhalten können. Auf die Frage, weshalb sie sich nach dem Schreiben vom 12. Juli 2018 nicht gemeldet habe, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, sie habe ihre Post noch nicht geöffnet und den Brief nicht gesehen.

Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 20. Juli 2018 habe die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis, datiert vom 19. Juli 2018, eingereicht. Darin wird ihr rückwirkend für die Dauer vom 10. Juli bis 13. Juli 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (BA 15).

4.1.3.     Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sei das rückwirkend ausgestellte Arztzeugnis nicht zu akzeptieren, womit kein Entschuldigungsgrund für das versäumte Beratungsgespräch vom 10. Juli 2018 bestehe (BA 14, Tatsachen). Dem widerspricht die Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde). Auch ein nachträglich eingereichtes Arztzeugnis, das alle erforderlichen Angaben enthalte, sei rechtmässig. Sollte die Beschwerdegegnerin an der Glaubwürdigkeit des Arztzeugnisses zweifeln, so hätte sie den ausstellenden Arzt kontaktieren oder aber den Beizug eines Vertrauensarztes fordern können. In der Beschwerdeantwort rückt die Beschwerdegegnerin von ihrer Auffassung, dass rückwirkend ausgestellten Arztzeugnissen generell die Beweiskraft fehle, ab (Beschwerdeantwort Rz. 13). Sie hält aber an ihrer Ansicht fest, dass die Meldung der Krankheit nicht fristgerecht erfolgt sei.

Generell ist festzuhalten, dass der Umstand allein, dass das ärztliche Zeugnis erst nachträglich eingereicht worden ist, nicht genügt, um diesem die Beweistauglichkeit abzusprechen. Auch sind den Akten keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ärztlichen Angaben im Zeugnis vom 19. Juli 2018 zu entnehmen, weshalb von der Glaubwürdigkeit des ärztlichen Zeugnisses auszugehen ist und ihm somit Beweiswert für die Krankheit der Beschwerdeführerin vom 10. Juli bis 13. Juli 2018 zukommt.

4.1.4.     Eine unterbliebene Teilnahme an einem Beratungs- oder Kontrollgespräch kann nur Grund zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bilden, wenn die versicherte Person dafür keine hinreichende Entschuldigung hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3.3). Da die Beschwerdeführerin wegen Krankheit den Beratungstermin vom 10. Juli 2018 nicht einhielt, liegt grundsätzlich ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vor (vgl. dazu auch Urteil des EVG C 273/05 vom 7. April 2006 E. 2.2). Anzumerken gilt es gleichwohl, dass, ohne die näheren Umstände zu kennen, von der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden können, dass sie sich trotz Schwangerschaftsbeschwerden kurz telefonisch oder per E-Mail vom Beratungsgespräch hätte abmelden können.

4.2.           4.2.1.  Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdegegnerin, selbst bei krank­heits­bedingtem Fernbleiben vom Beratungs- und Kontrolltermin vom 10. Juli 2018 wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die Verhinderung der zuständigen Beraterin unverzüglich zu melden. Das Unterlassen einer sofortigen Mitteilung stelle eine generelle Weisungsverletzung dar und zeuge vom gleichgültigen Verhalten der Beschwerdeführerin. Werde ein Beratungsgespräch aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst, so sei dies ein sanktionswürdiges Verhalten (Beschwerdeant­wort Rz. 12). Sodann habe die Beschwerdeführerin ihre Krankheit, die am 10. Juli 2018 begonnen habe, erst am 19. Juli 2018 gemeldet. Sie habe damit ihre Meldepflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIV, die eine Meldung der Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn verlange, verletzt (Beschwerdeantwort Rz. 13).

4.2.2.     Fraglich ist somit, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV wahrgenommen hat. Danach ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn der zuständigen Stelle zu melden. Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass die versicherte Person bei verspäteter Meldung keinen Taggeldanspruch mehr geltend machen kann (vgl. dazu BGE 117 V 244, 246 E. 3b).

4.2.3.     Gemäss den Akten erkrankte die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2018, sie meldete ihre Arbeitsunfähigkeit aber erst am 19. Juli 2018 (vgl. BA 13 und 15). Sie hat somit die gesetzliche Meldefrist nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde ein, dass sie aufgrund der starken Schwangerschaftsbeschwerden während der Dauer der Krankheit ihrer Meldepflicht nicht nachkommen konnte. Betrachte man die Dauer zwischen dem gemäss Arztzeugnis festgehaltenen Ende der Krankheit am 13. Juli 2018 und der Meldung am 19. Juli 2018, sei die einwöchige Meldefrist eingehalten worden. Diesem Argument ist nicht zu folgen, denn nach dem Gesetzestext fällt der Beginn der Meldefrist mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zusammen. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen, auch nach dem Ende ihrer Schwangerschaftsbeschwerden ab dem 14. Juli 2018 noch fristgerecht ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden. Sie hat deshalb die Wochenfrist ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten und damit ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV nicht erfüllt.

4.2.4.     Weiter ist zu prüfen, ob ein Einstellungstatbestand gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG vorliegt. Dieser erfasst jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Das Fernbleiben von einem Beratungs- und Kontrollgespräch ist auch bei entschuldbaren Gründen für die Abwesenheit grundsätzlich meldepflichtig.

4.2.5.     Die Beschwerdeführerin war bereits bei der Erstberatung am 8. Mai 2018 darauf hingewiesen worden, dass sie aufgrund ihrer Meldepflicht bei Änderungen der aktuellen Situation (beispielsweise bei Krankheit) unverzüglich ihre Beraterin zu informieren habe (BA 11, Aktionsplan). Dennoch unterliess sie es, ihre Verhinderung an dem Beratungsgespräch sowie ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Beraterin zu melden. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde ein, dass sie aufgrund der starken Schwangerschaftsbeschwerden während der Dauer der Krankheit ihrer Meldepflicht nicht nachkommen konnte. Zudem habe sie keine Kenntnis vom Schreiben vom 12. Juli 2018 gehabt, da sie ihre Post bis zum 19. Juli 2018 nicht geöffnet habe. Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass ihr nicht das Nichterscheinen, sondern die unterlassene Abmeldung vom Beratungsgespräch vom 10. Juli 2018 vorgeworfen wird. Es wäre ihr aus gesundheitlichen Gründen ohne weiteres möglich gewesen, innert der gesetzten Frist ihre Verhinderung an der Teilnahme am Beratungsgespräch sowie ihre Erkrankung und damit zusammenhängend ihre Arbeitsunfähigkeit bekannt zu geben. Zusammenfassend ist damit die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt.

 

5.                

5.1.           Die Beschwerdeführerin erfüllt den Tatbestand einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG und ist in ihrer Bezugsberechtigung einzustellen. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Dauer der Einstellung resp. die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelte.

5.2.           Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Bei leichtem Verschulden bewegt sie sich zwischen 1 bis 15 Tagen, bei mittelschwerem Verschul­den zwischen 16 bis 30 Tagen und bei schwerem Verschulden zwischen 31 bis 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die diesbezüglich relevante Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) taxiert ein erstmaliges Fernbleiben am Beratungs- oder Kontrollgespräch als leichtes Verschulden und sieht einen Einstellraster von 5 bis 8 Tagen vor (vgl. Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli 2018, Rz. D79, 3.A1). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen.

5.3.           Die Beschwerdegegnerin bewegt sich mit einer Einstellung von 5 Tagen am unteren Ende des ihr offenstehenden Rahmens, was nicht zu beanstanden ist. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin schuldhaft ihrer Melde- und Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist und dafür zu Recht mit einer Einstellung von 5 Tagen sanktioniert wurde.

6.                

6.1.           Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6.2.           Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

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