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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
vom 15. Juni 2018
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Gegenstand
AL.2018.9
Einspracheentscheid vom 15. März 2018
Erwägungen
1.
1.1.
Mit der C____, [...] (vgl. Anstellungsreglement, Beschwerdeantwort/AB S. 81 ff.; vgl. Handelsregistereintrag: „C____ [...]“ mit Sitz in [...]), schloss der Beschwerdeführer am 1. Juli 2009 einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab (AB S. 78). Gemäss Stellenbezeichnung im Vertrag arbeitete der Beschwerdeführer als Mitarbeiter Office/Küchenhilfe im Geschäftsbereich Hotellerie.
Schriftliche Verwarnungen vom 4. Dezember 2015 und vom 17. März 2017 hatte der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 (AB S. 76 f.) sowie am 4. April 2017 (AB 74 f.) gegengezeichnet. Ein drittes mit „Verwarnung“ betiteltes Schreiben vom 11. Oktober 2017 (AB S. 27 f.) hat der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2017 gegengezeichnet.
Die Arbeitgeberin kündigte mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Januar 2018 (AB S. 22 f.).
1.2. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 (AB S. 20 f.) wurde der Beschwerdeführer für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eingestellt. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 13. März 2018 (AB S 17 ff. wurde mit Einspracheentscheid vom 15. März 2018 (AB S. 15 f.) teilweise gutgeheissen, die Einstelltage wurden auf 21 reduziert.
1.3. Gegen diesen Entscheid erhebt der Versicherte am 11. April 2018 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 15. März 2018 bzw. die durch diesen (teilweise) bestätigte Verfügung vom 20. Februar 2018 aufzuheben und die Einstelltage seien zu „erlassen“ oder auf „ein leichtes Verschulden zu reduzieren“. Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.
1. Schriftliche
Verwarnung vom 4. Dezember 2015 (AB S. 76 f.).
Dem Beschwerdeführer wird darin vorgehalten, er sei am 25. November 2015 und
einige Male davor beim Ausschöpfen des Mittagessens nach Aussagen der
Anwesenden unhöflich und laut geworden. Er habe es zu Unrecht, trotz mehrfacher
Information des direkten Vorgesetzten, abgelehnt, bei der Essensausgabe
nachzuschöpfen.
2. Schriftliche
Verwarnung vom 17. März 2017 (AB 74 f.).
Dieses Schreiben erwähnt zunächst eine Aktennotiz vom 10. Februar 2017, wonach
der Beschwerdeführer eine Weisung betreffend Türschliessung (Garagentor bzw. Küchentüre)
missachtet habe. Das Schreiben moniert sodann, dass der Versicherte gegenüber
einem Mitarbeitenden „spasseshalber“ eine obszöne Geste gemacht habe. Sodann
sei der Versicherte der Aufforderung des gleichen Mitarbeitenden,
heruntergefallenes Gemüse aufzuputzen, nicht nachgekommen mit dem Hinweis, dies
sei nicht seine Aufgabe. Schliesslich wird dem Versicherten demgegenüber
vorgehalten, eine Tätigkeit (Reparatur eines Servicewagens) ausgeführt zu haben,
welche nicht in seinen Aufgabenbereich falle.
3. Schriftliche Verwarnung vom 11. Oktober 2017 (AB 50 f.). Dieses Schreiben führt drei Vorhalte auf.
a. Der Beschwerdeführer sei drei Mal (26. September, 30. September und 2. Oktober 2017) ermahnt worden, bei der Arbeit eine Mütze zu tragen. Jeweils habe er angegeben, die Vorgabe, korrekte Arbeitskleidung zu tragen, zwar zu kennen, jedoch das Aufsetzen der Mütze vergessen zu haben.
b. Zwei Mal (29. September und 1. Oktober 2017) habe der Versicherte ermahnt werden müssen, ein Namensschild zu tragen. Auch hier habe er angegeben, dies vergessen zu haben.
c. Am 30. September 2017 habe ein Mitarbeiter ([...]) den Versicherten dabei ertappt, wie er ein klingendes Mobiltelefon aus der Tasche genommen und einen Anruf angenommen habe. Der Mitarbeiter habe auf das Verbot hingewiesen, während der Arbeitszeit ein Mobiltelefon auf sich zu tragen, wobei der Versicherte zu erkennen gegeben habe, dass er dies wisse.
In ihrem Erkundigungsschreiben vom 26. Januar 2018 (vgl. AB S. 48) bestätigt die Beschwerdegegnerin, sie sei bereits im Besitz der schriftlichen Verwarnungen vom 4. Dezember 2015 und vom 17. März 2017, hält zugleich jedoch fest, es gehe aus den „vorliegenden Dokumenten … der Kündigungsgrund nicht hervor“. Die Beschwerdegegnerin hat somit – jedenfalls zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 26. Januar 2018 – implizit den Standpunkt vertreten, aufgrund dieser beiden Verwarnungen lasse sich eine vom Beschwerdeführer zu vertretende, selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nicht ableiten. Dies zu Recht: Zwischen der Verwarnung von Dezember 2015 und März 2017 liegen rund 1 ¼ Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Beschwerdeführer nach Lage der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben und eine Kündigung ist nicht erfolgt. Auf die im Schreiben vom 4. Dezember 2015 angeführten Umstände könnte eine Kündigung per 31. Januar 2018 somit nicht abgestützt werden.
Gleiches gilt für das Schreiben vom 17. März 2017. Danach bis jedenfalls Mitte September 2017 ist ein dem Arbeitsvertrag zuwiderlaufendes, schuldhaftes Verhalten nicht dokumentiert. Auch gestützt auf die im Schreiben vom 17. März 2017 wiedergegebenen Sachverhalte könnte die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nicht als im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne selbstversschuldet qualifiziert werden.
Ob diese Annahme des Versicherten zutrifft, die Arbeitgeberin habe bereits vor den im Schreiben vom 11. Oktober 2017 angeführten Vorkommnissen den Beschluss gefasst, dem Beschwerdeführer zu kündigen, muss mangels weiterer Beweismittel offen bleiben. Entscheidend bleibt damit, wie die einzelnen im Schreiben vom 11. Oktober 2017 dargestellten Vorwürfe zu würdigen sind.
Dem Mitarbeiterhandbuch/Anstellungsreglement ist bezüglich Kleidervorschriften unter Punkt 4.1 „Berufskleidung“ zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin die erforderlichen Berufskleider, wo nötig, unentgeltlich für die Arbeit zur Verfügung stellt, wobei sie für den Unterhalt und die Pflege verantwortlich sei. Weiter wird festgehalten, die Berufskleider seien Eigentum der Arbeitgeberin und dürften nicht zum privaten Gebrauch verwendet werden, dies gelte auch für den Arbeitsweg. Unter Ziffer 5.2 „Dienste (Arbeitseinsatz Zeiten)“ findet sich noch die Bestimmung, die Arbeitszeit beginne und ende für Mitarbeitende in Berufskleidung im umgekleideten Zustand. Zu den Detailpunkten Namensschild und Mütze sagt das Reglement nichts.
Sonstige schriftliche Anordnungen bzw. Weisungen der Arbeitgeberin zu diesem Punkt liegen nicht bei den Akten. Immerhin mag es sowohl für eine Vorschrift des Tragens einer Mütze (aus Gründen der Hygiene) sowie eines Namensschildes (Identifizierbarkeit des Mitarbeiters) berechtigte Gründe geben. Nach der in diesem Punkt nicht bestrittenen Darstellung im Schreiben vom 11. Oktober 2017 hat der Versicherte zudem zu erkennen gegeben, dass er von den fraglichen Bekleidungsvorschriften wusste.
Der Beschwerde ist vorliegend jedoch darin zu folgen, dass in diesem Punkten kein Regelverstoss im Sinne eines arbeitslosenversicherungsrechtlich zu ahndenden Verschuldens vorliegt. Unter Erw. 3.2 wurde dargelegt, dass die Sanktionierbarkeit des Verhaltens am Arbeitsplatz nur gegeben ist, wenn die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Dies ist zu bejahen, wenn das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer sein Verhalten trotz Wissens um die Missbilligung nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben hat bzw. eine solche in Kauf nahm. Mit Bezug auf das Tragen einer Mütze und eines Namensschildes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von rund 2 Wochen vor der Kündigung 3 Mal (Mütze) bzw. 2 Mal (Namensschild) auf die entsprechenden Bekleidungsvorschriften hingewiesen wurde. Auch die Darstellung im Schreiben vom 11. Oktober 2017 geht dabei von einem Vergessen bzw. Nicht-daran-Denken und nicht von Absicht aus. Dass der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass diese Nachlässigkeiten zu einer Kündigung führen könnten, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ein Hinweis auf eine entsprechende Androhung im Zusammenhang mit Bekleidungsvorschriften ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen.
Die Arbeitgeberin und mit ihr die Beschwerdegegnerin verweist auf Punkt 3.1 (Sorgfalts- und Treuepflicht), Ziffer 4., des Mitarbeiterhandbuches/Anstellungsreglements (AB S. 88). Danach ist das „Mittragen und Benutzen von Natels (elektronische Geräte) zu keiner Arbeitszeit erlaubt, sondern nur während der unbezahlten Mittagspause“.
Vorweg erstaunt, dass sich eine derartige, sehr spezifisch formulierte Vorschrift überhaupt in einem Abschnitt unter der Überschrift „Sorgfalts- und Treuepflichten“ findet, der ansonsten nebst der Pflicht zur Meldung der Änderung persönlicher Daten nur allgemein gehaltene Vorschriften zu der im Titel genannten Treue- und Sorgfaltspflicht enthält. Zwar ist hinlänglich bekannt, dass sich das Mitführen und Benutzen von Mobiltelefonen etwa an Arbeitsplätzen mit empfindlicher Elektronik verbietet (Flugzeuge, Operationssäle, Intensivstationen in Spitälern). Dabei stehen zum Teil vitale Sicherheitsinteressen im Vordergrund. Da ein solches technisches Umfeld in einem Alters- und Pflegeheim in aller Regel nicht vorliegt, lässt sich die Vorschrift nur damit erklären, dass der Arbeitgeber mit dem formulierten Verbot des Mitführens und Benützens von Mobiltelefonen einer - pflichtwidrigen – Verwendung von Arbeitszeit für private Zwecke vorbeugen wollte. Es erscheint darum als angezeigt, den im Schreiben vom 11. Oktober 2017 festgehaltenen Vorfall im Rahmen dieses Normzwecks, nämlich dem Verbot der Verwendung von Arbeitszeit zu dienstfremdem Zwecken, zu würdigen. Das angesprochene private Telefonat stellt nach der Aktenlage ein einmaliges Ereignis dar. In der Beschwerde wird wie erwähnt dargelegt, dass es sich um einen „familiären Notfall“ gehandelt habe. Weder im Einspracheentscheid, noch in der Beschwerdeantwort äussert sich die Beschwerdegegnerin zu diesen Darlegungen im Einzelnen. Damit bleibt festzuhalten, dass auch dieser – nach Lage der Akten einmalige - Vorfall nicht als so gravierend eingestuft werden kann, dass der Beschwerdeführer deswegen mit einer Kündigung hätte rechnen müssen.
Aufgrund der Akten kann somit kein Selbstverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 15. März 2018 wird, soweit dadurch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 21 Taggelder aufrechterhalten wurde, aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 15. März 2018 wird, soweit dadurch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 21 Taggelder aufrechterhalten wurde, aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco