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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 28. August 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37,
Gegenstand
AL.2018.5
Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018
Einstellung wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen ist rechtmässig; Vertrauensschutz ist nicht gegeben.
Tatsachen
I.
Der 1990 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2017 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Chemielaborant im Umfang von zuletzt 60 % bei der B____ in C____ (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). Nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 1. Januar 2018 an (vgl. Personendaten aus AVAM und RAV-Protokoll, AB 4 und 9). Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in den Monaten Oktober bis Dezember 2017 ab 1. Januar 2018 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 seiner Schadenminderungspflicht nur in einem ungenügenden Ausmass nachgekommen (AB 5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Januar 2018 (AB 6) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018 ab (AB 7).
II.
Mit Beschwerde vom 21. Februar 2018 wird in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 5. Februar 2018 sinngemäss beantragt, die Einstellung der Anspruchsberechtigung von neun Tagen sei aufzuheben.
In der Beschwerdeantwort vom 19. April 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien halten mit Replik vom 20. Mai 2018 und Duplik vom 11. Juli 2018 an ihren gestellten Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 28. August 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SR 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgesetz, SVGG, SR 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).
1.2. Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den Vertrauensschutz. Der Vertrauensschutz gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) schützt den Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden, wobei jedoch nicht jede behördliche Auskunft als Vertrauensbasis taugt. Notwendig ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis genügt nicht (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Auflage, 2010, Rz 668 f). Zwar ist es durchaus glaubhaft, dass die Sachbearbeiterin im Spätsommer 2017 angegeben hat, es werde die individuelle Situation berücksichtigt. Indes kann der Beschwerdeführer daraus nicht ableiten, sie hätte eine falsche Auskunft getätigt, hat die zuständige Behörde doch keine Zusicherung bzw. eine konkrete Zahl von zu tätigenden Bewerbungen genannt. Vielmehr ging der Beschwerdeführer aufgrund einer früheren Anmeldung davon aus, dass er lediglich acht Bewerbungen schreiben müsse (vgl. Beschwerde vom 21. Februar 2018, Ziff. 2, Replik vom 20. Mai 2018, S. 1, Ziff. 2). Der Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV kommt deshalb vorliegend nicht zum Tragen. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer selbst die Vorgabe von acht Bewerbungen pro Monat nicht erfüllte. Im Oktober 2017 tätigte er lediglich drei und im November 2017 eine Bewerbung, was quantitativ nicht genügt.
Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht ein leichtes Verschulden angenommen. Die verfügte Einstellung von 9 Tagen bewegt sich innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgegebenen Sanktionsrahmens von 1 bis 15 Tagen ungefähr in der Mitte. Dies erscheint angesichts des Verschuldens des Beschwerdeführers angemessen und ist in Anlehnung an den „Einstellraster“ des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco), welcher bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstellung von 9 bis 12 Tagen vorsieht, nicht zu beanstanden (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli 2018, Ziff. D79, 1A Ziff. 3).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco