Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2018.3

Einspracheentscheide vom 15. Januar 2018

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen

 


Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer war bis zum Konkurs seiner Firma [...] GmbH im Juni 2017 selbständig erwerbstätig.

Er meldete sich per 22. September 2017 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an.

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 (AB 6) sanktionierte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Beschwerdeführer mit 12 Einstelltagen, weil er sich vor der Anmeldung um keine neue Stelle bemüht habe und damit seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Ebenfalls mit Verfügung vom 12. September 2017 (AB 7) sanktionierte das RAV den Beschwerdeführer mit weiteren zwei Einstelltagen, weil er sich in der Kontrollperiode September 2017 (ab dem 22. September 2017) nicht ausreichend um Arbeit bemüht habe.

Den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2017 ein (AB 13). Die darauf fehlende Unterschrift holte er am 10. November 2017 nach (AB 11 und 13).

Das RAV überprüfte am 6. November 2017 mittels eines Schreibens an die jeweiligen potentiellen Arbeitgeber die Bewerbungen (AB 14 bis 21). Sechs Betriebe meldeten zurück, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei ihnen beworben habe (AB 14, 15, 18, 19, 20 und 21). Ein Arbeitgeber gab an, er habe sich beworben, jedoch nicht im Oktober, sondern am 8. November 2017 (AB 16).

Mit Schreiben vom 16. November 2017 (AB 22) teilte die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Abklärung mit und gab diesem die Gelegenheit, sich dazu zu äussern. In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 (AB 23) gab der Beschwerdeführer an, dass er sich bei den Firmen per Mail beworben habe, ausser bei einer, wo er sich direkt über die Homepage der Firma beworben habe. Er legte die entsprechenden Mails vom 3., 8., 10. und 18. November 2017 seinem Schreiben bei.

Am 7. Dezember 2017 (AB 24) verfügte das KAST 33 Einstelltage, weil die Angaben im Nachweisformular für den Monat Oktober 2017 offensichtlich falsch gewesen seien. Mit einer weiteren Verfügung vom 7. Dezember 2017 (AB 27) stellte das RAV den Beschwerdeführer für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er sich im Monat Oktober 2017 zu wenig um Arbeit bemüht habe. Mit einer dritten Verfügung vom 7. Dezember 2017 (AB 30) stellte das RAV den Beschwerdeführer zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er für den Monat November lediglich neun Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe.

Gegen die Verfügungen vom 7. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2018 (AB 25) Einsprache.

Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2018 (AB 26) wies das KAST die Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2017 betreffend die Sanktion über 33 Einstelltage ab. Sodann wies das RAV in zwei separaten Einspracheentscheiden vom 15. Januar 2018 (AB 28 und 31) die Einsprache gegen die anderen beiden Verfügungen ab.

II.       

Am 15. Februar 2018 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragt die Aufhebung der beiden Einspracheentscheide vom 15. Januar 2018.

Das KAST schliesst in der Beschwerdeantwort vom 20. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG, SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 sowie 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02).

1.2.           Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.                

2.1.           Strittig und zu prüfen ist, ob zu Recht zehn Einstelltage für ungenügende Arbeitsbemühungen im Monat November 2017 verhängt worden sind.

2.2.           Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Anfang November 2017 getätigten Bewerbungen für den November als Arbeitsbemühungen angerechnet werden müssen. Insgesamt habe er im November 19 Bewerbungen getätigt.

2.3.           Die KAST bringt vor, sie habe sich auf die AVIG-Praxis ALE D79 1.C gestützt und damit ungenügende und nicht fehlende Arbeitsbemühungen sanktioniert. Der Beschwerdeführer habe sich im November 2017 zwar quantitativ ausreichend um Arbeit bemüht, allerdings seien die Arbeitsbemühungen qualitativ ungenügend, da alle Bemühungen aktiv und ohne ausgeschriebene Stelle seien. Eine RAV-Mitarbeiterin habe ihn jedenfalls am 29. September 2019 auf die Anforderungen hingewiesen.

3.                

3.1.           Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Person. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17. Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524, 526, E. 2.1.1, mit weiteren Hinweisen).

3.2.           Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, sind sowohl die Quantität wie auch die Qualität der Stellenbewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 215, 217, E. 1b, mit weiteren Hinweisen). Zwar schreiben weder das Gesetz, noch die Verordnung eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in verschiedenen Entscheiden erwähnt, dass gemäss Verwaltungspraxis zwischen zehn und zwölf Bewerbungen pro Kontrollperiode verlangt werden, wobei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BGE 124 V 225 E. 6; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 62/06 vom 7. August 2006, E. 1 und 4.1, sowie C 305/02 vom 2. März 2004, E. 1, je mit Hinweisen).

3.3.           Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage, bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis c AVIV). 

3.4.           Der zuständigen Amtsstelle steht bei der Überprüfung der qualitativen und quantitativen Aspekte der Arbeitsbemühungen ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2).

4.                

4.1.           Die Durchsicht der im Monat November 2017 getätigten Bewerbungen (Nachweisblatt sowie fünf Bewerbungsschreiben) zeigt, dass es sich ausschliesslich um Blindbewerbungen handelt. Blindbewerbungen sind jedoch nur dann zu tätigen, wenn nicht genügend ausgeschriebene Stellen am Arbeitsmarkt vorhanden sind. Entsprechend ist auch im Aktionsplan vom 29. September 2017 (AB 9), unterzeichnet vom Beschwerdeführer am 25. Oktober 2017, vereinbart, sollte das Stellenangebot zeitweise zu gering sein, er zusätzliche Aktivbewerbungen mache. Dabei müssen die Arbeitsbemühungen mehrmals wöchentlich über den gesamten Monat verteilt getätigt werden. Im Aktionsplan ist damit deutlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer Blindbewerbungen nur dann zu tätigen hat, wenn nicht ausreichend Stellenbewerbungen vorhanden sind. Nur Blindbewerbungen zu verfassen, ist unter diesen Umständen jedenfalls nicht ausreichend, zumal er eine Stelle als Geschäftsleiter, technischer Kaufmann oder als Kaufmann sucht (vgl. Aktionsplan, AB 9). Bei acht Stellenbewerbungen am 28. November 2017 (vgl. Nachweis der Arbeitsbemühungen im November 2017, AB 29), ist die Vorgabe, die Arbeitsbemühungen gleichmässig über den Monat zu verteilen, ebenfalls nicht eingehalten.

4.2.           Die Qualität der einzelnen Bewerbungen ist zudem unterdurchschnittlich. Die Bewerbungsschreiben sind eher kurz gefasst und gehen in keiner Weise auf den angefragten Betrieb ein. Sie geben nur unzureichende Hinweise auf die Qualifikationen bzw. den beruflichen Werdegang; ebenso fehlt eine überzeugende Motivation, weshalb sich der Beschwerdeführer für den jeweiligen Betrieb interessiert. Schliesslich führt er in der Mailsignatur den Firmennamen seiner in Konkurs gegangen Firma an. Er macht damit nicht deutlich, ob er sich im Rahmen seiner - nicht mehr existierenden - Firma um einen Auftrag oder ob er sich um eine Arbeitsstelle bemüht. Dies geht auch nicht aus seinen Schreiben hervor, wo er einen eigenen Absatz seiner Firma und der Auftragsabwicklung widmet. Insgesamt zeigen die Schreiben sehr wenig Motivation des Beschwerdeführers, tatsächlich eine Arbeitsstelle zu finden, und dies, obwohl er beim Beratungsgespräch am 29. September 2017 (AB 4) darauf hingewiesen wurde, dass er sowohl die Bewerbungsschreiben als auch den Lebenslauf neu machen müsse. Das dort vorliegende Bewerbungsschreiben sei sehr negativ verfasst.

4.3.           Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE/D79, eingefügt im Januar 2017, Download unter www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html). Das Einstellraster sieht bei erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen 3 bis 4, beim zweiten Mal 5 bis 9 und beim dritten Mal 10 bis 19 Einstelltage vor.

4.4.           Die Beschwerdegegnerin hat die Einstellungsdauer gestützt auf das Raster des SECO festgelegt und dabei die im Raster für zum dritten Mal ungenügende Arbeitsbemühungen vorgesehene geringste Einstelldauer von zehn Tagen angewendet.

4.5.           Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits mehrmals nicht den Anforderungen entsprechend verhalten hat. Auf der anderen Seite ist zu gewichten, dass er sich doch immerhin im November 2017 in quantitativer Hinsicht ausreichend beworben hat. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verhalten des Beschwerdeführers für den Monat November 2017 im Bereich des leichten bis mittleren Verschuldens einzustufen, so dass die unterste Anzahl der Einstelltage vom Tabellenraster von zehn Einstelltagen als Sanktion angemessen erscheint. In quantitativer Hinsicht erweist sich die Einstellung für zehn Tage jedenfalls nicht als übersetzt. Ein Ermessensfehler ist der KAST daher nicht vorzuwerfen.

4.6.           Demzufolge ist der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018 (betreffend Arbeitsbemühungen im November 2017) rechtens.

5.                

5.1.           Strittig und zu prüfen ist des Weiteren, ob zu Recht fünf Einstelltage für ungenügende Arbeitsbemühungen im Monat Oktober 2017 verhängt worden sind.

5.2.           Aufgrund der Nachforschungen hat sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer seine im Oktober 2017 angegebenen Bewerbungen tatsächlich erst im November vorgenommen hat. Da es sich auch hier allesamt um Blindbewerbungen handelt ist auf das oben unter Erwägung 4.1. Gesagte zu verweisen. Die Ausführungen zur Qualität betreffen ohnehin diese Bewerbungen. Dass die tatsächlich erst im November vorgenommenen Bewerbungen nicht für den Monat Oktober angerechnet werden können, liegt auf der Hand. Damit kann der Beschwerdeführer für den Monat Oktober keine Bewerbungen nachweisen.

5.3.           Das RAV hat die tiefste Sanktion für zweitmalig ungenügende Arbeitsbemühungen, nämlich fünf Tage, verhängt. Demnach ist auch die Ermessensausübung in diesem Entscheid nicht zu beanstanden, da das RAV ohnehin die tiefstmögliche Sanktion verhängt hat.

5.4.           Demzufolge ist der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018 (betreffend Arbeitsbemühungen im Oktober 2017) rechtens.

6.                

6.1.           Die gegen die beiden Einspracheentscheide vom 15. Januar 2018 erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

6.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

 

Versandt am: