Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 30. September 2019

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____ Arbeitslosenkasse

[...]

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AL.2019.16

Einspracheentscheid vom 25. März 2019

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt

 


Erwägungen

1.                

1.1.           Der 2001 geborene Beschwerdeführer besuchte vom 18. August 2014 bis zum 1. Juli 2016 die [...]schule (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 16). Am 15. August 2016 trat er das kombinierte Brückenangebot (10. Schuljahr) an (AB 15). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 (vgl. Beilage zur Stellungnahme vom 11. Juni 2019 S. 1) wurde sein freiwilliger, vorzeitiger Schulaustritt nach Antritt eines Vollzeitpraktikums bestätigt. Am gleichen Tag unterzeichnete er den Vertrag für ein Praktikum zur Aus- und Weiterbildung als Friseur für die Dauer vom 18. Ok­tober 2016 bis 31. Juli 2017 (AB 11).

1.2.           Am 3. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 13. November 2018 (AB 13). Mit Verfügung vom 5. März 2019 (AB 9) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, weder sei die Beitragszeit erfüllt noch liege ein Befreiungsgrund vor. Daran hielt sie auf Einsprache vom 18. März 2019 (AB 6) hin mit Einspracheentscheid vom 25. März 2019 (AB 3) fest.

2.                

2.1.           Mit Beschwerde vom 19. März 2019 wird sinngemäss beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 25. März 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung auszurichten.

2.2.           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.           Mit Stellungnahmen vom 11. Juni 2019 und 20. Juni 2019 hält der Beschwer­deführer am gestellten Antrag fest.

3.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100]. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) und Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1993 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIV; SR 837.02). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin.

4.                

4.1.           Zwischen den Parteien ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung strittig.

4.2.           Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur dann, wenn die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249, 251 E. 2b). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum fängt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem Tag an, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf der Wohnsitzgemeinde meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG).

4.3.           Von der Erfüllung der Beitragspflicht ist gemäss Art. 14 Abs. 1 lit.  a AVIG befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem Befreiungsgrund muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 131 V 279, 280 E. 1.2). Rechtsprechungsgemäss liegt die Kausalität zwischen der Ausbildungstätigkeit und der Nichterfüllung der Beitragszeit nur vor, wenn es der versicherten Person aufgrund der Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht möglich oder zumutbar war, die Beitragspflicht zu erfüllen (BGE 121 V 336, 342 f. E. 5b). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind gegenüber der Erfüllung der Beitragszeit subsidiär (BGE 141 V 674, 676 E. 2.1.). Eine Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten ist nicht möglich (BGE 141 V 674, 678 E. 4.3.1).

4.4.           Massgebend für die Rahmenfrist der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) sind die zwei Jahre vor dem Leistungsbezug, im vorliegenden Fall die Zeit vom 13. No­vember 2016 bis zum 12. November 2018. Während dieser Zeit müssen entweder Beiträge entrichtet worden sein oder es muss ein Befreiungsgrund für diese zwei Jahre vorgelegen haben. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 13. November 2016 und dem 12. No­vember 2018 die Minimalbeitragszeit von zwölf Monaten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt hat. Es bestand in dieser Zeit kein beitragspflichtiges Arbeitsverhältnis, da der Beschwerdeführer wegen häufiger Absenzen sein Praktikum effektiv nicht angetreten hat (vgl. Beilage zur Stellungnahme vom 11. Juni 2019 S. 6). Sodann ist aus den vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in diesen zwei Jahren während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Es wird auch kein anderer Befreiungstatbestand (vgl. Art. 14 AVIG) geltend gemacht.

4.5.           Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, als Jugendlicher ohne Ausbildung habe er Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Stellungnahme vom 20. Juni 2019 Rz. 3). Jugendliche, die sich ohne Berufsabschluss arbeitslos melden, können beitragsfrei pauschale Leistungen der Arbeitslosenversicherung erst nach Ablauf einer Wartezeit von 120 Wartetagen beziehen (vgl. Art. 23 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 41 AVIV sowie Art. 18 AVIG und Art. 6 und 8 AVIV zur Wartezeit sowie zu Umfang und Höhe der Arbeitslosenentschädigung). Für einen Leistungsanspruch müssten vorliegend zudem die Voraussetzungen einer beitragspflichtigen Beschäftigung oder eines Befreiungsgrundes zwischen dem 13. November 2016 und dem 12. No­vember 2018 gegeben sein. Im Übrigen müssen während der Wartezeit alle Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung erfüllt werden (namentlich die Kontrollpflicht, Nachweis der Arbeitsbemühungen). Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde der Beschwerdeführer per 2. Ja­nuar 2019 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, da er die Kontrollpflicht nicht erfüllt hatte (AB 18).

4.6.           Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht abgelehnt hat.

5.                

5.1.           Die Beschwerde ist gemäss den vorstehenden Erwägungen abzuweisen.

5.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

 


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

Versandt am: