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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2018.25
Einspracheentscheid vom 9. August 2018
Insolvenzentschädigung für Überstunden
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin war seit dem 1. Oktober 2017 bei der [...] AG angestellt (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3). Der letzte geleistete Arbeitstag war am 4. Mai 2018, danach wurde die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Konkurs von der Arbeit freigestellt. Bei einer ordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat endete das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2018. Bis Ende Mai 2018 bezahlte der Arbeitgeber den Lohn (AB 2). Am 14. Juni 2018 wurde der Konkurs über die ehemalige Arbeitgeberin eröffnet.
Am 15. Juni 2018 stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin den Antrag auf Insolvenzentschädigung (AB 1) und machte ihre offenen Lohnforderungen für den Monat Juni sowie Entschädigung für Ferientage und Überstunden geltend (AB 4).
Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin eine Insolvenz-entschädigung für den Lohn im Juni 2018 sowie für die Ferien und Überstunden (AB 6). Zur Begründung bezüglich der Lohnforderung für den Monat Juni führte sie im Wesentlichen an, dass es sich bei diesem Zeitraum um ihre Kündigungsfrist handle, in der sie freigestellt worden sei und somit nicht im Betrieb gearbeitet habe (AB 6). Für diese Zeitspanne hätte sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stellen können, weshalb diese Zeit nicht den offenen Lohnforderungen für geleistete Arbeit und somit der Insolvenzentschädigung zugeordnet werden könne (AB 6). Bezüglich der Ferientage und Überstunden lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch mit der Begründung ab, diese seien durch die Freistellung vom 5. bis 31. Mai 2018 vollumfänglich abgegolten worden (AB 6).
Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. August 2018 hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. August 2018 hinsichtlich der Ferienentschädigung teilweise gut (AB 9). Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung der Überstunden und des Lohns für den Monat Juni lehnte sie die Einsprache erneut mit gleicher Begründung wie in der Verfügung ab.
II.
Am 14. August 2018 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversi-cherungsgericht Basel-Stadt und beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu ver-pflichten, ihr eine Entschädigung für Überstunden im Umfang von 7 Stunden und 39 Minuten zu zahlen.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. September schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 26. November 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 sowie Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG, SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 und 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-entschädigung (AVIV, SR 837.02).
1.2. Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco