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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 22. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2018.30
Einspracheentscheid vom 9. August 2018
Vermittlungsfähigkeit
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1992, absolvierte eine Berufslehre als Fachfrau Betreuung im Bereich Kinder, welche sie erfolgreich im Sommer 2013 abschloss. Anschliessend arbeitete sie auf ihrem Beruf (vgl. den Lebenslauf; AB 1). Zuletzt war sie ab Mitte August 2017 90 % als pädagogische Mitarbeiterin für die C____ Kita [...] tätig (vgl. den Anstellungsvertrag; AB 2). Im Januar 2018 wurde sie Mutter einer Tochter (vgl. den Auszug aus dem Datenmarkt; AB 4). Mit Schreiben vom 27. März 2018 beendete die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der Kita C____ [...] auf Ende April 2018, da ihr mit einem Säugling die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem angebotenen Pensum von 80 %, verteilt auf fünf Tage, nicht möglich sei (vgl. AB 3; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).
b) Per 3. Mai 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (vgl. AB 6). Sie gab an, eine Stelle als Fachfrau Betreuung (20-70 %) zu suchen. Das Anmeldegespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) fand am 8. Mai 2018 statt (vgl. AB 12). Zum anschliessenden Erstgespräch vom 22. Mai 2018 nahm sie ihre Tochter mit. Sie räumte ein, momentan keine Möglichkeit für die Betreuung des Kindes zu haben. In der Folge wurde sie zur Einreichung des "Obhutsnachweises" bis Ende Mai 2018 aufgefordert (vgl. das Protokoll; AB 6). Am 2. Juni 2018 liess sie dem RAV offenbar einen "Obhutsnachweis" und eine Notiz zukommen, wonach sie ihr Kind zurzeit selber betreue (vgl. implizit S. 2 der Verfügung vom 12. Juni 2018; AB 8). Daraufhin überwies das RAV das Dossier am 5. Juni 2018 der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) zur Prüfung der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. implizit S. 2 oben der Beschwerdeantwort).
c) Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 verneinte die KAST einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da die Beschwerdeführerin wegen fehlender Kinderbetreuung ab Beginn der Rahmenfrist (3. Mai 2018) nicht vermittlungsfähig sei (vgl. AB 8). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Anfang Juli 2018 Einsprache und machte geltend, sie sei sehr wohl vermittlungsfähig. Gleichzeitig machte sie geltend, sie erhebe auch "Einspruch" gegen die Rückforderungsverfügung vom 12. Juni 2018 (vgl. AB 9). Mit Einspracheentscheid vom 9. August 2018 wies die KAST die Einsprache ab und verneinte mangels Vermittlungsfähigkeit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 10).
II.
a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 7. September 2018 (Datum des Einganges) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. August 2018 und die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Mai 2018. Gleichzeitig wehrt sie sich wiederum gegen die Rückforderung.
b) Am 2. Oktober 2018 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht einen zwischen ihr und der Kindertagesstätte D____ GmbH abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Beginn: 1. November 2018; 50%-Pensum) und einen Obhutsnachweis (betreffend die Betreuung der Tochter ab dem 15. September 2018) zukommen.
c) Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Folge mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2018, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 15. September 2018 mit einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 % zu bejahen.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. Januar 2019 an ihrer Beschwerde fest. Es bedeute für sie eine grosse Härte, wenn die Rückforderung der bezogenen Arbeitslosentaggelder für den Monat Mai 2018 bestehen bleibe und der Anspruch ab Juni 2018 bis zum Stellenantritt vom 1. November 2018 nicht gewährt werde. Gleichzeitig beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
III.
a) Am 29. Mai 2019 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) An dieser nehmen die Beschwerdeführerin persönlich und für die Beschwerdegegnerin Frau lic. iur. E____ teil. Zunächst erfolgt die Befragung der Beschwerdeführerin. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das geführte Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den die Beschwerdegegnerin als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.
1.1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.2.2. Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385, 388 E. 3a).
2.2.3. Gemäss den vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) in diesem Zusammenhang für die Verwaltung publizierten Vorgaben (AVIG-Praxis ALE) muss eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE B225).
2.2.4. Wie die versicherte Person die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Erst wenn im Verlaufe des Leistungsbezugs der Wille oder die Möglichkeit, die Kinder nötigenfalls einer Drittperson anzuvertrauen, als zweifelhaft erscheint, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und einen Obhutsnachweis verlangen. Ausser bei offensichtlichem Missbrauch ist somit nicht schon im Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuchs der Nachweis der Betreuung zu prüfen, sondern auf plausible Angaben abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2008 vom 26. November 2008 E. 4.2; AVIG-Praxis ALE B225a). Indizien für die Zweifelhaftigkeit sind namentlich ungenügende Arbeitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle wegen Betreuungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten (AVIG-Praxis ALE B225a).
2.2.5. Eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nachweis der gewährleisteten Kinderbetreuung kann maximal bis zu dem Zeitpunkt zurück erfolgen, bei dem erstmals ein einstellungsrelevantes Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreuung vorlag (verunmöglichte Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen, Ablehnung zumutbarer Arbeit, ungenügende Arbeitsbemühungen usw.; AVIG-Praxis ALE B225c).
2.3.2. Anlässlich des Beratungsgespräches vom 4. Juli 2018 gab die Beschwerdeführerin dann an, sie habe im Juli 2018 ziemlich sicher die Möglichkeit, in ihrem Quartier ein paar Stunden pro Woche im […]-Laden zu arbeiten (vgl. das entsprechende Protokoll; AB 12). Dieser Einsatz kam in der Folge aber nicht zustande. Die ins Auge gefasste Betreuung des Kleinkindes durch die Grossmutter der Beschwerdeführerin war nicht möglich (vgl. die Protokolle der Beratungsgespräche vom 4. Juli 2018 und vom 24. August 2018 [AB 12]; siehe auch die Replik und das Verhandlungsprotokoll). Anlässlich der Befragung durch das Gericht gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, ihre Eltern würden 100 % arbeiten. Sie hätten daher auch nicht für die Betreuung der Tochter eingesetzt werden können. Ausserdem räumte sie ein, dass sie das Kind gar nicht habe abgeben wollen, da es zu klein gewesen sei (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
2.3.3. Am 6. September 2018 hatte die Beschwerdeführerin schliesslich ein Vorstellungsgespräch bei der Kindertagesstätte D____ GmbH in [...] (vgl. die Replik). Am 27. September 2018 unterzeichnete sie einen Arbeitsvertrag mit dieser Kindertagesstätte (50%-Stelle; Arbeitsbeginn 1. November 2018). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 bestätigte sie, dass ihre Tochter seit dem 15. September 2018 von Frau F____ betreut werde. In der Eingabe wurde der von der Beschwerdeführerin und Frau F____ unterschriebene Einsatzplan angegeben.
2.5.2. Im Rahmen der Beurteilung der Rechtsmässigkeit der Rückforderung wäre somit unter anderem Folgendes zu bedenken: Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die für die prozessuale Revision bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318, 320 E. 5.2 in fine; BGE 129 V 110 E. 1.1).
2.5.3. Eine Wiedererwägung setzt unter anderem eine zweifellose Unrichtigkeit des Entscheides – in casu somit eine offensichtliche Unrichtigkeit der Auszahlung des Taggeldes für den Monat Mai 2018 – voraus (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Wie ausgeführt wurde (vgl. insb. Erwägungen 2.2.4. und 2.2.5. hiervor), hat die Verwaltungsbehörde – abgesehen vom offensichtlichen Missbrauch – nicht schon im Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuchs den Nachweis der Betreuung zu prüfen, sondern darf auf plausible Angaben der versicherten Person abstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2008 vom 26. November 2008 E. 4.2; AVIG-Praxis ALE B225a). Eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlenden Nachweises der gewährleisteten Kinderbetreuung ist daher grundsätzlich nicht vorgesehen (AVIG-Praxis ALE B225c). Angesichts dieser Regelung erscheint es fraglich, ob die Auszahlung des Taggeldes für den Monat Mai 2018 als offensichtlich falsch und somit einer rückwirkenden Korrektur zugänglich angesehen werden kann.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco