Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 15. Juni 2018

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

B____

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AL.2018.9

Einspracheentscheid vom 15. März 2018

 

 


Erwägungen

1.                

1.1.            

Mit der C____, [...] (vgl. Anstellungsreglement, Beschwerdeantwort/AB S. 81 ff.; vgl. Handelsregistereintrag: „C____ [...]“ mit Sitz in [...]), schloss der Beschwerdeführer am 1. Juli 2009 einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab (AB S. 78). Gemäss Stellenbezeichnung im Vertrag arbeitete der Beschwerdeführer als Mitarbeiter Office/Küchenhilfe im Geschäftsbereich Hotellerie.

Schriftliche Verwarnungen vom 4. Dezember 2015 und vom 17. März 2017 hatte der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 (AB S. 76 f.) sowie am 4. April 2017 (AB 74 f.) gegengezeichnet. Ein drittes mit „Verwarnung“ betiteltes Schreiben vom 11. Oktober 2017 (AB S. 27 f.) hat der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2017 gegengezeichnet.

Die Arbeitgeberin kündigte mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Januar 2018 (AB S. 22 f.).

1.2.           Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 (AB S. 20 f.) wurde der Beschwerdeführer für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eingestellt. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 13. März 2018 (AB S 17 ff. wurde mit Einspracheentscheid vom 15. März 2018 (AB S. 15 f.) teilweise gutgeheissen, die Einstelltage wurden auf 21 reduziert.

1.3.           Gegen diesen Entscheid erhebt der Versicherte am 11. April 2018 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 15. März 2018 bzw. die durch diesen (teilweise) bestätigte Verfügung vom 20. Februar 2018 aufzuheben und die Einstelltage seien  zu „erlassen“ oder auf „ein leichtes Verschulden zu reduzieren“. Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.

2.                

2.1.           Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02).

2.2.           Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher Fall liegt hier vor.

2.3.           Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.                

3.1.           Nach Art. 17 AVIG hat eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, eine Schadensminderungspflicht. Sie ist demnach verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung sieht Art. 30 Abs. 1 AVIG für Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 2.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG wird eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wenn sie einen der in diesem Artikel genannten Tatbestände erfüllt. Dies ist namentlich der Fall, wenn jemand durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), unter anderem also dann, wenn die betreffende Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a; AVIG-Praxis ALE/D16, abrufbar unter: <https://www.arbeit.swiss/
secoalv/­de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-­praxis.html>).
Nach stän­di­ger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein Selbstverschulden vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2.           Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.725.8) ist zudem erforderlich, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat (diese Rechtsprechung ist gemäss Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts/EVG C 53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar). Dabei reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitsnehmer sein Verhalten trotz Wissens um die Missbilligung nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben hat bzw. eine solche in Kauf nahm (vgl. Urteil des EVG C 371/01 vom 4. Juni 2002 E. 3b). Ausschlaggebend ist, ob der Versicherte wissen konnte und musste, dass er durch sein Handeln womöglich seine Kündigung bewirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3.           Im Gegensatz zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6) muss das Verhalten, welches der versicherten Person beim Einstellungsgrund von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zur Last gelegt wird, klar feststehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 mit Verweisung auf BGE 112 V 242 und AVIG-Praxis ALE/D6 und D20).

4.                

4.1.           Die Beschwerdegegnerin hat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 26. Januar 2018 kontaktiert (vgl. AB S. 48). Sie verwies auf das Kündigungsschreiben vom 12. Oktober 2017 (AB S. 72 f.), mit welchem das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2018 aufgelöst worden war. Weiter hält die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 26. Januar 2018 fest: „Aus vorliegenden Dokumenten geht der Kündigungsgrund nicht hervor. Bitte informieren Sie uns über die konkreten Vorkommnisse ab März 2017 welche zur Kündigung führten (Die Verwarnungen vom 4.12.2015 und 17.3.2017 haben wir erhalten)“. Die Arbeitgeberin hat mit ihrem am 6. Februar 2018 unterzeichneten Antwortschreiben ein mit „Verwarnung“ betiteltes Schreiben vom 11. Oktober 2017 (AB S. 50 f.) eingereicht. Sie hat die Frage, ob der Beschwerdeführer arbeitsvertragliche Pflichten verletzt habe, mit „Ja“, „gem. Verwarnungen“ geantwortet. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seit 17. März 2017 nochmals verwarnt worden sei, wurde mit Hinweis auf das Schreiben vom 11. Oktober 2017 bejaht (vgl. AB S. 48 f.). Bezüglich der Frage, ob die Entlassung auf ausschliessliches Selbstverschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sei, wurde das Feld „Ja“ angekreuzt. Die Stelle des Beschwerdeführers wurde nach den Angaben der Arbeitgeberin neu besetzt.

4.2.           Die Beschwerdegegnerin hat nebst den erwähnten schriftlichen Erklärungen der Arbeitgeberin vom 6. Februar 2018 insgesamt drei von der Arbeitgeberin verfasste Schriftstücke als Beweismittel zu den Akten genommen, auf die nun einzugehen ist.

1.    Schriftliche Verwarnung vom 4. Dezember 2015 (AB S. 76 f.).       
Dem Beschwerdeführer wird darin vorgehalten, er sei am 25. November 2015 und einige Male davor beim Ausschöpfen des Mittagessens nach Aussagen der Anwesenden unhöflich und laut geworden. Er habe es zu Unrecht, trotz mehrfacher Information des direkten Vorgesetzten, abgelehnt, bei der Essensausgabe nachzuschöpfen.

 

2.    Schriftliche Verwarnung vom 17. März 2017 (AB 74 f.).       
Dieses Schreiben erwähnt zunächst eine Aktennotiz vom 10. Februar 2017, wonach der Beschwerdeführer eine Weisung betreffend Türschliessung (Garagentor bzw. Küchentüre) missachtet habe. Das Schreiben moniert sodann, dass der Versicherte gegenüber einem Mitarbeitenden „spasseshalber“ eine obszöne Geste gemacht habe. Sodann sei der Versicherte der Aufforderung des gleichen Mitarbeitenden, heruntergefallenes Gemüse aufzuputzen, nicht nachgekommen mit dem Hinweis, dies sei nicht seine Aufgabe. Schliesslich wird dem Versicherten demgegenüber vorgehalten, eine Tätigkeit (Reparatur eines Servicewagens) ausgeführt zu haben, welche nicht in seinen Aufgabenbereich falle.

 

3.    Schriftliche Verwarnung vom 11. Oktober 2017 (AB 50 f.). Dieses Schreiben führt drei Vorhalte auf.

a.   Der Beschwerdeführer sei drei Mal (26. September, 30. September und 2. Oktober 2017) ermahnt worden, bei der Arbeit eine Mütze zu tragen. Jeweils habe er angegeben, die Vorgabe, korrekte Arbeitskleidung zu tragen, zwar zu kennen, jedoch das Aufsetzen der Mütze vergessen zu haben.

b.   Zwei Mal (29. September und 1. Oktober 2017) habe der Versicherte ermahnt werden müssen, ein Namensschild zu tragen. Auch hier habe er angegeben, dies vergessen zu haben.

c.    Am 30. September 2017 habe ein Mitarbeiter ([...]) den Versicherten dabei ertappt, wie er ein klingendes Mobiltelefon aus der Tasche genommen und einen Anruf angenommen habe. Der Mitarbeiter habe auf das Verbot hingewiesen, während der Arbeitszeit ein Mobiltelefon auf sich zu tragen, wobei der Versicherte zu erkennen gegeben habe, dass er dies wisse.

In ihrem Erkundigungsschreiben vom 26. Januar 2018 (vgl. AB S. 48) bestätigt die Beschwerdegegnerin, sie sei bereits im Besitz der schriftlichen Verwarnungen vom 4. Dezember 2015 und vom 17. März 2017, hält zugleich jedoch fest, es gehe aus den „vorliegenden Dokumenten … der Kündigungsgrund nicht hervor“. Die Beschwerdegegnerin hat somit – jedenfalls zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 26. Januar 2018 – implizit den Standpunkt vertreten, aufgrund dieser beiden Verwarnungen lasse sich eine vom Beschwerdeführer zu vertretende, selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nicht ableiten. Dies zu Recht: Zwischen der Verwarnung von Dezember 2015 und März 2017 liegen rund 1 ¼ Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Beschwerdeführer nach Lage der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben und eine Kündigung ist nicht erfolgt. Auf die im Schreiben vom 4. Dezember 2015 angeführten Umstände könnte eine Kündigung per 31. Januar 2018 somit nicht abgestützt werden.

Gleiches gilt für das Schreiben vom 17. März 2017. Danach bis jedenfalls Mitte September 2017 ist ein dem Arbeitsvertrag zuwiderlaufendes, schuldhaftes Verhalten nicht dokumentiert. Auch gestützt auf die im Schreiben vom 17. März 2017 wiedergegebenen Sachverhalte könnte die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nicht als im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne selbstversschuldet qualifiziert werden.

5.                

5.1.           Es bleiben damit einzig das Schreiben vom 11. Oktober 2017 bzw. die darin festgehaltenen Vorgänge zu würdigen. Klarzustellen ist bereits an dieser Stelle, dass die Bezeichnung des Schreibens als „Verwarnung“ angesichts des Inhalts dieses Schreibens nicht zutrifft, wird doch, unter Hinweis auf frühere Verwarnungen und die im Schreiben vom 11. Oktober 2017 festgehaltenen Vorwürfe die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit separatem Schreiben angekündigt, welche dann am Folgetag verfasst worden ist.

5.2.           Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorkommnisse als solche im Grundsatz weder in der Einsprache, noch in der Beschwerde. In der Beschwerde weist er aber darauf hin, die Tatsache, dass die „Verwarnung“ vom 11. Oktober 2017 einen Tag vor der Kündigung abgefasst worden sei, lasse sie als pro forma-Absicherung des Arbeitgebers erscheinen. Die in ihr aufgeführten Gründe seien „absolut fadenscheinig“ und stellten kaum Überschreitungen dar, die mit einer Kündigung eines Mitarbeiters, der über 17 Jahre im Betrieb tätig war, sanktioniert werden dürften. Ausserdem hätten sich alle dem Versicherten zur Last gelegten Vorkommnisse eine Woche vor der Kündigung ereignet. Diese Sammlung erscheine insbesondere wegen des Zeitraums fragwürdig, da es zum normalen Arbeitsalltag gehört habe, so zu handeln, und dies habe über 17 Jahre und bis zu einer Woche vor der Kündigung nie ein Problem dargestellt. Es scheine also, als ob die Kündigung bereits beschlossen gewesen sei und die Arbeitgeberin nach Gründen gesucht habe, um diese zu rechtfertigen.

Ob diese Annahme des Versicherten zutrifft, die Arbeitgeberin habe bereits vor den im Schreiben vom 11. Oktober 2017 angeführten Vorkommnissen den Beschluss gefasst, dem Beschwerdeführer zu kündigen, muss mangels weiterer Beweismittel offen bleiben. Entscheidend bleibt damit, wie die einzelnen im Schreiben vom 11. Oktober 2017 dargestellten Vorwürfe zu würdigen sind.

5.3.           Zum (Nicht-)Tragen der Mütze legt der Versicherte in der Beschwerde dar, es sei üblich („gang und gäbe“) gewesen, dass die Mitarbeiter an der Spülmaschine aufgrund der Hitze keine Mütze trugen. Dies sei über Jahre weder sanktioniert noch kommentiert worden. Es sei logisch, dass nach einem 17-jährigen Arbeitsalltag eine solche Veränderung manchmal vergessen gehe. Auch das Nichttragen des Namensschildes sei unabhängig davon, was passiert sei, kein Kündigungsgrund, wenn der Versicherte seine Arbeit ansonsten gut erledigt habe.

Dem Mitarbeiterhandbuch/Anstellungsreglement ist bezüglich Kleidervorschriften unter Punkt 4.1 „Berufskleidung“ zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin die erforderlichen Berufskleider, wo nötig, unentgeltlich für die Arbeit zur Verfügung stellt, wobei sie für den Unterhalt und die Pflege verantwortlich sei. Weiter wird festgehalten, die Berufskleider seien Eigentum der Arbeitgeberin und dürften nicht zum privaten Gebrauch verwendet werden, dies gelte auch für den Arbeitsweg. Unter Ziffer 5.2 „Dienste (Arbeitseinsatz Zeiten)“ findet sich noch die Bestimmung, die Arbeitszeit beginne und ende für Mitarbeitende in Berufskleidung im umgekleideten Zustand. Zu den Detailpunkten Namensschild und Mütze sagt das Reglement nichts.

Sonstige schriftliche Anordnungen bzw. Weisungen der Arbeitgeberin zu diesem Punkt liegen nicht bei den Akten. Immerhin mag es sowohl für eine Vorschrift des Tragens einer Mütze (aus Gründen der Hygiene) sowie eines Namensschildes (Identifizierbarkeit des Mitarbeiters) berechtigte Gründe geben. Nach der in diesem Punkt nicht bestrittenen Darstellung im Schreiben vom 11. Oktober 2017 hat der Versicherte zudem zu erkennen gegeben, dass er von den fraglichen Bekleidungsvorschriften wusste.

Der Beschwerde ist vorliegend jedoch darin zu folgen, dass in diesem Punkten kein Regelverstoss im Sinne eines arbeitslosenversicherungsrechtlich zu ahndenden Verschuldens vorliegt. Unter Erw. 3.2 wurde dargelegt, dass die Sanktionierbarkeit des Verhaltens am Arbeitsplatz nur gegeben ist, wenn die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Dies ist zu bejahen, wenn das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer sein Verhalten trotz Wissens um die Missbilligung nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben hat bzw. eine solche in Kauf nahm. Mit Bezug auf das Tragen einer Mütze und eines Namensschildes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von rund 2 Wochen vor der Kündigung 3 Mal (Mütze) bzw. 2 Mal (Namensschild) auf die entsprechenden Bekleidungsvorschriften hingewiesen wurde. Auch die Darstellung im Schreiben vom 11. Oktober 2017 geht dabei von einem Vergessen bzw. Nicht-daran-Denken und nicht von Absicht aus. Dass der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass diese Nachlässigkeiten zu einer Kündigung führen könnten, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ein Hinweis auf eine entsprechende Androhung im Zusammenhang mit Bekleidungsvorschriften ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen.

5.4.            Der Versicherte legt in Einsprache und Beschwerde dar, die vorgeworfene Benützung eines Mobiltelefons habe in der 15-minütigen Kaffeepause stattgefunden, in der normalweise keine Telefone dabei seien. Es habe sich jedoch um einen familiären Notfall gehandelt und der Beschwerdeführer habe das Telefonat genau auf die 15-minütige Pause verschoben, um eben nicht in der Arbeitszeit zu telefonieren. Die Situation werde also gegen den Versicherten ausgelegt, obwohl er verantwortungsbewusst gehandelt habe.

Die Arbeitgeberin und mit ihr die Beschwerdegegnerin verweist auf Punkt 3.1 (Sorgfalts- und Treuepflicht), Ziffer 4., des Mitarbeiterhandbuches/Anstellungsreglements (AB S. 88). Danach ist das „Mittragen und Benutzen von Natels (elektronische Geräte) zu keiner Arbeitszeit erlaubt, sondern nur während der unbezahlten Mittagspause“.

Vorweg erstaunt, dass sich eine derartige, sehr spezifisch formulierte Vorschrift überhaupt in einem Abschnitt unter der Überschrift „Sorgfalts- und Treuepflichten“ findet, der ansonsten nebst der Pflicht zur Meldung der Änderung persönlicher Daten nur allgemein gehaltene Vorschriften zu der im Titel genannten Treue- und Sorgfaltspflicht enthält. Zwar ist hinlänglich bekannt, dass sich das Mitführen und Benutzen von Mobiltelefonen etwa an Arbeitsplätzen mit empfindlicher Elektronik verbietet (Flugzeuge, Operationssäle, Intensivstationen in Spitälern). Dabei stehen zum Teil vitale Sicherheitsinteressen im Vordergrund. Da ein solches technisches Umfeld in einem Alters- und Pflegeheim in aller Regel nicht vorliegt, lässt sich die Vorschrift nur damit erklären, dass der Arbeitgeber mit dem formulierten Verbot des Mitführens und Benützens von Mobiltelefonen einer - pflichtwidrigen – Verwendung von Arbeitszeit für private Zwecke vorbeugen wollte. Es erscheint darum als angezeigt, den im Schreiben vom 11. Oktober 2017 festgehaltenen Vorfall im Rahmen dieses Normzwecks, nämlich dem Verbot der Verwendung von Arbeitszeit zu dienstfremdem Zwecken, zu würdigen. Das angesprochene private Telefonat stellt nach der Aktenlage ein einmaliges Ereignis dar. In der Beschwerde wird wie erwähnt dargelegt, dass es sich um einen „familiären Notfall“ gehandelt habe. Weder im Einspracheentscheid, noch in der Beschwerdeantwort äussert sich die Beschwerdegegnerin zu diesen Darlegungen im Einzelnen. Damit bleibt festzuhalten, dass auch dieser – nach Lage der Akten einmalige - Vorfall nicht als so gravierend eingestuft werden kann, dass der Beschwerdeführer deswegen mit einer Kündigung hätte rechnen müssen.

6.                

Aufgrund der Akten kann somit kein Selbstverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. 

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 15. März 2018 wird, soweit dadurch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für  21 Taggelder aufrechterhalten wurde, aufgehoben. 

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

 

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 15. März 2018 wird, soweit dadurch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für  21 Taggelder aufrechterhalten wurde, aufgehoben. 

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

Versandt am: