Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 21. Juni 2018

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AL.2018.2

Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018

Prüfung einer Verlängerung der Rahmenfrist

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Erwägungen

1.                

1.1.           Die Beschwerdeführerin arbeitete von Oktober 2001 bis August 2015 als kaufmännische Angestellte bei der [...] AG (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1).

1.2.           Sie meldete sich am 4. August 2015 (AB 13) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, die Rahmenfrist wurde per 1. September 2015 eröffnet (AB 2) bei einem versicherten Verdienst von Fr. 8‘667.00 und einem Taggeldanspruch von zunächst 400 und dann 520 Tagen. Während des Leistungsbezugs war die Beschwerdeführerin an verschiedenen Orten im Zwischenverdienst tätig (AB 3-5).

Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 31. August 2017 (AB 11) um Verlängerung der Rahmenfrist und informierte über ihr Projekt für eine selbständige Tätigkeit.

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 (AB 6) teilte die Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖAK) der Beschwerdeführerin mit, dass sie ab 1. September 2017 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr habe. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten sei nicht erreicht, weil sie im massgebenden Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. August 2017 eine Beitragszeit von 11.24 Monaten aufweise.

Am 19. November 2017 (AB 8) erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache.

Am 1. Dezember 2017 wurde aufgrund eines weiteren Temporäreinsatzes, mit dem sie die erforderliche Beitragszeit erreichte, eine neue Rahmenfrist eröffnet (AB 7).

Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 (AB 9) wies die ÖAK die Einsprache ab.

2.                

2.1.           Am 9. Februar 2018 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Januar 2018 und die Ausrichtung von Taggeldern während einer verlängerten Rahmenfrist, wobei sie sich auf die erste, bis 31. August 2017 laufende Rahmenfrist bezieht.

2.2.           Die ÖAK, vertreten durch die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KASt) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.           In der Replik vom 11. April 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.

2.4.           Die ÖAK verzichtet am 18. April 2018 auf eine Duplik.

3.                

3.1.           Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemei-nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG, SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Be-schwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 sowie 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02).

3.2.           Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsi-dentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

3.3.           Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

4.                

4.1.           Strittig und zu prüfen ist, ob die Rahmenfrist am 31. August 2017 endet.

4.2.           Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich engagiert darum bemüht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, weswegen Randziffer B40 AVIG-Praxis anwendbar sei. Zudem habe sie per Ende Juli 2017 vom ermittelten Anspruch auf 520 Taggelder noch 180 Taggelder übrig gehabt und habe 22 kontrollfreie Tage angespart gehabt.

4.3.           Die KASt bringt vor, es lägen keine Gründe für eine Verlängerung der Rahmenfrist vor.

4.4.           Es ist unbestritten, dass die erste Rahmenfrist vom 1. September 2015 bis 31. August 2017 dauert. Strittig ist jedoch eine Verlängerung über den 31. August 2017 hinaus. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für eine solche Verlängerung sind zu prüfen.

4.5.           Art. 9 AVIG regelt die Rahmenfristen. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag. Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 1 bis 4). Dies bedeutet, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach zwei Jahren endet. Damit verfallen auch allfällige noch bestehende Taggeldguthaben. Beansprucht die versicherte Person weiterhin Arbeitslosenentschädigung, muss eine neue Rahmenfrist eröffnet werden. Diese dauert für den Leistungsbezug wiederum zwei Jahre. Ein Anspruch auf Taggelder besteht und berechnet sich auf Grund der ebenfalls neu zu eröffnenden Beitragsrahmenfrist. Dazu ist dann der in der neuen Beitragsrahmenfrist erzielte Verdienst massgebend.

4.6.           Es ist die Verlängerung der Rahmenfrist aufgrund eines Wechsels zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu prüfen.

4.7.           Art. 9a AVIG regelt die Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71a-71d vollzogen haben, wird um zwei Jahre verlängert, wenn: im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a); und der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt (lit. b). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert. Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen (Abs. 1-3).

4.8.           Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe drei Projekte für eine selbständige Erwerbstätigkeit versucht und habe jeweils eine Internetadresse dafür reserviert.

4.9.           Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Rahmenfrist nach Art. 9a AVIG sind sehr eng gesteckt. Ohnehin ergibt sich aus Abs. 1 lit. b der zitierten Bestimmung, dass eine solche Verlängerung nur dann in Frage kommt, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit wieder aufgegeben wird. Zunächst muss eine solche aufgenommen worden sein (Abs. 1 lit. a). Blosse Absichten bzw. Projektideen reichen für die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht aus. Vielmehr gilt eine selbstständige Erwerbstätigkeit erst dann als aufgenommen, wenn die versicherte Person nach AHV-Beitragsstatut als Selbstständige qualifiziert worden ist (AVIG-Praxis B62). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Verlängerung der Rahmenfrist aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann daher nicht gewährt werden.

4.10.        Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Rahmenfrist für den Leistungsbezug aufgrund von Art. 71d Abs. 2 AVIG verlängert werden kann. Diese Bestimmung sieht vor, dass für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder die laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert wird. Sie kommt jedoch nur dann zum Zug, wenn es sich um die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit handelt, deren Planungsphase durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern unterstützt worden war. Auch dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar war die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben zumindest in einem Projekt in der Planungsphase, doch wurde sie in dieser Phase nicht durch die Ausrichtung von besonderen Taggeldern unterstützt. Somit greift auch diese Bestimmung nicht.

4.11.        Im Weiteren ist der Einwand der Beschwerdeführerin zu untersuchen, sie habe per Ende Juli 2017 vom ermittelten Anspruch auf 520 Taggelder noch 180 Taggelder und 22 kontrollfreie Tage übrig gehabt.

4.12.        Aus der Abrechnung für den Monat Juli 2017 (jene für August befindet sich nicht in den Akten) ist ersichtlich, dass sie über 22 kontrollfreie Tage und einen Restanspruch von 202 Taggeldern verfügt, bei einer Rahmenfrist bis 31. August 2017. Es ist nachvollziehbar, dass die Angaben für die Beschwerdeführerin irritierend sind. Dennoch sind die Rahmenfristen für den Leistungsbezug und nicht die Höhe des Restanspruchs an Taggeldern entscheidend. Denn ab dem 55. Altersjahr ist zwar die Anzahl der Taggelder höher, nicht aber die Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. Art. 27 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und Abs. 3 AVIG).

4.13.        Übrig gebliebene Kontrolltage sind ebenfalls kein Grund für eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz kennt keinen entsprechenden Grund für eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Ist nämlich die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG). Ausnahmen sind vorgesehen bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 9a und Art. 71d Abs. 2 AVIG) sowie bei Erziehung der eigenen Kinder (Art. 9b AVIG) und eine Ausnahme nach Art. 27 Abs. 3 AVIG. Eine Ausnahme für übrig gebliebene Kontrolltage gibt es folglich nicht.

4.14.        Die Beschwerdeführerin schildert in der Beschwerde, dass ihr Schreiben vom 31. August 2017 (AB 11), in dem sie die Verlängerung der Rahmenfrist beantragt habe und dies mit ihren Plänen über eine selbständige Tätigkeit begründet habe, nie beantwortet worden sei.

4.15.        Die ÖAK antwortete mit Schreiben vom 4. September 2017 (AB 12), dass die Rahmenfrist am 31. August 2017 geendet habe und damit der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erschöpft sei. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin in dem Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass die erneute Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung geprüft werden könne, wenn sie einen neuen Antrag stelle.

4.16.        Im Schreiben vom 4. September 2017 nimmt die ÖAK in der Tat keinen Bezug auf die Begründung der Beschwerdeführerin, dass sie Pläne für eine selbständige Erwerbstätigkeit hatte. Das Schreiben geht aber zumindest auf den wichtigsten angesprochenen Aspekt, nämlich den des Leistungsanspruchs, ein. Es wäre zwar, auch im Hinblick auf die Informationspflicht, wünschenswert gewesen, dass die ÖAK der Beschwerdeführerin die rechtlichen Grundlagen über die Ansprüche bei Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit geschildert hätte. Dies hilft auch beim Verstehen der für Laien oft nicht so leicht verständlichen rechtlichen Regelungen. Der Beschwerdeführerin ist jedoch daraus kein Nachteil erwachsen, weil ihr Schreiben erst vom 31. August 2017 datiert und an diesem Tag ohnehin ihre Anspruchsberechtigung in Zusammenhang mit der ersten Rahmenfrist erloschen ist.

4.17.        In der Replik beantragt die Beschwerdeführerin eine Erhöhung des Taggeldes für die zweite Rahmenfrist, weil der neue Taggeldanspruch ihren Lebensbedarf nicht abdecke.

4.18.        Gegenstand des Verfahrens ist die Verlängerung der Rahmenfrist. Dieser kann nicht auf andere Fragestellungen ausgedehnt werden. Denn im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1). Die Höhe der Taggelder kann hier daher nicht überprüft werden. Hat die Beschwerdeführerin Zweifel über die korrekte Ermittlung der Höhe des versicherten Verdienstes, so kann sie sich einerseits gestützt auf Art. 27 ATSG bei der ÖAK über die Berechnung erkundigen und darum bitten, dass man ihr diese erklärt, andererseits eine Verfügung darüber verlangen.

4.19.        Abschliessend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Zwischenverdienst keinen Nachteil erlitten hat. Vielmehr ermöglichte ihr erst dieser die Eröffnung einer weiteren Rahmenfrist aufgrund der Erfüllung der für einen neuen Anspruch erforderlichen Beitragszeiten. Somit hat die Beschwerdeführerin, wenn auch mit einem nunmehr tieferen Taggeld aufgrund des tieferen Lohns im Zwischenverdienst, so doch einen neuen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, der ihr ohne Zwischenverdienst nicht zustehen würde. Anders ausgedrückt, ohne Zwischenverdienst hätte sie derzeit überhaupt keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dieser neue Anspruch ermöglicht ihr nun auch Hilfestellung bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 71a-d AVIG) und die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 AVIG), wobei insbesondere auf Art. 59 Abs. 3bis hinzuweisen ist. Danach können Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen.

4.20.        Demzufolge ist der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 rechtens.

5.                

5.1.           Die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

 

 

 

 

 

 

 

 


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

 

Versandt am: