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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.3
Einspracheentscheide vom 15.
Januar 2018
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer war bis zum Konkurs seiner Firma [...]
GmbH im Juni 2017 selbständig erwerbstätig.
Er meldete sich per 22. September 2017
(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 (AB 6) sanktionierte das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Beschwerdeführer mit 12 Einstelltagen,
weil er sich vor der Anmeldung um keine neue Stelle bemüht habe und damit
seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Ebenfalls mit Verfügung
vom 12. September 2017 (AB 7) sanktionierte das RAV den Beschwerdeführer mit
weiteren zwei Einstelltagen, weil er sich in der Kontrollperiode September 2017
(ab dem 22. September 2017) nicht ausreichend um Arbeit bemüht habe.
Den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Oktober
2017 reichte der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2017 ein (AB 13). Die darauf
fehlende Unterschrift holte er am 10. November 2017 nach (AB 11 und 13).
Das RAV überprüfte am 6. November 2017 mittels eines Schreibens
an die jeweiligen potentiellen Arbeitgeber die Bewerbungen (AB 14 bis 21).
Sechs Betriebe meldeten zurück, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei ihnen
beworben habe (AB 14, 15, 18, 19, 20 und 21). Ein Arbeitgeber gab an, er habe
sich beworben, jedoch nicht im Oktober, sondern am 8. November 2017 (AB 16).
Mit Schreiben vom 16. November 2017 (AB 22) teilte die
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) dem Beschwerdeführer das
Ergebnis der Abklärung mit und gab diesem die Gelegenheit, sich dazu zu
äussern. In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 (AB 23) gab der
Beschwerdeführer an, dass er sich bei den Firmen per Mail beworben habe, ausser
bei einer, wo er sich direkt über die Homepage der Firma beworben habe. Er
legte die entsprechenden Mails vom 3., 8., 10. und 18. November 2017 seinem
Schreiben bei.
Am 7. Dezember 2017 (AB 24) verfügte das KAST 33 Einstelltage,
weil die Angaben im Nachweisformular für den Monat Oktober 2017 offensichtlich
falsch gewesen seien. Mit einer weiteren Verfügung vom 7. Dezember 2017 (AB 27)
stellte das RAV den Beschwerdeführer für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung
ein, weil er sich im Monat Oktober 2017 zu wenig um Arbeit bemüht habe. Mit
einer dritten Verfügung vom 7. Dezember 2017 (AB 30) stellte das RAV den
Beschwerdeführer zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er für den
Monat November lediglich neun Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe.
Gegen die Verfügungen vom 7. Dezember 2017 erhob der
Beschwerdeführer am 8. Januar 2018 (AB 25) Einsprache.
Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2018 (AB 26) wies das
KAST die Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2017 betreffend die
Sanktion über 33 Einstelltage ab. Sodann wies das RAV in zwei separaten
Einspracheentscheiden vom 15. Januar 2018 (AB 28 und 31) die Einsprache gegen
die anderen beiden Verfügungen ab.
II.
Am 15. Februar 2018 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragt die Aufhebung der beiden
Einspracheentscheide vom 15. Januar 2018.
Das KAST schliesst in der Beschwerdeantwort vom 20. März 2018
auf Abweisung der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.
1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG, SG 154.200) ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 sowie 119 Abs. 1
lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist
nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Strittig und zu prüfen ist, ob zu Recht zehn Einstelltage für
ungenügende Arbeitsbemühungen im Monat November 2017 verhängt worden sind.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Anfang November 2017
getätigten Bewerbungen für den November als Arbeitsbemühungen angerechnet
werden müssen. Insgesamt habe er im November 19 Bewerbungen getätigt.
2.3.
Die KAST bringt vor, sie habe sich auf die AVIG-Praxis ALE D79 1.C
gestützt und damit ungenügende und nicht fehlende Arbeitsbemühungen
sanktioniert. Der Beschwerdeführer habe sich im November 2017 zwar quantitativ
ausreichend um Arbeit bemüht, allerdings seien die Arbeitsbemühungen qualitativ
ungenügend, da alle Bemühungen aktiv und ohne ausgeschriebene Stelle seien.
Eine RAV-Mitarbeiterin habe ihn jedenfalls am 29. September 2019 auf die
Anforderungen hingewiesen.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit
Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit
zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu
suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre
Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen
Pflichten der versicherten Person. Mit der Formel, der Versicherte habe alles
Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen,
statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene
Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen
beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17. Abs. 1 AVIG statuierten
Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit
zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser
Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524, 526, E. 2.1.1, mit weiteren
Hinweisen).
3.2.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person
genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, sind sowohl die Quantität wie auch die
Qualität der Stellenbewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 215, 217, E. 1b, mit
weiteren Hinweisen). Zwar schreiben weder das Gesetz, noch die Verordnung eine
Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat
in verschiedenen Entscheiden erwähnt, dass gemäss Verwaltungspraxis zwischen
zehn und zwölf Bewerbungen pro Kontrollperiode verlangt werden, wobei die
Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BGE 124 V 225 E. 6; Urteile des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 62/06 vom 7. August 2006, E. 1
und 4.1, sowie C 305/02 vom 2. März 2004, E. 1, je mit Hinweisen).
3.3.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei
mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage, bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage
(Art. 45 Abs. 3 lit. a bis c AVIV).
3.4.
Der zuständigen Amtsstelle steht bei der Überprüfung der
qualitativen und quantitativen Aspekte der Arbeitsbemühungen ein gewisser
Ermessensspielraum zu. Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2).
4.
4.1.
Die Durchsicht der im Monat November 2017 getätigten Bewerbungen
(Nachweisblatt sowie fünf Bewerbungsschreiben) zeigt, dass es sich
ausschliesslich um Blindbewerbungen handelt. Blindbewerbungen sind jedoch nur
dann zu tätigen, wenn nicht genügend ausgeschriebene Stellen am Arbeitsmarkt vorhanden
sind. Entsprechend ist auch im Aktionsplan vom 29. September 2017 (AB 9), unterzeichnet
vom Beschwerdeführer am 25. Oktober 2017, vereinbart, sollte das Stellenangebot
zeitweise zu gering sein, er zusätzliche Aktivbewerbungen mache. Dabei müssen
die Arbeitsbemühungen mehrmals wöchentlich über den gesamten Monat verteilt getätigt
werden. Im Aktionsplan ist damit deutlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer
Blindbewerbungen nur dann zu tätigen hat, wenn nicht ausreichend Stellenbewerbungen
vorhanden sind. Nur Blindbewerbungen zu verfassen, ist unter diesen Umständen
jedenfalls nicht ausreichend, zumal er eine Stelle als Geschäftsleiter,
technischer Kaufmann oder als Kaufmann sucht (vgl. Aktionsplan, AB 9). Bei acht
Stellenbewerbungen am 28. November 2017 (vgl. Nachweis der Arbeitsbemühungen im
November 2017, AB 29), ist die Vorgabe, die Arbeitsbemühungen gleichmässig über
den Monat zu verteilen, ebenfalls nicht eingehalten.
4.2.
Die Qualität der einzelnen Bewerbungen ist zudem unterdurchschnittlich.
Die Bewerbungsschreiben sind eher kurz gefasst und gehen in keiner Weise auf
den angefragten Betrieb ein. Sie geben nur unzureichende Hinweise auf die
Qualifikationen bzw. den beruflichen Werdegang; ebenso fehlt eine überzeugende
Motivation, weshalb sich der Beschwerdeführer für den jeweiligen Betrieb interessiert.
Schliesslich führt er in der Mailsignatur den Firmennamen seiner in Konkurs
gegangen Firma an. Er macht damit nicht deutlich, ob er sich im Rahmen seiner -
nicht mehr existierenden - Firma um einen Auftrag oder ob er sich um eine
Arbeitsstelle bemüht. Dies geht auch nicht aus seinen Schreiben hervor, wo er
einen eigenen Absatz seiner Firma und der Auftragsabwicklung widmet. Insgesamt
zeigen die Schreiben sehr wenig Motivation des Beschwerdeführers, tatsächlich
eine Arbeitsstelle zu finden, und dies, obwohl er beim Beratungsgespräch am 29.
September 2017 (AB 4) darauf hingewiesen wurde, dass er sowohl die
Bewerbungsschreiben als auch den Lebenslauf neu machen müsse. Das dort
vorliegende Bewerbungsschreiben sei sehr negativ verfasst.
4.3.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat ein detaillierteres
Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE/D79, eingefügt im Januar 2017,
Download unter www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html).
Das Einstellraster sieht bei erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen 3 bis 4,
beim zweiten Mal 5 bis 9 und beim dritten Mal 10 bis 19 Einstelltage vor.
4.4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Einstellungsdauer gestützt auf das
Raster des SECO festgelegt und dabei die im Raster für zum dritten Mal
ungenügende Arbeitsbemühungen vorgesehene geringste Einstelldauer von zehn
Tagen angewendet.
4.5.
Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer bereits mehrmals nicht den Anforderungen entsprechend
verhalten hat. Auf der anderen Seite ist zu gewichten, dass er sich doch
immerhin im November 2017 in quantitativer Hinsicht ausreichend beworben hat. In
Würdigung der gesamten Umstände ist das Verhalten des Beschwerdeführers für den
Monat November 2017 im Bereich des leichten bis mittleren Verschuldens
einzustufen, so dass die unterste Anzahl der Einstelltage vom Tabellenraster
von zehn Einstelltagen als Sanktion angemessen erscheint. In quantitativer
Hinsicht erweist sich die Einstellung für zehn Tage jedenfalls nicht als
übersetzt. Ein Ermessensfehler ist der KAST daher nicht vorzuwerfen.
4.6.
Demzufolge ist der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018
(betreffend Arbeitsbemühungen im November 2017) rechtens.
5.
5.1.
Strittig und zu prüfen ist des Weiteren, ob zu Recht fünf
Einstelltage für ungenügende Arbeitsbemühungen im Monat Oktober 2017 verhängt worden
sind.
5.2.
Aufgrund der Nachforschungen hat sich herausgestellt, dass der
Beschwerdeführer seine im Oktober 2017 angegebenen Bewerbungen tatsächlich erst
im November vorgenommen hat. Da es sich auch hier allesamt um Blindbewerbungen
handelt ist auf das oben unter Erwägung 4.1. Gesagte zu verweisen. Die Ausführungen
zur Qualität betreffen ohnehin diese Bewerbungen. Dass die tatsächlich erst im
November vorgenommenen Bewerbungen nicht für den Monat Oktober angerechnet
werden können, liegt auf der Hand. Damit kann der Beschwerdeführer für den
Monat Oktober keine Bewerbungen nachweisen.
5.3.
Das RAV hat die tiefste Sanktion für zweitmalig ungenügende
Arbeitsbemühungen, nämlich fünf Tage, verhängt. Demnach ist auch die
Ermessensausübung in diesem Entscheid nicht zu beanstanden, da das RAV ohnehin
die tiefstmögliche Sanktion verhängt hat.
5.4.
Demzufolge ist der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018
(betreffend Arbeitsbemühungen im Oktober 2017) rechtens.
6.
6.1.
Die gegen die beiden Einspracheentscheide vom 15. Januar 2018
erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: