Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2018.30

Einspracheentscheid vom 9. August 2018

Vermittlungsfähigkeit

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1992, absolvierte eine Berufslehre als Fachfrau Betreuung im Bereich Kinder, welche sie erfolgreich im Sommer 2013 abschloss. Anschliessend arbeitete sie auf ihrem Beruf (vgl. den Lebenslauf; AB 1). Zuletzt war sie ab Mitte August 2017 90 % als pädagogische Mitarbeiterin für die C____ Kita [...] tätig (vgl. den Anstellungsvertrag; AB 2). Im Januar 2018 wurde sie Mutter einer Tochter (vgl. den Auszug aus dem Datenmarkt; AB 4). Mit Schreiben vom 27. März 2018 beendete die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der Kita C____ [...] auf Ende April 2018, da ihr mit einem Säugling die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem angebotenen Pensum von 80 %, verteilt auf fünf Tage, nicht möglich sei (vgl. AB 3; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).

b)        Per 3. Mai 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (vgl. AB 6). Sie gab an, eine Stelle als Fachfrau Betreuung (20-70 %) zu suchen. Das Anmeldegespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) fand am 8. Mai 2018 statt (vgl. AB 12). Zum anschliessenden Erstgespräch vom 22. Mai 2018 nahm sie ihre Tochter mit. Sie räumte ein, momentan keine Möglichkeit für die Betreuung des Kindes zu haben. In der Folge wurde sie zur Einreichung des "Obhutsnachweises" bis Ende Mai 2018 aufgefordert (vgl. das Protokoll; AB 6). Am 2. Juni 2018 liess sie dem RAV offenbar einen "Obhutsnachweis" und eine Notiz zukommen, wonach sie ihr Kind zurzeit selber betreue (vgl. implizit S. 2 der Verfügung vom 12. Juni 2018; AB 8). Daraufhin überwies das RAV das Dossier am 5. Juni 2018 der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) zur Prüfung der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. implizit S. 2 oben der Beschwerdeantwort).

c)         Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 verneinte die KAST einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da die Beschwerdeführerin wegen fehlender Kinderbetreuung ab Beginn der Rahmenfrist (3. Mai 2018) nicht vermittlungsfähig sei (vgl. AB 8). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Anfang Juli 2018 Einsprache und machte geltend, sie sei sehr wohl vermittlungsfähig. Gleichzeitig machte sie geltend, sie erhebe auch "Einspruch" gegen die Rückforderungsverfügung vom 12. Juni 2018 (vgl. AB 9). Mit Einspracheentscheid vom 9. August 2018 wies die KAST die Einsprache ab und verneinte mangels Vermittlungsfähigkeit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 10).

 

 

II.       

a)        Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 7. September 2018 (Datum des Einganges) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. August 2018 und die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Mai 2018. Gleichzeitig wehrt sie sich wiederum gegen die Rückforderung.

b)        Am 2. Oktober 2018 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht einen zwischen ihr und der Kindertagesstätte D____ GmbH abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Beginn: 1. November 2018; 50%-Pensum) und einen Obhutsnachweis (betreffend die Betreuung der Tochter ab dem 15. September 2018) zukommen.

c)         Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Folge mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2018, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 15. September 2018 mit einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 % zu bejahen.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. Januar 2019 an ihrer Beschwerde fest. Es bedeute für sie eine grosse Härte, wenn die Rückforderung der bezogenen Arbeitslosentaggelder für den Monat Mai 2018 bestehen bleibe und der Anspruch ab Juni 2018 bis zum Stellenantritt vom 1. November 2018 nicht gewährt werde. Gleichzeitig beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

III.      

a)        Am 29. Mai 2019 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)        An dieser nehmen die Beschwerdeführerin persönlich und für die Beschwerdegegnerin Frau lic. iur. E____ teil. Zunächst erfolgt die Befragung der Beschwerdeführerin. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c)         Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das geführte Verhandlungsprotokoll verwiesen.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       1.1.1.  Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den die Beschwerdegegnerin als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

1.1.2.  Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.       Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.             

2.1.       Umstritten unter den Parteien ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Während die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. August 2018 die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneint, macht sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2018 geltend, die Vermittlungsfähigkeit könne ab dem 15. September 2018 (Regelung der Betreuung des Kindes) bejaht werden (vgl. auch das Verhandlungsprotokoll). Die Beschwerdeführerin führt ihrerseits an, sie habe sich seit der Anmeldung zum Leistungsbezug intensiv um eine Anstellung in einer Kindertagesstätte bemüht. Speziell habe sie sich um den Erhalt einer Stelle bemüht, bei der sie das Kind mitnehmen resp. es dort betreuen lassen kann. Denn es sei für alle Beteiligten nur mit unnötigem Stress verbunden, wenn ein Kind – nach erfolgter Eingewöhnung – wieder aus dem bekannten Umfeld herausgerissen werden müsste. Sie hätte aber selbstverständlich auch eine andere Stelle (ohne Möglichkeit zur Betreuung des Kindes) angenommen und diesfalls alles daran gesetzt, bis zur Zuweisung eines KiTa-Platzes eine private Betreuungslösung zu finden (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik sowie das Verhandlungsprotokoll).

2.2.       2.2.1.  Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 129 V 167, 169 E. 1; BGE 120 V 385, 387 E. 2). Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168, 170 E. 2; BGE 136 V 95, 97 E. 5.1).

2.2.2.  Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385, 388 E. 3a).

2.2.3.  Gemäss den vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) in diesem Zusammenhang für die Verwaltung publizierten Vorgaben (AVIG-Praxis ALE) muss eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE B225).

2.2.4.  Wie die versicherte Person die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Erst wenn im Verlaufe des Leistungsbezugs der Wille oder die Möglichkeit, die Kinder nötigenfalls einer Drittperson anzuvertrauen, als zweifelhaft erscheint, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und einen Obhutsnachweis verlangen. Ausser bei offensichtlichem Missbrauch ist somit nicht schon im Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuchs der Nachweis der Betreuung zu prüfen, sondern auf plausible Angaben abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2008 vom 26. November 2008 E. 4.2; AVIG-Praxis ALE B225a). Indizien für die Zweifelhaftigkeit sind namentlich ungenügende Arbeitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle wegen Betreuungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten (AVIG-Praxis ALE B225a).

2.2.5.  Eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nachweis der gewährleisteten Kinderbetreuung kann maximal bis zu dem Zeitpunkt zurück erfolgen, bei dem erstmals ein einstellungsrelevantes Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreuung vorlag (verunmöglichte Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen, Ablehnung zumutbarer Arbeit, ungenügende Arbeitsbemühungen usw.; AVIG-Praxis ALE B225c).

2.3.       2.3.1.  Im vorliegenden Fall präsentiert sich der Sachverhalt wie folgt: Die Beschwerdeführerin hatte ihr letztes Arbeitsverhältnis mit der Kita C____ [...] (90%-Stelle, verteilt auf vier Tage) per Ende April 2018 beendet, da ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem (für die Zeit nach dem Mutterschaftsurlaub) angebotenen Pensum von 80 %, verteilt auf fünf Tage, mit einem Säugling nicht möglich sei (vgl. das Kündigungsschreiben vom 27. März 2018 [AB 3]; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Zum Erstgespräch vom 22. Mai 2018 nahm sie ihre kleine Tochter mit. Sie räumte ein, sie habe aktuell keine Möglichkeit für die Betreuung des Kindes. In der Folge wurde sie zur Einreichung des "Obhutsnachweises" bis Ende Mai 2018 aufgefordert (vgl. das geführte Protokoll; AB 6). Am 2. Juni 2018 hat die Beschwerdeführerin dem RAV offenbar einen "Obhutsnachweis" und eine Notiz zukommen lassen, wonach sie ihr Kind zurzeit selber betreue (vgl. implizit S. 2 der Verfügung vom 12. Juni 2018; AB 8).

2.3.2.  Anlässlich des Beratungsgespräches vom 4. Juli 2018 gab die Beschwerdeführerin dann an, sie habe im Juli 2018 ziemlich sicher die Möglichkeit, in ihrem Quartier ein paar Stunden pro Woche im […]-Laden zu arbeiten (vgl. das entsprechende Protokoll; AB 12). Dieser Einsatz kam in der Folge aber nicht zustande. Die ins Auge gefasste Betreuung des Kleinkindes durch die Grossmutter der Beschwerdeführerin war nicht möglich (vgl. die Protokolle der Beratungsgespräche vom 4. Juli 2018 und vom 24. August 2018 [AB 12]; siehe auch die Replik und das Verhandlungsprotokoll). Anlässlich der Befragung durch das Gericht gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, ihre Eltern würden 100 % arbeiten. Sie hätten daher auch nicht für die Betreuung der Tochter eingesetzt werden können. Ausserdem räumte sie ein, dass sie das Kind gar nicht habe abgeben wollen, da es zu klein gewesen sei (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

2.3.3.  Am 6. September 2018 hatte die Beschwerdeführerin schliesslich ein Vorstellungsgespräch bei der Kindertagesstätte D____ GmbH in [...] (vgl. die Replik). Am 27. September 2018 unterzeichnete sie einen Arbeitsvertrag mit dieser Kindertagesstätte (50%-Stelle; Arbeitsbeginn 1. November 2018). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 bestätigte sie, dass ihre Tochter seit dem 15. September 2018 von Frau F____ betreut werde. In der Eingabe wurde der von der Beschwerdeführerin und Frau F____ unterschriebene Einsatzplan angegeben.

2.4.       Gestützt auf diese Aktenlage ist – zusammen mit der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. die Beschwerdeantwort) – davon auszugehen, dass die Betreuung der Tochter der Beschwerdeführerin tatsächlich erst ab dem 15. September 2018 zuverlässig geregelt war. Für die Zeit vom 3. Mai 2018 bis zum 14. Mai 2018 muss hingegen angenommen werden, bzw. wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, dass keine adäquate Betreuungslösung bestanden hat, was gegen die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in dieser Zeit spricht. Denn mangels Betreuungsmöglichkeit kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, unverzüglich eine zumutbare Arbeit anzunehmen sowie an Eingliederungsmassnahmen der Arbeitslosenversicherung teilzunehmen (vgl. Erwägung 2.2.1. hiervor). Ab dem 15. September 2018 bis zum 31. Oktober 2018 ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin dann aber aufgrund des beigebrachten Betreuungsnachweises zu bejahen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. insb. S. 4 der Beschwerdeantwort; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

2.5.       2.5.1.  Abschliessend ist noch Folgendes zu bemerken: Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass offenbar am 12. Juni 2018 eine Rückforderungsverfügung betreffend die für den Monat Mai 2018 ausgezahlte Arbeitslosenentschädigung erlassen wurde. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Juni 2018, mit der ihr die Vermittlungsfähigkeit ab dem 3. Mai 2018 abgesprochen worden war, geltend, sie erhebe auch "Einspruch" gegen die Rückforderungsverfügung vom 12. Juni 2018 (vgl. AB 9). In ihrer Beschwerde vom 7. September 2018 wehrte sie sich dann erneut gegen die Rückforderung. Anlässlich der Befragung durch das Gericht gab sie an, man habe ihr auf dem RAV gesagt, sie brauche in der Rückforderungssache nichts zu unternehmen. Es sei alles "auf Eis gelegt". Daher habe sie in Bezug auf die Rückforderung auch keine weiteren Schritte eingeleitet (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Diese Aussage erscheint plausibel. Angesichts der von der Verwaltungsbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin gemachten Auskunft, sie brauche in der Rückforderungsangelegenheit nichts zu unternehmen, kann daher nicht ohne weiteres von einem rechtskräftigen Rückforderungsentscheid ausgegangen werden.

2.5.2.  Im Rahmen der Beurteilung der Rechtsmässigkeit der Rückforderung wäre somit unter anderem Folgendes zu bedenken: Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die für die prozessuale Revision bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318, 320 E. 5.2 in fine; BGE 129 V 110 E. 1.1).

2.5.3.  Eine Wiedererwägung setzt unter anderem eine zweifellose Unrichtigkeit des Entscheides – in casu somit eine offensichtliche Unrichtigkeit der Auszahlung des Taggeldes für den Monat Mai 2018 – voraus (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Wie ausgeführt wurde (vgl. insb. Erwägungen 2.2.4. und 2.2.5. hiervor), hat die Verwaltungsbehörde – abgesehen vom offensichtlichen Missbrauch – nicht schon im Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuchs den Nachweis der Betreuung zu prüfen, sondern darf auf plausible Angaben der versicherten Person abstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2008 vom 26. November 2008 E. 4.2; AVIG-Praxis ALE B225a). Eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlenden Nachweises der gewährleisteten Kinderbetreuung ist daher grundsätzlich nicht vorgesehen (AVIG-Praxis ALE B225c). Angesichts dieser Regelung erscheint es fraglich, ob die Auszahlung des Taggeldes für den Monat Mai 2018 als offensichtlich falsch und somit einer rückwirkenden Korrektur zugänglich angesehen werden kann.

3.             

3.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 9. August 2018 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese – ausgehend von der ab dem 15. September 2018 bis zum 31. Oktober 2018 vorliegenden Vermittlungsfähigkeit – den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung festlegt.

3.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 9. August 2018 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese – ausgehend von der ab dem 15. September 2018 bis zum 31. Oktober 2018 vorliegenden Vermittlungsfähigkeit – den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung festlegt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

Versandt am: