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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 13. Februar 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt, Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____
Gegenstand
AL.2018.26
Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018
Keine Beitragsbefreiung bei Aus- bzw. Weiterbildungsdauer von weniger als zwölf Monaten
Tatsachen
I.
a) Der 1990 geborene Beschwerdeführer schloss im Sommer 2015 sein Jurastudium an der Universität [...] mit einem Master ab. Nach eigenen Angaben hatte er während des Studiums an verschiedenen Stellen gearbeitet und war zuletzt von März bis Dezember 2015 als Hilfsassistent an der Juristischen Fakultät tätig (vgl. Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 8). Vom 1. September 2015 bis zum 31. Mai 2016 arbeitete er als Volontär bei einer Anwaltskanzlei in Basel (Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2015, Beschwerdebeilage [BB] 2). Vom 1. Juni 2016 bis zum 30. September 2016 war er als Volontär beim C____gericht [...] angestellt (Arbeitsbescheinigung vom 30. September 2016, AB 11). Von Ende September bis Anfang Dezember 2016 weilte er in einem Sprachaufenthalt in […] (Student Assessment Report, BB 4, und Certificate of Studies vom 2. Dezember 2016, AB 12) um das Cambridge Advanced Exam abzulegen (vgl. das entsprechende Diplom vom 14. März 2017, BB 5). Im Anschluss absolvierte er ein von Dezember 2016 bis und mit Februar 2017 dauerndes Volontariat beim D____gericht [...] (Arbeitsbescheinigung vom 28. Februar 2017, AB 13).
b) Ab März 2017 ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern bereitete sich auf das Advokaturexamen im Kanton Basel-Stadt vor. Dieses bestand er am 11. Dezember 2017 (vgl. Befähigungsausweis zur Ausübung der Advokatur, in AB 15). Am 22. Januar 2018 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (AB 4).
c) Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung habe, da er die Beitragszeit von 12 Monaten nicht erreiche (AB 14). Die am 2. April 2018 vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache (AB 15), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 (AB 16) ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 15. August 2018 (Postaufgabe 29. August 2018) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt
1. Der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 und die Verfügung vom 27. Februar 2018, betreffend die Anspruchsablehnung auf Arbeitslosentschädigung ab dem 22. Januar 2018, seien aufzuheben.
2. Dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 22. Januar 2018 sei stattzugeben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die noch festzusetzende Arbeitslosenentschädigung vom 22. Januar 2018 bis zum 18. März 2018, abzüglich verfügter Einstelltage, zuzüglich Zins von 5%, auszubezahlen.
3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 26. November 2018 und Duplik vom 27. Dezember 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. Februar 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Vom 1. September 2015 bis zum 31. Mai 2016 arbeitete er als juristischer Volontär bei der Kanzlei E____, Advokatur und Notariat (Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2015, BB 2). Diese Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer ab dem 22. Januar 2016 (dem Beginn der Rahmenfrist) anrechenbar. Damit sind für diese Tätigkeit 4.3 Monate anzurechnen.
Vom 1. Juni 2016 bis zum 30. September 2016 absolvierte der Beschwerdeführer ein viermonatiges Volontariat beim C____gericht [...] (Arbeitsbescheinigung vom 30. September 2016, AB 11).
Vom 1. Dezember 2016 bis zum 28. Februar 2017 war der Beschwerdeführer schliesslich während drei Monaten beim D____gericht [...] als Volontär tätig (Arbeitsbescheinigung vom 28. Februar 2017, AB 13).
Insgesamt war der Beschwerdeführer somit innerhalb der Rahmenfrist während 11.3 Monaten und damit knapp nicht während der Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangten zwölf Monate erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Mindestbeitragspflicht nicht erfüllt ist.
Der Wohnsitz des Beschwerdeführers liegt seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG) und ist unstrittig und belegt (vgl. Wohnsitzbescheinigung vom 7. Juni 2018, BB 9). Damit ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist eine Aus- bzw. Weiterbildungszeit von mehr als zwölf Monaten erreichte.
4.3.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers war er in der Zeit vom 1. März 2017 bis zum 11. Dezember 2017 (Datum der mündlichen Prüfungen, vgl. Befähigungsausweis zur Ausübung der Advokatur, AB 8) nicht erwerbstätig, sondern war mit der Vorbereitung und Absolvierung des Advokaturexamens beschäftigt. Dass diese Zeit grundsätzlich beitragsbefreit werden kann, entspricht der unter E. 3.3. zitierten Rechtsprechung. Was die dafür konkret benötigte Zeit anbelangt, so kann vorliegend offen bleiben, ob die rund 9.3 Monate als angemessene Vorbereitungszeit gelten können. Dies ist die vorliegend maximal anrechenbare Zeitdauer. Sie entspricht den Angaben des Beschwerdeführers und ist auch angesichts des bis zum 28. Februar 2017 dauernden Volontariats beim D____gericht [...] (vgl. Arbeitsbescheinigung vom 28. Februar 2017, AB 13) und dem Abschluss der Prüfungen am 11. Dezember 2017 (s.o.) nachvollziehbar. Die Zeit ab dem 12. Dezember 2017 bis zum 21. Januar 2018 (einen Tag vor der Anmeldung beim RAV), kann nicht mehr als Teil der Aus- bzw. Weiterbildung verstanden werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung endet die Ausbildung mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.3. und Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 319/05 vom 10. Juli 2006 E. 3.2 und C 157/03 vom 2. September 2003 E. 2.2 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt es überdies keinen Anhaltspunkt um den Wortlaut des Gesetzes so zu verstehen, dass das eigentliche Hindernis, aufgrund dessen eine Arbeitsaufnahme nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, „nachwirken“ können soll. Zu verneinen ist namentlich, dass sich die Anrechenbarkeit von „Nachwirkungen“ aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt (grammatikalische Auslegung). Auch die Auslegung des Gesetzes nach Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode führen zu keinem anderen Schluss (vgl. z.B. BGE 143 III 453, 455 E. 3.1, BGE 140 III 616, 620 f. E. 3.3). Insbesondere gibt es weder in den Materialien Hinweise darauf, dass auch die Zeit nach Abschluss einer Aus- oder Weiterbildung als Hindernis gilt (vgl. z.B. BBl 1980 III 489, S. 564 ff. sowie BBl 2013 3729, S. 3783), noch geht dergleichen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor. Überdies ginge es zu weit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten „Nachwirkungen“ als durch das Advokaturexamen (kausal) verursachtes Hindernis, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu verstehen, da er sich ‑ seiner Auffassung nach ‑ ohnehin erst ab dem Erfahren des Prüfungsresultats auf eine Stelle hätte bewerben können und angesichts der Weihnachtsfeiertage ohnehin frühestens ab Februar 2018 eine Stelle hätte antreten können. Dies gilt insbesondere, zumal sich der Beschwerdeführer grundsätzlich ab dem 12. Dezember 2017 hätte beim RAV anmelden können. Er wusste zu diesem Zeitpunkt, dass er das Advokaturexamen bestanden hat und eine Arbeitsstelle suchen muss ‑ dasselbe dürfte für viele andere Personen, die eine Schulausbildung, eine Umschulung oder eine Aus- oder Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG abgeschlossen haben, gelten, insbesondere für Absolventen des Advokaturexamens. Gerade diese Möglichkeit der Anmeldung beim RAV macht eine Anrechnung von „Nachwirkungen“ an die beitragsbefreite Zeit im Grunde genommen unnötig.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bereits während seines Volontariats beim D____gericht [...] 29.5 Tage zur Vorbereitung des Advokaturexamens aufgewendet (Beschwerde, RN 39), verlängert dies die anrechenbare Ausbildungsdauer nicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich möglich, zugleich, d.h. im selben Zeitraum, die Beitragspflicht in einem weniger als 100% ausmachenden Anteil zu erfüllen und ‑ für die übrigen Anteile eines 100%igen Arbeitspensums ‑ ausbildungsbedingt an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2012 vom 5. März 2012 E. 6.2 und Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 61). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim D____gericht [...] in einem 100%-Pensum angestellt war, wie dies bei Gerichten üblich ist. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Arbeitsbescheinigung vom 28. Februar 2017 (AB 13). In diesem Fall rechtfertigt sich es nicht, zugleich die Erwerbstätigkeit, wie auch eine allfällige gleichzeitige Lerntätigkeit, im Hinblick auf das Advokaturexamen, anzurechnen.
4.3.3 Was im Weiteren den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sprachaufenthalt in England vom 24. September 2016 bis zum 4. Dezember 2016 (Student Assessment Report, BB 4) bzw. vom 26. September 2016 bis zum 2. Dezember 2016 (Certificate of Studies vom 2. Dezember 2016, AB 12) betrifft, so ist unter Berücksichtigung der Ausführungen unter E. 4.3.2. festzuhalten, dass ‑ wenn überhaupt ‑ nur die Zeit angerechnet werden könnte, in welcher der Beschwerdeführer nicht zugleich in einem Arbeitsverhältnis stand und für den Sprachaufenthalt Ferien bezog. Das Volontariat beim C____gericht [...] endete am 30. September 2016, das Volontariat beim D____gericht [...] begann am 1. Dezember 2016 (vgl. E. 4.2.). Demnach kann maximal die Zeitdauer vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. November 2016 angerechnet werden, also maximal zwei Monate. Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Sprachaufenthalt überhaupt als Aus- oder Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG zu verstehen ist, und ob es dem Beschwerdeführer während des Sprachaufenthalts zumutbar gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit (zumindest in einem Teilzeitpensum) nachzugehen. Selbst wenn man annehmen würde, dass dem Beschwerdeführer die ganzen zwei Monate Oktober 2016 und November 2016 als beitragsbefreite Zeit im Sinne des erwähnten Artikels anzurechnen wären, würde dies dennoch nicht genügen, um die zeitliche Voraussetzung zu erfüllen. Es würden dadurch zusammen mit der für die Vorbereitung und Absolvierung des Advokaturexamens lediglich rund 11.3 Monate resultieren. Der Beschwerdeführer müsste jedoch mehr als 12 Monate aufgrund eines Befreiungsgrundes von Art. 14 Abs. 1 AVIG an der Erfüllung der Beitragszeit gehindert gewesen sein (vgl. E. 3.3.). Denn ohne die Überschreitung dieser Zwölf-Monatsgrenze hätte der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist noch andere zwölf Monate zur Verfügung gehabt, in welchen er einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen und die von Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangten zwölf Monate hätte erfüllen können.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco