Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw J. Blattner

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2018.6

Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018

Vermittlungsfähigkeit


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1995, beendete im Sommer 2016 erfolgreich ihre Lehre als Coiffeuse mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ; vgl. den Lebenslauf, Antwortbeilage [AB] 3). Anschliessend war sie stellenlos und meldete sich per 17. Oktober 2016 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (vgl. AB 1). Am 4. November 2016 fand das Erstgespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) statt (vgl. AB 5). Ab dem 17. Oktober 2016 bis zum 15. März 2017 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. die eingereichten Arztzeugnisse, AB 9 ff. und AB 26).

b)        Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 14. März 2017 äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber dem RAV erstmals den Wunsch, den dreiwöchigen Weiterbildungskurs „[...]“ im Coiffeursalon C____ in [...] zu absolvieren (vgl. AB 24, S. 1). Dabei gab sie an, sie wolle sich zusätzliche Kompetenzen im Bereich Typ- und Stilberatung aneignen, mehr Sicherheit erlangen und sich gegenüber der Konkurrenz besser abgrenzen (vgl. AB 24, S. 1). Im Folgenden stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch bzw. um Kostenübernahme des Kurses für die Zeit vom 10. April 2017 bis zum 28. April 2017 (vgl. Gesuch vom 15. März 2017, AB 30). Mit Verfügung vom 10. April 2017 lehnte das RAV eine Kostenübernahme für den von der Beschwerdeführerin anvisierten Kurs ab mit der Begründung, der fragliche Kurs sei arbeitsmarktlich nicht indiziert (vgl. AB 32). Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge auf eigene Rechnung an besagtem Kurs teil. Mit Verfügung vom 12. April 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin während der Dauer des Kursbesuches vom 10. April 2017 bis 28. April 2017 (vgl. AB 33). Sowohl gegen die Verfügung vom 10. April 2017 als auch gegen die Verfügung vom 12. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin im gleichen Schreiben Einsprache (vgl. Einsprache vom 6. Mai 2017, AB 42 resp. AB 59).

c)         Ab dem 29. April 2017 bis zum 28. Mai 2017 setzte die Beschwerdeführerin ihre Teilnahme am Kurs „[...]“ fort (vgl. AB 44, S. 1). Am 16. Mai 2017 wurde sie vom RAV angewiesen, in der Zeit vom 29. Mai 2017 bis zum 28. Oktober 2017 den Kurs „[...]“ und den Kurs „[...]“ zu besuchen (vgl. AB 47 und AB 48). Mit Verfügung des RAV vom 9. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2017 ab dem 1. Juni 2017 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. AB 53).

d)        Mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2017 wies das RAV die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 10. April 2017 erhobene Einsprache ab (vgl. AB 60). Mit Einspracheentscheid vom 18. September 2017 wies die Beschwerdegegnerin die gegen die Verfügung vom 12. April 2017 betreffend die Vermittlungsfähigkeit erhobene Einsprache ab (vgl. AB 43).

e)        Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab dem 5. Juli 2017 wegen Nichtbefolgens einer Weisung (Nichtantritt eines Praktikums innerhalb eines Kurses) für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 82). In einer weiteren Verfügung vom 5. Oktober 2017 (vgl. AB 83) wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Weisungsverletzung (selbstverschuldeter Ausschluss aus einem Kurs) ab dem 4. Juli 2017 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. AB 83).

f)         In einer dritten Verfügung vom 5. Oktober 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin schliesslich die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 29. April 2017 bis zum 28. Mai 2017 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3 resp. AB 84). Gegen alle drei Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter am 6. November 2017 Einsprache (vgl. BB 2 resp. AB 85). Mit Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2018 wurde an der Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 29. April 2017 bis zum 28. Mai 2017 festgehalten (vgl. BB 1 resp. AB 86).

g)        Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2018 wurden die gegen die anderen beiden Verfügungen vom 5. Oktober 2017 erhobenen Einsprachen abgewiesen (vgl. Duplikbeilage).

II.       

a)        Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2018 hat die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2018 (Postaufgabe 23. Februar 2018) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 betreffend die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 29. April 2017 bis zum 28. Mai 2017 aufzuheben und die Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2017 ungekürzt auszubezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2018 (Postaufgabe 27. März 2018) auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. April 2018 (Postaufgabe 24. April 2018) an ihrer Beschwerde fest.

d)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 4. Mai 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 13. Juni 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.           Auf die rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.             

2.1.       Im Zentrum der Streitigkeit steht die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 29. April 2017 bis zum 28. Mai 2017 nicht vermittlungsfähig war.

2.2.           Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zum Abbruch des Kurses „[...]“ ergeben würden, weshalb sie in diesem Zeitraum nicht vermittlungsfähig gewesen sei (vgl. Beschwerdeantwort vom 26. März 2018, S. 5 ff.; Duplik vom 4. Mai 2018, S. 1 f.).

2.3.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dass sie den Weiterbildungskurs jederzeit zu Gunsten einer Anstellung als Coiffeuse abgebrochen hätte (vgl. Beschwerde vom 24. Februar 2018, S. 2 f.; Replik vom 23. April 2018, S. 1 ff.). Zudem macht sie geltend, dass eine unvoreingenommene und faire Beurteilung der Einsprache aufgrund der gleichzeitigen Verfügungs- und Einspracheentscheidungskompetenz der Beschwerdegegnerin nicht gewährleistet werden könne (vgl. Beschwerde vom 24. Februar 2018, S. 3).

3.             

3.1.           Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestimmt sich nach Art. 8 AVIG. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. BGE 120 V 385, 390 E. 4c/aa) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95, 97 E. 5.1).

3.2.           Besuchen arbeitslose Personen einen ganztägigen Kurs, ohne dass die Bedingungen der Art. 59 ff. AVIG (Anerkennung des Kurses als arbeitsmarktliche Massnahme) erfüllt sind, kann ihre Vermittlungsfähigkeit rechtsprechungsgemäss (BGE 122 V 265, 266 E. 4) nur bejaht werden, wenn eindeutig feststeht, dass sie bereit und in der Lage sind, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten. Dies ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Die Willensäusserung der Versicherten allein genügt dazu nicht. An deren Disponibilität und Flexibilität werden erhöhte Anforderungen gestellt. Sie müssen ihre Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ fortsetzen und bereit sein, den Kurs unverzüglich abzubrechen, um eine angebotene Stelle anzutreten. Bei fehlender Aktivität und Dispositionen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen, können versicherte Personen sich nicht darauf berufen, sie hätten die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewünscht (Urteil C 374/01 vom 28. August 2002 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E. 3.2). Vielmehr ist eine Bestätigung der Schulleitung einzuholen, welche sich auch über die finanziellen Konsequenzen eines Kursabbruchs äussert (BGE 122 V 265, 266 E. 4). Kann die Ausbildung den Bedürfnissen eines neuen Arbeitgebers angepasst werden, ist eine Bereitschaft des Versicherten zum Kursabbruch nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2014 vom 20. Mai 2015 E. 4.2).

3.3.           Bei Kursen im Ausland (ohne Anerkennung als arbeitsmarktliche Massnahme) besteht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die versicherte Person innert Tagesfrist erreichbar ist, innert nützlicher Frist vermittelbar ist und die übrigen Kontrollvorschriften erfüllt. Bei einem viermonatigen Kurs in den USA sind die zuvor genannten Voraussetzungen in keinem Zeitpunkt erfüllt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 132/04 vom 11. Oktober 2004 E. 3).

3.4.           Aus ungenügenden Arbeitsbemühungen darf in der Regel nicht auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, solange diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind. Dazu bedarf es besonders qualifizierter Umstände. Dagegen kann einer versicherten Person mit ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Rahmen der erstmaligen Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern die Vermittlungsbereitschaft in aller Regel nicht abgesprochen werden, es sei denn, es besteht trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit (Urteil des EVG C 132/04 vom 11. Oktober 2004 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_1030/2012 vom 2. September 2004 E. 4.1).

4.                

4.1.           Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom 24. Februar 2018, S. 3) befugt war, den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 zu erlassen. Der vorliegend anwendbare Art. 52 Abs. 1 ATSG legt ausdrücklich fest, dass die Einsprache bei der verfügenden Stelle einzureichen ist. Konkrete Gründe für eine allfällige Befangenheit der mit dem Einspracheentscheid beauftragten Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin werden weder geltend gemacht, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte in den Akten (vgl. Urteil des EVG K 11/04 vom 27. August 2004 E. 4.4). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Einspracheentscheid von der bereits zuvor verfügenden Behörde gefällt wurde. Diesbezügliche Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich daher als unbegründet.

4.2.           Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit vom 10. April 2017 bis zum 28. April 2017 den dreiwöchigen Weiterbildungskurs „[...]“ auf eigene Kosten besucht (vgl. Schreiben der Kursleitung vom 2. Juni 2017, BB 5). Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 14. März 2017 wurde sie vom RAV darauf aufmerksam gemacht, dass sie während des Kursbesuches mangels Vermittlungsfähigkeit voraussichtlich keine Arbeitslosenentschädigung erhalten werde (vgl. AB 24, S. 2). Die Beschwerdeführerin habe daraufhin bestätigt, dass sie den Kurs nicht zu Gunsten einer Stelle abbrechen würde (vgl. AB 24, S. 2). Beim Beratungsgespräch vom 6. April 2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Stellensuche vor Kursende nicht für sinnvoll halte, da sie zuerst ihre fachlichen Fähigkeiten verbessern wolle und ein Stellenangebot vor bzw. während des Kurses nicht annehmen würde (vgl. AB 31, S. 2). Auch wolle sie sich die Möglichkeit offen halten, den Kurs kurzfristig um ein bis zwei Wochen zu verlängern (vgl. AB 31, S. 1). Mit E-Mail vom 28. April 2017 machte der Vater der Beschwerdeführerin geltend, der Kurs hätte jederzeit zu Gunsten einer Stelle abgebrochen werden können (vgl. BB 4 resp. AB 36). Mit E-Mail vom 2. Mai 2017 führte er weiter aus, die Beschwerdeführerin hätte nicht zu Gunsten des Kurses auf ein Stellenangebot verzichtet (vgl. AB 38, S. 1). Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie werde den Weiterbildungskurs bis zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses weiterführen, wobei der Kurs jederzeit von ihr beendet werden könne (vgl. AB 57). Die Äusserungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem RAV anlässlich der Beratungsgespräche vom 14. März 2017 und vom 6. April 2017 (vgl. AB 24, S. 2 und 31, S. 2) können nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden, betreffen sie doch nur den dreiwöchigen Einstiegskurs, welcher am 28. April 2017 endete. Die Beschwerdeführerin (resp. teilweise ihr Vater) teilte dem RAV ausdrücklich und glaubhaft mit, dass sie den Weiterbildungskurs in der dem dreiwöchigen Kurs folgenden Zeit ab dem 29. April 2017 jederzeit zu Gunsten einer Arbeitsstelle abgebrochen hätte (vgl. E-Mail vom 28. April 2017, BB 4 resp. AB 36; E-Mail vom 2. Mai 2017, AB 38, S. 1 und Schreiben vom 9. Juni 2017, AB 57). Da ihr in dieser Zeit weder eine arbeitsmarktliche Massnahme zugewiesen noch ein Stellenangebot unterbreitet wurde, konnte sie ihre Willensäusserung gar nicht beweisen, was ebenfalls nicht zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden kann (vgl. BB 1, S. 3 resp. AB 86, S. 3). Es ist deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin während der Zeit vom 29. April 2017 bis zum 28. Mai 2017 den Weiterbildungskurs zu Gunsten einer Arbeitsstelle abgebrochen hätte.

4.3.           Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2), genügt die Willensäusserung der Beschwerdeführerin allein nicht, um die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen. Vorliegend sprechen jedoch auch objektive Kriterien für die Vermittlungsfähigkeit. Bei dem von der Beschwerdeführerin besuchten Kurs handelte es sich um eine wochenweise buchbare Ausbildung, bei welcher eine Mindestdauer von drei Wochen empfohlen wird (vgl. den Kursbeschrieb, AB 30, S. 5.). Die Beschwerdeführerin buchte den Kurs zunächst für drei Wochen (vgl. die Seminarbestätigung, AB 30, S. 7). Danach verlängerte sie den Kurs jeweils kurzfristig und wochenweise (vgl. BB 5; AB 31, S. 1 und AB 35, S. 2). Aufgrund der wöchentlichen Verlängerungsoption war die Beschwerdeführerin vertraglich und zeitlich nur geringfügig an die Weiterbildung gebunden. Hätte sie eine Arbeitsstelle gefunden, hätte sie den Kurs ohne weiteres abbrechen bzw. nicht verlängern können. Dies wurde auch von der Kursleitung im Schreiben vom 2. Juni 2017 bestätigt (vgl. BB 5). Hinzu kommt, dass das finanzielle Risiko für die Beschwerdeführerin bei einem allfälligen Kursabbruch gering war. Ab der dritten Kurswoche kostete die Ausbildung € 140.00 pro Woche (vgl. AB 30). Bei einem sofortigen Abbruch des Kurses hätte die Beschwerdeführerin somit maximal € 140.00 „verloren“. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin trotz Kursort im Ausland ([...]) aufgrund der kurzen Distanz zum Wohnort bzw. zum Einzugsgebiet der Stellensuche innert Tagesfrist erreichbar und für Bewerbungsgespräche kurzfristig verfügbar (vgl. BB 5).

4.4.           Es ist zwar nicht zu übersehen, dass sich die Beschwerdeführerin mit den Vorgaben der Beschwerdegegnerin schwer tut. Sie hat eigene Vorstellungen, wie ihre Vermittelbarkeit zu verbessern wäre und hält gegenüber der Beschwerdegegnerin daran fest. Auch arbeitet sie nur mehr oder weniger motiviert an den von der Beschwerdegegnerin angeordneten Massnahmen mit. Es erstaunt daher nicht, dass Augenmerk auf ihre Vermittelbarkeit gelegt wird. Indessen ist dieses Verhalten der Beschwerdeführerin unabhängig davon, ob sie einen wochenweisen Kurs in [...] besucht oder nicht. Diese Tatsache allein gibt nicht den Ausschlag.

4.5.           Insgesamt sprechen sowohl die Willensäusserung der Beschwerdeführerin als auch objektive Kriterien dafür, dass sie in der Zeit vom 29. April 2017 bis zum 28. Mai 2017 bereit und in der Lage gewesen wäre, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sich die Beschwerdeführerin im Monat Mai 2017 nicht genügend um eine Arbeit bemüht hatte und hierfür mit drei Einstelltagen sanktioniert wurde (vgl. Verfügung vom 9. Juni 2017, AB 53). Diese Vernachlässigung der Arbeitsbemühungen wurde richtigerweise sanktioniert. Sie steht der Annahme der Vermittlungsbereitschaft im vorliegenden Fall aber aufgrund der zahlreichen Anhaltspunkte (vgl. E. 4.3) für das Vorliegen der Vermittlungsfähigkeit nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin war deshalb im Zeitraum vom 29. April 2017 bis zum 28. Mai 2017 vermittlungsfähig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

5.                

5.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 aufzuheben.

5.2.           Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen.

            Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 wird aufgehoben.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw J. Blattner

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

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