Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. Dezember 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , MLaw T. Conti     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel 

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2018.28

Verfügung vom 24. Juli 2018

Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch

 


Tatsachen

I.         

a)        Der Beschwerdeführer, geboren am [...] 1990, war bis zum 31. De­zem­ber 2016 als Bankettleiter im Hotel C____ in […] angestellt (vgl. Arbeitsvertrag und Kündigung, Be­schwerdeantwortbeilage [BA] 5 und 6). Am 8. Fe­bruar 2017 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (vgl. BA 1). Am 17. Februar 2017 fand das Anmeldegespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) statt (vgl. Protokoll Anmeldegespräch, BA 11).

b)        In den Monaten März und April 2017 erzielte der Beschwerdeführer Zwischenverdienste (vgl. ZV-Formulare, BA 7 und 8). Von Juni 2017 bis Mitte September 2017 und seit dem 1. Oktober 2017 war er in Arbeit abgemeldet (Arbeitsverträge, BA 9 und 10). Die letzte Anstellung kündigte der Beschwerdeführer am 3. November 2018 noch in der Probezeit (vgl. Protokoll Anmeldegespräch, BA 20), worauf die Arbeitslosenkasse mit einer Sanktion reagierte (vgl. Protokoll Beratungsgespräch, BA 20). Am 10. November 2017 meldete sich der Beschwerdeführer wieder beim RAV an (Protokoll Anmeldegespräch, BA 20).

c)         Nachdem der Beschwerdeführer trotz Vorstellungsgesprächen und Schnuppertagen ohne Anstellung geblieben war, wurde im Beratungsgespräch vom 20. April 2018 eine vorübergehende Beschäftigung erwogen (vgl. Protokoll Beratungsgespräch, BA 22). Am 1. Juni 2018 erfolgte die Zuweisung zu einer vorübergehenden Beschäftigung bei der D____ GmbH (vgl. Zuweisung, BA 24). Am 6. Juni 2018 teilte der Beschwerdeführer dem RAV mit, dass er eine Teilzeitanstellung gefunden habe. Er wolle die Massnahme aber trotzdem absolvieren (vgl. Protokoll Beratungsgespräch, BA 25). Es wurde eine Zielvereinbarung über die vorübergehende Beschäftigung unterzeichnet (BA 26).

d)        Am 19. Juni 2018 meldete der Einsatzbetrieb, dass sich der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten Vorstellungsgespräch vom 15. Juni 2018 eingefunden habe. Er sei auch telefonisch nicht erreichbar gewesen (BA 27 und 28). Das Dossier wurde daraufhin vom RAV der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST, Beschwerdegegnerin) zur Überprüfung vorgelegt. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 (BA 29) teilte das KAST dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Abklärung mit und gab diesem die Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Nachdem der Beschwerdeführer sich nicht geäussert hatte, wurde er mit Verfügung vom 24. Juli 2018 (BA 30) für 22 Tage in der Bezugsberechtigung eingestellt. Eine daraufhin erfolgte Stellungnahme des Beschwerdeführers, die die Beschwerdegegnerin als Einsprache entgegennahm (vgl. BA 34) wurde mit Einsprache­entscheid vom 20. August 2018 abgewiesen (BA 36).

II.       

a)        Mittels eines mit „Widerspruch“ betitelten Schreibens erhebt der Beschwerdeführer am 28. August 2018 bei der Beschwerdegegnerin sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2018 und ersucht um dessen Aufhebung. Die Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet, welches sie als Beschwerde entgegennimmt.

b)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 10. Dezember 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozial­versicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des ba­sel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und §1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere muss der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat er zudem an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).

2.2.           Wenn die versicherte Person die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, so ist sie nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen.

2.3.           Mit der durch den Einspracheentscheid vom 20. August 2018 bestätigten Ver­fügung vom 24. Juli 2018 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung macht sie geltend, dass der Beschwerdeführer keinen entschuldbaren Grund vorbringe, weshalb er das Vorstellungsgespräch vom 15. Juni 2018 nicht eingehalten habe. Er trage die Verantwortung für das Nichtzustandekommen des Vorstellungsgesprächs bzw. der vor­über­gehenden Beschäftigung. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sich vom Vorstellungsgespräch abgemeldet.

2.4.           Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 22 Ta­ge in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Unbestritten ist hingegen, dass die vorgesehene arbeitsmarktliche Massnahme für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen ist.

3.                

3.1.           Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass für Juli 2018 der Besuch einer arbeitsmarktrechtlichen Beschäftigungsmassnahme geplant sei (Protokoll Beratungsgespräch, BA 23). Da der Beschwerdeführer die Massnahme sofort antreten wollte, wurde er mit Zuweisung vom selben Tag angewiesen, sich bei der D____ GmbH zur Ver­einbarung eines Vorstellungstermins zu melden (vgl. Zuweisung, BA 24).

3.2.           Am 6. Juni 2018 informierte der Beschwerdeführer seine RAV-Beraterin, dass er eine Teilzeitstelle gefunden habe. Da unklar sei, welches Arbeitspensum bei der Teilzeitstelle vorliege, wolle er die arbeitsmarktliche Massnahme trotzdem absolvieren (vgl. Protokoll Beratungsgespräch, BA 25). Daraufhin wurde am gleichen Tag eine Zielvereinbarung zur vorübergehenden Beschäftigung abgeschlossen (vgl. BA 26).

3.3.           Gemäss Zuweisungsrückmeldung der D____ GmbH vom 19. Juni 2018 habe der Beschwerdeführer den vereinbarten Vorstellungstermin vom 15. Juni 2018 ohne Begründung nicht wahrgenommen. Er sei auch telefonisch nicht erreichbar gewesen (BA 28 und 28a).

3.4.           Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass er den vereinbarten Termin vom 15. Juni 2018 bei der D____ GmbH wegen eines kurz­fristigen Vorstellungsgesprächs in Zürich absagen musste. Er habe sich danach erneut bei der D____ GmbH gemeldet und es sei ihm telefonisch ein weiterer Vorstellungstermin bestätigt worden. Dieser sei dann aber am nächsten Tag wieder abgesagt worden mit der Begründung, es müsse über das RAV gehen. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, er habe sich nicht abgemeldet, sei nicht wahr.

3.5.           Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2018 verneinte die D____ GmbH als Durchführerin der Massnahme, dass der Beschwerdeführer am Vorstellungstermin vom 15. Juni 2018 erschienen sei. Er habe sich vom Gespräch auch nicht abgemeldet. Aus diesem Grund sei die Zuweisungsmeldung am 19. Juni 2018 an das RAV zurückgesendet worden (BA 28a). Vermutlich am 20. Juni 2018 habe sich der Beschwerdeführer telefonisch gemeldet und irrtümlich einen neuen Termin für den 26. Juni 2018 bekommen. Da die Zuweisungsunterlagen aber bereits zurückgesendet waren, sei der Termin durch die D____ GmbH wieder abgesagt worden und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass eine erneute Zuweisung durch das RAV erfolgen müsse.

3.6.           Dass der Beschwerdeführer sich vom Vorstellungstermin für eine vorübergehende Beschäftigung abgemeldet hat – wie von ihm geltend gemacht wird (vgl. Beschwer­de) – ist nicht überwiegend wahrscheinlich und wird von der D____ GmbH verneint (BA 28 und 28a). Auch wenn der Beschwerdeführer sich um Arbeit bemüht und entsprechend Vorstellungstermine wahrnimmt, entbindet ihn dieses nicht von seiner Informationspflicht gegenüber der Durchführerin einer vor­übergehenden Beschäftigung. So hat er sich entweder vorgängig abzumelden oder - sollte dies nicht möglich sein - die Durchführerin schnellstmöglich hinsichtlich eines Verschiebedatums zu kontaktieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2010 vom 20. September 2010 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer meldete sich erst mehrere Tage nach dem vereinbarten Vorstellungsgespräch für einen erneuten Termin. Durch dieses Ver­halten hat er das Zustandekommen der vorübergehenden Beschäftigung verhindert.

3.7.           Zusammenfassend steht aufgrund der vorstehenden Ausführungen fest, dass der Beschwerdeführer keinen entschuldbaren Grund vorbringt, weshalb er das Vorstellungsgespräch vom 15. Juni 2018 nicht eingehalten hat. Er trägt die Verantwortung für das Nichtzustandekommen des Vorstellungsgesprächs bzw. der vor­über­gehenden Beschäftigung und ist damit seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Infolgedessen sind die Vor­aussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.

4.                

4.1.           Der Beschwerdeführer erfüllt den Tatbestand der Weisungsverletzung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG und ist in seiner Bezugsberechtigung einzustellen. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Dauer der Einstellung resp. die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelte.

4.2.            Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Bei leichtem Verschulden bewegt sie sich zwischen 1 bis 15 Tagen, bei mittelschwerem Verschul­den zwischen 16 bis 30 Tagen und bei schwerem Verschulden zwischen 31 bis 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die diesbezüglich relevante Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) taxiert den erstmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung als mittelschweres Verschulden und sieht einen Einstellraster von 21 bis 25 Tagen vor (vgl. Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli 2018, Rz. D79, 3.C1). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen.

4.3.           Die Beschwerdegegnerin bewegt sich mit einer Einstellung von 22 Tagen am unteren Ende des ihr offenstehenden Rahmens, was nicht zu beanstanden ist. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schuldhaft einer Weisung der Amtsstelle zum Antritt einer vorübergehenden Beschäftigung nicht nachgekommen ist und dafür zu Recht mit einer Einstellung von 22 Tagen sanktioniert wurde.

5.                

5.1.           Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2018 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.2.           Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

Versandt am: