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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 21. Juni 2018
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.2
Einspracheentscheid vom 10.
Januar 2018
Prüfung einer Verlängerung der
Rahmenfrist
Erwägungen
1.
1.1.
Die Beschwerdeführerin arbeitete von Oktober 2001 bis August 2015
als kaufmännische Angestellte bei der [...] AG (Beschwerdeantwortbeilage [AB]
1).
1.2.
Sie meldete sich am 4. August 2015 (AB 13) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
an, die Rahmenfrist wurde per 1. September 2015 eröffnet (AB 2) bei einem
versicherten Verdienst von Fr. 8‘667.00 und einem Taggeldanspruch von zunächst
400 und dann 520 Tagen. Während des Leistungsbezugs war die Beschwerdeführerin
an verschiedenen Orten im Zwischenverdienst tätig (AB 3-5).
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 31. August
2017 (AB 11) um Verlängerung der Rahmenfrist und informierte über ihr Projekt
für eine selbständige Tätigkeit.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 (AB 6) teilte die
Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖAK) der Beschwerdeführerin mit, dass sie ab 1.
September 2017 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr habe. Die
Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten sei nicht erreicht, weil sie im
massgebenden Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. August 2017 eine
Beitragszeit von 11.24 Monaten aufweise.
Am 19. November 2017 (AB 8) erhob die Beschwerdeführerin
dagegen Einsprache.
Am 1. Dezember 2017 wurde aufgrund eines weiteren
Temporäreinsatzes, mit dem sie die erforderliche Beitragszeit erreichte, eine
neue Rahmenfrist eröffnet (AB 7).
Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 (AB 9) wies die ÖAK
die Einsprache ab.
2.
2.1.
Am 9. Februar 2018 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Januar
2018 und die Ausrichtung von Taggeldern während einer verlängerten Rahmenfrist,
wobei sie sich auf die erste, bis 31. August 2017 laufende Rahmenfrist bezieht.
2.2.
Die ÖAK, vertreten durch die Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung (KASt) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 27.
März 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
In der Replik vom 11. April 2018 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Rechtsbegehren fest.
2.4.
Die ÖAK verzichtet am 18. April 2018 auf eine Duplik.
3.
3.1.
Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemei-nen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.
1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG, SG 154.200) ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Be-schwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 sowie 119 Abs. 1 lit.
a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02).
3.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsi-dentin
einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.
3.3.
Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist
nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
4.
4.1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Rahmenfrist am 31. August 2017
endet.
4.2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich engagiert darum
bemüht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, weswegen Randziffer B40
AVIG-Praxis anwendbar sei. Zudem habe sie per Ende Juli 2017 vom ermittelten
Anspruch auf 520 Taggelder noch 180 Taggelder übrig gehabt und habe 22
kontrollfreie Tage angespart gehabt.
4.3.
Die KASt bringt vor, es lägen keine Gründe für eine Verlängerung der
Rahmenfrist vor.
4.4.
Es ist unbestritten, dass die erste Rahmenfrist vom 1. September
2015 bis 31. August 2017 dauert. Strittig ist jedoch eine Verlängerung über den
31. August 2017 hinaus. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für
eine solche Verlängerung sind zu prüfen.
4.5.
Art. 9 AVIG regelt die Rahmenfristen. Für den Leistungsbezug und für
die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht,
zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit
dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die
Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag. Ist die
Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte
wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts
anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und
die Beitragszeit (Abs. 1 bis 4). Dies bedeutet, dass die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug nach zwei Jahren endet. Damit verfallen auch allfällige noch
bestehende Taggeldguthaben. Beansprucht die versicherte Person weiterhin
Arbeitslosenentschädigung, muss eine neue Rahmenfrist eröffnet werden. Diese
dauert für den Leistungsbezug wiederum zwei Jahre. Ein Anspruch auf Taggelder
besteht und berechnet sich auf Grund der ebenfalls neu zu eröffnenden
Beitragsrahmenfrist. Dazu ist dann der in der neuen Beitragsrahmenfrist
erzielte Verdienst massgebend.
4.6.
Es ist die Verlängerung der Rahmenfrist aufgrund eines Wechsels zu
einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu prüfen.
4.7.
Art. 9a AVIG regelt die Rahmenfristen nach Aufnahme einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die
Arbeitslosenversicherung. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von
Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne
Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71a-71d vollzogen haben, wird um zwei
Jahre verlängert, wenn: im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen
Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a); und der
Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die
Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der
selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt (lit. b). Die Rahmenfrist für
die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer
der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre
verlängert. Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht
übersteigen (Abs. 1-3).
4.8.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe drei Projekte für eine
selbständige Erwerbstätigkeit versucht und habe jeweils eine Internetadresse
dafür reserviert.
4.9.
Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Rahmenfrist nach Art.
9a AVIG sind sehr eng gesteckt. Ohnehin ergibt sich aus Abs. 1 lit. b der
zitierten Bestimmung, dass eine solche Verlängerung nur dann in Frage kommt,
wenn die selbständige Erwerbstätigkeit wieder aufgegeben wird. Zunächst muss
eine solche aufgenommen worden sein (Abs. 1 lit. a). Blosse Absichten bzw.
Projektideen reichen für die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht
aus. Vielmehr gilt eine selbstständige Erwerbstätigkeit erst dann als
aufgenommen, wenn die versicherte Person nach AHV-Beitragsstatut als Selbstständige
qualifiziert worden ist (AVIG-Praxis B62). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Eine Verlängerung der Rahmenfrist aufgrund der Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit kann daher nicht gewährt werden.
4.10.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug aufgrund von Art. 71d Abs. 2 AVIG verlängert werden kann. Diese
Bestimmung sieht vor, dass für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder die
laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert wird. Sie
kommt jedoch nur dann zum Zug, wenn es sich um die Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit handelt, deren Planungsphase durch die Ausrichtung von
höchstens 90 Taggeldern unterstützt worden war. Auch dies ist vorliegend nicht
der Fall. Zwar war die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben zumindest in einem
Projekt in der Planungsphase, doch wurde sie in dieser Phase nicht durch die Ausrichtung
von besonderen Taggeldern unterstützt. Somit greift auch diese Bestimmung
nicht.
4.11.
Im Weiteren ist der Einwand der Beschwerdeführerin zu untersuchen,
sie habe per Ende Juli 2017 vom ermittelten Anspruch auf 520 Taggelder noch 180
Taggelder und 22 kontrollfreie Tage übrig gehabt.
4.12.
Aus der Abrechnung für den Monat Juli 2017 (jene für August befindet
sich nicht in den Akten) ist ersichtlich, dass sie über 22 kontrollfreie Tage
und einen Restanspruch von 202 Taggeldern verfügt, bei einer Rahmenfrist bis
31. August 2017. Es ist nachvollziehbar, dass die Angaben für die Beschwerdeführerin
irritierend sind. Dennoch sind die Rahmenfristen für den Leistungsbezug und
nicht die Höhe des Restanspruchs an Taggeldern entscheidend. Denn ab dem 55.
Altersjahr ist zwar die Anzahl der Taggelder höher, nicht aber die Rahmenfrist
für den Leistungsbezug (vgl. Art. 27 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und Abs. 3 AVIG).
4.13.
Übrig gebliebene Kontrolltage sind ebenfalls kein Grund für eine
Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Das
Arbeitslosenversicherungsgesetz kennt keinen entsprechenden Grund für eine
Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Ist nämlich die
Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte
wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts
anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und
die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG). Ausnahmen sind vorgesehen bei der
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 9a und Art. 71d Abs. 2 AVIG)
sowie bei Erziehung der eigenen Kinder (Art. 9b AVIG) und eine Ausnahme nach
Art. 27 Abs. 3 AVIG. Eine Ausnahme für übrig gebliebene Kontrolltage gibt es
folglich nicht.
4.14.
Die Beschwerdeführerin schildert in der Beschwerde, dass ihr Schreiben
vom 31. August 2017 (AB 11), in dem sie die Verlängerung der Rahmenfrist
beantragt habe und dies mit ihren Plänen über eine selbständige Tätigkeit
begründet habe, nie beantwortet worden sei.
4.15.
Die ÖAK antwortete mit Schreiben vom 4. September 2017 (AB 12), dass
die Rahmenfrist am 31. August 2017 geendet habe und damit der Anspruch auf
Leistungen der Arbeitslosenversicherung erschöpft sei. Darüber hinaus wurde die
Beschwerdeführerin in dem Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass die erneute
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung geprüft werden könne, wenn
sie einen neuen Antrag stelle.
4.16.
Im Schreiben vom 4. September 2017 nimmt die ÖAK in der Tat keinen Bezug
auf die Begründung der Beschwerdeführerin, dass sie Pläne für eine selbständige
Erwerbstätigkeit hatte. Das Schreiben geht aber zumindest auf den wichtigsten
angesprochenen Aspekt, nämlich den des Leistungsanspruchs, ein. Es wäre zwar,
auch im Hinblick auf die Informationspflicht, wünschenswert gewesen, dass die
ÖAK der Beschwerdeführerin die rechtlichen Grundlagen über die Ansprüche bei
Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit geschildert hätte. Dies hilft auch
beim Verstehen der für Laien oft nicht so leicht verständlichen rechtlichen
Regelungen. Der Beschwerdeführerin ist jedoch daraus kein Nachteil erwachsen,
weil ihr Schreiben erst vom 31. August 2017 datiert und an diesem Tag ohnehin
ihre Anspruchsberechtigung in Zusammenhang mit der ersten Rahmenfrist erloschen
ist.
4.17.
In der Replik beantragt die Beschwerdeführerin eine Erhöhung des
Taggeldes für die zweite Rahmenfrist, weil der neue Taggeldanspruch ihren
Lebensbedarf nicht abdecke.
4.18.
Gegenstand des Verfahrens ist die Verlängerung der Rahmenfrist.
Dieser kann nicht auf andere Fragestellungen ausgedehnt werden. Denn im
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu
denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer
Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1). Die Höhe der
Taggelder kann hier daher nicht überprüft werden. Hat die Beschwerdeführerin
Zweifel über die korrekte Ermittlung der Höhe des versicherten Verdienstes, so
kann sie sich einerseits gestützt auf Art. 27 ATSG bei der ÖAK über die
Berechnung erkundigen und darum bitten, dass man ihr diese erklärt,
andererseits eine Verfügung darüber verlangen.
4.19.
Abschliessend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem
Zwischenverdienst keinen Nachteil erlitten hat. Vielmehr ermöglichte ihr erst dieser
die Eröffnung einer weiteren Rahmenfrist aufgrund der Erfüllung der für einen
neuen Anspruch erforderlichen Beitragszeiten. Somit hat die Beschwerdeführerin,
wenn auch mit einem nunmehr tieferen Taggeld aufgrund des tieferen Lohns im
Zwischenverdienst, so doch einen neuen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
der ihr ohne Zwischenverdienst nicht zustehen würde. Anders ausgedrückt, ohne
Zwischenverdienst hätte sie derzeit überhaupt keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung. Dieser neue Anspruch ermöglicht ihr nun auch
Hilfestellung bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Art.
71a-d AVIG) und die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 AVIG),
wobei insbesondere auf Art. 59 Abs. 3bis hinzuweisen ist. Danach können Versicherte,
die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen,
unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer
Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen
teilnehmen.
4.20.
Demzufolge ist der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 rechtens.
5.
5.1.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: