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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
Juli 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit
Herrn lic. iur. B____,
Hochstrasse 37, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.15
Einspracheentscheid vom
13. März 2019
Keine Beitragsbefreiung bei einer
Aus- bzw. Weiterbildungsdauer von weniger als zwölf Monaten
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am
3. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur
Arbeitsvermittlung an (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) und stellte
am 29. Januar 2019 Antrag auf die Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2019 (AB 2).
b) Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 (AB 16)
verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
mit der Begründung, weder sei die Beitragszeit erfüllt noch liege ein Befreiungsgrund
vor. Daran hielt sie auf Einsprache vom 12. Februar 2019 (AB 17) hin mit
Einspracheentscheid vom 13. März 2019 (AB 18) fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 4. April 2019 beantragt
die Beschwerdeführerin sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben
und es sei ihr Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
b) In der Beschwerdeantwort vom 16. April 2019
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 24. April 2019 und Duplik vom
2. Mai 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Anträgen fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 24. Juli 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG,
SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich
zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie
Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG besteht ein Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung nur dann, wenn die versicherte Person die
Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb
der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während
mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Was
eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2
Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung
beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10)
versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig
ist (BGE 122 V 249, 251 E. 2b). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit
beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für
den Leistungsbezug. Letztere wiederum fängt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG
mit dem Tag an, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person
erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf der Wohnsitzgemeinde meldet
(Art. 17 Abs. 2 AVIG).
2.2.
Die Ermittlung der Beitragszeit wird in Art. 11 AVIV geregelt.
Nach Abs. 1 dieser Bestimmung zählt als Beitragsmonat jeder volle
Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Gemäss
Abs. 2 werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat
umfassen, zusammengezählt (Satz 1), wobei je 30 Kalendertage als ein
Beitragsmonat gelten (Satz 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
der Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 AVIV auf angebrochene Monate
beschränkt, also auf Konstellationen, wo ein Arbeitsverhältnis keinen ganzen
Monat andauert oder während des laufenden Monats beginnt oder endet (vgl. BGE
121 V 165, 170 f. E. 2c/bb).
2.3.
2.3.1. Von der Erfüllung der Beitragspflicht ist gemäss
Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG befreit, wer innerhalb der
Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen einer
Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht in einem Arbeitsverhältnis
stand und die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Zwischen der Nichterfüllung
der Beitragszeit und dem Befreiungsgrund muss ein Kausalzusammenhang bestehen
(vgl. BGE 131 V 279, 280 E. 1.2). Das Hindernis muss, um kausal für die fehlende
Beitragszeit zu sein, während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei
kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen
Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige
Beschäftigung auszuüben. Rechtsprechungsgemäss liegt die Kausalität zwischen
der Ausbildungstätigkeit und der Nichterfüllung der Beitragszeit nur vor, wenn
es der versicherten Person aufgrund der Schulausbildung, Umschulung oder
Weiterbildung nicht möglich oder zumutbar war, die Beitragspflicht zu erfüllen
(BGE 121 V 336, 342 f. E. 5b). Die Befreiungstatbestände von Art. 14
Abs. 1 AVIG sind gegenüber der Erfüllung der Beitragszeit subsidiär (BGE
141 V 674, 676 E. 2.1.). Eine Kumulation von Beitragszeiten und
beitragsbefreiten Zeiten ist nicht möglich (BGE 141 V 674, 678 E. 4.3.1).
2.3.2. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gelten eine
Schulausbildung, eine Umschulung oder eine Aus- und Weiterbildung als
Befreiungsgrund, sofern die betreffende Person während mindestens zehn Jahren
in der Schweiz Wohnsitz hatte. Als Ausbildung im Sinne von Art. 14
Abs. 1 lit. a AVIG gilt rechtsprechungsgemäss jede systematische, auf
der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten
(üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein konkretes berufliches Ziel
bzw. eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Sie muss genügend überprüfbar sein
und endet mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses (vgl. BGE 122 V 43,
44 E. 3c/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November
2016 E. 3.3. mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die versicherte Person
aufgrund ihrer Weiterbildung an der Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit
verhindert wird. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt dazu in der diesbezüglich
relevanten Weisung aus, dass die versicherte Person den absolvierten Lehrgang
mit einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte nachweisen müsse. Daraus müssen
die Dauer und die zeitliche Inanspruchnahme inkl. Vorbereitungszeiten
hervorgehen (AVIG-Praxis ALE, Stand Januar 2019, Rz. B187).
3.
3.1.
Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender
Beitragszeiterfüllung bzw. wegen fehlenden Befreiungsgrundes verneint hat.
3.2.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der für sie
massgebenden Rahmenfrist vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2019 keine
beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübt und
somit die Beitragszeit nicht erfüllt hat. Zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerin aufgrund des geltend gemachten Masterstudiums von der
Erfüllung der Beitragszeit im Sinn von Art. 14 Abs. 1 lit. a
AVIG befreit ist.
3.3.
3.3.1. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin in
Grossbritannien an der C____ University of the Arts das Modul „Master D____“
absolvierte. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin liegt seit mindestens zehn
Jahren in der Schweiz (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG) und ist
unstrittig (Auszug Einwohnerregister vom 10. April 2019; AB 4). Damit
ist entscheidend, ob die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist eine Aus-
bzw. Weiterbildungszeit von mehr als zwölf Monaten erreichte.
3.3.2. Bezüglich der Dauer der Ausbildung ist auf die vorhandenen
Unterlagen abzustellen:
Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. Januar
2019 (AB 2) wurde als Studiendauer die Zeit vom 21. September
2017 bis zum 7. September 2018 angegeben.
Mit Schreiben der Universität vom 11. Mai 2017 (Beschwerdebeilage
[BB]) wurde bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin als
Vollzeitstudierende am 18. September 2017 zu registrieren habe. Als Ende
des Kurses ist der 7. September 2018 angegeben.
Im Pre-Enrolement Handbook (BB), das unter anderem die
Semesterdaten aufführt, wurde eine Anmeldungswoche vom 18. September bis
zum 22. September 2017 angegeben. Die Unterrichtsblöcke starteten am
25. September 2017 und endeten am 7. September 2018.
Der Unterrichtsnachweis (Record of Learning and Achievement; BB)
nennt für die Ausbildungsdauer den Zeitraum vom 21. September 2017 bis zum
7. September 2018. Als Datum der Verleihung des Masterabschlusses wird der
30. August 2018 aufgeführt.
3.4.
3.4.1. Aus den Unterlagen ergibt sich somit, dass die
Beschwerdeführerin den Masterstudienkurs D____ vom 18. September 2017 (Datum
der Anmeldung) bis zum 7. September 2018 (Ende des letzten
Unterrichtsblocks) absolvierte. Es handelt sich um insgesamt 355 Kalendertage.
Wird das zwölfmonatige Kalenderjahr mit 365 Tagen bemessen, entsprechen die
nachgewiesenen 355 Kalendertage 11.7 Monaten.
3.4.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, führt zu keinem
anderen Ergebnis. Eine Hinzurechnung der nützlichen (aber nicht zwingend zu
besuchenden) Informationsveranstaltungen ab 11. September 2017 ergibt nur
eine Dauer von 362 Tagen, was 11.9 Monaten des mit 365 Tagen bemessenen
Kalenderjahres entspricht. Auch eine analoge Anwendung von Art. 11
Abs. 1 und Abs. 2 AVIV mit der Anrechnung jedes vollen Monats der
Arbeitsunfähigkeit als Befreiungsmonat (Abs. 1) und der Zusammenzählung
der Tage der angebrochenen Monate (Abs. 2) führt lediglich zu 11 Monaten
und 27 Tagen (Oktober 2017 bis August 2018 entsprechen 11 vollen Monaten, 11.
bis 30. September 2017 = 20 Tage, 1. bis 7. September 2018 = 7 Tage).
3.4.3. Auch der mit Replik vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin,
sie sei bereits am 27. August 2017 nach Grossbritannien gereist, um von
reduzierten Studiengebühren profitieren zu können, geht fehl. Unterrichtsfreie
Zeiten können nicht an die Dauer der Ausbildung angerechnet werden (vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 234/02 vom 17. November
2003 E. 4.3), zumal es der Beschwerdeführerin während der zweijährigen
Rahmenfrist möglich gewesen wäre, eine ausreichende beitragspflichtige
Beschäftigung auszuüben.
3.5.
Die Beschwerdeführerin hat die geforderte Ausbildungsdauer von mehr
als zwölf Monaten nur knapp nicht erreicht. Da aber nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung an den gesetzlich festgelegten Limiten strikt festzuhalten ist
(vgl. dazu BGE 122 V 256, 260 E. 3c), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit verneint.
4.
4.1.
Zusammenfassend fehlt es nach dem Ausgeführten innerhalb der massgebenden
Rahmenfrist sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von mindestens zwölf
Monaten als auch an einem Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG.
Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung
ab dem 1. Februar 2019 zu Recht verneint. Folglich ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und
§ 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: