Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 15. Januar 2019

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

[...] 

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AL.2018.29

Einspracheentscheid vom 14. August 2018

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

 


Erwägungen

1.                   

1.1.             Der 1964 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 12. September 2001 beim [...] in [...] als Küchenhilfe (vgl. Arbeitsvertrag, Beschwerdeantwortbeilage/AB 2). Nachdem ihm diese Stelle infolge mehrerer Verwarnungen seitens der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 21. Januar 2018 gekündigt worden war (vgl. Kündigungsschreiben, AB 3), meldete er sich per 1. Februar 2018 zum ersten Mal zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (vgl. AB 1).

1.2.             Am 22. Mai 2018 fand mit der zuständigen Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ein Beratungsgespräch statt (vgl. Protokoll, AB 12) und einen Tag darauf sandte ein Mitarbeiter des RAV-Aussendienstes dem Beschwerdeführer eine E-Mail mit einer zugewiesenen Arbeitsstelle beim [...] und der Aufforderung, sich bis spätestens am 29. Mai 2018 auf das Stelleninserat zu bewerben (vgl. AB 6). In der Folge ergab eine schriftliche Rückmeldung des potentiellen Arbeitgebers vom 30. Mai 2018, dass sich der Beschwerdeführer dort nicht gemeldet hatte (vgl. AB 7). Diesen Umstand meldete das RAV der Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2018 (vgl. AB 8). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Juni 2018 eingeladen, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen (vgl. AB 17). Er wandte sich daraufhin an die [...] und nahm über diese am 18. Juni 2018 die Gelegenheit telefonisch war.

1.3.             Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe eine Weisungsverletzung begangen, indem er sich nicht auf die ihm zugewiesene Stelle beworben habe. Bei der betreffenden Stelle hätte es sich um eine unbefristete Festanstellung als Küchenhilfe gehandelt. Gemäss Einstellraster des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) liege die Einstellhöhe für eine zumutbare unbefristete Stelle bei 31 - 45 Tagen, weshalb eine Einstellung in der Höhe von 31 Tagen verfügt werde (vgl. AB 9). Die vom Beschwerdeführer dagegen mit Hilfe der [...] erhobene Einsprache (vgl. AB 10) wurde mit Einspracheentscheid vom 14. August 2018 abgewiesen (vgl. AB 11).

2.                   

2.1.             Mit Beschwerde vom 6. September 2018 wird sinngemäss beantragt, es sei die Verfügung 21. Juni 2018 aufzuheben oder es seien die Einstelltage auf ein leichtes Verschulden zu reduzieren.

2.2.             Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2018 die Abweisung der Beschwerde.

2.3.             Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein.

2.4.             Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt.

3.                   

3.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwalt-schaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obli-gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).

3.2.             Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

3.3.             Die Beschwerdefrist wurde eingehalten und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

4.                   

4.1.             Mit der durch den Einspracheentscheid vom 14. August 2018 bestätigten Verfügung vom 21. Juni 2018 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich auf die ihm zugewiesene Stelle nicht beworben und dadurch seine Schadenminderungspflicht verletzt (vgl. AB 11).

4.2.             Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, er habe aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse die mündliche Anweisung von seiner Sachbearbeiterin im Gespräch vom 22. Mai 2018 nicht verstanden und bezüglich des E-Mails vom 23. Mai 2018 hätten technische Probleme mit seinem Smartphone bestanden. Daher sei von einer Sanktionierung abzusehen oder lediglich von einem leichten Verschulden auszugehen.

4.3.             Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

5.                   

5.1.             Eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG die Kontrollvorschriften erfüllen (Art. 17 AVIG). Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Zudem muss sie sicherstellen, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann, wobei die zuständige Amtsstelle zusammen mit der versicherten Person festlegt, wie diese in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 4 AVIV). Die Erreichbarkeit innert Tagesfrist ist wesentlich, um einen möglichst raschen Kontakt zwischen Amtsstelle und versicherter Person zu gewährleisten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] C 2/02 vom 23. Juli 2002 E. 2b), insbesondere, um entsprechende Angebote für Stellen oder Aufgebote für Veranstaltungen der Amtsstelle entgegenzunehmen (Vgl. Urteil des EVG C 171/05 vom 19. September 2005 E. 3.3). Das RAV hat sich mit der versicherten Person abzusprechen, wie diese in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Art. 22 Abs. 4 AVIV).

5.2.             Die Arbeitslosenversicherung erwartet von den versicherten Personen, dass sie an der Beendigung der Arbeitslosigkeit und der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess aktiv mitwirken. Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 AVIG vor (vgl. dazu Thomas Nussbaumer, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Ulrich Meyer [Hrsg.], 3. Aufl., Basel/Genf/München 2016, Rz. 829). Bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände kann die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. So ist die versicherte Person gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 847).

5.3.             Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern dieser Einstellungstatbestand erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt. Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Arbeit durch die zuständige Stelle oder Dritte nicht bewirbt oder nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Vgl. Nussbaumer, a.a.O., Rz. 850). In Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht hat sich die arbeitslose versicherte Person bei einem künftigen Arbeitgeber unverzüglich zu melden und bei den Verhandlungen mit diesem klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 E. 3b mit Hinweisen).

6.                   

6.1.             Das RAV hat den Beschwerdeführer am 23. Mai 2018 per E-Mail angewiesen, sich beim [...] in [...] als Küchenhilfe zu bewerben, was dieser unterliess. Der Beschwerdeführer bestreitet die Unterlassung der Bewerbung nicht. Er lässt diesbezüglich jedoch ausführen, es sei ihm nicht klar gewesen, dass mit seiner Sachbearbeiterin ausgemacht worden sei, dass er auch per E-Mail stets erreichbar sein müsse. Er habe gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass wichtige Anweisungen brieflich versandt würden sowie es bis anhin die Praxis gewesen sei, damit er diese fristgerecht mit seiner Beraterin bei der [...] besprechen könne. Er habe angenommen, dass seine Sachbearbeiterin beim RAV im erwähnten Gespräch einen Vorschlag zu einer Stelle gemacht habe. Es sei ihm nicht klar gewesen, dass er innert einer wöchigen Frist sich auf die entsprechende Stelle zu bewerben habe. Er habe geglaubt, es handle sich um ein Beispiel, weshalb er sich anfänglich in den Gesprächen mit der Beraterin bei der [...] auch gar nicht an diese mündliche Zuweisung erinnert habe (vgl. Beschwerde, S. 2). Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er über keine Bildung verfüge und die letzten 17 Jahre im gleichen Betrieb als Tellerwäscher gearbeitet habe. Seine Deutschkenntnisse würden es ihm erlauben, einfache Arbeiten, vor allem handwerkliche Arbeit, zu vollziehen. Darüber hinaus könne er vor allem geschriebenes amtliches Deutsch ohne Unterstützung nicht verstehen. Teilweise falle es ihm auch schwer, mündliche Auskünfte und Anweisungen vollständig zu verstehen, weshalb er regelmässig in die Beratung zur [...] komme. Er habe bis heute kaum Berührungspunkte mit amtlichen Stellen, insbesondere dem Arbeitslosenversicherungssystem, gehabt und sich direkt nach Erhalt des Schreibens vom 11. Juni 2018 proaktiv an die [...] gewendet, um die Sache aufzuklären und zu verstehen (vgl. a.a.O.).

6.2.             Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer davon ausging, die Personalberaterin beim RAV habe ihm im Gespräch vom 22. Mai 2018 lediglich einen Vorschlag und keine mündliche Zuweisung bezüglich der Stelle im [...] gemacht. Auch ist es möglich, dass dem Beschwerdeführer nicht klar war, dass er auch per E-Mail innert Tagesfrist erreichbar sein müsse und er annahm, wichtige Mitteilungen vom RAV würden ihm per Postschreiben zugestellt. Aus den Akten, insbesondere dem Protokoll über das Beratungsgespräch vom 22. Mai 2018 ergibt sich jedoch klar, dass die Personalberaterin des RAV‘s den Beschwerdeführer sowohl auf die Zuweisung der Arbeitsstelle, als auch auf die E-Mailpflicht hingewiesen hat (vgl. AB 12). Ferner hat der Beschwerdeführer gegenüber dem RAV bei seinen Kontaktdaten neben der Postadresse auch seine E-Mailadresse angegeben, weshalb er damit rechnen musste, dass er auch per E-Mail vom RAV kontaktiert werden könnte. Vor dem Hintergrund, dass es bei Bewerbungen immer von Vorteil ist, sich möglichst frühzeitig beim potentiellen Arbeitgeber zu melden und nicht bis zum letzten Tag der Bewerbungsfrist zuzuwarten, hätte es dem Beschwerdeführer einleuchten müssen, dass ihm sämtliche Mitteilungen vom RAV betreffend für ihn geeigneter Stellen schon aus Zeitgründen nicht per Post, sondern per E-Mail zugestellt würden. Deshalb muss dem Beschwerdeführer eine fehlende Sensibilität betreffend seiner Erreichbarkeit für die RAV-Mitarbeiter und seine mangelnde Aufmerksamkeit bezüglich der Wichtigkeit der Erreichbarkeit vorgeworfen werden. Trotz der zugegebenermassen hohen technisch-administrativen und sprachlichen Anforderungen, hätte sich der Beschwerdeführer in jedem Fall über die Wichtigkeit einer ihm vom RAV genannten offenen Arbeitsstelle im Klaren sein müssen und daher auch sicherstellen müssen, dass er per E-Mail erreichbar ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich diesbezüglich zumindest als fahrlässig.

6.3.             Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Zuweisung des RAV, sich beim [...] für die Arbeitsstelle als Küchenhilfe zu bewerben, nicht befolgt hat und daher mit seinem Verhalten das Fortdauern seiner Arbeitslosigkeit zumindest fahrlässig in Kauf genommen hat. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass ihn die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

7.                   

7.1.             Zu prüfen bleibt, ob die Höhe der verfügten Einstelltage angemessen ist.

7.2.             Der Beschwerdeführer erachtet die Höhe der Sanktion mit 31 Einstelltagen als zu hoch und seinem Verschulden nicht angemessen. Zur Begründung führt er aus, er habe keine Erfahrung mit dem RAV, könne einen Computer knapp bedienen, aber sich kaum schriftlich ausdrücken. Er spreche ein Deutsch, das ihn bei einem körperlichen Job unterstütze, ihn jedoch nicht einen amtlichen Brief verstehen lasse. Auch in seinem Herkunftsland habe er keine höhere Bildung absolviert. Er komme regelmässig in die Gespräche beim RAV, halte sich an alle Anweisungen und habe bis jetzt keine Einstellungen vorzuweisen. Ausserdem habe er direkt nach Erhalt des ersten Schreibens vom 11. Juni 2018 mit der [...] einen Termin zur Unterstützung vereinbart. Damit habe er gutgläubig und sogar schnell und richtig reagiert, weshalb maximal ein leichtes Verschulden anzunehmen sei.

7.3.             7.3.1. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV beträgt die Einstellung 1 - 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 - 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 - 60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden. Grundsätzlich liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Arbeitnehmer eine zumutbare Stelle abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Vorinstanz zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Vor-instanz, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.

7.3.2. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat zur Arbeitslosenentschädigung das Kreisschreiben „AVIG Praxis ALE“ erlassen, worin in Ziffer D 64 unter dem Titel „Dauer der Einstellung“ vorgesehen wird, dass bei der individuellen Verschuldensbeurteilung alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind, wie z. B. die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse usw., die Begleitumstände und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt (AVIG Praxis ALE, Stand 1. Juli 2018). Ferner enthält das Kreisschreiben je ein Einstellraster für die ALV und ein solches für die KAST und das RAV (vgl. AVIG Praxis ALE 72 ff. resp. 79 ff.). Dieses soll die Gleichbehandlung der Versicherten auf nationaler Ebene gewährleisten und den Vollzugsstellen als Entscheidungshilfe dienen. Es schränkt keinesfalls ihren Ermessensspielraum ein und entbindet sie auch nicht von der Pflicht, sämtliche objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei jeder Einstellung muss das allgemeine Verhalten der versicherten Person einbezogen werden. Es gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien der Rechtmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des Verschuldens (vgl. Ziffer D 72).

7.3.3. Im Einstellraster für die KAST resp. das RAV wird unter der Ziffer 3 die „Missachtung der Weisungen KAST/RAV“ und der vorliegend anwendbare Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG festgehalten. Dabei wird zwischen unterschiedlichen Fallkonstellationen differenziert. Für das Fernbleiben/Versäumnis ohne entschuldbaren Grund am Infotag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch wird ein leichtes Verschulden und für die Nichtbefolgung weiterer Weisungen KAST/ RAV ein leichtes bis mittleres Verschulden angenommen. Weitere genannte Tatbestände sind der Nichtantritt bzw. Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung / Beendigung einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Programmträger, welcher ein Verschulden im mittelschweren bis schweren Bereich und der fehlende oder abgebrochene Besuch eines Kurses ohne entschuldbaren Grund, welcher je nach Länge des Kurses ein leichtes bis mittelschweres Verschulden vorsehen.

7.4.             Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid die zuvor verfügten 31 Einstelltage bestätigt. Dabei hat sie ausgeführt, es sei von einem schweren Verschulden auszugehen. Dieser Ansicht kann vor dem Hintergrund der aufgezählten Fallkonstellationen im Einstellraster nicht gefolgt werden. Das Einstellraster sieht in Bezug auf die Nichtbefolgung von Weisungen, bei denen es sich nicht um Beratungs- und Kontrolltermine handelt, ein leichtes bis mittleres Verschulden vor und enthält keine Vorgabe, dass von einem schweren Verschulden auszugehen sei. Dieses kann beim Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung gegeben sein, nicht jedoch bei einer einfachen Weisungsverletzung.

7.5.             Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer seit der Anmeldung im November immer ausreichend um Arbeit bemühte, zeitweise im Zwischenverdienst tätig war und ihm abgesehen vom vorliegend zu beurteilenden Versäumnis in der aktuellen und ersten Rahmenfrist kein Fehlverhalten vorgeworfen werden konnte. Ferner muss dem Beschwerdeführer, welcher seit seinem Zuzug in die Schweiz im Jahre 2001 während 17 Jahren beim gleichen Arbeitgeber als Küchenhilfe tätig war, vorliegend eine gewisse Nachsicht im Umgang mit schriftlichem Beamtenverkehr und Amtsdeutsch zugestanden werden. Dem Beschwerdeführer ist zudem zugute zu halten, dass er sich im Zusammenhang mit seinen administrativen Schwierigkeiten an die [...] wendet. Vor dem Hintergrund der konkreten Umstände und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine arbeitslosenversicherungsrechtlichen Obliegenheiten in der Vergangenheit stets korrekt befolgte und es sich vorliegend um das erste Versäumnis des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode handelt, erscheint es als angemessen, den Beschwerdeführer für 16 Tage in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen. Dies entspricht dem untersten Rahmen für ein mittelschweres Verschulden und vorliegend einer Reduktion um rund die Hälfte der verfügten Einstelltage.

 

 

8.                   

8.1.             Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 16 Tage zu reduzieren.

8.2.             Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

 


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. August 2018 dahingehend abgeändert, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 16 Tage herabgesetzt wird.

          Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        seco

 

Versandt am: