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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
November 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat
und Notar, [...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.8
Einspracheentscheid vom 20. März
2018
Selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen
Einvernehmen
Tatsachen
I.
a) Der 1960 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom 1.
November 2008 bis zum 20. Juni 2017 als Projektleiter bei der [...] des Kantons
[...] (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Am 21. Juni 2017 lösten der
Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf
(AB 7) und der Beschwerdeführer wurde bis 31. Dezember 2017 freigestellt.
b) Am 19. Dezember 2017 meldete sich der
Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) per 1. Januar
2018 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (AB 8).
c) Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 (AB 16)
sanktionierte die Öffentliche Ar-beitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) den
Beschwerdeführer mit 31 Einstelltagen auf-grund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.
Er habe die Aufhebungsvereinbarung initiiert und zuvor arbeitsvertragliche
Pflichten verletzt.
d) Am 13. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer
dagegen Einsprache (AB 17).
e) Mit Einspracheentscheid vom 20. März 2018 (AB 18) hat
die ÖAK die Ein-sprache teilweise gutgeheissen und die Sanktion auf 23 Einstelltage
herabgesetzt.
II.
a) Am 6. April 2018 erhebt der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Sozialversi-cherungsgericht Basel-Stadt und beantragt die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. März 2018 und die Auszahlung der
Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ohne jeden Abzug.
b) Die ÖAK schliesst in der Beschwerdeantwort vom 22.
Juni 2018 auf Abwei-sung der Beschwerde vom 6. April 2018.
c) In der Replik vom 3. August 2018 hält der
Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
d) Die ÖAK verzichtet am 10. September 2018 auf eine
Duplik.
III.
Am 6. November 2017 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz
vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3
AVIG in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 873.02).
1.2.
Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist
nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die ÖAK zu Recht 23 Einstelltage für
selbstverschuldete Arbeitslosigkeit verhängt hat.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine eventuell ausgesprochene
Kündigung durch den Arbeitgeber wegen pflichtwidrigen Verhaltens missbräuchlich
gewesen wäre; es seien weder „wiederholt festgestellte Mängel“ wie in der
Verwarnung ausgesprochen noch Eventualvorsatz vorgelegen und deshalb sei nicht
von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen.
2.3.
Die ÖAK bringt vor, der Beschwerdeführer habe durch Annahme der Aufhebungsvereinbarung
die Arbeitslosigkeit in Kauf genommen und trage somit zumindest ein
Mitverschulden an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hätte der Beschwerdeführer
die Aufhebungsvereinbarung nicht unterzeichnet, wäre es mögli-cherweise nicht
zur Arbeitslosigkeit und damit nicht zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung
gekommen. Damit habe er den Schaden mitversursacht, weswegen er zu sanktionieren
sei.
3.
3.1.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos geworden ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt unter
anderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere
wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV).
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG
kann nur verfügt werden, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf
objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten
der versicherten Person liegt. Dieses Verhalten muss beweismässig klar
feststehen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2016, 8C_22/2016, E. 4.2).
3.2.
Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des
Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über
Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988
(IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17.
Oktober 1991 [AS 1991 1914]) vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 234 E.
3b, diese Rechtsprechung ist gemäss Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 17. Oktober 2000, C 53/00, E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a
AVIV anwendbar), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts vom 3.
Februar 2009, 8C_842/2008, E. 3.2). Eventualvorsatz ist anzunehmen, wenn die versicherte
Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer
Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. Januar 2008, 8C_773/2007, E. 2 mit vielen Hinweisen). Dabei reicht es
aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten
Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer sein Verhalten
trotz Wissens um die Missbilligung nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber
Anlass zur Kündigung gegeben hat bzw. eine solche in Kauf nahm (Urteil des
Bundesgerichts vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1).
3.3.
Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich auch dann als selbstverschuldet,
wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne
dass ihr eine andere Stelle zugesichert ist, es sei denn, dass ihr das
Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1
lit. b AVIV). Eine in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ist als solche durch den Versicherten zu werten, sofern
dieser nicht gezwungen war, sein Einverständnis zu geben, um z.B. einer
drohenden Kündigung zuvorzukommen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).
3.4.
Stellt der Arbeitgeber eine versicherte Person unmissverständlich
vor die Wahl, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen oder die Kündigung
des Arbeitgebers entgegenzunehmen, so wird von einer Kündigung durch den
Arbeitgeber ausgegangen (Urteil des EVG vom 16. Februar 2005, C 212/04, E.
2.2.). Folglich ist bei der Sachverhaltsbeurteilung nicht nach Art. 44 Abs. 1
lit. b AVIV vorzugehen, sondern nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu prüfen, ob
die arbeitnehmende Person dem Arbeitgeber genügend Anlass gegeben hat, ihm die
Kündigung nahe zu legen (Rz. D25 AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des
Staatssekretariats für Wirtschaft SECO).
3.5.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der
Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, gilt es, das IAO zu
beachten. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der
Arbeitslosenversicherung verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt
werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende
Person ihre Beschäftigung freiwillig und ohne triftigen Grund aufgegeben hat;
hierfür muss kein qualifiziertes Verschulden gegeben sein (BGE 124 V 234 E. 3b).
Es kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinne des
Übereinkommens gesprochen werden, wenn die versicherte Person für das Verlassen
der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 234 E. 4b/aa, sowie
Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2014, 8C_629/2014, E. 2.2 mit
Hinweisen).
4.
4.1.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer
arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat, sodass der Arbeitgeber Anlass zur
Kündigung gehabt hätte. Die vorliegenden Akten ergeben folgendes Bild:
4.2.
Am Mitarbeitergespräch (MAG) vom 15. Dezember 2016 stellte der Vorgesetzte
des Beschwerdeführers Mängel im Arbeitsverhalten sowie Mängel in der Funktion
als Projektleiter fest. Dementsprechend bewertete er die „Gesamtbeurteilung
Zielerreichung“ sowie die „MAG-Gesamtbeurteilung“ mit „C“, also mit „erfüllt
die Anforderungen nicht“ (AB 3 und 4). Aufgrund dieser Bewertung hat der
Beschwerdeführer ein Zweitgespräch mit dem nächsthöheren Vorgesetzten verlangt,
welches am 26. Januar 2017 stattgefunden hat (AB 3). Am 24. Februar 2017 folgte
eine schriftliche Verwarnung ohne Ansetzung einer Frist. Die Verwarnung hält
fest, dass der Beschwerdeführer seine Aufgaben schleppend bearbeite und nicht
priorisiere, dass keine arbeitsökonomische Wahrnehmung der Aufgaben unter
Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit stattfinde, dass er seine Führungsrolle
nicht wahrnehme und die ihm obliegenden Entscheidungen nicht treffe und Termine
nur durch Unterstützung seines Vorgesetzten eingehalten würden. Es wurde darin
unter anderem verfügt, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten und seine
Leistung nachweislich und dauerhaft zu verbessern habe. Wenn er seine Leistung
nicht verbessere, die Mängel anhalten oder sich wiederholen, so werde das
Kündigungsverfahren eingeleitet (AB 4). Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 ist der
Beschwerdeführer aufgrund „wiederholt festgestellter Mängel in der Leistung und
im Arbeitsverhalten“ per 13. Juni 2017 zu einer Anhörung betreffend die ordentliche
Kündigung eingeladen worden (AB 5). In der Folge schloss der Beschwerdeführer
mit seinem Arbeitgeber eine undatierte Auflösungsvereinbarung des Arbeitsverhältnisses
per 31. Dezember 2017 (AB 7) ab.
4.3.
Das Gericht befragte an der Hauptverhandlung vom 6. November 2018 sowohl
den Beschwerdeführer als auch die Zeugin Frau D____, Personalverantwortliche
bei der [...]. Das Gericht wollte von der Zeugin wissen, um welche wiederholt
festgestellten Mängel es sich handle, die zur Einladung zur Anhörung betreffend
ordentliche Kündigung geführt haben. Die Zeugin erklärte, dass bereits am Zweitgespräch
MAG vom 26. Januar 2017 dem Beschwerdeführer kommuniziert worden sei, welche
Pflichten er vernachlässigt habe und was sein mangelhaftes Verhalten gewesen
sei. Er habe Fristen verpasst, eine merkwürdige Prioritätensetzung gehabt und
einmal sogar gegen die Arbeitszeit verstossen. Es sei nicht zum erwünschten
Verhalten gekommen. Bei den wiederholt festgestellten Mängeln habe es sich
konkret um das Nichteinhalten einer Frist betreffend eine Abrechnung zu einem
grösseren Bauprojekt gehandelt. Der Beschwerdeführer sei nicht rechtzeitig
tätig geworden, sondern er habe sich erst eine Woche vor Fristablauf mit der
Abrechnung auseinandergesetzt. Er habe seinen Vorgesetzten umgangen und habe
stattdessen andere Mitarbeiter angesprochen. Seine Arbeitsorganisation habe
wieder nicht gestimmt und dementsprechend sei das Ergebnis sehr schlecht
ausgefallen. Der Vorgesetzte habe schlussendlich selber die Arbeit machen
müssen. In der Folge sei der Beschwerdeführer zur Anhörung
eingeladen worden. Noch vor dem Termin sei der Vorgesetzte des
Beschwerdeführers zu ihr gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer
seine Mängel einsehe und an einem Outplacement interessiert sei. Am
Trennungsgespräch sei vom Beschwerdeführer inhaltlich nicht viel entgegengebracht
worden, es sei hauptsächlich das Procedere der Trennung besprochen worden.
Hätten sie keine Lösung in Form einer Auflösungsvereinbarung gefunden, wäre es
höchstwahrscheinlich zu einer Kündigung gekommen.
4.4.
Der Beschwerdeführer führte in der Hauptverhandlung aus, er sei im
Frühjahr 2017 mit der Abrechnung des Projekts [...] beauftragt worden. Dies sei
ihm anvertraut worden, obwohl er noch nie eine solche Abrechnung gemacht habe.
Den Auftrag habe er zusätzlich zum Tagesgeschäft erledigen sollen. Als er
festgestellt habe, dass das Vorprojekt noch nicht abgerechnet worden sei und
entsprechende Unterlagen fehlten, habe er die Direktion umgehend informiert. Das
Problem habe hauptsächlich in der Bestellung der nötigen Unterlagen aus
Basel-Stadt bestanden; diese seien nämlich bereits archiviert worden. Er habe
aufgrund der fehlenden Unterlagen zwar die interne Frist verpasst, jedoch hätte
es eine externe Frist gegeben, die er nicht verpasst habe. Die Abrechnung sei
nämlich für den Landrat gewesen. Dieser mache die Abrechnung von Sammelkrediten
zwei Mal im Jahr und dazu brauche es mindestens zehn Abrechnungen. Die Abrechnung
zum Projekt [...] wäre die fünfte oder sechste gewesen, also habe noch Zeit
bestanden, um die Abrechnung abzugeben. Zu jenem Zeitpunkt sei noch keine
Landratsvorlage erstellt worden. In dieser Situation sei es wichtig gewesen,
die Direktion zu informieren. Das Projekt [...] hätte viel früher – bevor er
damit beauftragt worden sei – abgerechnet werden sollen. Er sei mit der Abrechnung
relativ spät im Prozess beauftragt worden.
4.5.
Die vom Vorgesetzten festgelegte, interne Frist habe er ohne die
Unterlagen nicht einhalten können. Danach sei er zur Anhörung am 13. Juni 2017
betreffend ordentliche Kündigung geladen worden. An der Anhörung habe man ihm
kommuniziert, er habe sich nicht so verhalten, wie sein Vorgesetzter es sich
gewünscht habe. Seine Prioritätensetzung habe wieder nicht gestimmt. Es habe nicht
viel zu diskutieren gegeben, es habe sich eigentlich um eine mündliche
Kündigung vom Arbeitgeber gehandelt. Es sei ihm ein Angebot für ein
Outplacement gemacht worden; ebenso sei ihm angeboten worden, bis Ende Dezember
freigestellt zu werden. Im Anschluss habe Frau D____ eine Unterschrift
innerhalb von fünf Tagen verlangt, sonst wäre ihm endgültig gekündigt worden. Seine
direkten Vorgesetzten hätten sich von der weiteren Abwicklung der Auflösung
zurückgezogen. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit weiterhin verrichtet, um
einen möglichst reibungslosen Abgang zu garantieren. Gesundheitlich belastend
sei der seit 2017 auf ihn ausgeübte Druck gewesen, er habe sich aber nicht krankschreiben
lassen.
4.6.
Sowohl der Parteienaussage als auch der Zeugenaussage ist zu entnehmen,
dass das Verpassen der Frist im Projekt [...] die einzige konkrete Verfehlung
des Beschwerdeführers seit der Verwarnung vom 24. Februar 2017 darstellt. In
dieser wurde festgehalten, dass bei anhaltenden oder sich wiederholenden
Mängeln das Kündigungsverfahren eingeleitet werde. Es ist offensichtlich, dass
es sich bei dieser Verfehlung um keinen wiederholt festgestellten Mangel
handelt. Diese Verfehlung ist ihm aber auch nicht vorzuwerfen, wie im Folgenden
gezeigt wird.
4.7.
Der Verwarnung (AB 4) kann entnommen werden, dass Mängel im Arbeitsverhalten
und in der Leistung in der Funktion als Projektleiter festgestellt wurden.
Ausserdem wurde das wiederholte Verpassen von Fristen kritisiert. Das Verpassen
von Fristen bezieht sich wohl hauptsächlich auf die routinemässig zu
erledigenden Aufgaben in seiner Funktion als Projektleiter. Eine Abrechnung wie
die des Projekts [...] gehörte offensichtlich nicht zu seinen Routineaufgaben. In
der Hauptverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, bis anhin noch nie eine
solche Abrechnung ausgeführt zu haben.
4.8.
Dem Beschwerdeführer fehlten offenbar Unterlagen, ohne die er die
Abrechnung gar nicht vornehmen konnte, worauf er seine Vorgesetzten, seinen
Ausführungen nach, umgehend hingewiesen hatte. Ein Vorgesetzter muss damit
rechnen, dass sich bei der Abrechnung eines Grossprojekts Komplikationen
ergeben können. Es handelt sich hier also nicht um ein vorwerfbares Verhalten,
vielmehr hat sich der Beschwerdeführer korrekt und der Situation entsprechend
bestmöglich verhalten.
4.9.
Der Beschwerdeführer hat ausführlich dargelegt, wieso er die Frist
verpasst hat. Seine Aussagen anlässlich der Verhandlung sind detailliert und
nachvollziehbar und damit glaubhaft. Hingegen sind die Aussagen der Zeugin unkonkret
und vage formuliert, wie z.B. der Beschwerdeführer wisse, welche Pflichten er
vernachlässigt habe. Darüber hinaus hat die Zeugin ihre Aussagen hauptsächlich
auf Informationen gestützt, die sie vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers
erhalten hat (vgl. Verhandlungsprotokoll). Den Aussagen von beiden ist
eindeutig zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer seit der Verwarnung vom 24.
Februar 2017 konkret ein einziger Mangel von seinem Arbeitgeber vorgeworfen
wurde, nämlich das Verpassen der Frist im Projekt [...]. Damit liegt, selbst
wenn das Verpassen dieser Frist als Mangel zu qualifizieren wäre, kein
anhaltender oder sich wiederholender Mangel vor, so wie in der Verwarnung
festgehalten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer an der Verhandlung klar
und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er ein grosses Interesse
hatte, die Arbeitsstelle zu behalten. Dies ist angesichts seines Alters (58
Jahre) nachvollziehbar und glaubwürdig.
4.10.
Der Beschwerdeführer hat somit weder vorsätzlich noch
eventualvorsätzlich zu einer möglichen Kündigung beigetragen, wie es das
IAO-Übereinkommen für eine Einstellung voraussetzt (siehe oben Erw. 3.2.). Ein
vermeidbares Fehlverhalten des Beschwerdeführes steht beweismässig nicht klar
fest (siehe oben Erw. 3.1.). Es kann daher keine Sanktion nach Art. 30 Abs. 1
lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ausgesprochen werden.
5.
5.1.
Zu prüfen ist im Weiteren, ob die einvernehmliche Auflösung des
Arbeitsverhältnisses als Selbstkündigung zu qualifizieren ist.
5.2.
Nach der Anhörung vom 13. Juni 2017 betreffend die ordentliche Kündigung
(AB 5), haben der Beschwerdeführer und sein Anwalt mit den Vorgesetzten eine undatierte
Auflösungsvereinbarung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2017, vereinbart
(AB 7).
5.3.
Dem E-Mail vom 19. Januar 2018 von Frau D____ an die ÖAK (AB 15) ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Auflösungsvereinbarung initiiert
habe. Er habe noch vor der Anhörung betreffend ordentliche Kündigung den ehemaligen
Vorgesetzten angesprochen, seine Mängel eingestanden und sein Interesse an ein
Outplacement geäussert. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am Gericht konnte
jedoch festgestellt werden, dass Frau D____ diese Information vom Vorgesetzten
des Beschwerdeführers erhalten hat; sie war am Gespräch zwischen dem damaligen
Vorgesetzten und dem Beschwerdeführer nicht anwesend (vgl. Verhandlungsprotokoll).
5.4.
An der mündlichen Verhandlung bestreitet der Beschwerdeführer, die
Auflösungsvereinbarung initiiert zu haben. Der Vorgesetzte hätte ihm zu
verstehen gegeben, dass die ordentliche Kündigung folgen würde, wenn die
Auflösungsvereinbarung nicht zu einem Abschluss komme. Der ehemalige Arbeitgeber
hätte ihm das Angebot gemacht, bis Ende Dezember freigestellt zu werden, sowie
ein Angebot für ein Outplacement gemacht (vgl. Verhandlungsprotokoll).
5.5.
Es ist offensichtlich, dass ein schlechtes Arbeitsverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten bestand. Dieses lässt
sich an den Arbeitszeugnissen des Beschwerdeführers der letzten sieben Jahre ablesen.
Während die erbrachten Arbeitsleistungen sechs Jahre lang vom vorhergehenden
Vorgesetzten mit guten Arbeitszeugnissen bewertet worden waren, fielen diese
seit dem Vorgesetztenwechsel negativ aus (AB 17). Der vorhergehende Vorgesetzte
hat offensichtlich weder an der Prioritätensetzung und Arbeitsorganisation noch
an den Leistungen des Beschwerdeführers etwas zu bemängeln gehabt. Die Probleme
traten erst mit dem neuen Vorgesetzten auf. Es ist in diesem Falle
unwahrscheinlich, dass sich die Arbeitseinstellung des Beschwerdeführers in so
kurzer Zeit so drastisch zum Negativen verändert hat. Der neue Vorgesetzte
hatte seinerseits ein Interesse, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer
aufzulösen, weil er sich einen Mitarbeiter wünschte, der mehr seinen
Vorstellungen entsprach.
5.6.
Der Arbeitgeber hat deutlich zu verstehen gegeben, dass er eine
Kündigung aussprechen wird, wenn der Beschwerdeführer der Auflösungsvereinbarung
nicht zustimmt. Damit hat er den Beschwerdeführer vor die Wahl gesetzt,
entweder die Auflösungsvereinbarung anzunehmen oder die Kündigung
entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde somit vom Arbeitgeber bzw. durch
die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung
gedrängt, weshalb gemäss der dargestellten Rechtsprechung sowie dem
IAO-Übereinkommen nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe
ausgegangen werden kann (siehe oben Erw. 3.4. und 3.5.). Es ist daher mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen) erstellt, dass
es zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gekommen
wäre, wenn der Beschwerdeführer die Auflösungsvereinbarung nicht unterzeichnet
hätte. Dies ist vom Beschwerdeführer, als auch von der Zeugin an der
Verhandlung bestätigt worden. Zusätzlich ist der Ziff. 10 § 2 der Auflösungsvereinbarung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ehemaligen Arbeitgeber zu entnehmen:
„Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Bestätigung zuhanden dem zuständigen
RAV/der Arbeitslosenkasse auszustellen, aus welcher hervorgeht, dass das
Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist vom Arbeitgeber
gekündigt worden wäre, wenn keine einvernehmliche Lösung hätte erzielt werden
können“ (AB 7). Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit ist unter diesen
Umständen zu verneinen.
5.7.
Damit stehen weder die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten
noch ein anderweitig schuldhaftes Verhalten beweismässig klar fest. Von einer
selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit kann folglich weder im Sinne von Art. 30
Abs. 1 lit. a AVIG i. V. m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV noch im Sinne von Art.
44 Abs. 1 lit. b AVIV ausgegangen werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist somit aufzuheben.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Sanktionierung nicht
rechtmässig war. Der Einspracheentscheid vom 20. März 2018 ist daher in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in Fällen mit durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im
vorliegenden waren keine umfangreichen medizinischen Akten zu würdigen,
hingegen fand eine Parteiverhandlung statt. Es ist daher von einem
durchschnittlichen Aufwand auszugehen. Demzufolge ist ein Honorar von
Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen
(Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 20. März 2018 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 (7.7 %)
MWSt. an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: