Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel 

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit

Herrn lic. iur. B____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2019.15

Einspracheentscheid vom 13. März 2019

Keine Beitragsbefreiung bei einer Aus- bzw. Weiterbildungsdauer von weniger als zwölf Monaten

 


Tatsachen

I.         

a)           Die Beschwerdeführerin meldete sich am 3. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) und stellte am 29. Januar 2019 Antrag auf die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2019 (AB 2).

b)           Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 (AB 16) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, weder sei die Beitragszeit erfüllt noch liege ein Befreiungsgrund vor. Daran hielt sie auf Einsprache vom 12. Februar 2019 (AB 17) hin mit Einspracheentscheid vom 13. März 2019 (AB 18) fest.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 4. April 2019 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.

b)           In der Beschwerdeantwort vom 16. April 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)           Mit Replik vom 24. April 2019 und Duplik vom 2. Mai 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 24. Juli 2019 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des ba­sel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. Au­gust 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur dann, wenn die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249, 251 E. 2b). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum fängt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem Tag an, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf der Wohnsitzgemeinde meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG).

2.2.           Die Ermittlung der Beitragszeit wird in Art. 11 AVIV geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Gemäss Abs. 2 werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt (Satz 1), wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 AVIV auf angebrochene Monate beschränkt, also auf Konstellationen, wo ein Arbeitsverhältnis keinen ganzen Monat andauert oder während des laufenden Monats beginnt oder endet (vgl. BGE 121 V 165, 170 f. E. 2c/bb).

2.3.           2.3.1.  Von der Erfüllung der Beitragspflicht ist gemäss Art. 14 Abs. 1 lit.  a AVIG befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem Befreiungsgrund muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 131 V 279, 280 E. 1.2). Das Hindernis muss, um kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Rechtsprechungsgemäss liegt die Kausalität zwischen der Ausbildungstätigkeit und der Nichterfüllung der Beitragszeit nur vor, wenn es der versicherten Person aufgrund der Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht möglich oder zumutbar war, die Beitragspflicht zu erfüllen (BGE 121 V 336, 342 f. E. 5b). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind gegenüber der Erfüllung der Beitragszeit subsidiär (BGE 141 V 674, 676 E. 2.1.). Eine Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten ist nicht möglich (BGE 141 V 674, 678 E. 4.3.1).

2.3.2.     Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gelten eine Schulausbildung, eine Umschulung oder eine Aus- und Weiterbildung als Befreiungsgrund, sofern die betreffende Person während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatte. Als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gilt rechtsprechungsgemäss jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein konkretes berufliches Ziel bzw. eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses (vgl. BGE 122 V 43, 44 E. 3c/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. Novem­ber 2016 E. 3.3. mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die versicherte Person aufgrund ihrer Weiterbildung an der Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit verhindert wird. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt dazu in der diesbezüglich relevanten Weisung aus, dass die versicherte Person den absolvierten Lehrgang mit einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte nachweisen müsse. Daraus müssen die Dauer und die zeitliche Inanspruchnahme inkl. Vorbereitungszeiten hervorgehen (AVIG-Praxis ALE, Stand Januar 2019, Rz. B187).

3.                

3.1.           Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Beitragszeiterfüllung bzw. wegen fehlenden Befreiungsgrundes verneint hat.

3.2.           Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der für sie massgebenden Rahmenfrist vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2019 keine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübt und somit die Beitragszeit nicht erfüllt hat. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des geltend gemachten Masterstudiums von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinn von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG befreit ist.

3.3.           3.3.1.  Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin in Grossbritannien an der C____ University of the Arts das Modul „Master D____“ absolvierte. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin liegt seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG) und ist unstrittig (Auszug Einwohnerregister vom 10. April 2019; AB 4). Damit ist entscheidend, ob die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist eine Aus- bzw. Weiterbildungszeit von mehr als zwölf Monaten erreichte.

3.3.2.     Bezüglich der Dauer der Ausbildung ist auf die vorhandenen Unterlagen abzustellen:

Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. Januar 2019 (AB 2) wurde als Studiendauer die Zeit vom 21. September 2017 bis zum 7. September 2018 angegeben.

Mit Schreiben der Universität vom 11. Mai 2017 (Beschwerdebeilage [BB]) wurde be­stätigt, dass sich die Beschwerdeführerin als Vollzeitstudierende am 18. Sep­tem­ber 2017 zu registrieren habe. Als Ende des Kurses ist der 7. September 2018 angegeben.

Im Pre-Enrolement Handbook (BB), das unter anderem die Semesterdaten aufführt, wurde eine Anmeldungswoche vom 18. September bis zum 22. Septem­ber 2017 angegeben. Die Unterrichtsblöcke starteten am 25. September 2017 und endeten am 7. Sep­tember 2018.

Der Unterrichtsnachweis (Record of Learning and Achievement; BB) nennt für die Ausbildungsdauer den Zeitraum vom 21. September 2017 bis zum 7. September 2018. Als Datum der Verleihung des Masterabschlusses wird der 30. August 2018 aufgeführt.

3.4.           3.4.1.  Aus den Unterlagen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin den Masterstudienkurs D____ vom 18. September 2017 (Datum der Anmeldung) bis zum 7. September 2018 (Ende des letzten Unterrichtsblocks) absolvierte. Es handelt sich um insgesamt 355 Kalendertage. Wird das zwölfmonatige Kalenderjahr mit 365 Tagen bemessen, entsprechen die nachgewiesenen 355 Kalendertage 11.7 Monaten.

3.4.2.     Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Hinzurechnung der nützlichen (aber nicht zwingend zu besuchenden) Informationsveranstaltungen ab 11. September 2017 ergibt nur eine Dauer von 362 Tagen, was 11.9 Monaten des mit 365 Tagen bemessenen Kalenderjahres entspricht. Auch eine analoge Anwendung von Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV mit der Anrechnung jedes vollen Monats der Arbeitsunfähigkeit als Befreiungsmonat (Abs. 1) und der Zusammenzählung der Tage der angebrochenen Monate (Abs. 2) führt lediglich zu 11 Monaten und 27 Tagen (Oktober 2017 bis August 2018 entsprechen 11 vollen Monaten, 11. bis 30. September 2017 = 20 Tage, 1. bis 7. September 2018 = 7 Tage).

3.4.3.     Auch der mit Replik vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei bereits am 27. August 2017 nach Grossbritannien gereist, um von reduzierten Studiengebühren profitieren zu können, geht fehl. Unterrichtsfreie Zeiten können nicht an die Dauer der Ausbildung angerechnet werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 234/02 vom 17. November 2003 E. 4.3), zumal es der Beschwerdeführerin während der zweijährigen Rahmenfrist möglich gewesen wäre, eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben.

3.5.           Die Beschwerdeführerin hat die geforderte Ausbildungsdauer von mehr als zwölf Monaten nur knapp nicht erreicht. Da aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an den gesetzlich festgelegten Limiten strikt festzuhalten ist (vgl. dazu BGE 122 V 256, 260 E. 3c), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit verneint.

4.                

4.1.           Zusammenfassend fehlt es nach dem Ausgeführten innerhalb der massgebenden Rahmenfrist sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten als auch an einem Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2019 zu Recht verneint. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

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