|

|
Sozialversicherungsgericht
|
Urteil
der Präsidentin
vom 14. Juni 2019
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit
Herrn lic. iur. B____
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.13
Einspracheentscheid vom
20. Februar 2019
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen
Erwägungen
1.
Der 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 22. Oktober 2018 auf
den 1. November 2018 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
bei der Arbeitslosenversicherung an (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3;
AB 4). Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 (AB 14) stellte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen quantitativ ungenügender
Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2018 für die Dauer von drei Tagen in seiner
Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 7. Februar
2019 (AB 22) wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019
(AB 23) abgewiesen. Am 1. Mai 2019 (AB 6) trat der Beschwerdeführer
eine neue Stelle an.
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 19. März 2019 wird sinngemäss beantragt, es
seien die Verfügung vom 10. Januar 2019 und der Einspracheentscheid vom
20. Februar 2019 aufzuheben, eventuell sei die Anzahl der Einstelltage auf
einen Tag zu reduzieren.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. April
2019 auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Die Parteien halten mit Replik vom 15. April 2019 und Duplik
vom 2. Mai 2019 an ihren gestellten Anträgen fest.
3.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1] in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100]. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) und Art. 128 Abs. 1
sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August
1993 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIV; SR 837.02).
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts
einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin.
4.
4.1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung für die Dauer von drei Tagen wegen ungenügender
Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2018 zu Recht erfolgt ist.
4.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich im Dezember in einem
intensiv betriebenen Einstellungsprozess bei den C____-Betrieben (C____) befunden.
Nach dem Eignungstest am 3. Dezember 2018 hätten das Vorstellungsgespräch
sowie weitere Gespräche und Abklärungen inkl. einer medizinischen und psychologischen
Untersuchung stattgefunden. Er habe berechtigterweise bereits nach den medizinischen
Untersuchungen mit einer Einstellung für den 1. März 2019 bzw. den
1. Mai 2019 rechnen dürfen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass es
schwierig sei, im kurzen Zeitraum vor der Stellenzusage genügend temporäre
Stellenangebote zur Überbrückung zu finden.
4.3.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer
vor der definitiven Stellenzusage am 21. Januar 2019 bereits im Dezember
2018 seine Bewerbungsintensität stark gedrosselt und auf eine Anstellung bei
den C____ gehofft habe. Er sei einer Mitte Dezember 2018 erfolgten Weisung der
Beschwerdegegnerin, Arbeitsbemühungen für temporäre Anstellungen bis einen
Monat vor Stellenantritt nachzuweisen, nur ungenügend nachgekommen. Aufgrund
der Aktenlage sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer neben der Bewerbung
bei den C____ keine weiteren Verpflichtungen gehabt habe, die ihn an der
Stellensuche gehindert hätten.
5.
5.1.
Art. 17 Abs. 1 AVIG enthält die Schadensminderungspflicht,
wonach die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles
Zumutbare zu unternehmen hat, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu
verkürzen (vgl. BGE 124 V 225, 227 E. 2a). Im Rahmen dieser
Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person insbesondere verpflichtet,
Arbeit (wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes) zu suchen und ihre
diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 AVIG und
Art. 26 Abs. 2 AVIV).
5.2.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person
genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Qualität als auch die
Quantität der Arbeitsbemühungen von Bedeutung (BGE 139 V 524, 528 E. 2.1.4;
124 V 225, 231 E. 4a; 112 V 217, 217 E. 1b). Der zuständigen
Amtsstelle steht bei der Prüfung der qualitativen und quantitativen
Anforderungen an die Arbeitsbemühungen ein gewisser Ermessensspielraum zu.
Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts C 10/05 vom 25. April 2005 E. 2.3.1).
5.3.
5.3.1. Eine stellensuchende Person ist in jedem Fall bis zum
Vorliegen einer definitiven Zusage für einen kurz bevorstehenden Stellenantritt
verpflichtet, sich intensiv um eine Stelle zu bemühen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.1 f.). Mit
insgesamt lediglich vier Bewerbungen hat der Beschwerdeführer im Dezember 2018 nur
einen Bruchteil der geforderten Arbeitsbemühungen getätigt. Damit ist er seiner
Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen. Was er hiergegen
einwendet, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass.
5.3.2. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in einem intensiv
geführten Bewerbungsprozess alles getan, um möglichst frühzeitig, nämlich
bereits am 1. März 2019, eine neue Stelle antreten zu können, ist
unbehilflich. Bemühungen, die im Zusammenhang mit dem Erhalt einer neuen Stelle
im Bewerbungsverfahren gemacht werden, befreien den Stellensuchenden nicht
davon, sich weiterhin intensiv um Stellen zu bemühen. Aus den Akten geht sodann
nicht hervor, dass der Einstellungs- und Abklärungsprozess bei den C____
derartig intensiv war, dass weitere Bewerbungen zeitlich nicht mehr möglich
gewesen wären. Auch ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er ausführt,
das Angebot an temporären Arbeitsstellen sei nur sehr gering. So sind
Blindbewerbungen immer möglich und angesichts der erst in ein paar Monaten in
Aussicht stehenden Stelle hätte der Beschwerdeführer sich um einen
Zwischenverdienst und befristete Angebote bemühen müssen.
5.4.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin
die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für die Kontrollperiode Dezember
2018 zu Recht als ungenügend qualifiziert und den Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in seiner Anspruchsberechtigung
eingestellt hat.
5.5.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Dauer der
Einstellung resp. die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelte. Die Weisungen
des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) werten erstmals ungenügende
Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode als leichtes Verschulden und
sehen dafür eine Sanktion von drei bis vier Einstelltagen vor (AVIG-Praxis ALE
[in der ab Januar 2019 gültigen Fassung], Rz. D79/1C). Die
Beschwerdegegnerin hat vorliegend die tiefste Sanktion für erstmalig
ungenügende Arbeitsbemühungen, nämlich drei Tage, verhängt. Die Ermessensausübung
in diesem Entscheid ist somit nicht zu beanstanden.
6.
6.1.
Die Beschwerde ist gemäss den vorstehenden Erwägungen abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I. Mostert
Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: