Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 1. April 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. C____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2018.32

Einspracheentscheid vom 3. August 2018

Erfüllung der Beitragszeit

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1961, war seit Oktober 2005 Gesellschafter und Geschäftsführer der D____ GmbH (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt; Antwortbeilage [AB] 2). Aufgrund einer ab dem 17. Dezember 2015 ununterbrochen attestierten Arbeitsunfähigkeit richtete ihm die E____ bis zum 5. Dezember 2017 Taggelder aus (vgl. das Schreiben der E____ vom 22. November 2017; bei AB 4).

b)        Ende November 2017 meldete sich der Beschwerdeführer per 6. Dezember 2017 zur Arbeitsvermittlung resp. zum Taggeldbezug an (vgl. u.a. die Anmeldebestätigung vom 5. Dezember 2017; bei AB 4). Mit Verfügung vom 23. März 2018 verneinte die F____ Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, da er im Handelsregister weiterhin als Geschäftsführer der D____ GmbH eingetragen sei (vgl. AB 3).

c)         Per Ende Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer der D____ GmbH (in Liquidation) gelöscht (vgl. AB 8). In der Folge stellte er bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt erneut einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 6). Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 verneinte die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, da er als Inhaber der Betriebsbewilligung der G____ nicht vermittlungsfähig sei (vgl. AB 10). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Juli 2018 Einsprache. Der Eingabe legte er eine Bestätigung betreffend den Verzicht auf die Betriebsbewilligung per 15. Juli 2018 bei (vgl. AB 12).

d)        Mit Einspracheentscheid vom 3. August 2018 wies die KAST die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt (vgl. AB 13).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. September 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 3. August 2018 aufzuheben und die Arbeitslosenkasse anzuweisen, ihm rückwirkend ab der Einreichung des Gesuches vollumfänglich Arbeitslosentaggeld zu bezahlen.

b)        Die KAST (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. November 2018 an seiner Beschwerde fest.

d)        Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Unterlagen zukommen (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. November 2018).

e)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 29. Januar 2019 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.            

a)        Am 1. April 2019 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)        An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich sowie sein Anwalt, Dr. B____, teil. Für die Beschwerdegegnerin erscheint lic. iur. C____.

c)         Zunächst wird H____ als Zeugin befragt. Anschliessend erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers. Daraufhin erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Der Beschwerdeführer hält an seiner Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin beantragt neu die Gutheissung der Beschwerde.

d)        Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       1.1.1.  Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den die Beschwerdegegnerin als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

1.1.2.  Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.       Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.             

2.1.       Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. August 2018 (AB 13) zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat.

2.2.       Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

2.3.       Die Beschwerdegegnerin hat die Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit auf den Zeitraum vom 15. Juli 2016 bis zum 14. Juli 2018 festgelegt. Dies ist korrekt; denn der Beschwerdeführer hat per 15. Juli 2018 auf die Betriebsbewilligung der G____ verzichtet (vgl. AB 12). Seine Vermittlungsfähigkeit (vgl. dazu Art. 15 AVIG) war folglich ab diesem Zeitpunkt gegeben.

3.             

3.1.       3.1.1.  Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).

3.1.2.  Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Unter dem Begriff der beitragspflichtigen Beschäftigung versteht man jegliche Arbeitsleistung eines Versicherten, die gegen Entgelt erbracht wird und die während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses der Beitragspflicht unterworfen ist (BGE 133 V 515, 521 E. 2.4 mit Hinweisen). Es wird vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine genügend überprüfbare beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Massgebend ist das Ausüben einer beitragspflichtigen Beschäftigung und nicht die Erfüllung der Beitragspflicht (Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 46). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jene eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 444, 451 ff. E. 3.2.3 f.).

3.1.3.  Angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).

3.2.       Die Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers mit dem Argument ab, er habe in dem für die Beitragszeit massgebenden Zeitraum (15. Juli 2016 bis 14. Juli 2018) nur während 11 1/2 Monaten Beiträge geleistet. Denn das Arbeitsverhältnis mit der D____ GmbH habe am 30. Juni 2017 geendet. Ein weiteres Arbeitsverhältnis sei nicht nachgewiesen (vgl. insb. S. 2 f. des Einspracheentscheides; AB 13). Diese Sichtweise wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er macht geltend, er habe bis zum 30. September 2017 für die D____ GmbH gearbeitet. Überdies sei er von Dezember 2017 bis Mitte Juli 2018 als Betriebsleiter des Restaurants G____ tätig gewesen (vgl. S. 2 ff. der Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).

3.3.       3.3.1.  In Bezug auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der D____ GmbH ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes: Im Protokoll über das am 5. Dezember 2017 beim RAV durchgeführte Anmeldegespräch wurde festgehalten, es liege eine Neuanmeldung per 6. Dezember 2017 vor. Der Stellensuchende habe (sich) die Kündigung per 30. Juni 2017 ausgesprochen. Die Firma werde noch liquidiert (vgl. AB 5). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, unterzeichnet am 6. Dezember 2017, wurde als Ende des Arbeitsverhältnisses ebenfalls der 30. Juni 2017 angegeben. Dem Antrag beigelegt war ein entsprechendes Kündigungsschreiben vom 31. Mai 2017. In der am 12. Dezember 2017 unterschriebenen Arbeitgeberbescheinigung wurde dann als Ende des Arbeitsverhältnisses der 30. September 2017 angeführt. Im handschriftlich verfassten "tabellarischen Lebenslauf" vom 13. Dezember 2017 wurde wiederum der 30. Juni 2017 als Enddatum des Arbeitsverhältnisses festgehalten (bei den Akten der F____ Arbeitslosenkasse; AB 4). Im Ende Mai 2018 gestellten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung wurde angegeben, das Arbeitsverhältnis mit der D____ GmbH sei am 1. September 2017 auf den 5. Dezember 2017 gekündet worden (vgl. AB 6). In der bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse eingereichten Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Mai 2018 wurde ebenfalls der 5. Dezember 2017 als Enddatum des Arbeitsverhältnisses vermerkt (vgl. AB 19).

3.3.2.  Anlässlich der Befragung durch das Gericht machte der Beschwerdeführer in Bezug auf das Ende des Arbeitsverhältnisses mit der D____ GmbH geltend, die Kündigung sei auf den 30. September 2017 erfolgt. Anschliessend habe er noch bis zum 5. Dezember 2017 Taggelder erhalten. Die Kündigung per 30. Juni 2017 sei versehentlich erfolgt. Er sei ursprünglich der Meinung gewesen, dass er die Kündigung viel früher machen bzw. sich viel früher beim Amt melden müsse. Offiziell sei die Tätigkeit der D____ GmbH per 30. September 2017 beendet worden. Das Treuhandbüro habe ihm gesagt, eine Kündigung per 30. Juni 2017 sei falsch, wenn die Tätigkeit der D____ GmbH per September 2017 beendet werde. Er habe einfach nicht gewusst, was er tun solle. Im August 2017 habe er beim RAV vorgesprochen. Es sei ihm gesagt worden, er müsse die Kündigung auf den 30. September 2017 und nicht auf den 30. Juni 2017 machen. Dies habe er dann auch getan. Bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse sei tatsächlich der 5. Dezember 2017 angegeben worden. Das sei aber am Schalter so aufgenommen worden, als er gesagt habe, er bekomme noch bis zu diesem Zeitpunkt Taggeld. Er habe das nicht selber geschrieben. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer klar, der Lohn der D____ GmbH sei auf das Geschäftskonto gezahlt worden. Alles sei über dieses Konto gelaufen. Auch alle privaten Zahlungen seien davon gemacht worden. Er habe jeweils etwas genommen, wenn er etwas gebraucht habe (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

3.3.3.  Der Vertreter der Beschwerdegegnerin räumte anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht ein, er höre häufig, dass man beim RAV mit einem Kündigungsschreiben aufkreuzen müsse. Der Beschwerdeführer sei erstmals arbeitslos geworden. Es sei daher verständlich, dass er sich eine Kündigung auf den 30. Juni 2017 ausgestellt habe. Es könne auch sein, dass das Datum an zwei, drei Stellen auftauche, bis es dann schlussendlich berichtigt werde. Er akzeptiere daher, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. September 2017 eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der D____ GmbH ausgeübt habe (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

3.4.       3.4.1.  Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das Gericht gemachten Aussagen erscheinen plausibel. Zunächst erscheint es schlüssig, dass die Tätigkeit der D____ GmbH und damit auch deren Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 30. September 2017 beendet worden ist. Im Übrigen ergibt sich auch aus der "Lohnblattübersicht Januar 2017 bis Dezember 2017" (bei den Akten der F____ Arbeitslosenkasse [AB 4] resp. Beschwerdebeilage 3 und ), dass bis September 2017 Lohn ausgezahlt wurde. Schliesslich kann nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer irrtümlich davon ausgegangen ist, dass er sich früher anmelden muss und er sich infolgedessen eine Kündigung auf den 30. Juni 2017 ausgestellt hat. Die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen erscheinen – auch angesichts der Überlegungen des Vertreters der Beschwerdebeklagten – als plausibel. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der D____ GmbH bis zum 30. September 2017 eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.

3.4.2.  Damit hat der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestbeitragszeit erfüllt. Zu prüfen bleibt damit gleichwohl noch, ob er allenfalls auch eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der G____, Basel, ausgeübt hat.

3.5.       3.5.1.  Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer per 29. November 2017 die Betriebsbewilligung für die G____ in Basel ausgestellt wurde (vgl. AB 9). In seiner Einsprache vom 18. Juli 2018 machte er geltend, es habe sich dort um eine 20%ige Tätigkeit gehandelt, was vom Bewilligungsamt auch so akzeptiert worden sei. Der Eingabe legte er die Bestätigung des Verzichtes auf die Bewilligung per 15. Juli 2018 bei (vgl. AB 12).

3.5.2.  Die Zeugin H____ führte anlässlich der Befragung durch das Gericht aus, Herr A____ habe das Wirtepatent zur Verfügung gestellt. Er sei jeweils im Betrieb vorbeigekommen und habe Kontrollen gemacht. Er habe zum Beispiel geschaut, ob die Dokumente in Ordnung seien. Er habe gesagt, er könne nur die 20 % arbeiten. Sie habe ihm ab Dezember 2017 einen Lohn gezahlt. Die ersten beiden Monate seien es Fr. 1'500.-- gewesen. In den folgenden Monaten habe sie Herrn A____ dann noch Fr. 1'000.-- bezahlt. Insgesamt habe sie ihm Fr. 8'500.-- ausbezahlt. Bis zum 15. Juli 2018 sei er bei ihr gewesen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

3.5.3.  Der Beschwerdeführer legte dar, er habe in der G____ Kontrollen gemacht. In der Regel sei er kurz vor Mittag gekommen, als das Hauptgeschäft angefangen habe. Üblicherweise sei er eine Stunde geblieben. Manchmal sei er auch abends nochmals gekommen. Er sei eine bis zwei Stunden pro Tag dort gewesen. Das Gewerbeinspektorat sei darüber informiert gewesen, dass er nur 20 % einsatzfähig sei. Man habe das so akzeptiert (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

3.5.4.  Der Vertreter der Beschwerdegegnerin führte schliesslich aus, die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der G____ sei für ihn ein Arbeitsverhältnis gewesen. Er anerkenne daher auch das Arbeitsverhältnis von Dezember 2017 bis Mitte Juli 2018 (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

3.6.       Gestützt auf die plausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers, welche sich mit den Aussagen der Zeugin decken und darüber hinaus auch vom Vertreter der Beschwerdegegnerin explizit akzeptiert werden, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2017 bis Mitte Juli 2018 bei der G____ einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist.

3.7.       Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist (15. Juli 2016 bis 14. Juli 2018) bei der D____ GmbH bis zum 30. September 2017 eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat und er ab Dezember 2017 bis Mitte Juli 2018 bei der G____ einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist.

4.             

4.1.       Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 3. August 2018 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese – unter Berücksichtigung der festgestellten Beitragszeiten – den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung festlegt.

4.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Advokat Dr. B____ weist in seiner Honorarnote vom 1. April 2019 – ohne dabei den durch die mündliche Verhandlung entstandenen Aufwand zu beachten – einen Aufwand von 14.25 Stunden à Fr. 250.-- (Fr. 3'562.50) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 162.90 zuzüglich Mehrwertsteuer aus. In Bezug auf das geltend gemachte Honorar ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es hat zwar eine Parteiverhandlung stattgefunden; dafür wurde aber nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Aus diesem Grunde erscheint insgesamt ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) und zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % angemessen.

4.3.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. August 2018 aufgehoben. Die Sache wird zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. Sandra Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

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