Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2018.25

Einspracheentscheid vom 9. August 2018

Insolvenzentschädigung für Überstunden

 


Tatsachen

I.         

Die Beschwerdeführerin war seit dem 1. Oktober 2017 bei der [...] AG angestellt (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3). Der letzte geleistete Arbeitstag war am 4. Mai 2018, danach wurde die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Konkurs von der Arbeit freigestellt. Bei einer ordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat endete das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2018. Bis Ende Mai 2018 bezahlte der Arbeitgeber den Lohn (AB 2). Am 14. Juni 2018 wurde der Konkurs über die ehemalige Arbeitgeberin eröffnet.

Am 15. Juni 2018 stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin den Antrag auf Insolvenzentschädigung (AB 1) und machte ihre offenen Lohnforderungen für den Monat Juni sowie Entschädigung für Ferientage und Überstunden geltend (AB 4).

Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin eine Insolvenz-entschädigung für den Lohn im Juni 2018 sowie für die Ferien und Überstunden (AB 6). Zur Begründung bezüglich der Lohnforderung für den Monat Juni führte sie im Wesentlichen an, dass es sich bei diesem Zeitraum um ihre Kündigungsfrist handle, in der sie freigestellt worden sei und somit nicht im Betrieb gearbeitet habe (AB 6). Für diese Zeitspanne hätte sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stellen können, weshalb diese Zeit nicht den offenen Lohnforderungen für geleistete Arbeit und somit der Insolvenzentschädigung zugeordnet werden könne (AB 6). Bezüglich der Ferientage und Überstunden lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch mit der Begründung ab, diese seien durch die Freistellung vom 5. bis 31. Mai 2018 vollumfänglich abgegolten worden (AB 6).

Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. August 2018 hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. August 2018 hinsichtlich der Ferienentschädigung teilweise gut (AB 9). Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung der Überstunden und des Lohns für den Monat Juni lehnte sie die Einsprache erneut mit gleicher Begründung wie in der Verfügung ab.

II.       

Am 14. August 2018 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversi-cherungsgericht Basel-Stadt und beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu ver-pflichten, ihr eine Entschädigung für Überstunden im Umfang von 7 Stunden und 39 Minuten zu zahlen.

Mit Beschwerdeantwort vom 24. September schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 26. November 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 sowie Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG, SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 und 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-entschädigung (AVIV, SR 837.02).

1.2.           Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.                

2.1.           Strittig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Entschädigung für die Überstunden zu Recht abgelehnt wurde.

2.2.           Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Überstunden nicht durch Freizeit ersetzen können, da sie plötzlich freigestellt worden sei.

2.3.           Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die Überstunden seien mit der erfolgten Freistellung abgegolten worden.

3.                

3.1.           Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, u.a. dann, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Bestandteil des massgebenden Lohnes bilden gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) grundsätzlich neben dem 13. Monatslohn auch die Ferien- und Überstundenentschädigungen (BGE 137 V 96 E. 6. 3).

3.2.           Der Zweck der gesetzlichen Regelung der Insolvenzentschädigung besteht im Schutz der Lohnguthaben und in der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitgebers. Vor diesem Hintergrund hat die Insolvenzentschädigung diejenigen ausstehenden Forderungen des (ehemaligen) Arbeitgebers zu decken, welche erwartungsgemäss bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den letzten vier Monaten gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG vom zahlungsunfähigen Arbeitgeber beglichen worden wären. Somit besteht der Sinn der Insolvenzentschädigung darin, der versicherten Person die Lohnsumme sicherzustellen, mit der sie in den letzten vier Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber rechnen durfte (BGE 137 V 96 E. 6.2. mit weiteren Hinweisen).

3.3.           Ein Abgeltungsanspruch für Überstunden entsteht folglich nur, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nicht einen Ausgleich durch Freizeit vereinbart haben. Demnach haben Versicherte mit arbeitsvertraglicher Regelung, wonach Überstunden mit Freizeit abgeglichen werden, bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses keine berechtigten Aussichten auf Auszahlung der Überstundenentschädigung. Dagegen können Arbeitnehmende, welche eine Überstundenvergütung vereinbart hatten, bei andauerndem Arbeitsverhältnis eine vertragsgemässe Auszahlung erwarten (BGE 137 V 96 E. 6.3.2 mit weiteren Hinweisen).

3.4.           Der Arbeitsvertag der Beschwerdeführerin mit der [...] AG enthält eine Bestimmung, wonach ein Stundenüberschuss durch Freizeit kompensiert werden muss (AB 3). Demnach hätte die Beschwerdeführerin bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis nicht mit der Auszahlung einer Überstundenentschädigung rechnen können. Vielmehr konnte der Arbeitgeber aufgrund der vertraglichen Bestimmung eine Kompensation mit Freizeit anordnen, was durch die Freistellung bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bis Ende Mai auch geschah. Mit anderen Worten, nur wenn im Arbeitsvertrag eine Lohnauszahlung für Überstunden vereinbart ist, sind die Überstunden durch die Insolvenzentschädigung gedeckt. Das ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall, denn ihr Arbeitsvertrag enthält keine Bestimmung, die eine Lohnauszahlung für das Leisten von Überstunden vorsieht. Sie kann daher mit der Insolvenzentschädigung nicht mehr Lohn erhalten, als wenn ihr Arbeitgeber nicht insolvent geworden wäre und sie weiterhin dort gearbeitet hätte. Auch dann wären ihr nämlich keine Überstunden ausbezahlt worden. Die sieben Stunden und 39 Minuten wurden daher mit der Freistellung vom 5. bis 31. Mai 2018 abgegolten. Eine Überstundenentschädigung in Geld ist vorliegend durch die Insolvenzentschädigung nicht gedeckt.

3.5.           Demzufolge ist der Einspracheentscheid vom 9. August 2018 rechtens.

4.                

4.1.           Die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.2.           Das Verfahren ist gem. Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

 

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