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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 30. September
2019
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____
[...]
Beschwerdeführer
C____ Arbeitslosenkasse
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.16
Einspracheentscheid vom
25. März 2019
Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung abgelehnt
Erwägungen
1.
1.1.
Der 2001 geborene Beschwerdeführer besuchte vom 18. August 2014
bis zum 1. Juli 2016 die [...]schule (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 16).
Am 15. August 2016 trat er das kombinierte Brückenangebot
(10. Schuljahr) an (AB 15). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016
(vgl. Beilage zur Stellungnahme vom 11. Juni 2019 S. 1) wurde sein
freiwilliger, vorzeitiger Schulaustritt nach Antritt eines Vollzeitpraktikums
bestätigt. Am gleichen Tag unterzeichnete er den Vertrag für ein Praktikum zur
Aus- und Weiterbildung als Friseur für die Dauer vom 18. Oktober 2016 bis
31. Juli 2017 (AB 11).
1.2.
Am 3. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf die
Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 13. November 2018 (AB 13).
Mit Verfügung vom 5. März 2019 (AB 9) verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der
Begründung, weder sei die Beitragszeit erfüllt noch liege ein Befreiungsgrund
vor. Daran hielt sie auf Einsprache vom 18. März 2019 (AB 6) hin mit
Einspracheentscheid vom 25. März 2019 (AB 3) fest.
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 19. März 2019 wird sinngemäss beantragt, es
sei der Einspracheentscheid vom 25. März 2019 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai
2019 auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Mit Stellungnahmen vom 11. Juni 2019 und 20. Juni 2019
hält der Beschwerdeführer am gestellten Antrag fest.
3.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1] in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100]. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) und Art. 128 Abs. 1
sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August
1993 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIV; SR 837.02).
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts
einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin.
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung strittig.
4.2.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG besteht ein Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung nur dann, wenn die versicherte Person die
Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb
der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während
mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Was
eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2
Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung
beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10)
versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig
ist (BGE 122 V 249, 251 E. 2b). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit
beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für
den Leistungsbezug. Letztere wiederum fängt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG
mit dem Tag an, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person
erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf der Wohnsitzgemeinde meldet
(Art. 17 Abs. 2 AVIG).
4.3.
Von der Erfüllung der Beitragspflicht ist gemäss Art. 14
Abs. 1 lit. a AVIG befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während
insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder
Weiterbildung nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit nicht
erfüllen konnte. Zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem
Befreiungsgrund muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 131 V 279, 280
E. 1.2). Rechtsprechungsgemäss liegt die Kausalität zwischen der Ausbildungstätigkeit
und der Nichterfüllung der Beitragszeit nur vor, wenn es der versicherten
Person aufgrund der Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht
möglich oder zumutbar war, die Beitragspflicht zu erfüllen (BGE 121 V 336, 342
f. E. 5b). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG
sind gegenüber der Erfüllung der Beitragszeit subsidiär (BGE 141 V 674, 676
E. 2.1.). Eine Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten
ist nicht möglich (BGE 141 V 674, 678 E. 4.3.1).
4.4.
Massgebend für die Rahmenfrist der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3
AVIG) sind die zwei Jahre vor dem Leistungsbezug, im vorliegenden Fall die Zeit
vom 13. November 2016 bis zum 12. November 2018. Während dieser Zeit
müssen entweder Beiträge entrichtet worden sein oder es muss ein Befreiungsgrund
für diese zwei Jahre vorgelegen haben. Aufgrund der Akten steht fest, dass der
Beschwerdeführer zwischen dem 13. November 2016 und dem 12. November
2018 die Minimalbeitragszeit von zwölf Monaten im Sinne von Art. 13
Abs. 1 AVIG nicht erfüllt hat. Es bestand in dieser Zeit kein beitragspflichtiges
Arbeitsverhältnis, da der Beschwerdeführer wegen häufiger Absenzen sein
Praktikum effektiv nicht angetreten hat (vgl. Beilage zur Stellungnahme vom
11. Juni 2019 S. 6). Sodann ist aus den vorliegenden Akten auch nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in diesen zwei Jahren während insgesamt
mehr als zwölf Monaten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung
die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Es wird auch kein anderer Befreiungstatbestand
(vgl. Art. 14 AVIG) geltend gemacht.
4.5.
Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, als Jugendlicher ohne
Ausbildung habe er Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Stellungnahme
vom 20. Juni 2019 Rz. 3). Jugendliche, die sich ohne Berufsabschluss
arbeitslos melden, können beitragsfrei pauschale Leistungen der Arbeitslosenversicherung
erst nach Ablauf einer Wartezeit von 120 Wartetagen beziehen (vgl. Art. 23
Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 41 AVIV sowie Art. 18 AVIG
und Art. 6 und 8 AVIV zur Wartezeit sowie zu Umfang und Höhe der
Arbeitslosenentschädigung). Für einen Leistungsanspruch müssten vorliegend zudem
die Voraussetzungen einer beitragspflichtigen Beschäftigung oder eines
Befreiungsgrundes zwischen dem 13. November 2016 und dem 12. November
2018 gegeben sein. Im Übrigen müssen während der Wartezeit alle Pflichten gegenüber
der Arbeitslosenversicherung erfüllt werden (namentlich die Kontrollpflicht, Nachweis
der Arbeitsbemühungen). Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde der
Beschwerdeführer per 2. Januar 2019 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet,
da er die Kontrollpflicht nicht erfüllt hatte (AB 18).
4.6.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht abgelehnt
hat.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist gemäss den vorstehenden Erwägungen abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: