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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin , MLaw T. Conti
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach,
4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____
Hochstrasse 37, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.28
Verfügung vom 24. Juli 2018
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung, Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer, geboren am [...] 1990, war bis
zum 31. Dezember 2016 als Bankettleiter im Hotel C____ in […] angestellt
(vgl. Arbeitsvertrag und Kündigung, Beschwerdeantwortbeilage [BA] 5 und
6). Am 8. Februar 2017 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der
Arbeitslosenversicherung an (vgl. BA 1). Am 17. Februar 2017 fand das
Anmeldegespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) statt (vgl. Protokoll
Anmeldegespräch, BA 11).
b) In den Monaten März und April 2017 erzielte der
Beschwerdeführer Zwischenverdienste (vgl. ZV-Formulare, BA 7 und 8). Von
Juni 2017 bis Mitte September 2017 und seit dem 1. Oktober 2017 war er in
Arbeit abgemeldet (Arbeitsverträge, BA 9 und 10). Die letzte Anstellung
kündigte der Beschwerdeführer am 3. November 2018 noch in der Probezeit
(vgl. Protokoll Anmeldegespräch, BA 20), worauf die Arbeitslosenkasse mit
einer Sanktion reagierte (vgl. Protokoll Beratungsgespräch, BA 20). Am
10. November 2017 meldete sich der Beschwerdeführer wieder beim RAV an (Protokoll
Anmeldegespräch, BA 20).
c) Nachdem der Beschwerdeführer trotz
Vorstellungsgesprächen und Schnuppertagen ohne Anstellung geblieben war, wurde
im Beratungsgespräch vom 20. April 2018 eine vorübergehende Beschäftigung
erwogen (vgl. Protokoll Beratungsgespräch, BA 22). Am 1. Juni 2018 erfolgte
die Zuweisung zu einer vorübergehenden Beschäftigung bei der D____ GmbH
(vgl. Zuweisung, BA 24). Am 6. Juni 2018 teilte der
Beschwerdeführer dem RAV mit, dass er eine Teilzeitanstellung gefunden habe. Er
wolle die Massnahme aber trotzdem absolvieren (vgl. Protokoll Beratungsgespräch,
BA 25). Es wurde eine Zielvereinbarung über die vorübergehende Beschäftigung
unterzeichnet (BA 26).
d) Am 19. Juni 2018 meldete der Einsatzbetrieb,
dass sich der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten Vorstellungsgespräch vom
15. Juni 2018 eingefunden habe. Er sei auch telefonisch nicht erreichbar
gewesen (BA 27 und 28). Das Dossier wurde daraufhin vom RAV der Kantonalen
Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST, Beschwerdegegnerin) zur
Überprüfung vorgelegt. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 (BA 29) teilte
das KAST dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Abklärung mit und gab diesem die
Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Nachdem der Beschwerdeführer sich nicht geäussert
hatte, wurde er mit Verfügung vom 24. Juli 2018 (BA 30) für 22 Tage
in der Bezugsberechtigung eingestellt. Eine daraufhin erfolgte Stellungnahme
des Beschwerdeführers, die die Beschwerdegegnerin als Einsprache entgegennahm (vgl.
BA 34) wurde mit Einspracheentscheid vom 20. August 2018 abgewiesen
(BA 36).
II.
a) Mittels eines mit „Widerspruch“ betitelten Schreibens
erhebt der Beschwerdeführer am 28. August 2018 bei der Beschwerdegegnerin
sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2018
und ersucht um dessen Aufhebung. Die Eingabe wird zuständigkeitshalber an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet, welches sie als
Beschwerde entgegennimmt.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 27. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 10. Dezember 2018 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und
§1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2
sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die
Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen
Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder
zu verkürzen. Insbesondere muss der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich
jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Auf Weisung
der zuständigen Amtsstelle hat er zudem an arbeitsmarktlichen Massnahmen
teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3
lit. a AVIG).
2.2.
Wenn die versicherte Person die Kontrollvorschriften oder die
Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich wenn sie eine
zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne
entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck
durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, so ist sie nach
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in ihrer Anspruchsberechtigung
einzustellen.
2.3.
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 20. August 2018
bestätigten Verfügung vom 24. Juli 2018 hat die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur
Begründung macht sie geltend, dass der Beschwerdeführer keinen entschuldbaren
Grund vorbringe, weshalb er das Vorstellungsgespräch vom 15. Juni 2018
nicht eingehalten habe. Er trage die Verantwortung für das Nichtzustandekommen
des Vorstellungsgesprächs bzw. der vorübergehenden Beschäftigung. Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sich vom Vorstellungsgespräch
abgemeldet.
2.4.
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer zu Recht
für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
Unbestritten ist hingegen, dass die vorgesehene arbeitsmarktliche Massnahme für
den Beschwerdeführer zumutbar gewesen ist.
3.
3.1.
Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1. Juni 2018 wurde der
Beschwerdeführer darüber informiert, dass für Juli 2018 der Besuch einer
arbeitsmarktrechtlichen Beschäftigungsmassnahme geplant sei (Protokoll
Beratungsgespräch, BA 23). Da der Beschwerdeführer die Massnahme sofort
antreten wollte, wurde er mit Zuweisung vom selben Tag angewiesen, sich bei der
D____ GmbH zur Vereinbarung eines Vorstellungstermins zu melden
(vgl. Zuweisung, BA 24).
3.2.
Am 6. Juni 2018 informierte der Beschwerdeführer seine
RAV-Beraterin, dass er eine Teilzeitstelle gefunden habe. Da unklar sei,
welches Arbeitspensum bei der Teilzeitstelle vorliege, wolle er die
arbeitsmarktliche Massnahme trotzdem absolvieren (vgl. Protokoll
Beratungsgespräch, BA 25). Daraufhin wurde am gleichen Tag eine
Zielvereinbarung zur vorübergehenden Beschäftigung abgeschlossen (vgl. BA 26).
3.3.
Gemäss Zuweisungsrückmeldung der D____ GmbH vom 19. Juni 2018
habe der Beschwerdeführer den vereinbarten Vorstellungstermin vom 15. Juni
2018 ohne Begründung nicht wahrgenommen. Er sei auch telefonisch nicht
erreichbar gewesen (BA 28 und 28a).
3.4.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass er den
vereinbarten Termin vom 15. Juni 2018 bei der D____ GmbH wegen eines kurzfristigen
Vorstellungsgesprächs in Zürich absagen musste. Er habe sich danach erneut bei
der D____ GmbH gemeldet und es sei ihm telefonisch ein weiterer Vorstellungstermin
bestätigt worden. Dieser sei dann aber am nächsten Tag wieder abgesagt worden
mit der Begründung, es müsse über das RAV gehen. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin,
er habe sich nicht abgemeldet, sei nicht wahr.
3.5.
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2018 verneinte
die D____ GmbH als Durchführerin der Massnahme, dass der Beschwerdeführer am
Vorstellungstermin vom 15. Juni 2018 erschienen sei. Er habe sich vom
Gespräch auch nicht abgemeldet. Aus diesem Grund sei die Zuweisungsmeldung am
19. Juni 2018 an das RAV zurückgesendet worden (BA 28a). Vermutlich
am 20. Juni 2018 habe sich der Beschwerdeführer telefonisch gemeldet und
irrtümlich einen neuen Termin für den 26. Juni 2018 bekommen. Da die
Zuweisungsunterlagen aber bereits zurückgesendet waren, sei der Termin durch
die D____ GmbH wieder abgesagt worden und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen
worden, dass eine erneute Zuweisung durch das RAV erfolgen müsse.
3.6.
Dass der Beschwerdeführer sich vom Vorstellungstermin für eine
vorübergehende Beschäftigung abgemeldet hat – wie von ihm geltend gemacht wird
(vgl. Beschwerde) – ist nicht überwiegend wahrscheinlich und wird von der D____
GmbH verneint (BA 28 und 28a). Auch wenn der Beschwerdeführer sich um
Arbeit bemüht und entsprechend Vorstellungstermine wahrnimmt, entbindet ihn
dieses nicht von seiner Informationspflicht gegenüber der Durchführerin einer
vorübergehenden Beschäftigung. So hat er sich entweder vorgängig abzumelden oder
- sollte dies nicht möglich sein - die Durchführerin schnellstmöglich hinsichtlich
eines Verschiebedatums zu kontaktieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2010
vom 20. September 2010 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer meldete sich
erst mehrere Tage nach dem vereinbarten Vorstellungsgespräch für einen erneuten
Termin. Durch dieses Verhalten hat er das Zustandekommen der vorübergehenden
Beschäftigung verhindert.
3.7.
Zusammenfassend steht aufgrund der vorstehenden Ausführungen fest,
dass der Beschwerdeführer keinen entschuldbaren Grund vorbringt, weshalb er das
Vorstellungsgespräch vom 15. Juni 2018 nicht eingehalten hat. Er trägt die
Verantwortung für das Nichtzustandekommen des Vorstellungsgesprächs bzw. der vorübergehenden
Beschäftigung und ist damit seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen.
Infolgedessen sind die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1
lit. d AVIG erfüllt, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu
Recht erfolgt ist.
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer erfüllt den Tatbestand der Weisungsverletzung
nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG und ist in seiner
Bezugsberechtigung einzustellen. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin
die Dauer der Einstellung resp. die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelte.
4.2.
Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der
Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach
Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Bei leichtem Verschulden bewegt sie sich
zwischen 1 bis 15 Tagen, bei mittelschwerem Verschulden zwischen 16 bis 30
Tagen und bei schwerem Verschulden zwischen 31 bis 60 Tagen (Art. 45
Abs. 2 AVIV). Die diesbezüglich relevante Weisung des Staatssekretariats
für Wirtschaft (SECO) taxiert den erstmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden
Beschäftigung als mittelschweres Verschulden und sieht einen Einstellraster von
21 bis 25 Tagen vor (vgl. Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE vom
1. Juli 2018, Rz. D79, 3.C1). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet
die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen.
4.3.
Die Beschwerdegegnerin bewegt sich mit einer Einstellung von 22
Tagen am unteren Ende des ihr offenstehenden Rahmens, was nicht zu beanstanden
ist. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schuldhaft
einer Weisung der Amtsstelle zum Antritt einer vorübergehenden Beschäftigung nicht
nachgekommen ist und dafür zu Recht mit einer Einstellung von 22 Tagen sanktioniert
wurde.
5.
5.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 20. August 2018 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist
sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: