Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 3. Januar 2019

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AL.2018.24

                  Einspracheentscheid vom 19. Juli 2018

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit; Reduktion der Sanktionierung auf 21 Tage aufgrund gesundheitlicher Gründe.

 


Erwägungen

1.                   

1.1.             Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 14. März 2011 in der Firma B____ als Hilfsservice-Angestellte in einem 50%-Pensum. Gemäss Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2011 betrug die Kündigungsfrist drei Monate (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 8). Am 31. Januar 2018 löste die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis per 1. Februar 2018 auf (AB 7). Da sie die dreimonatige Kündigungsfrist missachtete, beendete der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Folge ordnungsgemäss per 30. April 2018 (AB 10).

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 11. Mai 2018 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (AB 13). Am 15. Juni 2018 verfügte die Beschwerdegegnerin eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe eine zumutbare Stelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben (AB 18). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Juli 2018 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2018 ab (AB 20).

1.2.             Mit Beschwerde vom 9. August 2018, welche die Beschwerdegegnerin an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet hat, beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Sanktion.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Sanktionsdauer zu reduzieren und im mittelschweren Verschuldensbereich festzusetzen.

Die Beschwerdeführerin hat auf eine Stellungnahme im Rahmen der Replik verzichtet. Die Parteien verzichten auf eine mündliche Verhandlung.

2.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle - wie den vorliegenden - als Einzelrichterin zu entscheiden.

3.                   

3.1.             Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die von der Beschwerdeführerin gekündigte Stelle sei zumutbar gewesen. Der Kündigungsgrund könne nur in einem angespannten Arbeitsverhältnis bestanden haben, nicht aber in einer Tätigkeit, die krankgemacht habe. Ebenfalls sei eine Unzumutbarkeit gestützt auf nicht gegebene ortsübliche, insbesondere gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen (Art. 16 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]) zu verneinen, da entsprechende Nachweise fehlten. Zusammenfassend sei die Kündigung nach sieben Jahren Tätigkeit überstürzt erfolgt. Die Beschwerdeführerin hätte sich im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht vor der Kündigung nach einer alternativen Stelle umsehen müssen (vgl. Beschwerdeantwort vom 26. September 2018).

3.2.             Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, die Arbeitsstelle im Restaurant B____ sei aufgrund der Arbeitsbedingungen nicht mehr zumutbar gewesen. Die Lohnabrechnungen seien nicht korrekt erfolgt, sie hätte mit ungelernten Mitarbeitern, die kein Deutsch sprechen, zusammenarbeiten müssen. Zudem habe sie das Trinkgeld abgeben müssen. Hinzu seien noch die unbezahlten Überstunden gekommen. Sie habe vergeblich versucht, bezüglich dieser Probleme eine Lösung zu finden. Schliesslich habe sie aufgrund der seit Beginn des Arbeitsverhältnisses akkumulierten, unbezahlten Überstunden gekündigt. Wären die gesetzlichen Richtlinien eingehalten worden, hätte sie in diesem Betrieb weiter gearbeitet. Aber die Zustände hätten sie krank gemacht (vgl. Beschwerde vom 9. August 2018).

3.3.             Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a i.V. m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.

4.                   

4.1.             Art. 17 Abs. 1 AVIG enthält die Schadensminderungspflicht, wonach die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen hat, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. BGE 124 V 225, 227 E. 2a).

4.2.             Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass der Verbleib an der Arbeitsstelle unzumutbar war (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV).

4.3.             Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den Begriff der zumutbaren Arbeit bildet Art. 16 AVIG, wonach die versicherte Person zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen muss (Abs. 1), es sei denn, die Arbeit sei unzumutbar, wobei einer der in Abs. 2 lit. a-i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände gegeben sein muss. Die Zumutbarkeit zum Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung strenger zu beurteilen als die Zumutbarkeit zur Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb).

4.4.             Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG ist zunächst eine Arbeit unzumutbar, die nicht den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht. Diese Ausnahme bezweckt, u.a. Lohndrückerei zu verhindern. Sie bemisst sich anhand objektiver Kriterien (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Rz. 294 mit Hinweisen).

Des Weiteren ist Arbeit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG unzumutbar, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist.

5.                   

5.1.             Nach dem Vorerwähnten beurteilt sich die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung danach, ob der Beschwerdeführerin ein Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Auffinden einer neuen zumutbar gewesen wäre (vgl. E. 4). Diesbezüglich ist zunächst zu prüfen, ob die Arbeit den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht und somit der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre.

In der Stellungnahme zum Kündigungsgrund (AB 14) gibt die Beschwerdeführerin an, dass unbezahlte Überstunden im Umfang von täglich 1-1.5 Stunden seit 7 Jahren sie zur Kündigung bewogen hätten. Der ehemalige Arbeitgeber (B____) führt im Rahmen der Stellungnahme vom 4. Juni 2018 zum Kündigungsgrund aus, aus seiner Sicht habe die Krankheit der Beschwerdeführerin zur Kündigung geführt (AB 16). Zudem schildert er, die Beschwerdeführerin habe vor der Kündigung nicht versucht, eine Klärung oder Änderung der Situation herbeizuführen (AB 16) und er habe erst bei der Kündigung von ihren Überstunden erfahren (AB 17).

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, kann vorliegend nicht beurteilt werden, ob die Arbeitsstelle im Restaurant B____ den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht. So sind in den Akten keine Belege bezüglich eines Arbeitszeitnachweises vorhanden und die Angaben der Beschwerdeführerin und des Arbeitgebers erweisen sich diesbezüglich als widersprüchlich bzw. unklar. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin über Jahre akkumulierten Überstunden als Grund für die Kündigung um einen Umstand handelt, der bereits seit Längerem vorlag und - den Angaben des Arbeitgebers zufolge - von der Beschwerdeführerin nicht angesprochen wurde. Vor diesem Hintergrund wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, mit der Kündigung zuzuwarten, bis sie eine neue Stelle gefunden hätte. Denn rechtsprechungsgemäss besteht ein strenger Massstab bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz (vgl. E. 4.3.). So genügen ein gespanntes Arbeitsklima oder auch Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen nicht, eine Stelle als unzumutbar erscheinen zu lassen (Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. November 2001 [C 156/01], E. 2c)). Im Lichte dieser Rechtsprechung hat die Beschwerdeführerin somit zu Unrecht die Arbeitsstelle beim Restaurant B____ ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle gekündigt.

5.2.             Im Weiteren ist zu untersuchen, ob gesundheitliche Gründe eine Unzumutbarkeit des Verbleibens beim ehemaligen Arbeitsplatz begründen.

Die Beschwerdeführerin leidet seit 2011 an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden. Der behandelnde Arzt Dr. med. C____, Innere Medizin FMH, hielt mit ärztlichem Zeugnis vom 15. März 2017 fest, dass eine höhere Arbeitstätigkeit als das seit 2011 aus gesundheitlichen Gründen auf 50% reduzierte Pensum die Beschwerdeführerin übermässig belasten würde und folglich mit längeren Arbeitsausfällen zu rechnen wäre (AB 21).

Das Arztzeugnis von Dr. C____ vom 15. März 2017 vermag nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis bei Restaurant B____ aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten gewesen ist. Es bescheinigt der Beschwerdeführerin einzig eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und weist auf eine verminderte Belastbarkeit der Beschwerdeführerin bei Erhöhung des Pensums hin. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen jedoch durch ein eindeutiges, echtzeitliches ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 234, E. 4bb)). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es wurden insbesondere keine Diagnosen gestellt, die eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen könnten. Eine ärztliche Empfehlung, dass aus medizinischer Sicht eine Kündigung angezeigt gewesen sei, liegt ebenfalls nicht vor. Nach dem Dargelegten ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ein Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen zumutbar war. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist somit im Grundsatz nicht zu beanstanden.

6.                   

6.1.             Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer von 31 Tagen.

6.2.             Grundsätzlich liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbare Gründe eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Dies wird gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von mindestens 31 Tagen sanktioniert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet schweres Verschulden bei Einstellung gemäss Art. 44 AVIV lediglich die Regeln, von der bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf (BGE 130 V 125 E. 3.2 – 3.5).

6.3.             Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte mehrjährige Leisten von Überstunden und damit Überschreiten der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50% wirkte sich allenfalls ungünstig auf ihre gesundheitliche Situation aus, so dass das Verlassen der Arbeitsstelle bis zu einem gewissen Grad verständlich ist. Damit weist der Grund der Kündigung auch eine gesundheitliche Komponente auf, welche bei der Höhe der Sanktionierung zu berücksichtigen ist. In Würdigung aller relevanten Gesichtspunkte ist das Verschulden der Beschwerdeführerin daher als mittelschwer einzustufen, weshalb eine Einstelldauer von 21 Tagen als angemessen erscheint.

7.

7.1.    Die Beschwerde ist gemäss vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Dauer der Einstellung der Anspruchsberechtigung auf 21 Tage zu reduzieren.

7.2.    Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

 


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2018 aufgehoben und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 21 Tage herabgesetzt.

Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die a.o. Gerichtschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            MLaw A. Dillena

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        seco

 

Versandt am: