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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 15.
Januar 2019
Parteien
A____
[...]
[...]
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.29
Einspracheentscheid vom 14.
August 2018
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 12. September 2001
beim [...] in [...] als Küchenhilfe (vgl. Arbeitsvertrag,
Beschwerdeantwortbeilage/AB 2). Nachdem ihm diese Stelle infolge mehrerer
Verwarnungen seitens der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 unter
Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 21. Januar 2018 gekündigt worden
war (vgl. Kündigungsschreiben, AB 3), meldete er sich per 1. Februar 2018 zum
ersten Mal zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (vgl. AB
1).
1.2.
Am 22. Mai 2018 fand mit der zuständigen Personalberaterin des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ein Beratungsgespräch statt (vgl. Protokoll,
AB 12) und einen Tag darauf sandte ein Mitarbeiter des RAV-Aussendienstes dem Beschwerdeführer
eine E-Mail mit einer zugewiesenen Arbeitsstelle beim [...] und der
Aufforderung, sich bis spätestens am 29. Mai 2018 auf das Stelleninserat zu
bewerben (vgl. AB 6). In der Folge ergab eine schriftliche Rückmeldung des
potentiellen Arbeitgebers vom 30. Mai 2018, dass sich der Beschwerdeführer dort
nicht gemeldet hatte (vgl. AB 7). Diesen Umstand meldete das RAV der
Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2018 (vgl. AB 8). In der Folge wurde der
Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Juni 2018
eingeladen, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen (vgl. AB 17). Er wandte sich
daraufhin an die [...] und nahm über diese am 18. Juni 2018 die Gelegenheit telefonisch
war.
1.3.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie aus,
der Beschwerdeführer habe eine Weisungsverletzung begangen, indem er sich nicht
auf die ihm zugewiesene Stelle beworben habe. Bei der betreffenden Stelle hätte
es sich um eine unbefristete Festanstellung als Küchenhilfe gehandelt. Gemäss
Einstellraster des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) liege die Einstellhöhe
für eine zumutbare unbefristete Stelle bei 31 - 45 Tagen, weshalb eine Einstellung
in der Höhe von 31 Tagen verfügt werde (vgl. AB 9). Die vom Beschwerdeführer
dagegen mit Hilfe der [...] erhobene Einsprache (vgl. AB 10) wurde mit Einspracheentscheid
vom 14. August 2018 abgewiesen (vgl. AB 11).
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 6. September 2018 wird sinngemäss beantragt, es
sei die Verfügung 21. Juni 2018 aufzuheben oder es seien die Einstelltage auf
ein leichtes Verschulden zu reduzieren.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. November
2018 die Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein.
2.4.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung
erfolgt.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwalt-schaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die obli-gatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.
August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).
3.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin
einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.
3.3.
Die Beschwerdefrist wurde eingehalten und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist.
4.
4.1.
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 14. August 2018
bestätigten Verfügung vom 21. Juni 2018 hat die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt mit der
Begründung, der Beschwerdeführer habe sich auf die ihm zugewiesene Stelle nicht
beworben und dadurch seine Schadenminderungspflicht verletzt (vgl. AB 11).
4.2.
Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, er habe aufgrund
seiner mangelnden Sprachkenntnisse die mündliche Anweisung von seiner
Sachbearbeiterin im Gespräch vom 22. Mai 2018 nicht verstanden und bezüglich
des E-Mails vom 23. Mai 2018 hätten technische Probleme mit seinem Smartphone
bestanden. Daher sei von einer Sanktionierung abzusehen oder lediglich von
einem leichten Verschulden auszugehen.
4.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die
Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
5.
5.1.
Eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen
will, muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG die Kontrollvorschriften erfüllen
(Art. 17 AVIG). Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person,
die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu
suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss
ihre Bemühungen nachweisen können. Zudem muss sie sicherstellen, dass sie in
der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden
kann, wobei die zuständige Amtsstelle zusammen mit der versicherten Person
festlegt, wie diese in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (vgl. Art.
21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 4 AVIV). Die Erreichbarkeit innert Tagesfrist ist
wesentlich, um einen möglichst raschen Kontakt zwischen Amtsstelle und
versicherter Person zu gewährleisten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG; heute: Bundesgericht] C 2/02 vom 23. Juli 2002 E. 2b), insbesondere, um
entsprechende Angebote für Stellen oder Aufgebote für Veranstaltungen der
Amtsstelle entgegenzunehmen (Vgl. Urteil des EVG C 171/05 vom 19. September 2005
E. 3.3). Das RAV hat sich mit der versicherten Person abzusprechen, wie diese
in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Art. 22 Abs. 4 AVIV).
5.2.
Die Arbeitslosenversicherung erwartet von den versicherten Personen,
dass sie an der Beendigung der Arbeitslosigkeit und der Wiedereingliederung in
den Arbeitsprozess aktiv mitwirken. Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art.
17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der
Schadenminderungspflicht, sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich
negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung
auswirken, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1
AVIG vor (vgl. dazu Thomas Nussbaumer,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung,
Ulrich Meyer [Hrsg.], 3. Aufl., Basel/Genf/München 2016, Rz. 829). Bei
Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände kann die
Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen
ausgesetzt werden. So ist die versicherte Person gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die
Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt,
namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche
Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung
oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die
Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für
Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 847).
5.3.
Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren
Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG liegt nicht nur dann vor, wenn
die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern dieser
Einstellungstatbestand erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das
Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt. Gemäss Rechtsprechung
ist der Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person
trotz Zuweisung einer Arbeit durch die zuständige Stelle oder Dritte nicht
bewirbt oder nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Vgl.
Nussbaumer, a.a.O., Rz. 850). In
Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht hat sich die arbeitslose versicherte
Person bei einem künftigen Arbeitgeber unverzüglich zu melden und bei den Verhandlungen
mit diesem klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu
bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V
38 E. 3b mit Hinweisen).
6.
6.1.
Das RAV hat den Beschwerdeführer am 23. Mai 2018 per E-Mail angewiesen,
sich beim [...] in [...] als Küchenhilfe zu bewerben, was dieser unterliess. Der
Beschwerdeführer bestreitet die Unterlassung der Bewerbung nicht. Er lässt
diesbezüglich jedoch ausführen, es sei ihm nicht klar gewesen, dass mit seiner
Sachbearbeiterin ausgemacht worden sei, dass er auch per E-Mail stets
erreichbar sein müsse. Er habe gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass wichtige
Anweisungen brieflich versandt würden sowie es bis anhin die Praxis gewesen sei,
damit er diese fristgerecht mit seiner Beraterin bei der [...] besprechen könne.
Er habe angenommen, dass seine Sachbearbeiterin beim RAV im erwähnten Gespräch
einen Vorschlag zu einer Stelle gemacht habe. Es sei ihm nicht klar gewesen,
dass er innert einer wöchigen Frist sich auf die entsprechende Stelle zu
bewerben habe. Er habe geglaubt, es handle sich um ein Beispiel, weshalb er
sich anfänglich in den Gesprächen mit der Beraterin bei der [...] auch gar
nicht an diese mündliche Zuweisung erinnert habe (vgl. Beschwerde, S. 2). Der
Beschwerdeführer verweist darauf, dass er über keine Bildung verfüge und die
letzten 17 Jahre im gleichen Betrieb als Tellerwäscher gearbeitet habe. Seine
Deutschkenntnisse würden es ihm erlauben, einfache Arbeiten, vor allem
handwerkliche Arbeit, zu vollziehen. Darüber hinaus könne er vor allem geschriebenes
amtliches Deutsch ohne Unterstützung nicht verstehen. Teilweise falle es ihm
auch schwer, mündliche Auskünfte und Anweisungen vollständig zu verstehen,
weshalb er regelmässig in die Beratung zur [...] komme. Er habe bis heute kaum
Berührungspunkte mit amtlichen Stellen, insbesondere dem Arbeitslosenversicherungssystem,
gehabt und sich direkt nach Erhalt des Schreibens vom 11. Juni 2018 proaktiv an
die [...] gewendet, um die Sache aufzuklären und zu verstehen (vgl. a.a.O.).
6.2.
Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer davon ausging, die
Personalberaterin beim RAV habe ihm im Gespräch vom 22. Mai 2018 lediglich
einen Vorschlag und keine mündliche Zuweisung bezüglich der Stelle im [...]
gemacht. Auch ist es möglich, dass dem Beschwerdeführer nicht klar war, dass er
auch per E-Mail innert Tagesfrist erreichbar sein müsse und er annahm, wichtige
Mitteilungen vom RAV würden ihm per Postschreiben zugestellt. Aus den Akten,
insbesondere dem Protokoll über das Beratungsgespräch vom 22. Mai 2018 ergibt
sich jedoch klar, dass die Personalberaterin des RAV‘s den Beschwerdeführer
sowohl auf die Zuweisung der Arbeitsstelle, als auch auf die E-Mailpflicht
hingewiesen hat (vgl. AB 12). Ferner hat der Beschwerdeführer gegenüber dem RAV
bei seinen Kontaktdaten neben der Postadresse auch seine E-Mailadresse
angegeben, weshalb er damit rechnen musste, dass er auch per E-Mail vom RAV
kontaktiert werden könnte. Vor dem Hintergrund, dass es bei Bewerbungen immer von
Vorteil ist, sich möglichst frühzeitig beim potentiellen Arbeitgeber zu melden
und nicht bis zum letzten Tag der Bewerbungsfrist zuzuwarten, hätte es dem
Beschwerdeführer einleuchten müssen, dass ihm sämtliche Mitteilungen vom RAV
betreffend für ihn geeigneter Stellen schon aus Zeitgründen nicht per Post,
sondern per E-Mail zugestellt würden. Deshalb muss dem Beschwerdeführer eine
fehlende Sensibilität betreffend seiner Erreichbarkeit für die RAV-Mitarbeiter
und seine mangelnde Aufmerksamkeit bezüglich der Wichtigkeit der Erreichbarkeit
vorgeworfen werden. Trotz der zugegebenermassen hohen technisch-administrativen
und sprachlichen Anforderungen, hätte sich der Beschwerdeführer in jedem Fall über
die Wichtigkeit einer ihm vom RAV genannten offenen Arbeitsstelle im Klaren
sein müssen und daher auch sicherstellen müssen, dass er per E-Mail erreichbar
ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich diesbezüglich zumindest als
fahrlässig.
6.3.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Zuweisung des RAV, sich beim [...] für die Arbeitsstelle als Küchenhilfe zu
bewerben, nicht befolgt hat und daher mit seinem Verhalten das Fortdauern
seiner Arbeitslosigkeit zumindest fahrlässig in Kauf genommen hat. Unter diesen
Umständen ist nicht zu beanstanden, dass ihn die Beschwerdegegnerin gestützt
auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorübergehend in der Anspruchsberechtigung
eingestellt hat.
7.
7.1.
Zu prüfen bleibt, ob die Höhe der verfügten Einstelltage angemessen
ist.
7.2.
Der Beschwerdeführer erachtet die Höhe der Sanktion mit 31
Einstelltagen als zu hoch und seinem Verschulden nicht angemessen. Zur
Begründung führt er aus, er habe keine Erfahrung mit dem RAV, könne einen
Computer knapp bedienen, aber sich kaum schriftlich ausdrücken. Er spreche ein
Deutsch, das ihn bei einem körperlichen Job unterstütze, ihn jedoch nicht einen
amtlichen Brief verstehen lasse. Auch in seinem Herkunftsland habe er keine
höhere Bildung absolviert. Er komme regelmässig in die Gespräche beim RAV, halte
sich an alle Anweisungen und habe bis jetzt keine Einstellungen vorzuweisen.
Ausserdem habe er direkt nach Erhalt des ersten Schreibens vom 11. Juni 2018 mit
der [...] einen Termin zur Unterstützung vereinbart. Damit habe er gutgläubig
und sogar schnell und richtig reagiert, weshalb maximal ein leichtes
Verschulden anzunehmen sei.
7.3.
7.3.1. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung
bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund
höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV beträgt die
Einstellung 1 - 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 - 30 Tage bei mittelschwerem
(lit. b) und 31 - 60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden. Grundsätzlich
liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Arbeitnehmer eine zumutbare Stelle
abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Innerhalb der Verschuldensstufen
entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Gericht greift
nur mit Zurückhaltung in das der Vorinstanz zustehende Ermessen ein. Es setzt
sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Vor-instanz, solange diese von
ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.
7.3.2. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat zur
Arbeitslosenentschädigung das Kreisschreiben „AVIG Praxis ALE“ erlassen, worin in
Ziffer D 64 unter dem Titel „Dauer der Einstellung“ vorgesehen wird, dass bei
der individuellen Verschuldensbeurteilung alle Umstände des konkreten Einzelfalls
zu berücksichtigen sind, wie z. B. die Beweggründe, die persönlichen
Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten,
soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse usw., die Begleitumstände und
irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt (AVIG Praxis ALE, Stand 1. Juli 2018).
Ferner enthält das Kreisschreiben je ein Einstellraster für die ALV und ein solches
für die KAST und das RAV (vgl. AVIG Praxis ALE 72 ff. resp. 79 ff.). Dieses soll
die Gleichbehandlung der Versicherten auf nationaler Ebene gewährleisten und
den Vollzugsstellen als Entscheidungshilfe dienen. Es schränkt keinesfalls
ihren Ermessensspielraum ein und entbindet sie auch nicht von der Pflicht,
sämtliche objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen.
Bei jeder Einstellung muss das allgemeine Verhalten der versicherten Person
einbezogen werden. Es gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien
der Rechtmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des Verschuldens (vgl. Ziffer
D 72).
7.3.3. Im Einstellraster für die KAST resp. das RAV wird unter
der Ziffer 3 die „Missachtung der Weisungen KAST/RAV“ und der vorliegend
anwendbare Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG festgehalten. Dabei wird
zwischen unterschiedlichen Fallkonstellationen differenziert. Für das Fernbleiben/Versäumnis
ohne entschuldbaren Grund am Infotag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch wird
ein leichtes Verschulden und für die Nichtbefolgung weiterer Weisungen KAST/
RAV ein leichtes bis mittleres Verschulden angenommen. Weitere genannte
Tatbestände sind der Nichtantritt bzw. Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung
/ Beendigung einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Programmträger,
welcher ein Verschulden im mittelschweren bis schweren Bereich und der fehlende
oder abgebrochene Besuch eines Kurses ohne entschuldbaren Grund, welcher je
nach Länge des Kurses ein leichtes bis mittelschweres Verschulden vorsehen.
7.4.
Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid die zuvor verfügten
31 Einstelltage bestätigt. Dabei hat sie ausgeführt, es sei von einem schweren
Verschulden auszugehen. Dieser Ansicht kann vor dem Hintergrund der aufgezählten
Fallkonstellationen im Einstellraster nicht gefolgt werden. Das Einstellraster sieht
in Bezug auf die Nichtbefolgung von Weisungen, bei denen es sich nicht um Beratungs-
und Kontrolltermine handelt, ein leichtes bis mittleres Verschulden vor und
enthält keine Vorgabe, dass von einem schweren Verschulden auszugehen sei. Dieses
kann beim Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung gegeben sein, nicht
jedoch bei einer einfachen Weisungsverletzung.
7.5.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer seit
der Anmeldung im November immer ausreichend um Arbeit bemühte, zeitweise im Zwischenverdienst
tätig war und ihm abgesehen vom vorliegend zu beurteilenden Versäumnis in der
aktuellen und ersten Rahmenfrist kein Fehlverhalten vorgeworfen werden konnte.
Ferner muss dem Beschwerdeführer, welcher seit seinem Zuzug in die Schweiz im
Jahre 2001 während 17 Jahren beim gleichen Arbeitgeber als Küchenhilfe tätig
war, vorliegend eine gewisse Nachsicht im Umgang mit schriftlichem
Beamtenverkehr und Amtsdeutsch zugestanden werden. Dem Beschwerdeführer ist zudem
zugute zu halten, dass er sich im Zusammenhang mit seinen administrativen
Schwierigkeiten an die [...] wendet. Vor dem Hintergrund der konkreten Umstände
und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Obliegenheiten in der Vergangenheit stets korrekt befolgte und es sich vorliegend
um das erste Versäumnis des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode handelt,
erscheint es als angemessen, den Beschwerdeführer für 16 Tage in seiner Anspruchsberechtigung
einzustellen. Dies entspricht dem untersten Rahmen für ein mittelschweres
Verschulden und vorliegend einer Reduktion um rund die Hälfte der verfügten
Einstelltage.
8.
8.1.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung auf 16 Tage zu reduzieren.
8.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der Einspracheentscheid vom 14. August 2018 dahingehend abgeändert, dass die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 16 Tage herabgesetzt wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: