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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw J. Blattner
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.6
Einspracheentscheid vom 24.
Januar 2018
Vermittlungsfähigkeit
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1995, beendete
im Sommer 2016 erfolgreich ihre Lehre als Coiffeuse mit eidg. Fähigkeitszeugnis
(EFZ; vgl. den Lebenslauf, Antwortbeilage [AB] 3). Anschliessend war sie
stellenlos und meldete sich per 17. Oktober 2016 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung
an (vgl. AB 1). Am 4. November 2016 fand das Erstgespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) statt (vgl. AB 5). Ab dem 17. Oktober 2016 bis zum 15. März 2017 wurde
ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. die eingereichten
Arztzeugnisse, AB 9 ff. und AB 26).
b) Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 14. März 2017
äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber dem RAV erstmals den Wunsch, den
dreiwöchigen Weiterbildungskurs „[...]“ im Coiffeursalon C____ in [...] zu absolvieren
(vgl. AB 24, S. 1). Dabei gab sie an, sie wolle sich zusätzliche Kompetenzen im
Bereich Typ- und Stilberatung aneignen, mehr Sicherheit erlangen und sich gegenüber
der Konkurrenz besser abgrenzen (vgl. AB 24, S. 1). Im Folgenden stellte
die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch bzw. um
Kostenübernahme des Kurses für die Zeit vom 10. April 2017 bis zum 28.
April 2017 (vgl. Gesuch vom 15. März 2017, AB 30). Mit Verfügung vom 10.
April 2017 lehnte das RAV eine Kostenübernahme für den von der Beschwerdeführerin
anvisierten Kurs ab mit der Begründung, der fragliche Kurs sei arbeitsmarktlich
nicht indiziert (vgl. AB 32). Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge auf
eigene Rechnung an besagtem Kurs teil. Mit Verfügung vom 12. April 2017
verneinte die Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin während der Dauer des Kursbesuches vom 10. April 2017 bis
28. April 2017 (vgl. AB 33). Sowohl gegen die Verfügung vom 10. April
2017 als auch gegen die Verfügung vom 12. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin
im gleichen Schreiben Einsprache (vgl. Einsprache vom 6. Mai 2017, AB 42 resp.
AB 59).
c) Ab dem 29. April 2017 bis zum 28. Mai 2017 setzte die
Beschwerdeführerin ihre Teilnahme am Kurs „[...]“ fort (vgl. AB 44, S. 1). Am
16. Mai 2017 wurde sie vom RAV angewiesen, in der Zeit vom 29. Mai 2017
bis zum 28. Oktober 2017 den Kurs „[...]“ und den Kurs „[...]“ zu besuchen
(vgl. AB 47 und AB 48). Mit Verfügung des RAV vom 9. Juni 2017 wurde die
Beschwerdeführerin wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2017 ab dem
1. Juni 2017 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. AB 53).
d) Mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2017 wies das
RAV die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 10. April 2017 erhobene
Einsprache ab (vgl. AB 60). Mit Einspracheentscheid vom 18. September 2017 wies
die Beschwerdegegnerin die gegen die Verfügung vom 12. April 2017 betreffend
die Vermittlungsfähigkeit erhobene Einsprache ab (vgl. AB 43).
e) Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 stellte die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin ab dem 5. Juli 2017 wegen Nichtbefolgens einer Weisung
(Nichtantritt eines Praktikums innerhalb eines Kurses) für 23 Tage in der
Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 82). In einer weiteren Verfügung vom 5.
Oktober 2017 (vgl. AB 83) wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Weisungsverletzung
(selbstverschuldeter Ausschluss aus einem Kurs) ab dem 4. Juli 2017 für 15 Tage
in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. AB 83).
f) In einer dritten Verfügung vom 5. Oktober 2017
verneinte die Beschwerdegegnerin schliesslich die Vermittlungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin für die Zeit vom 29. April 2017 bis zum 28. Mai 2017 (vgl. Beschwerdebeilage
[BB] 3 resp. AB 84). Gegen alle drei Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin
durch ihren damaligen Rechtsvertreter am 6. November 2017 Einsprache (vgl.
BB 2 resp. AB 85). Mit Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24.
Januar 2018 wurde an der Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom
29. April 2017 bis zum 28. Mai 2017 festgehalten (vgl. BB 1 resp. AB
86).
g) Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2018 wurden die
gegen die anderen beiden Verfügungen vom 5. Oktober 2017 erhobenen Einsprachen
abgewiesen (vgl. Duplikbeilage).
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 24. Januar 2018 hat die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2018 (Postaufgabe
23. Februar 2018) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
erhoben. Sie beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018
betreffend die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 29. April 2017 bis
zum 28. Mai 2017 aufzuheben und die Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2017
ungekürzt auszubezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 26. März 2018 (Postaufgabe 27. März 2018) auf Abweisung der
Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. April
2018 (Postaufgabe 24. April 2018) an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 4.
Mai 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Am 13. Juni 2018 findet die Beratung der Sache
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a
der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Auf die rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde ist
somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1.
Im Zentrum der Streitigkeit steht die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitraum vom 29. April 2017 bis zum 28. Mai 2017 nicht
vermittlungsfähig war.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass sich aus
den Akten keine Hinweise auf die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zum
Abbruch des Kurses „[...]“ ergeben würden, weshalb sie in diesem Zeitraum nicht
vermittlungsfähig gewesen sei (vgl. Beschwerdeantwort vom 26. März 2018,
S. 5 ff.; Duplik vom 4. Mai 2018, S. 1 f.).
2.3.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dass sie
den Weiterbildungskurs jederzeit zu Gunsten einer Anstellung als Coiffeuse
abgebrochen hätte (vgl. Beschwerde vom 24. Februar 2018, S. 2 f.;
Replik vom 23. April 2018, S. 1 ff.). Zudem macht sie geltend, dass
eine unvoreingenommene und faire Beurteilung der Einsprache aufgrund der
gleichzeitigen Verfügungs- und Einspracheentscheidungskompetenz der Beschwerdegegnerin
nicht gewährleistet werden könne (vgl. Beschwerde vom 24. Februar 2018, S. 3).
3.
3.1.
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestimmt sich nach
Art. 8 AVIG. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15
Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie bereit, in der
Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit
als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist
die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare
Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. BGE 120
V 385, 390 E. 4c/aa) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95, 97 E. 5.1).
3.2.
Besuchen arbeitslose Personen einen ganztägigen
Kurs, ohne dass die Bedingungen der Art. 59 ff. AVIG (Anerkennung des Kurses
als arbeitsmarktliche Massnahme) erfüllt sind, kann ihre Vermittlungsfähigkeit
rechtsprechungsgemäss (BGE 122 V 265, 266 E. 4) nur bejaht werden, wenn
eindeutig feststeht, dass sie bereit und in der Lage sind, den Kurs jederzeit
abzubrechen, um eine Stelle anzutreten. Dies ist aufgrund objektiver Kriterien
zu prüfen. Die Willensäusserung der Versicherten allein genügt dazu nicht. An
deren Disponibilität und Flexibilität werden erhöhte Anforderungen gestellt.
Sie müssen ihre Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ fortsetzen und
bereit sein, den Kurs unverzüglich abzubrechen, um eine angebotene Stelle
anzutreten. Bei fehlender Aktivität und Dispositionen, die der Annahme der
Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen, können versicherte Personen sich nicht
darauf berufen, sie hätten die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewünscht
(Urteil C 374/01 vom 28. August 2002 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts
8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E. 3.2). Vielmehr ist eine Bestätigung der
Schulleitung einzuholen, welche sich auch über die finanziellen Konsequenzen
eines Kursabbruchs äussert (BGE 122 V 265, 266 E. 4). Kann die Ausbildung den
Bedürfnissen eines neuen Arbeitgebers angepasst werden, ist eine Bereitschaft
des Versicherten zum Kursabbruch nicht erforderlich (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_922/2014 vom 20. Mai 2015 E. 4.2).
3.3.
Bei Kursen im Ausland (ohne Anerkennung als
arbeitsmarktliche Massnahme) besteht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
wenn die versicherte Person innert Tagesfrist erreichbar ist, innert nützlicher
Frist vermittelbar ist und die übrigen Kontrollvorschriften erfüllt. Bei einem
viermonatigen Kurs in den USA sind die zuvor genannten Voraussetzungen in
keinem Zeitpunkt erfüllt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG] C 132/04 vom 11. Oktober 2004 E. 3).
3.4.
Aus ungenügenden Arbeitsbemühungen darf in der
Regel nicht auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, solange
diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind.
Dazu bedarf es besonders qualifizierter Umstände. Dagegen kann einer versicherten
Person mit ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Rahmen der
erstmaligen Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern die
Vermittlungsbereitschaft in aller Regel nicht abgesprochen werden, es sei denn,
es besteht trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur
Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit (Urteil des EVG C 132/04 vom
11. Oktober 2004 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_1030/2012 vom 2.
September 2004 E. 4.1).
4.
4.1.
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom 24. Februar 2018,
S. 3) befugt war, den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 zu erlassen.
Der vorliegend anwendbare Art. 52 Abs. 1 ATSG legt ausdrücklich fest, dass
die Einsprache bei der verfügenden Stelle einzureichen ist. Konkrete Gründe für
eine allfällige Befangenheit der mit dem Einspracheentscheid beauftragten Mitarbeiter
der Beschwerdegegnerin werden weder geltend gemacht, noch ergeben sich dafür
Anhaltspunkte in den Akten (vgl. Urteil des EVG K 11/04 vom 27. August
2004 E. 4.4). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Einspracheentscheid
von der bereits zuvor verfügenden Behörde gefällt wurde. Diesbezügliche Rügen
der Beschwerdeführerin erweisen sich daher als unbegründet.
4.2.
Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit vom 10. April 2017 bis zum
28. April 2017 den dreiwöchigen Weiterbildungskurs „[...]“ auf eigene Kosten
besucht (vgl. Schreiben der Kursleitung vom 2. Juni 2017, BB 5). Anlässlich des
Beratungsgesprächs vom 14. März 2017 wurde sie vom RAV darauf aufmerksam
gemacht, dass sie während des Kursbesuches mangels Vermittlungsfähigkeit voraussichtlich
keine Arbeitslosenentschädigung erhalten werde (vgl. AB 24, S. 2). Die
Beschwerdeführerin habe daraufhin bestätigt, dass sie den Kurs nicht zu Gunsten
einer Stelle abbrechen würde (vgl. AB 24, S. 2). Beim Beratungsgespräch vom
6. April 2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Stellensuche
vor Kursende nicht für sinnvoll halte, da sie zuerst ihre fachlichen
Fähigkeiten verbessern wolle und ein Stellenangebot vor bzw. während des Kurses
nicht annehmen würde (vgl. AB 31, S. 2). Auch wolle sie sich die Möglichkeit
offen halten, den Kurs kurzfristig um ein bis zwei Wochen zu verlängern (vgl.
AB 31, S. 1). Mit E-Mail vom 28. April 2017 machte der Vater der
Beschwerdeführerin geltend, der Kurs hätte jederzeit zu Gunsten einer Stelle
abgebrochen werden können (vgl. BB 4 resp. AB 36). Mit E-Mail vom
2. Mai 2017 führte er weiter aus, die Beschwerdeführerin hätte nicht zu
Gunsten des Kurses auf ein Stellenangebot verzichtet (vgl. AB 38, S. 1). Mit
Schreiben vom 9. Juni 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie werde den
Weiterbildungskurs bis zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses weiterführen,
wobei der Kurs jederzeit von ihr beendet werden könne (vgl. AB 57). Die Äusserungen
der Beschwerdeführerin gegenüber dem RAV anlässlich der Beratungsgespräche vom
14. März 2017 und vom 6. April 2017 (vgl. AB 24, S. 2 und 31, S. 2) können
nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden, betreffen sie doch nur den
dreiwöchigen Einstiegskurs, welcher am 28. April 2017 endete. Die
Beschwerdeführerin (resp. teilweise ihr Vater) teilte dem RAV ausdrücklich und
glaubhaft mit, dass sie den Weiterbildungskurs in der dem dreiwöchigen Kurs folgenden
Zeit ab dem 29. April 2017 jederzeit zu Gunsten einer Arbeitsstelle
abgebrochen hätte (vgl. E-Mail vom 28. April 2017, BB 4 resp. AB 36;
E-Mail vom 2. Mai 2017, AB 38, S. 1 und Schreiben vom 9. Juni 2017, AB 57).
Da ihr in dieser Zeit weder eine arbeitsmarktliche Massnahme zugewiesen noch
ein Stellenangebot unterbreitet wurde, konnte sie ihre Willensäusserung gar
nicht beweisen, was ebenfalls nicht zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden
kann (vgl. BB 1, S. 3 resp. AB 86, S. 3). Es ist deshalb überwiegend
wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin während der Zeit vom 29. April 2017
bis zum 28. Mai 2017 den Weiterbildungskurs zu Gunsten einer Arbeitsstelle abgebrochen
hätte.
4.3.
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2), genügt die Willensäusserung der
Beschwerdeführerin allein nicht, um die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen. Vorliegend
sprechen jedoch auch objektive Kriterien für die Vermittlungsfähigkeit. Bei dem
von der Beschwerdeführerin besuchten Kurs handelte es sich um eine wochenweise
buchbare Ausbildung, bei welcher eine Mindestdauer von drei Wochen empfohlen wird
(vgl. den Kursbeschrieb, AB 30, S. 5.). Die Beschwerdeführerin buchte den
Kurs zunächst für drei Wochen (vgl. die Seminarbestätigung, AB 30, S. 7).
Danach verlängerte sie den Kurs jeweils kurzfristig und wochenweise (vgl. BB 5;
AB 31, S. 1 und AB 35, S. 2). Aufgrund der wöchentlichen Verlängerungsoption
war die Beschwerdeführerin vertraglich und zeitlich nur geringfügig an die Weiterbildung
gebunden. Hätte sie eine Arbeitsstelle gefunden, hätte sie den Kurs ohne weiteres
abbrechen bzw. nicht verlängern können. Dies wurde auch von der Kursleitung im
Schreiben vom 2. Juni 2017 bestätigt (vgl. BB 5). Hinzu kommt, dass das
finanzielle Risiko für die Beschwerdeführerin bei einem allfälligen Kursabbruch
gering war. Ab der dritten Kurswoche kostete die Ausbildung € 140.00 pro Woche
(vgl. AB 30). Bei einem sofortigen Abbruch des Kurses hätte die
Beschwerdeführerin somit maximal € 140.00 „verloren“. Darüber hinaus war die
Beschwerdeführerin trotz Kursort im Ausland ([...]) aufgrund der kurzen Distanz
zum Wohnort bzw. zum Einzugsgebiet der Stellensuche innert
Tagesfrist erreichbar und für Bewerbungsgespräche kurzfristig verfügbar (vgl.
BB 5).
4.4.
Es ist zwar nicht zu übersehen, dass sich die Beschwerdeführerin mit
den Vorgaben der Beschwerdegegnerin schwer tut. Sie hat eigene Vorstellungen,
wie ihre Vermittelbarkeit zu verbessern wäre und hält gegenüber der Beschwerdegegnerin
daran fest. Auch arbeitet sie nur mehr oder weniger motiviert an den von der Beschwerdegegnerin
angeordneten Massnahmen mit. Es erstaunt daher nicht, dass Augenmerk auf ihre
Vermittelbarkeit gelegt wird. Indessen ist dieses Verhalten der Beschwerdeführerin
unabhängig davon, ob sie einen wochenweisen Kurs in [...] besucht oder nicht.
Diese Tatsache allein gibt nicht den Ausschlag.
4.5.
Insgesamt sprechen sowohl die Willensäusserung der
Beschwerdeführerin als auch objektive Kriterien dafür, dass sie in der Zeit vom
29. April 2017 bis zum 28. Mai 2017 bereit und in der Lage gewesen wäre,
den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten. Daran vermag auch
die Tatsache nichts zu ändern, dass sich die Beschwerdeführerin im Monat Mai
2017 nicht genügend um eine Arbeit bemüht hatte und hierfür mit drei
Einstelltagen sanktioniert wurde (vgl. Verfügung vom 9. Juni 2017, AB 53). Diese
Vernachlässigung der Arbeitsbemühungen wurde richtigerweise sanktioniert. Sie steht
der Annahme der Vermittlungsbereitschaft im vorliegenden Fall aber aufgrund der
zahlreichen Anhaltspunkte (vgl. E. 4.3) für das Vorliegen der
Vermittlungsfähigkeit nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin war deshalb im
Zeitraum vom 29. April 2017 bis zum 28. Mai 2017 vermittlungsfähig,
weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
es ist der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 aufzuheben.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 wird
aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw J.
Blattner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: