Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37,

Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2018.5

Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018

Einstellung wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen ist rechtmässig; Vertrauensschutz ist nicht gegeben.

 


Tatsachen

I.          

Der 1990 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2017 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Chemielaborant im Umfang von zuletzt 60 % bei der B____ in C____ (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). Nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 1. Januar 2018 an (vgl. Personendaten aus AVAM und RAV-Protokoll, AB 4 und 9). Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in den Monaten Oktober bis Dezember 2017 ab 1. Januar 2018 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 seiner Schadenminderungspflicht nur in einem ungenügenden Ausmass nachgekommen (AB 5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Januar 2018 (AB 6) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018 ab (AB 7).

II.         

Mit Beschwerde vom 21. Februar 2018 wird in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 5. Februar 2018 sinngemäss beantragt, die Einstellung der Anspruchsberechtigung von neun Tagen sei aufzuheben.

In der Beschwerdeantwort vom 19. April 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 20. Mai 2018 und Duplik vom 11. Juli 2018 an ihren gestellten Anträgen fest.

III.       

Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 28. August 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SR 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgesetz, SVGG, SR 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).

1.2.             Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe sich sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, weshalb er seine Schadenminderungspflicht verletzt habe. Infolgedessen sei er in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen, wobei eine Einstellung von neun Tagen entsprechend einem leichten Verschulden angemessen sei (vgl. Verfügung vom 8. Januar 2018, AB 5, und Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018, AB 7, S. 5).

2.2.             Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein Arbeitsverhältnis sei befristet auf den 31. Dezember 2017 gewesen, jedoch hätte seine berufsbegleitende Ausbildung (technische Berufsmatur) bis zum Juni 2018 angedauert. Daher sei es ihm bewusst gewesen, dass ihm eine Arbeitslosigkeit drohe. Aus diesem Grund und auch um Sanktionen zu vermeiden, habe er sich im Spätsommer 2017 bei der Beschwerdegegnerin erkundigen wollen, was er tun solle. Eine Sachbearbeiterin habe ihm daraufhin versichert, dass eine bestimmte Anzahl an Bewerbungen nicht zwingend erforderlich sei und es "individuell geregelt werde". Auf seine Situation (Berufsmatur) würde Rücksicht genommen werden. Wichtig sei nur, dass er regelmässig suchen und sich bewerben würde. Er sei von der Beschwerdegegnerin falsch beraten worden, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, ihn zu sanktionieren. Hinzu komme, dass kaum Teilzeitstellen als Chemielaborant oder in ähnlichen Berufen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden seien und es deshalb nicht möglich gewesen sei, acht Bewerbungen (ihm bekannter Richtwert) im Monat zu tätigen. Darüber hinaus habe er sich nicht nur in den letzten drei Monaten vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, sondern auch schon vorher beworben (vgl. Beschwerde vom 21. Februar 2018 und Replik vom 20. Mai 2018).

2.3.             Umstritten und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen für neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.

3.                   

3.1.             Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können.

3.2.             Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, sind sowohl die Quantität wie auch die Qualität der Stellenbewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 215, 217, E. 1b, mit weiteren Hinweisen). Zwar schreiben weder das Gesetz, noch die Verordnung eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Das (ehemalige) Eidgenössische Versicherungsgericht hat in verschiedenen Entscheiden erwähnt, dass gemäss Verwaltungspraxis zwischen zehn und zwölf Bewerbungen pro Kontrollperiode verlangt werden, wobei das Quantitativ jedoch nach den konkreten Umständen zu beurteilen ist (vgl. u.a. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 82/02 vom 23. Juli 2002 E. 2.2; C 338/01 vom 6. August 2002 E. 1).  

3.3.             Wenn sich die versicherte Person nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, ist sie nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich dabei nach dem Grad des Verschuldens (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt bei leichtem Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV bis zu 15 Tage.

3.4.             Bei der Überprüfung des Entscheides der Verwaltungsbehörde darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (vgl. BGE 126 V 75, 81).

4.                   

4.1.             Aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Oktober bis Dezember 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im letzten Drittel des Monats Oktober drei Bewerbungen, im letzten Drittel des Monats November eine Bewerbung und in der zweiten Dezemberhälfte insgesamt zwölf Bewerbungen in einer Zeitspanne von nur fünf Tagen getätigt hat (AB 8).

4.2.             Mit den vorerwähnten getätigten Bewerbungen erfüllt der Beschwerdeführer das qualitative Erfordernis an die Arbeitsbemühungen nicht. Daran vermag auch der Umstand, dass der Arbeitsmarkt laut Angaben des Beschwerdeführers nur wenige Angebote an Teilzeitstellen als Chemielaborant bietet, nichts zu ändern. Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt erfordern umso intensivere Bemühungen, wobei es nicht auf die Erfolgsaussichten, sondern auf die Intensität der Stellensuche ankommt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Somit entschuldigt der Angebotsmangel an Teilzeitstellen als Chemielaborant die ungenügende Stellensuche des Beschwerdeführers nicht. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer Blindbewerbungen tätigen oder sich auf Vollzeitstellen melden können bzw. müssen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe erst nach dem Anmeldungsgespräch bei der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2017 von der Möglichkeit erfahren, sich bei Vollzeitstellen um ein reduziertes Pensum zu erkundigen, vermag nicht zu überzeugen (vgl. Replik vom 20. Mai 2018 und Protokoll vom 14. Dezember 2017, AB 9). Denn der Beschwerdeführer wurde durch seine mehrmaligen Anmeldungen bei der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass ihn eine Schadenminderungspflicht treffe und die Stellensuche so zu betreiben sei, wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung gebe (vgl. Bestätigung Arbeitslosenkasse vom 16. Februar 2018, Beschwerdebeilage [BB], AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenversicherung], gültig ab 1. Juli 2018, Rz B311, Protokoll Anmeldegespräch vom 14. Dezember 2017, AB 9).

Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den Vertrauensschutz. Der Vertrauensschutz gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) schützt den Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden, wobei jedoch nicht jede behördliche Auskunft als Vertrauensbasis taugt. Notwendig ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis genügt nicht (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Auflage, 2010, Rz 668 f). Zwar ist es durchaus glaubhaft, dass die Sachbearbeiterin im Spätsommer 2017 angegeben hat, es werde die individuelle Situation berücksichtigt. Indes kann der Beschwerdeführer daraus nicht ableiten, sie hätte eine falsche Auskunft getätigt, hat die zuständige Behörde doch keine Zusicherung bzw. eine konkrete Zahl von zu tätigenden Bewerbungen genannt. Vielmehr ging der Beschwerdeführer aufgrund einer früheren Anmeldung davon aus, dass er lediglich acht Bewerbungen schreiben müsse (vgl. Beschwerde vom 21. Februar 2018, Ziff. 2, Replik vom 20. Mai 2018, S. 1, Ziff. 2). Der Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV kommt deshalb vorliegend nicht zum Tragen. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer selbst die Vorgabe von acht Bewerbungen pro Monat nicht erfüllte. Im Oktober 2017 tätigte er lediglich drei und im November 2017 eine Bewerbung, was quantitativ nicht genügt.

4.3.             Indem der Beschwerdeführer während der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 nicht die erforderliche Anzahl an Bewerbungen tätigte, hat er sich nicht in der geforderten Quantität um Arbeit bemüht. Er ist damit der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen. Gesamthaft betrachtet ist darum die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zu beanstanden.

4.4.             Stellung ist noch zur Höhe der verhängten Sanktion zu nehmen:

Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht ein leichtes Verschulden angenommen. Die verfügte Einstellung von 9 Tagen bewegt sich innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgegebenen Sanktionsrahmens von 1 bis 15 Tagen ungefähr in der Mitte. Dies erscheint angesichts des Verschuldens des Beschwerdeführers angemessen und ist in Anlehnung an den „Einstellraster“ des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco), welcher bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstellung von 9 bis 12 Tagen vorsieht, nicht zu beanstanden (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli 2018, Ziff. D79, 1A Ziff. 3).

5.                   

5.1.             Die Beschwerde ist gemäss vorstehenden Erwägungen abzuweisen.

5.2.             Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG bzw. § 16 SVGG kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        seco

 

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