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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 20. August 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____
Gegenstand
AL.2019.12
Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019
Guter Glaube im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, Ziff. 3) am 30. Juni 2017 per 15. August 2017 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen an. Die C____ Arbeitslosenkasse erbrachte im Folgenden Taggeldleistungen. In den Monaten Februar 2018 und Mai 2018 erzielte die Beschwerdeführerin jeweils einen Zwischenverdienst bei der D____ (Bescheinigungen über Zwischenverdienst vom 14. März 2018 und vom 7. Juni 2018, Antwortbeilage [AB] 13). Mit Verfügung vom 2. August 2018 forderte die C____ Arbeitslosenkasse Fr. 3‘244.10 von der Beschwerdeführerin zurück. Dabei erklärte sie, es werde eine Verrechnung mit künftigen Leistungen vorgenommen. Sie begründete die Rückforderung mit für die Kontrollperioden Februar und Mai 2018 ausgerichteten Leistungen in Höhe von Fr. 4‘628.50, welche aufgrund der von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommen zu hoch ausgefallen seien. Sie habe lediglich einen Anspruch auf Fr. 1‘384.40 gehabt, weshalb der restliche Betrag zurückzufordern sei (AB 4).
b) Der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin endete am 30. August 2018 (Schreiben der C____ Arbeitslosenkasse vom 30. Oktober 2018, AB 10). Am 30. August 2018 stellte sie bei der C____ Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch (AB 5). Die C____ Arbeitslosenkasse überwies die Sache am 24. September 2018 zum Entscheid an die Beschwerdegegnerin (AB 6). Diese hiess das Erlassgesuch mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 (AB 7) teilweise gut. Sie erliess ihr die Rückforderung für den Monat Februar 2018 in Höhe von Fr. 2‘138.75. Die Rückforderung für den Monat Mai 2018 in Höhe von Fr. 1‘105.35 erliess sie ihr jedoch mangels guten Glaubens nicht. Die von der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2018 dagegen erhobene Einsprache (AB 8) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 ab (AB 9).
II.
a) Mit Beschwerde vom 4. März 2019 (Postaufgabe 7. März 2019) wird sinngemäss geltend gemacht, es sei der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Rückforderung über Fr. 1‘105.35 zu erlassen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Innert Frist bis zum 8. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein (Instruktionsverfügungen vom 13. Juni 2019 und vom 18. Juli 2019).
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. August 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.4.2 Der Bezug einer Sozialversicherungsleistung ist gutgläubig, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt. Dieses Fehlen muss dabei in einer objektiven Betrachtungsweise entschuldbar sein (Ueli Kieser, Art. 25 N 47 ff.). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger weder einer böswilligen Absicht noch einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Ist die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen, entfällt der gute Glaube somit von vornherein. War das fehlerhafte Verhalten der rückerstattungspflichtigen Person hingegen nur leicht fahrlässig (liegt namentlich bloss eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht vor), kann sie sich auf den guten Glauben berufen. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich dabei nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218, 220 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 110 V 176, 180 f. E. 3.; vgl. auch Ueli Kieser, Art. 25 N 47 ff.). Die Gutgläubigkeit muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorliegen (AVIG-Praxis RVEI C2).
3.4.3 Für die Beurteilung ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist, entscheidend (Art. 4 Abs. 2 ATSV; Ueli Kieser, Art. 25 N 51). Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV).
Die Beschwerdeführerin konnte somit wissen, dass sie – sollte sie wieder einen Zwischenverdienst erzielen – diesen noch im selben Monat melden muss. Sie konnte auch wissen, dass eine verspätete Meldung eine Rückforderung zur Folge haben würde. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht. So ist vorliegend nicht die Rechtmässigkeit der Rückforderung strittig, sondern die Frage, ob der Beschwerdeführerin auch die Rückforderung für den Monat Mai zu erlassen ist.
Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin das Dokument „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Mai 2018 statt Ende des Monats bereits Mitte des Monats, am 15. Mai 2018 (AB 14) ausgefüllt. Dies, obwohl sie selbst angab, dass sie die Aufträge der D____ jeweils kurzfristig erhalte und dann auch per sofort erledigen müsse; es sei daher immer unklar, wann sie den nächsten Auftrag erhalten werde (E-Mail vom 24. Mai 2018, AB 16). Dass sie das erwähnte Formular trotz dieses Wissens bereits Mitte des Monats einreichte, ein erneuter Auftrag der D____ im Monat Mai 2018 also noch möglich – wenngleich noch nicht gewiss – war, kann als wohl leicht fahrlässig angesehen werden. Allerdings ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die C____ Arbeitslosenkasse noch im Monat Mai 2018 (nämlich per E-Mail vom 24. Mai 2018, AB 16) über den Zwischenverdienst informiert hatte. Die Beschwerdeführerin hatte es – wie die Beschwerdegegnerin moniert – unterlassen, ein konkretes Datum ihres Arbeitseinsatzes anzugeben. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid selbst festhielt, hätte die zuständige Sachbearbeiterin bei der Beschwerdeführerin nachfragen können, wann genau der Arbeitseinsatz stattfand (Einspracheentscheid, Ziff. 8.). Die Beschwerdegegnerin verweist jedoch auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin und erklärt, es wäre ihre Sache gewesen, der Arbeitslosenkasse die vollständigen Angaben über ihren Zwischenverdienst im Mai 2018 zu liefern. Dies ist grundsätzlich korrekt. Es ist aber zugleich auch die Abklärungspflicht der Versicherungsträger im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG zu beachten. Gemäss Satz 1 der genannten Gesetzesbestimmung prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Dies entbindet eine versicherte Person nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. Dies gilt nicht zuletzt im Bereich der Arbeitslosenversicherung, wo eine Verletzung der Mitwirkungspflichten sanktioniert werden kann (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG). Dennoch wäre aufgrund der Abklärungspflicht zu erwarten gewesen, dass die Sachbearbeiterin bei der Beschwerdeführerin zurückfragt, wenn die Beschwerdeführerin sie über einen Zwischenverdienst informiert. Da die Beschwerdeführerin angab, die D____ erteile ihr diese Aufträge kurzfristig und sie müssten dann sofort erledigt werden, war anzunehmen, dass der Auftrag im Zeitraum rund um den Versand des E-Mails vom 24. Mai 2018 (AB 16) ausgeführt werden muss. Zudem wird aus dem E-Mail auch klar, dass die Beschwerdeführerin noch Fragen hatte. So schrieb sie direkt im Anschluss an die Information über den Zwischenverdienst: „Ich denke, ich komme am besten bei Ihnen vorbei, damit Sie mir alles erklären können und vor allem wie dieser Betrag dann bei Ihnen wieder berücksichtigt wird bzw. abgezogen wird“. Ob die Beschwerdeführerin darauf je eine Antwort erhalten hat, geht aus den Akten nicht hervor. Da aus der Verfügung vom 16. Oktober 2018 hervorgeht, die zuständige Sachbearbeiterin der C____ Arbeitslosenkasse habe am 17. Juli 2018 geschrieben, sie könne im System keine separate Meldung des Zwischenverdienstes finden (AB 7, S. 4), ist fraglich, ob das E-Mail der Beschwerdeführerin bearbeitet wurde. Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 Ziff. 7. und 8. darauf ab, dass die Beschwerdeführerin das E-Mail vom 24. Mai 2018 verschickt hat (AB 9). Dies ist nicht zu beanstanden, da es keine Hinweise gibt, dass der Ausdruck dieses E-Mails nicht tatsächlich versandt wurde. Allein die Tatsache, dass die Sachbearbeiterin der C____ Arbeitslosenkasse das E-Mail nicht im System finden konnte, genügt nicht, um an der Beweistauglichkeit des E-Mails zu zweifeln.
4.3.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Zwischenverdienst im Monat Mai 2018 zwar nicht mit dem Formular „Angaben der versicherten Person“ gemeldet hat, jedoch mit E-Mail vom 24. Mai 2018. Ihre Angaben waren insofern nicht vollständig, als das Datum fehlte. Die C____ Arbeitslosenkasse unterliess es jedoch, bei der Beschwerdeführerin nachzufragen. Dies, obwohl aus dem E-Mail Unsicherheiten über den weiteren Verlauf und insbesondere die Abzüge deutlich wurden, und obwohl die Arbeitslosenkasse grundsätzlich auch eine Untersuchungspflicht hat.
4.3.3 Wie unter E. 3.4.2 dargelegt, muss eine Meldepflichtverletzung zumindest grobfahrlässig erfolgt sein, damit der gute Glaube entfällt, bzw. kann sich die versicherte Person bei leichter Fahrlässigkeit noch auf den guten Glauben berufen.
Was die Meldung des Zwischenverdienstes der Beschwerdeführerin betrifft, so ist das beschriebene Verhalten der Beschwerdeführerin höchstens als leicht fahrlässig zu betrachten. Weder hat sie es unterlassen, den Zwischenverdienst zu melden, noch hat sie diesen (wie im Februar 2018) verspätet gemeldet. Das einzige, was ihr vorgeworfen werden kann ist, dass sie das Formular „Angaben der versicherten Person“ nicht erst Ende des Monats und dann dafür unter Angabe des Mitte des Monats scheinbar noch nicht bekannten Zwischenverdienstes eingereicht hat, sondern später per E-Mail eine Meldung gemacht hat.
Zum Vergleich sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht in seinen Urteilen 8C_658/2008 vom 19. Januar 2010 und C 288/06 vom 27. März 2007 bei Personen, welche einen Zwischenverdienst nicht gemeldet hatten die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von jeweils 20 Tagen bestätigte. Im älteren Urteil C 202/00 vom 12. Dezember 2000 bestätigte es sogar die Einstellung von 12 Tagen. Eine Einstellung von 12 Tagen liegt im oberen Drittel der Einstellung bei leichtem Verschulden (1 bis 15 Tage; Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Eine Einstellung von 20 Tagen im Mittleren Bereich des mittleren Verschuldens (16 bis 30 Tage; Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV). Wenn nun sogar das Nichtmelden bei der Festlegung einer Sanktion als leichtes bis maximal mittleres Verschulden gewertet wird, dann darf die rechtzeitige Meldung, die lediglich nicht auf dem richtigen Formular geschieht, erst recht höchstens als leicht fahrlässiges Handeln qualifiziert werden. Es kann der Beschwerdeführerin somit nicht vorgeworfen werden, sie habe bezüglich der Meldung ihres Zwischenverdienstes nicht gutgläubig gehandelt. Diesbezüglich ist somit von einem guten Glauben auszugehen.
Die Beschwerdegegnerin weist im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 (unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2013 vom 2. September 2013) grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass eine Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorliegen muss, eine solche aber beispielsweise dann nicht vorliegt, wenn die versicherte Person aufgrund einer Pflichtverletzung ernsthaft mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechnen musste (Einspracheentscheid, Ziff. 4.). Vorliegend ist es aber so, dass schon fraglich ist, ob sich die Beschwerdeführerin einer Pflichtverletzung bewusst sein musste – sie hatte ja noch vor Monatsende eine Meldung gemacht. Und es kann ihr – wie ausgeführt – auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte nicht nachgefragt, wie der erzielte Zwischenverdienst angerechnet würde. Sie rechnete – so geht es klar aus ihrem E-Mail vom 24. Mai 2018 (AB 16) hervor – wohl damit, dass ihr Taggeldanspruch gekürzt würde. Dass sie nicht wusste, in welcher Höhe und in welcher Form dieser erfolgen würde ist hingegen nicht erstaunlich, da die Beschwerdeführerin nicht im Arbeitslosenbereich tätig ist oder war. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr E-Mail beantwortet wurde und – wie ebenfalls bereits erwähnt – konnte sie dies auch nicht ohne weiteres basierend auf der Rückforderung für den Monat Februar 2018 abschätzen.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin ihren Verpflichtungen grundsätzlich nachgekommen ist, sie aber erst mehrere Monate später (im August 2018) über die Höhe der Rückforderung informiert wurde, kann ihr nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe das Geld nicht in gutem Glauben erhalten.
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 aufgehoben und wird der gute Glaube der Beschwerdeführerin in Bezug auf die strittige Rückforderung für im Monat Mai 2018 bezogene Taggelder bejaht. Die Sache wird zur Prüfung der grossen Härte an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco