Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat und Notar, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2018.8

Einspracheentscheid vom 20. März 2018

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen

 


Tatsachen

I.         

a)        Der 1960 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom 1. November 2008 bis zum 20. Juni 2017 als Projektleiter bei der [...] des Kantons [...] (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Am 21. Juni 2017 lösten der Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf (AB 7) und der Beschwerdeführer wurde bis 31. Dezember 2017 freigestellt.

b)        Am 19. Dezember 2017 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) per 1. Januar 2018 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (AB 8).

c)         Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 (AB 16) sanktionierte die Öffentliche Ar-beitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) den Beschwerdeführer mit 31 Einstelltagen auf-grund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Er habe die Aufhebungsvereinbarung initiiert und zuvor arbeitsvertragliche Pflichten verletzt.

d)        Am 13. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (AB 17).

e)        Mit Einspracheentscheid vom 20. März 2018 (AB 18) hat die ÖAK die Ein-sprache teilweise gutgeheissen und die Sanktion auf 23 Einstelltage herabgesetzt.

II.       

a)        Am 6. April 2018 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversi-cherungsgericht Basel-Stadt und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. März 2018 und die Auszahlung der Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ohne jeden Abzug.

b)        Die ÖAK schliesst in der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 auf Abwei-sung der Beschwerde vom 6. April 2018.

c)         In der Replik vom 3. August 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

d)        Die ÖAK verzichtet am 10. September 2018 auf eine Duplik.

III.      

Am 6. November 2017 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 873.02).

1.2.           Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Strittig und zu prüfen ist, ob die ÖAK zu Recht 23 Einstelltage für selbstverschuldete Arbeitslosigkeit verhängt hat.

2.2.           Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine eventuell ausgesprochene Kündigung durch den Arbeitgeber wegen pflichtwidrigen Verhaltens missbräuchlich gewesen wäre; es seien weder „wiederholt festgestellte Mängel“ wie in der Verwarnung ausgesprochen noch Eventualvorsatz vorgelegen und deshalb sei nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen.

2.3.           Die ÖAK bringt vor, der Beschwerdeführer habe durch Annahme der Aufhebungsvereinbarung die Arbeitslosigkeit in Kauf genommen und trage somit zumindest ein Mitverschulden an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hätte der Beschwerdeführer die Aufhebungsvereinbarung nicht unterzeichnet, wäre es mögli-cherweise nicht zur Arbeitslosigkeit und damit nicht zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung gekommen. Damit habe er den Schaden mitversursacht, weswegen er zu sanktionieren sei.

3.                

3.1.           Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann nur verfügt werden, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt. Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2016, 8C_22/2016, E. 4.2).

3.2.           Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, diese Rechtsprechung ist gemäss Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Oktober 2000, C 53/00, E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2009, 8C_842/2008, E. 3.2). Eventualvorsatz ist anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2008, 8C_773/2007, E. 2 mit vielen Hinweisen). Dabei reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer sein Verhalten trotz Wissens um die Missbilligung nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben hat bzw. eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1).

3.3.           Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich auch dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert ist, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Eine in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist als solche durch den Versicherten zu werten, sofern dieser nicht gezwungen war, sein Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.4.           Stellt der Arbeitgeber eine versicherte Person unmissverständlich vor die Wahl, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen oder die Kündigung des Arbeitgebers entgegenzunehmen, so wird von einer Kündigung durch den Arbeitgeber ausgegangen (Urteil des EVG vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 2.2.). Folglich ist bei der Sachverhaltsbeurteilung nicht nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vorzugehen, sondern nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu prüfen, ob die arbeitnehmende Person dem Arbeitgeber genügend Anlass gegeben hat, ihm die Kündigung nahe zu legen (Rz. D25 AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO).

3.5.           Bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, gilt es, das IAO zu beachten. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig und ohne triftigen Grund aufgegeben hat; hierfür muss kein qualifiziertes Verschulden gegeben sein (BGE 124 V 234 E. 3b). Es kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden, wenn die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 234 E. 4b/aa, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2014, 8C_629/2014, E. 2.2 mit Hinweisen).

4.                

4.1.           Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat, sodass der Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gehabt hätte. Die vorliegenden Akten ergeben folgendes Bild:

4.2.           Am Mitarbeitergespräch (MAG) vom 15. Dezember 2016 stellte der Vorgesetzte des Beschwerdeführers Mängel im Arbeitsverhalten sowie Mängel in der Funktion als Projektleiter fest. Dementsprechend bewertete er die „Gesamtbeurteilung Zielerreichung“ sowie die „MAG-Gesamtbeurteilung“ mit „C“, also mit „erfüllt die Anforderungen nicht“ (AB 3 und 4). Aufgrund dieser Bewertung hat der Beschwerdeführer ein Zweitgespräch mit dem nächsthöheren Vorgesetzten verlangt, welches am 26. Januar 2017 stattgefunden hat (AB 3). Am 24. Februar 2017 folgte eine schriftliche Verwarnung ohne Ansetzung einer Frist. Die Verwarnung hält fest, dass der Beschwerdeführer seine Aufgaben schleppend bearbeite und nicht priorisiere, dass keine arbeitsökonomische Wahrnehmung der Aufgaben unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit stattfinde, dass er seine Führungsrolle nicht wahrnehme und die ihm obliegenden Entscheidungen nicht treffe und Termine nur durch Unterstützung seines Vorgesetzten eingehalten würden. Es wurde darin unter anderem verfügt, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten und seine Leistung nachweislich und dauerhaft zu verbessern habe. Wenn er seine Leistung nicht verbessere, die Mängel anhalten oder sich wiederholen, so werde das Kündigungsverfahren eingeleitet (AB 4). Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 ist der Beschwerdeführer aufgrund „wiederholt festgestellter Mängel in der Leistung und im Arbeitsverhalten“ per 13. Juni 2017 zu einer Anhörung betreffend die ordentliche Kündigung eingeladen worden (AB 5). In der Folge schloss der Beschwerdeführer mit seinem Arbeitgeber eine undatierte Auflösungsvereinbarung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2017 (AB 7) ab.

4.3.           Das Gericht befragte an der Hauptverhandlung vom 6. November 2018 sowohl den Beschwerdeführer als auch die Zeugin Frau D____, Personalverantwortliche bei der [...]. Das Gericht wollte von der Zeugin wissen, um welche wiederholt festgestellten Mängel es sich handle, die zur Einladung zur Anhörung betreffend ordentliche Kündigung geführt haben. Die Zeugin erklärte, dass bereits am Zweitgespräch MAG vom 26. Januar 2017 dem Beschwerdeführer kommuniziert worden sei, welche Pflichten er vernachlässigt habe und was sein mangelhaftes Verhalten gewesen sei. Er habe Fristen verpasst, eine merkwürdige Prioritätensetzung gehabt und einmal sogar gegen die Arbeitszeit verstossen. Es sei nicht zum erwünschten Verhalten gekommen. Bei den wiederholt festgestellten Mängeln habe es sich konkret um das Nichteinhalten einer Frist betreffend eine Abrechnung zu einem grösseren Bauprojekt gehandelt. Der Beschwerdeführer sei nicht rechtzeitig tätig geworden, sondern er habe sich erst eine Woche vor Fristablauf mit der Abrechnung auseinandergesetzt. Er habe seinen Vorgesetzten umgangen und habe stattdessen andere Mitarbeiter angesprochen. Seine Arbeitsorganisation habe wieder nicht gestimmt und dementsprechend sei das Ergebnis sehr schlecht ausgefallen. Der Vorgesetzte habe schlussendlich selber die Arbeit machen müssen. In der Folge sei der Beschwerdeführer zur Anhörung eingeladen worden. Noch vor dem Termin sei der Vorgesetzte des Beschwerdeführers zu ihr gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Mängel einsehe und an einem Outplacement interessiert sei. Am Trennungsgespräch sei vom Beschwerdeführer inhaltlich nicht viel entgegengebracht worden, es sei hauptsächlich das Procedere der Trennung besprochen worden. Hätten sie keine Lösung in Form einer Auflösungsvereinbarung gefunden, wäre es höchstwahrscheinlich zu einer Kündigung gekommen.

4.4.           Der Beschwerdeführer führte in der Hauptverhandlung aus, er sei im Frühjahr 2017 mit der Abrechnung des Projekts [...] beauftragt worden. Dies sei ihm anvertraut worden, obwohl er noch nie eine solche Abrechnung gemacht habe. Den Auftrag habe er zusätzlich zum Tagesgeschäft erledigen sollen. Als er festgestellt habe, dass das Vorprojekt noch nicht abgerechnet worden sei und entsprechende Unterlagen fehlten, habe er die Direktion umgehend informiert. Das Problem habe hauptsächlich in der Bestellung der nötigen Unterlagen aus Basel-Stadt bestanden; diese seien nämlich bereits archiviert worden. Er habe aufgrund der fehlenden Unterlagen zwar die interne Frist verpasst, jedoch hätte es eine externe Frist gegeben, die er nicht verpasst habe. Die Abrechnung sei nämlich für den Landrat gewesen. Dieser mache die Abrechnung von Sammelkrediten zwei Mal im Jahr und dazu brauche es mindestens zehn Abrechnungen. Die Abrechnung zum Projekt [...] wäre die fünfte oder sechste gewesen, also habe noch Zeit bestanden, um die Abrechnung abzugeben. Zu jenem Zeitpunkt sei noch keine Landratsvorlage erstellt worden. In dieser Situation sei es wichtig gewesen, die Direktion zu informieren. Das Projekt [...] hätte viel früher – bevor er damit beauftragt worden sei – abgerechnet werden sollen. Er sei mit der Abrechnung relativ spät im Prozess beauftragt worden.

4.5.           Die vom Vorgesetzten festgelegte, interne Frist habe er ohne die Unterlagen nicht einhalten können. Danach sei er zur Anhörung am 13. Juni 2017 betreffend ordentliche Kündigung geladen worden. An der Anhörung habe man ihm kommuniziert, er habe sich nicht so verhalten, wie sein Vorgesetzter es sich gewünscht habe. Seine Prioritätensetzung habe wieder nicht gestimmt. Es habe nicht viel zu diskutieren gegeben, es habe sich eigentlich um eine mündliche Kündigung vom Arbeitgeber gehandelt. Es sei ihm ein Angebot für ein Outplacement gemacht worden; ebenso sei ihm angeboten worden, bis Ende Dezember freigestellt zu werden. Im Anschluss habe Frau D____ eine Unterschrift innerhalb von fünf Tagen verlangt, sonst wäre ihm endgültig gekündigt worden. Seine direkten Vorgesetzten hätten sich von der weiteren Abwicklung der Auflösung zurückgezogen. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit weiterhin verrichtet, um einen möglichst reibungslosen Abgang zu garantieren. Gesundheitlich belastend sei der seit 2017 auf ihn ausgeübte Druck gewesen, er habe sich aber nicht krankschreiben lassen.

4.6.           Sowohl der Parteienaussage als auch der Zeugenaussage ist zu entnehmen, dass das Verpassen der Frist im Projekt [...] die einzige konkrete Verfehlung des Beschwerdeführers seit der Verwarnung vom 24. Februar 2017 darstellt. In dieser wurde festgehalten, dass bei anhaltenden oder sich wiederholenden Mängeln das Kündigungsverfahren eingeleitet werde. Es ist offensichtlich, dass es sich bei dieser Verfehlung um keinen wiederholt festgestellten Mangel handelt. Diese Verfehlung ist ihm aber auch nicht vorzuwerfen, wie im Folgenden gezeigt wird.

4.7.           Der Verwarnung (AB 4) kann entnommen werden, dass Mängel im Arbeitsverhalten und in der Leistung in der Funktion als Projektleiter festgestellt wurden. Ausserdem wurde das wiederholte Verpassen von Fristen kritisiert. Das Verpassen von Fristen bezieht sich wohl hauptsächlich auf die routinemässig zu erledigenden Aufgaben in seiner Funktion als Projektleiter. Eine Abrechnung wie die des Projekts [...] gehörte offensichtlich nicht zu seinen Routineaufgaben. In der Hauptverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, bis anhin noch nie eine solche Abrechnung ausgeführt zu haben.

4.8.           Dem Beschwerdeführer fehlten offenbar Unterlagen, ohne die er die Abrechnung gar nicht vornehmen konnte, worauf er seine Vorgesetzten, seinen Ausführungen nach, umgehend hingewiesen hatte. Ein Vorgesetzter muss damit rechnen, dass sich bei der Abrechnung eines Grossprojekts Komplikationen ergeben können. Es handelt sich hier also nicht um ein vorwerfbares Verhalten, vielmehr hat sich der Beschwerdeführer korrekt und der Situation entsprechend bestmöglich verhalten.

4.9.           Der Beschwerdeführer hat ausführlich dargelegt, wieso er die Frist verpasst hat. Seine Aussagen anlässlich der Verhandlung sind detailliert und nachvollziehbar und damit glaubhaft. Hingegen sind die Aussagen der Zeugin unkonkret und vage formuliert, wie z.B. der Beschwerdeführer wisse, welche Pflichten er vernachlässigt habe. Darüber hinaus hat die Zeugin ihre Aussagen hauptsächlich auf Informationen gestützt, die sie vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers erhalten hat (vgl. Verhandlungsprotokoll). Den Aussagen von beiden ist eindeutig zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer seit der Verwarnung vom 24. Februar 2017 konkret ein einziger Mangel von seinem Arbeitgeber vorgeworfen wurde, nämlich das Verpassen der Frist im Projekt [...]. Damit liegt, selbst wenn das Verpassen dieser Frist als Mangel zu qualifizieren wäre, kein anhaltender oder sich wiederholender Mangel vor, so wie in der Verwarnung festgehalten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer an der Verhandlung klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er ein grosses Interesse hatte, die Arbeitsstelle zu behalten. Dies ist angesichts seines Alters (58 Jahre) nachvollziehbar und glaubwürdig.

4.10.        Der Beschwerdeführer hat somit weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich zu einer möglichen Kündigung beigetragen, wie es das IAO-Übereinkommen für eine Einstellung voraussetzt (siehe oben Erw. 3.2.). Ein vermeidbares Fehlverhalten des Beschwerdeführes steht beweismässig nicht klar fest (siehe oben Erw. 3.1.). Es kann daher keine Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ausgesprochen werden.

5.                

5.1.           Zu prüfen ist im Weiteren, ob die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Selbstkündigung zu qualifizieren ist.

5.2.           Nach der Anhörung vom 13. Juni 2017 betreffend die ordentliche Kündigung (AB 5), haben der Beschwerdeführer und sein Anwalt mit den Vorgesetzten eine undatierte Auflösungsvereinbarung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2017, vereinbart (AB 7).

5.3.           Dem E-Mail vom 19. Januar 2018 von Frau D____ an die ÖAK (AB 15) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Auflösungsvereinbarung initiiert habe. Er habe noch vor der Anhörung betreffend ordentliche Kündigung den ehemaligen Vorgesetzten angesprochen, seine Mängel eingestanden und sein Interesse an ein Outplacement geäussert. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am Gericht konnte jedoch festgestellt werden, dass Frau D____ diese Information vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers erhalten hat; sie war am Gespräch zwischen dem damaligen Vorgesetzten und dem Beschwerdeführer nicht anwesend (vgl. Verhandlungsprotokoll).

5.4.           An der mündlichen Verhandlung bestreitet der Beschwerdeführer, die Auflösungsvereinbarung initiiert zu haben. Der Vorgesetzte hätte ihm zu verstehen gegeben, dass die ordentliche Kündigung folgen würde, wenn die Auflösungsvereinbarung nicht zu einem Abschluss komme. Der ehemalige Arbeitgeber hätte ihm das Angebot gemacht, bis Ende Dezember freigestellt zu werden, sowie ein Angebot für ein Outplacement gemacht (vgl. Verhandlungsprotokoll).

5.5.           Es ist offensichtlich, dass ein schlechtes Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten bestand. Dieses lässt sich an den Arbeitszeugnissen des Beschwerdeführers der letzten sieben Jahre ablesen. Während die erbrachten Arbeitsleistungen sechs Jahre lang vom vorhergehenden Vorgesetzten mit guten Arbeitszeugnissen bewertet worden waren, fielen diese seit dem Vorgesetztenwechsel negativ aus (AB 17). Der vorhergehende Vorgesetzte hat offensichtlich weder an der Prioritätensetzung und Arbeitsorganisation noch an den Leistungen des Beschwerdeführers etwas zu bemängeln gehabt. Die Probleme traten erst mit dem neuen Vorgesetzten auf. Es ist in diesem Falle unwahrscheinlich, dass sich die Arbeitseinstellung des Beschwerdeführers in so kurzer Zeit so drastisch zum Negativen verändert hat. Der neue Vorgesetzte hatte seinerseits ein Interesse, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufzulösen, weil er sich einen Mitarbeiter wünschte, der mehr seinen Vorstellungen entsprach.

5.6.           Der Arbeitgeber hat deutlich zu verstehen gegeben, dass er eine Kündigung aussprechen wird, wenn der Beschwerdeführer der Auflösungsvereinbarung nicht zustimmt. Damit hat er den Beschwerdeführer vor die Wahl gesetzt, entweder die Auflösungsvereinbarung anzunehmen oder die Kündigung entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde somit vom Arbeitgeber bzw. durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung gedrängt, weshalb gemäss der dargestellten Rechtsprechung sowie dem IAO-Übereinkommen nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe ausgegangen werden kann (siehe oben Erw. 3.4. und 3.5.). Es ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen) erstellt, dass es zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gekommen wäre, wenn der Beschwerdeführer die Auflösungsvereinbarung nicht unterzeichnet hätte. Dies ist vom Beschwerdeführer, als auch von der Zeugin an der Verhandlung bestätigt worden. Zusätzlich ist der Ziff. 10 § 2 der Auflösungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ehemaligen Arbeitgeber zu entnehmen: „Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Bestätigung zuhanden dem zuständigen RAV/der Arbeitslosenkasse auszustellen, aus welcher hervorgeht, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist vom Arbeitgeber gekündigt worden wäre, wenn keine einvernehmliche Lösung hätte erzielt werden können“ (AB 7). Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit ist unter diesen Umständen zu verneinen.

5.7.           Damit stehen weder die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten noch ein anderweitig schuldhaftes Verhalten beweismässig klar fest. Von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit kann folglich weder im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i. V. m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV noch im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ausgegangen werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist somit aufzuheben.

6.                

6.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Sanktionierung nicht rechtmässig war. Der Einspracheentscheid vom 20. März 2018 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

6.2.           Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

6.3.           Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden waren keine umfangreichen medizinischen Akten zu würdigen, hingegen fand eine Parteiverhandlung statt. Es ist daher von einem durchschnittlichen Aufwand auszugehen. Demzufolge ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. März 2018 aufgehoben.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 (7.7 %) MWSt. an den Beschwerdeführer.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

 

Versandt am: