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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
Dezember 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.11
Einspracheentscheid vom 8.
Februar 2019
Wohnsitzerfordernis nach Art. 8
AVIG
Tatsachen
I.
Die aus Polen stammende Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 29.
September 2016 als 24-Stunden-Seniorenbetreuerin in der Schweiz bei der C____.
Sie meldete sich am 12. Juli 2018 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 3) zum Bezug
von Arbeitslosenentschädigung an und gab an, seit dem 5. Juli 2018 ohne Stelle
zu sein. Ihr Arbeitgeber habe ihr gekündigt, weil dieser an einer
Zusammenarbeit mit ihr nicht mehr interessiert gewesen sei. Vom 28. Mai 2018
bis zum 26. Juni 2018 besuchte die Beschwerdeführerin den Lehrgang
Pflegehelferin SRK mit anschliessendem Praktikum im Rahmen des Lehrgangs im [...],
[...] (2. Juli bis 20. Juli 2018, BAB 22). Am 17. Oktober 2018 (BAB 4) meldete
sie sich wieder ab, weil sie eine Stelle bei der D____ GmbH, [...], gefunden
hatte, wieder als 24-Stunden Seniorenbetreuerin (BAB 5).
Die Kantonale Amtsstelle (KASt) lehnte mit Verfügung vom 20.
November 2018 (BAB 21) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab mit der
Begründung, die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt in Polen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2018 Einsprache, welche
die KASt mit Entscheid vom 8. Februar 2019 abwies (BAB 23).
II.
Am 4. März 2019 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragt die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 8. Februar 2019 und die Ausrichtung der
Arbeitslosenentschädigung.
Am 29. April 2019 schliesst die Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung (KASt) auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 6. August 2019 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Im Nachgang dazu wird jedoch über
die Beschwerde am 9. Dezember 2019 auf dem Zirkularweg entschieden (§ 11 Abs. 5
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes [SVGG]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz
vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1
lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 873.02).
1.2.
Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist
nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Lebensmittelpunkt liege seit
September 2016 in der Schweiz. Sie wohne hier, arbeite hier, zahle hier ihre
Steuern und verbringe ihre Zeit hier und mache beispielsweise verschiedene
Ausflüge in der Schweiz. Vom 28. Mai bis 26. Juni 2018 habe sie einen Lehrgang
als Pflegehelferin beim schweizerischen Roten Kreuz absolviert sowie danach ein
dreiwöchiges Praktikum in [...] (2. bis 20. Juli 2018).
2.2.
Die KASt wendet dagegen ein, die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum
vom 27. Mai 2017 bis zum 30. Oktober 2018 die Voraussetzungen für das Wohnen in
der Schweiz nach Art. 8 und Art. 12 AVIG nicht erfüllt. Ihre Einsätze bei der C____,
einer Seniorenbetreuung rund um die Uhr, hätten jeweils zwei Monate gedauert.
Zwischen den Einsätzen habe die Beschwerdeführerin jeweils bei ihrer Familie in
Polen gelebt. Die Beschwerdeführerin sei keine Grenzgängerin, weswegen der Anspruch
nach Art. 8 AVIG zu prüfen sei. Nach Abs. 1 lit. c sei das Wohnen in der
Schweiz eine Anspruchsvoraussetzung. Nach Art. 12 AVIG würden Ausländer ohne
Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend gelten, solange sie sich
aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer
Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten. Die Beschwerdeführerin
sei vom 27. Mai 2017 bis zum 30. Oktober 2018 in Basel als Einwohnerin gemeldet
gewesen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei Art. 8 Abs. 1 lit. c
AVIG nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen, sondern setze
den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Verlangt werde der
tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt
während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den
Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben. Bei einer Arbeitstätigkeit in der
Schweiz würde in der Regel die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach
Art. 8 AVIG vorliegen. Da die Beschwerdeführerin aber im hier zu beurteilenden
Zeitraum im Rhythmus von zwei Monaten Arbeit und zwei Monaten Aufenthalt in
Polen hin und her pendle, falle sie damit zwischen die im Koordinierungswerk
der EU geschaffenen Voraussetzungen. Dies ergebe sich auch anhand der
Prüfungspunkte im Kreisschreiben des Seco (KS ALE 883 A85ff.).
2.3.
Die Beschwerdeführerin ist polnische Bürgerin. Vor Eintritt ihrer
Arbeitslosigkeit war sie in der Schweiz für die C____, einem Anbieter für
24-Stunden Betreuung für Senioren, tätig. Sie hatte dabei folgende Einsätze:
29. September bis 26. November 2016, 27. Januar bis 27. März 2017, 28. Mai bis
28. Juli 2017, 28. September bis 28. November 2017 und 28. Januar bis 28. März
2018 (BAB 22 S. 10).
2.4.
Damit fällt der Rechtsstreit in sachlicher,
persönlicher und zeitlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich des am 1. Juni
2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR
0.142.112.681). Gemäss Art. 9 Abs. 2 des auf der Grundlage von Art. 7
FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs I ("Freizügigkeit") des FZA geniesst ein Arbeitnehmer dort -
d.h. laut Art. 9 Abs. 1 im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates - die
gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen
Arbeitnehmer. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art.
8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") FZA
in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wendeten die Vertragsparteien
untereinander bis zum 31. März 2012 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern an. Aufgrund des Beschlusses Nr. 1/2012 des
Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (AS 2012 2345) wenden die
Parteien mit Wirkung ab 1. April 2012 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1)
an, die durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September 2009 geändert wurde.
2.5.
Zweifelsohne handelt es sich vorliegend um eine Leistung bei
Arbeitslosigkeit im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004 (Art. 3 Abs. 1 lit. h
Verordnung Nr. 883/2004).
2.6.
Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 (Art. 11
bis 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren
Rechtsvorschriften. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine
Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den
Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 3
lit. a Verordnung Nr. 883/2004). Art. 11 legt somit den
kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren
Rechtsvorschriften in dem Sinne fest,
dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates
massgebend sind (Abs. 1). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das
Beschäftigungslandprinzip (Abs. 3 lit. a Verordnung Nr. 883/2004, Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2015, 8C_273/2015, E. 3.2).
2.7.
Die Verordnung Nr. 883/2004 gilt unter anderem
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (Art. 2 Abs. 1 Verordnung Nr.
883/2004). Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben
Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen
dieses Staates (Art. 4 Verordnung Nr. 883/2004). Der am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene neue Art. 121 AVIG verweist in lit. a auf das FZA und die
erwähnten Koordinierungsverordnungen (AS 2002 699 f.; Urteil des Bundesgerichts
vom 6. März 2006, C 290/03, E. 1.1).
2.8.
Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen
Vorgaben - darunter auch des Diskriminierungsverbots (insbesondere Art. 2 FZA
und Art. 4 Verordnung Nr. 883/2004) - ist es daher Sache des innerstaatlichen
Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden
(BGE 131 V 214 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2006, C 290/03, E.
1.2).
2.9.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nach Art. 11 Abs. 1 Verordnung
Nr. 883/2004 aufgrund des Prinzips der Alleinzuständigkeit einer Rechtsordnung
und des nach Art. 11 Abs. 3 lit. a grundsätzlich geltenden
Beschäftigungslandprinzips (BGE 140 V 98 E. 6.1 und 6.2) schweizerisches Recht
anwendbar ist. Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen
Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, die Anspruchsvoraussetzungen
zu regeln (BGE 141 V 246 E. 2.2). Bei der Anwendung des schweizerischen Rechts
ist das Diskriminierungsverbot zu beachten (siehe oben Erw. 2.7.).
3.
3.1.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Arbeitslosenentschädigung vom 21. Juli 2018 bis 17. Oktober 2018. Umstritten
ist, ob die Beschwerdeführerin das Wohnsitzerfordernis nach Art. 8 Abs. 1 lit.
c AVIG iVm Art. 12 AVIG erfüllt. Hingegen ist es nicht strittig, dass die
Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt
(vgl. Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019, Punkt 9, sowie BAB 1). Zusätzlich
hat sie bis zur Abmeldung am 17. Oktober 2018 sämtliche Pflichten im RAV
erfüllt (Einspracheentscheid, Punkt 14).
3.2.
Arbeitsuchende Wanderarbeitnehmer kommen grundsätzlich dann in den
Genuss der Inländergleichbehandlung, wenn sie im Staat, in dem sie Arbeit
suchen, bereits schon gearbeitet und dadurch eine genügend enge Verbindung zum
Arbeitsmarkt diese Staates haben (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember
2006, C 203/03, E. 6.2.1). Es ist die Rechtsprechung des EuGH zu den
analogen Normen des Gemeinschaftsrechts für die Auslegung des
Freizügigkeitsabkommens zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 FZA; vgl. BGE 129 II
259 E. 4.2). Der EuGH hat mehrfach entschieden, dass Leistungen wegen
Arbeitslosigkeit nicht von einem Wohnsitzerfordernis abhängig gemacht werden
dürfen, wenn dies unverhältnismässig ist (Fuchs [Hrsg.], Europäisches
Sozialrecht, 6. Aufl., 2013).
3.3.
Das Wohnsitzerfordernis ist in Art. 8 AVIG
enthalten, wonach für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem
vorausgesetzt wird, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt (Abs. 1 lit. c),
dies als Ausdruck des im Arbeitslosenversicherungsrecht
geltenden Verbots des Leistungsexports und des grundlegenden Prinzips der
persönlichen Verfügbarkeit (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl.
2016, S. 2319 Rz. 180; zum Verbot des Leistungsexports im Bereich der
Arbeitslosenversicherung siehe Art. 63 Verordnung Nr. 883/2004).
3.4.
Damit stimmt der innerstaatliche Begriff des
Wohnens vom Wortlaut her mit dem gemeinschaftsrechtlichen gemäss Art. 1 lit. j
der Verordnung Nr. 883/2004 überein, der darunter den Ort des gewöhnlichen
Aufenthalts einer Person versteht (Nussbaumer, a.a.O., S. 2319 f. Rz. 182).
Dieser befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt
ihrer Lebensführung hat. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der
Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere
Definition dem jeweiligen nationalen Recht (vgl. zum Ganzen: BGE 138 V 533 E.
4.2 mit Hinweisen).
3.5.
Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung
des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG genügt somit ein tatsächlicher oder
"gewöhnlicher" Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen
Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser
Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben. Entscheidend dafür
sind - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 ZGB und in
Relativierung des soeben zu Art. 1 lit. j der Verordnung Nr. 883/2004 Gesagten
- objektive Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht
ausschlaggebend ist (BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts vom 9. August 2016, 8C_60/2016 E. 2.4.1. – 2.4.3. mit weiteren
Hinweisen). Dabei ist die familiäre Situation lediglich eines von verschiedenen
Indizien. Massgebend sind auch Dauer und Kontinuität des Wohnens bis zur
Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwesenheit, die
Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung sowie die Absicht des
Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, an den Ort vor
Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit
Hinweisen; vgl. ferner Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 25/05 vom 29.
März 2006 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 132 V 310).
3.6.
Zweck dieses Erfordernisses ist es, die
Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen (BGE 125 V 468 E. 5, Urteil
des Bundesgerichts vom 6. März 2006, C 290/03, E. 6.1).
3.7.
Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in
der Schweiz setzt unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des
tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen
Arbeitswelt besteht (Urteile C 153/03 vom 22. September 2003 und C 183/99 vom
30. November 1999, wobei letzteres nicht veröffentlicht wurde). Im Urteil C
290/03 vom 6. März 2006 stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute
Bundesgericht) fest, dass die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz
auch während eines durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Ausland
bedingten Auslandaufenthaltes während der Arbeitslosigkeit erfüllt sein kann.
Im konkreten Fall ging es um eine Versicherte, die im Rahmen eines zunächst auf
zwei Monate befristeten und später um wenige Wochen verlängerten Arbeitsverhältnisses
als Schauspielerin für eine Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft in
Deutschland gearbeitet hatte. Im Hinblick darauf, dass die Versicherte während
des vorübergehenden Auslandaufenthaltes weiterhin auch in der Schweiz nach
einer Stelle gesucht hatte und in Ermangelung von Anhaltspunkten dafür, dass
der Aufenthalt in Deutschland anderen Zwecken als der Erlangung eines
Zwischenverdienstes gedient hatte, ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass
die Versicherte den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen während des fraglichen
Zeitraums in der Schweiz hatte, zumal sie an den Wochenenden jeweils an ihren
schweizerischen Wohnort zurückgekehrt war. Das Gericht erachtete die in Art. 8
Abs. 1 lit. c AVIG vorgesehene Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz daher
als erfüllt (E. 6 des Urteils).
3.8.
Im Urteil 8C_270/2007 vom 7. Dezember 2007 ging
es um eine arbeitslose Person, die Arbeitslosenentschädigung bezog und im
Rahmen eines befristeten Arbeitseinsatzes von zwei Monaten in Kuba tätig war.
Für diese Zeit wurde ihr von den Behörden der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung verneint mangels Wohnens in der Schweiz. Das
Bundesgericht hatte erwogen, dass
sich die Person während des Auslandaufenthaltes um Stellen in der Schweiz
beworben habe und Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen habe zukommen
lassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Auslandsaufenthalt anderen Zwecken als
der Erlangung eines Zwischenverdienstes diente, hätten nicht vorgelegen. Sie
habe auch während der Zwischenverdiensttätigkeit in Kuba weiterhin eine enge
Verbindung mit den schweizerischen Arbeitsmarkt aufrechterhalten und sei in
Kontakt mit den schweizerischen Versicherungsorganen geblieben (E. 3.1 des
Urteils).
3.9.
Es ist unbestritten und es liegt auf der Hand, dass die
Beschwerdeführerin in der Schweiz erwerbstätig war. Damit steht eine
Erwerbstätigkeit im Ausland nicht in Frage. Ab dem 29. September 2016 übte sie
eine Beschäftigung in der Schweiz aus, und zwar beim gleichen Arbeitgeber,
wobei die Einsätze 27. Januar bis 27. März 2017, 28. Mai bis 28. Juli 2017, 28.
September bis 28. November 2017 und 28. Januar bis 28. März 2018 jeweils bei
der gleichen Person stattfanden. Des Weiteren liegt es auf der Hand, dass die
Beschwerdeführerin für die Dauer der jeweiligen Einsätze in der Schweiz wohnte.
Dies geht bereits aus den Vertragsbedingungen hervor, die neben den
Arbeitszeiten auch einen Bereitschaftsdienst vorsehen, und der
Beschwerdeführerin wurde für Kost und Logis ein Betrag von Fr. 990.00 abgezogen
(vgl. Vertrag mit der C____ vom 1. September 2016, BAB 13). Entsprechend räumt
auch die Beschwerdegegnerin ein, dass die Beschwerdeführerin wie andere auch
ihre Familie in Polen habe und im EU/EFTA-Ausland arbeitet, was durch die Dauer
des Aufenthalts im Ausland, hier der Schweiz, regelmässig zur Bejahung der
Voraussetzung in Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG und Art. 12 AVIG führe. Zunächst ist
festzuhalten, dass es grundsätzlich unbeachtlich ist, ob die Beschwerdeführerin
zwischen ihren Arbeitseinsätzen während den zweimonatigen Polenaufenthalten das
Wohnsitzerfordernis erfüllt, denn in diesen Zeitpunkten
war kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu beurteilen. Gemäss
Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und
987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung (KS ALE 883), Stand 1. Juli 2019,
gilt die Vermutung, dass Arbeitnehmende dort wohnen, wo sie über einen festen
Arbeitsplatz verfügen (Punkt A83). Zu beurteilen ist damit die Frage, ob die
Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass sie zwischen den Einsätzen
jeweils zwei Monate in Polen verbringt, insgesamt davon auszugehen ist, dass
die Beschwerdeführerin das Wohnsitzerfordernis nach Art. 8 Abs. lit. 1 c AVIG
nicht erfüllt, und aus diesem Grund von der angesprochenen Vermutung abzuweichen
ist.
3.10. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin jeweils während zwei Monaten
in der Schweiz gearbeitet hat, und dass sie sich in den Zeiten zwischen ihren
Einsätzen (vorwiegend) in Polen bei ihrer Familie aufgehalten hat. Es ist zu
prüfen, welches der genannten Kriterien für einen Wohnsitz in der Schweiz und
welches für einen Wohnsitz in Polen spricht. Die familiäre Situation und die
Aufenthalte in Polen aus familiären Gründen deuten zwar auf einen Wohnsitz in
Polen hin. Das Bundesgericht hielt hierzu jedoch fest, dass die familiäre
Situation lediglich eines von verschiedenen Indizien ist (siehe oben Erw. 3.6.).
Die Dauer und die Modalität der Abwesenheit sprechen weder für einen Wohnsitz
im einen Land noch im anderen Land, denn die Beschwerdeführerin hielt sich
alternierend in einem zwei-Monats-Rhythmus jeweils in Polen und in der Schweiz
auf. Hinweise geben jedoch die Vertragsbedingungen mit ihrem Arbeitgeber. Die
Beschwerdeführerin hat sowohl Arbeitszeiten als auch Präsenzzeiten bei der
betreuenden Person und sie wohnt während des Einsatzes bei dieser, im Gegenzug
wird ihr der Betrag von Fr. 990.-- für Kost und Logis abgezogen. Diesen
Gegebenheiten lässt sich entnehmen, dass es die besonderen Umstände ihrer Beschäftigung
sind, die ihr so lange Aufenthalte in Polen ermöglichten, auf der anderen Seite
aber auch notwendig machten. Denn sie verfügte in der Zeit zwischen ihren
Einsätzen auch nicht über eine Wohnung in der Schweiz. Angesichts des Lohnes,
der netto Fr. 2‘195.25 (BAB 18) betrug, allerdings nur in der Zeit der
Einsätze, und des Umstandes, dass sie während der Einsätze über eine Wohnung
verfügte, für die ihr die Kosten vom Lohn abgezogen wurden, ist es (bereits aus
finanziellen Gründen) nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine
reguläre Wohnung in der Schweiz mietete, wo sie zwischen ihren Einsätzen hätte
zurückkehren können. Zum Kriterium der Absicht, an den Ort vor Aufnahme der
Beschäftigung, also Polen, zurückzukehren, ist zu sagen, dass die Beschwerdeführerin
vor Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit in der Schweiz gearbeitet hat und sie stets
bekundet hat, wieder einer Beschäftigung in der Schweiz nachgehen zu wollen.
Ihre Absicht, weiterhin in der Schweiz eine berufliche Tätigkeit zu verfolgen, manifestiert
sich insbesondere durch den Kurs mit anschliessendem Praktikum beim SRK.
Schliesslich hat die Beschwerdeführerin wiederum nach einer Arbeit in der
Schweiz gesucht und Mitte Oktober 2018 auch wieder eine Stelle in der Schweiz
angetreten (BAB 6), zu vergleichbaren Arbeitsbedingungen wie beim vorigen
Arbeitgeber. Auch hier gibt es neben den Arbeitszeiten Präsenzzeiten und auch
hier wohnt die Beschwerdeführerin wiederum bei der zu betreuenden Person, wofür
ihr Fr. 990.-- für Kost und Logis abgezogen werden. Dies zeigt auf, dass
tatsächlich weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt
besteht. Während das Kriterium der familiären Situation für die Annahme eines
Wohnsitzes in Polen spricht, deuten die Kriterien der Beschäftigung in der
Schweiz, die Art der ausgeübten Tätigkeit als auch die Absicht der Beschwerdeführerin,
wieder einer Beschäftigung in der Schweiz nachzugehen, auf einen Wohnsitz in
der Schweiz hin. Damit überwiegen die Kriterien, die für einen Wohnsitz in der
Schweiz sprechen, hingegen spricht nur eines der Kriterien für einen Wohnsitz
in Polen. Darum erfüllt die Beschwerdeführerin das in Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG
statuierte Wohnsitzerfordernis. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass
Leistungen wegen Arbeitslosigkeit nicht von einem Wohnsitzerfordernis abhängig
gemacht werden dürfen, wenn dies unverhältnismässig ist (siehe oben Erw. 3.2.).
Da es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten ist, eine reguläre Wohnung in der
Schweiz zu mieten, wäre es unverhältnismässig, einzig auf die familiäre
Situation abzustellen und die Erwerbstätigkeit in der Schweiz sowie die
besondere Art ihrer Beschäftigung in die Gesamtwürdigung der Umstände nicht
miteinzubeziehen.
3.11.
Schliesslich ist noch Folgendes zu bemerken: Im Einspracheentscheid
vom 8. Februar 2019 hat die Beschwerdegegnerin geprüft, ob es sich bei der
Beschwerdeführerin um eine echte oder unechte Grenzgängerin handelt. Dabei
verneinte die Beschwerdegegnerin sowohl die Eigenschaft als echte als auch als
unechte Grenzgängerin. Dass die Beschwerdeführerin nicht als echte
Grenzgängerin qualifiziert werden kann, liegt auf der Hand, denn es fehlt an
der mindestens wöchentlichen Pendelbewegung.
3.12.
Als unechte Grenzgängerin gilt eine Person, welche im einen Staat
tätig ist und im anderen Staat wohnt, in welchen sie nicht mindestens einmal
wöchentlich zurückkehrt (vgl. Art. 65 Abs. 2 Verordnung Nr. 883/2004). Bei
dieser Personenkategorie fehlt somit die zur Qualifikation als echte
Grenzgängerin notwendige Pendelbewegung (Tages- oder Wochenpendlerin). Auch bei
diesen Personen sind strenge Anforderungen an den Nachweis der Grenzgängerinneneigenschaft
zu stellen: es gilt grundsätzlich die Vermutung, dass solche Personen ihren
Wohnort im Tätigkeitsstaat haben (KS ALE 883 Punkt A29 und A80 ff.).
3.13.
Zunächst ist festzuhalten, dass grundsätzlich die Vermutung gilt,
dass solche Personen ihren Wohnort im Tätigkeitsstaat haben. Erst wenn diese
Vermutung widerlegt wird, sind sie als unechte Grenzgänger zu qualifizieren. Zunächst
jedoch von dieser Vermutung (Wohnort im Tätigkeitsstaat) auszugehen und sodann
den Wohnort im Tätigkeitsstaat zu verneinen, ist jedoch widersprüchlich, zumal
die Begriffe des Wohnortes nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG und nach Art. 1 lit.
j Verordnung Nr. 883/2004 übereinstimmen (vgl. oben Erw. 3.4.).
3.14.
Verneint man jedoch das Vorliegen des Wohnsitzerfordernisses nach
Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG, ist die Vermutung widerlegt, dass solche Personen
ihren Wohnort im Tätigkeitsstaat haben, hier der Schweiz. Dann handelt es sich
bei dieser Person jedoch um eine unechte Grenzgängerin. Daher muss man in einer
Konstellation wie der vorliegenden zum Schluss kommen, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um eine unechte Grenzgängerin handelt. Denn sie ist im einen
Staat tätig (Schweiz) und wohnt im anderen Staat (Polen), in welchen sie nicht
mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt. Unechte Grenzgänger/innen, die in
der Schweiz beschäftigt waren und ihren Wohnort im Ausland haben, können
gestützt auf das in Art. 65 Verordnung Nr. 883/2004 festgehaltene Wahlrecht ihren
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz geltend machen (Punkt A88
KS ALE 883). Denn ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in
seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des
Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn
gegolten haben (Art. 65 Abs. 2 letzter Satz Verordnung Nr. 883/2004). Bei
Ausübung dieses Wahlrechts wird lediglich vorausgesetzt, dass sich die betreffende
Person im Staat, in dem sie die Leistungen beansprucht, der öffentlichen
Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt (Punkt A89 KS ALE 883). Das hat die
Beschwerdeführerin getan. Das bedeutet, bei Verneinung des Wohnsitzes in der
Schweiz, ist die Beschwerdeführerin als unechte Grenzgängerin zu qualifizieren
und sie hat das Wahlrecht, ob sie ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
in der Schweiz oder in Polen geltend macht. Das bedeutet, selbst bei Verneinung
des Wohnortes in der Schweiz hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
in der Schweiz, dann nämlich über ihre Eigenschaft als unechte Grenzgängerin. Das
Erfordernis des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG entfällt
somit für unechte Grenzgänger/innen, die in der Schweiz Anspruch stellen (KS
ALE 883 Punkt A92).
3.15.
Zu erwähnen ist schliesslich, dass bei der Feststellung des Wohnorts
einer Person die betroffenen Staaten zusammenarbeiten sollen und bei
Beanstandungen alle einschlägigen Kriterien berücksichtigen, um eine Einigung
zu finden (A86 KS ALE 883). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen,
dass die Beschwerdegegnerin eine solche Zusammenarbeit in die Wege geleitet
hat. Ebenso hat die Beschwerdegegnerin den Hinweis unterlassen, sich
sicherheitshalber sowohl im Tätigkeits- als auch im Wohnstaat zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
anzumelden, wenn die versicherte Person gegen die ablehnende Verfügung
Beschwerde führt (vgl. Punkt A92a KS ALE 883).
3.16.
Mit Blick auf die aufgrund des Freizügigkeitsabkommen zwischen der
Schweiz und der EU geltenden Bestimmungen darf vorliegend das Wohnsitzerfordernis
nach Art. 8 iVm Art. 12 AVIG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass einzig
die familiäre Situation der Beschwerdeführerin gewürdigt wird. Darüber hinaus
ist die Inländergleichbehandlung zu beachten. Wenn nun das Bundesgericht das
Wohnsitzerfordernis bei zweimonatigen Auslandsaufenthalten in der Zeit des
Bezuges der Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz als erfüllt betrachtete,
so muss dies aufgrund der Inländergleichbehandlung auch für eine EU-Bürgerin
gelten, die während ihrer zweimonatigen Pausen zwischen ihren zweimonatigen
Arbeitseinsätzen in ihr Heimatland zurückkehrt, der dies in der Zeit ihrer
Arbeitslosigkeit aber gar nicht vorgeworfen wurde. Die Beschwerdegegnerin macht
denn auch weder eine Verletzung der Kontrollvorschriften geltend,
noch schliesst sie auf eine Vermittlungsunfähigkeit.
3.17. Damit
ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung
des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c iVm Art. 12 AVIG erfüllte.
4.
4.1.
Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 8. Februar
2019 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
4.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: