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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
lic. iur. B____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.35
Einspracheentscheid vom
13. November 2018
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen nicht fristgerecht eingereichter Arbeitsbemühungen;
Reduktion der Einstelltage wegen geringen Verschuldens
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. Juli
2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an
und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung per 1. August
2018 (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3).
b) Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 (AB 4)
sanktionierte das RAV den Beschwerdeführer mit fünf Einstelltagen, weil er sich
in der Kontrollperiode von September 2018 nicht ausreichend um Arbeit bemüht
habe. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. November 2018 (AB 5)
wurde mit Einspracheentscheid vom 13. November 2018 (AB 6)
abgewiesen, da die Arbeitsbemühungen für den Monat September 2018 nicht
innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabefrist eingereicht worden seien.
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2018 beantragt
der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 13. November
2018.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2019 wird
die Abweisung der Beschwerde beantragt. Eventualiter sei unter teilweiser
Gutheissung die Sanktion angemessen zu reduzieren.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 22. Mai 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2
sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig, ob der
Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für fünf Tage in
der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Arbeitsbemühungen für
September 2018 am 1. Oktober 2018 der Post übergeben. Dass der Brief erst
am 19. Oktober 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sein soll, sei
für ihn überraschend und nicht nachvollziehbar.
2.3.
Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, der Beschwerdeführer habe
die Pflicht, den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat September 2018
bis zum 5. Oktober 2018 zu erbringen. Erst nach Erhalt der Sanktionsverfügung
vom 11. Oktober 2018 habe sich der Beschwerdeführer am 17. Oktober
2018 per E-Mail an das RAV gewendet und diesem E-Mail ein Scanning der
getätigten und dokumentierten Arbeitsbemühungen beigelegt (Beschwerdeantwort
Rz. 8).
3.
3.1.
Im Rahmen der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten
Schadenminderungspflicht muss die versicherte Person, die
Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes
alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu
verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls
auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen
können. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person
in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend
um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524, 526 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2.
Der Nachweis für die Arbeitsbemühungen ist für jede Kontrollperiode
spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag
folgenden Werktag zu erbringen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr
berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und
keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die
zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der Versicherten monatlich zu
überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer hatte am Beratungsgespräch vom 6. November
2018 angegeben, dass er seine Arbeitsbemühungen vom September 2018 zeitgleich
mit dem Formular Angaben der Versicherten Person (AVP) für die Arbeitslosenkasse
am 1. Oktober 2018 der Post übergeben habe. Eine Nachfrage bei der
Arbeitslosenkasse ergab, dass das erwähnte Formular am 28. September 2018
eingegangen war (AB 11). In seiner Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer,
dass er das Formular AVP am 27. September 2018 unterzeichnet habe und
gleichentags bei der Post aufgegeben habe. Das Formular seiner
Arbeitsbemühungen habe er ausnahmsweise nicht gleichzeitig mit dem Formular AVP
unterzeichnet sondern erst am 1. Oktober 2018, da er noch auf eine
Ergänzung gewartet habe. Er habe das Formular nach Unterzeichnung der Post
übergeben.
4.2.
Die versicherte Person trägt die Beweislast für die rechtzeitige
Abgabe der Unterlagen und hat allenfalls die Folgen der Beweislosigkeit für
deren Nichteintreffen bei der zuständigen Amtsstelle zu tragen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E. 3.4.2). Vorliegend
kann der Beschwerdeführer den Nachweis einer rechtzeitigen Postaufgabe nicht
erbringen. Damit hat er den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den
Monat September 2018 erst am 19. Oktober 2018 (siehe AB 7) und
deshalb verspätet eingereicht.
4.3.
In Anbetracht der nicht fristgerecht eingereichten Arbeitsbemühungen
für die Kontrollperiode September 2018 ist somit eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt.
5.
5.1.
Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügten fünf
Einstelltage angemessen sind.
5.2.
Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der
Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach
Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Bei leichtem Verschulden bewegt sie sich
zwischen 1 bis 15 Tagen, bei mittelschwerem Verschulden zwischen 16 bis 30
Tagen und bei schwerem Verschulden zwischen 31 bis 60 Tagen (Art. 45
Abs. 2 AVIV). Die diesbezüglich relevante Weisung des Staatssekretariats
für Wirtschaft (SECO) taxiert erstmalig zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen als
leichtes Verschulden und sieht einen Einstellraster von fünf bis neun Tagen vor
(vgl. Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE vom 1. Januar 2019, Rz. 33a
mit Verweis auf Rz. D79, 1.E). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die
Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer in Anwendung des Einstellrasters
für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Mit Beschwerdeantwort
beantragt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts
8C_838/2013 vom 30. Dezember 2013 eventualiter eine Reduktion der Einstelltage
wegen des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers.
5.4.
Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des
konkreten Einzelfalls zu würdigen und für das Verschulden des Versicherten
angemessen zu berücksichtigen. Im oben erwähnten Urteil schützte das
Bundesgericht die vom kantonalen Gericht von fünf auf zwei Tage reduzierte
Einstellung, da der Versicherte einzig nicht belegen konnte, den Nachweis der
Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2012 rechtzeitig der Post übergeben zu
haben und er diese erst zusammen mit seiner Einsprache vom 24. August 2012
einreichte. Vorher hatte er seine Arbeitsbemühungen immer rechtzeitig und in
hinreichender Anzahl und Qualität eingereicht (Urteil des Bundesgerichts
8C_838/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2).
5.5.
Dieser Fall ist deckungsgleich mit dem vorliegenden Fall. Aus den Akten
geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit Anmeldung beim RAV immer ausreichend
um Arbeit bemühte und ihm abgesehen vom Versäumnis des Einreichens nie ein
Fehlverhalten vorgeworfen werden konnte. Auch für die Kontrollperiode September
2018 ist davon auszugehen, dass die Arbeitsbemühungen bei fristgerechter Einreichung
als genügend qualifiziert worden wären. Unter diesen Umständen muss das Verschulden
des Beschwerdeführers als gering bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung des
individuellen Verschuldensgrades und den konkreten Umständen des Einzelfalles
rechtfertigt sich vorliegend die Reduktion der Einstellung auf zwei Tage.
6.
6.1.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung auf zwei Tage zu reduzieren. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der Einspracheentscheid vom 13. November 2018 insoweit abgeändert, als der
Beschwerdeführer für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: