Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 14. Juni 2019

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit

Herrn lic. iur. B____

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AL.2019.13

Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen

 


Erwägungen

1.                

Der 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 22. Oktober 2018 auf den 1. November 2018 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenversicherung an (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3; AB 4). Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 (AB 14) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2018 für die Dauer von drei Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 7. Fe­bruar 2019 (AB 22) wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 (AB 23) abgewiesen. Am 1. Mai 2019 (AB 6) trat der Beschwerdeführer eine neue Stelle an.

2.                

2.1.           Mit Beschwerde vom 19. März 2019 wird sinngemäss beantragt, es seien die Verfügung vom 10. Januar 2019 und der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 aufzuheben, eventuell sei die Anzahl der Einstelltage auf einen Tag zu reduzieren.

2.2.           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.           Die Parteien halten mit Replik vom 15. April 2019 und Duplik vom 2. Mai 2019 an ihren gestellten Anträgen fest.

3.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100]. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) und Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1993 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIV; SR 837.02). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin.

4.                

4.1.           Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von drei Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2018 zu Recht erfolgt ist.

4.2.           Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich im Dezember in einem intensiv betriebenen Einstellungsprozess bei den C____-Betrieben (C____) befunden. Nach dem Eignungstest am 3. Dezember 2018 hätten das Vorstellungsgespräch sowie weitere Gespräche und Abklärungen inkl. einer medizinischen und psychologischen Untersuchung stattgefunden. Er habe berechtigterweise bereits nach den medizinischen Untersuchungen mit einer Einstellung für den 1. März 2019 bzw. den 1. Mai 2019 rechnen dürfen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass es schwierig sei, im kurzen Zeitraum vor der Stellenzusage genügend temporäre Stellenangebote zur Überbrückung zu finden.

4.3.           Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer vor der definitiven Stellenzusage am 21. Januar 2019 bereits im Dezember 2018 seine Bewerbungsintensität stark gedrosselt und auf eine Anstellung bei den C____ gehofft habe. Er sei einer Mitte Dezember 2018 erfolgten Weisung der Beschwerdegegnerin, Arbeitsbemühungen für temporäre Anstellungen bis einen Monat vor Stellenantritt nachzuweisen, nur ungenügend nachgekommen. Aufgrund der Aktenlage sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer neben der Bewerbung bei den C____ keine weiteren Verpflichtungen gehabt habe, die ihn an der Stellensuche gehindert hätten.

5.                

5.1.           Art. 17 Abs. 1 AVIG enthält die Schadensminderungspflicht, wonach die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen hat, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. BGE 124 V 225, 227 E. 2a). Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person insbesondere verpflichtet, Arbeit (wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes) zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 AVIG und Art. 26 Abs. 2 AVIV).

5.2.           Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Qualität als auch die Quantität der Arbeitsbemühungen von Bedeutung (BGE 139 V 524, 528 E. 2.1.4; 124 V 225, 231 E. 4a; 112 V 217, 217 E. 1b). Der zuständigen Amtsstelle steht bei der Prüfung der qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Arbeitsbemühungen ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 10/‌05 vom 25. April 2005 E. 2.3.1).

5.3.           5.3.1.  Eine stellensuchende Person ist in jedem Fall bis zum Vorliegen einer definitiven Zusage für einen kurz bevorstehenden Stellenantritt verpflichtet, sich intensiv um eine Stelle zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.1 f.). Mit insgesamt lediglich vier Bewerbungen hat der Beschwerdeführer im Dezember 2018 nur einen Bruchteil der geforderten Arbeitsbemühungen getätigt. Damit ist er seiner Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen. Was er hiergegen einwendet, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass.

5.3.2.     Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in einem intensiv geführten Bewerbungsprozess alles getan, um möglichst frühzeitig, nämlich bereits am 1. März 2019, eine neue Stelle antreten zu können, ist unbehilflich. Bemühungen, die im Zusammenhang mit dem Erhalt einer neuen Stelle im Bewerbungsverfahren gemacht werden, befreien den Stellensuchenden nicht davon, sich weiterhin intensiv um Stellen zu bemühen. Aus den Akten geht sodann nicht hervor, dass der Einstellungs- und Abklärungsprozess bei den C____ derartig intensiv war, dass weitere Bewerbungen zeitlich nicht mehr möglich gewesen wären. Auch ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er ausführt, das Angebot an temporären Arbeitsstellen sei nur sehr gering. So sind Blindbewerbungen immer möglich und angesichts der erst in ein paar Monaten in Aussicht stehenden Stelle hätte der Beschwerdeführer sich um einen Zwischenverdienst und befristete Angebote bemühen müssen.

5.4.           Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für die Kontrollperiode Dezember 2018 zu Recht als ungenügend qualifiziert und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

5.5.           Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Dauer der Einstellung resp. die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelte. Die Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) werten erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode als leichtes Verschulden und sehen dafür eine Sanktion von drei bis vier Einstelltagen vor (AVIG-Praxis ALE [in der ab Januar 2019 gültigen Fassung], Rz. D79/1C). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend die tiefste Sanktion für erstmalig ungenügende Arbeitsbemühungen, nämlich drei Tage, verhängt. Die Ermessens­ausübung in diesem Entscheid ist somit nicht zu beanstanden.

6.                

6.1.           Die Beschwerde ist gemäss den vorstehenden Erwägungen abzuweisen.

6.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

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