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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
September 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. A. Lesmann-Schaub
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.17
Einspracheentscheid vom 26. März
2019
Verneinung der
Vermittlungsfähigkeit bei dreimaliger Nichtteilnahme an arbeitsmarktlichen
Massnahmen und weiteren Verfehlungen ist verhältnismässig und damit rechtens;
Beschwerde wird abgewiesen.
Tatsachen
I.
Die 1988 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 22.
Februar 2018 bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung an (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1 und 2). Mit
Verfügung vom 11. Dezember 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin für die Zeit
ab 1. Dezember 2018 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zur
Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe wiederholt die
Absolvierung einer arbeitsmarktlichen Massnahme verweigert. Aufgrund der
fortgesetzten Weigerung, die Weisungen des regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) zu befolgen, sei die Beschwerdeführerin nicht
vermittlungsfähig. Sie habe daher ab 1. Dezember 2018 keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung (AB 51). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Januar
2019 (AB 54) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. März
2019 ab (AB 58).
II.
Mit Beschwerde vom 25. April 2019 erhebt die Beschwerdeführerin
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie,
die Verfügung vom 11. Dezember 2018 bzw. der Einspracheentscheid vom 26. März
2019 sei aufzuheben.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2019 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin verzichtet im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels auf eine Stellungnahme.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verlangt hat, findet am 24. September 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Gerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Auf die rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde ist
somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2018
bzw. im Einspracheentscheid vom 26. März 2019 den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung der Beschwerdeführerin ab Dezember 2018 verneint. Das
RAV habe die Beschwerdeführerin insgesamt vier Mal erfolglos einer
arbeitsmarktlichen Massnahme zugewiesen. Mit Verfügungen vom 23. August 2018
und 22. Oktober 2018 sei die Beschwerdeführerin wegen unentschuldigtem
Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme in ihrer Anspruchsberechtigung
eingestellt worden. Am 19. Oktober 2018 habe das RAV die Beschwerdeführerin zum
vierten Mal einer arbeitsmarktlichen Massnahme zugewiesen. Die
Beschwerdeführerin habe sich in der Folge am 29. Oktober 2019 per sofort von
der Arbeitslosenversicherung abgemeldet, um die arbeitsmarktliche Massnahme zu
umgehen. Am 7. November 2019 habe sie sich wieder bei der
Arbeitslosenversicherung angemeldet. In diesem Zusammenhang sei die
Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin überprüft worden. Diese habe
ergeben, dass keine hinreichenden Gründe – wie beispielsweise eine
nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit – vorlägen, welche die Beschwerdeführerin von
der Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung entbinde.
Rechtsprechungsgemäss mangle es der Beschwerdeführerin durch die fortgesetzte
Weigerung, eine arbeitsmarktliche Massnahme zu absolvieren, an der
Vermittlungsfähigkeit. Dementsprechend bestehe ab Dezember 2018 kein Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung mehr (vgl. AB 51 und 58).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie habe sich weder
verweigert, eine arbeitsmarktliche Massnahme anzutreten, noch fehle es ihr am
Willen, eine neue Stelle zu finden. Während der ganzen Zeit habe sie immer ihre
Arbeitsbemühungen eingereicht, sei – soweit möglich – zu allen Terminen erschienen
und habe sogar ein Gesuch für einen Deutschkurs gestellt, da ihr nach
Absolvierung des Kurses mündlich eine Stelle bei einer Spielgruppe zugesichert
worden sei. Dieses Gesuch habe die Personalberaterin trotz den erhöhten
Jobchancen abgelehnt. Die Personalberaterin habe entschieden, dass ein Kurs zur
Reinigungskraft für die Beschwerdeführerin geeigneter sei; dies obwohl die
Beschwerdeführerin bereits mehrere Jahre Erfahrung auf dem Gebiet vorzuweisen
habe. Die Beschwerdeführerin sei trotz dessen gewillt gewesen, diese Programme
zu besuchen und habe mit den entsprechenden Personen Kontakt aufgenommen. Sie
habe lediglich aufgrund von Arztterminen die Termine verschieben müssen. Die
Personalberaterin habe jedoch keine Terminverschiebung toleriert und die
Beschwerdeführerin ohne Rücksprache von den arbeitsmarktlichen Massnahmen
abgemeldet. Die Entscheidung, die Beschwerdeführerin wegen fehlender
Vermittlungsfähigkeit von der Arbeitslosenversicherung direkt abzumelden, sei
unverhältnismässig und müsse aufgehoben werden. Die Beschwerdeführerin wolle
sehr wohl arbeiten und bemühe sich stark darum (vgl. Beschwerde vom 25. April
2019).
2.3.
Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin zu Recht die
Vermittlungsfähigkeit und damit ein Arbeitslosenanspruch ab Dezember 2018
abgesprochen wurde.
3.
3.1.
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f
AVIG). Nach Art. 15 Abs. 1 AVIG ist vermittlungsfähig, wer bereit, in der Lage
und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit
gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern
subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft einzusetzen. Wesentliches
Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme
einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hiezu genügt die Willenshaltung oder die
bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr
ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung
zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich
selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG). Inhalt
der Vermittlungsbereitschaft ist auch die Bereitschaft, an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Weisungen
der Durchführungsorgane zu befolgen. Darunter sind sämtliche Massnahmen zu
verstehen, welche der möglichst raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
dienen (vgl. zum Ganzen THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016,
Rz. 270 und 271 S. 2348 f.). Wenn die arbeitslose Person alle Elemente der
allgemeinen Vermittlungsfähigkeit (Vermittlungsbereitschaft,
Arbeitsfähigkeit, Arbeitsberechtigung) erfüllt, sie also berechtigt, willens
und fähig ist, Arbeit zu leisten, die auf dem für sie in Betracht fallenden
Arbeitsmarkt verwertet werden kann, so gilt sie als vermittlungsfähig. Es kann
ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn ihre Vermittlungsbemühungen wegen der
aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt erfolglos bleiben. Wenn und solange
hingegen nur eines der Elemente nicht gegeben ist, fehlt es auch an der
Vermittlungsfähigkeit und damit an der Anspruchsberechtigung überhaupt (Thomas
Nussbaumer, a.a.O., Rz. 277).
3.2.
Fortdauernde ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen oder eine
wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit stellen Indizien für mangelnde Vermittlungsbereitschaft dar und können zur Annahme von
Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder
ausschliesst (vgl. BGE 112 V 216 E. 1b mit Hinweisen). Ebenfalls lässt
wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen der Durchführungsorgane auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen. Namentlich ist bereits bei der
zweiten Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit oder der zweiten
Nichtteilnahme an einer zumutbaren arbeitsmarktlichen Massnahme die
Vermittlungsfähigkeit abzusprechen. Die einmal verneinte Vermittlungsbereitschaft
ist erst wieder zu bejahen, wenn das gesamte Verhalten der betroffenen Person
sich insgesamt geändert und nicht bereits dann, wenn sie sich zur Teilnahme an
einer einzelnen Massnahme bereit erklärt hat (Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz.
273).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin hat sich per 22. Februar 2018 zum
Leistungsbezug angemeldet (AB 1 und 2), woraufhin eine Rahmenfrist zum Bezug
von Arbeitslosentaggelder ab 22. Februar 2018 bis zum 21. Februar 2020 eröffnet
wurde (AB 3). Bereits mit Verfügung vom 13. März 2018 wurde die
Beschwerdeführerin zum ersten Mal wegen fehlenden Arbeitsbemühungen mit zwei
Einstelltagen sanktioniert (AB 4). Am 27. Juni 2018 erfolgte eine Zuweisung
betreffend Programm zur vorübergehenden Beschäftigung in den C____ (AB 11). Die
Beschwerdeführerin konnte daran nicht teilnehmen, da sie vom 12. Juni bis 27.
Juli 2018 zu 100% arbeitsunfähig war (vgl. AB 14 und 15). Am 26. Juli 2018 wies
die Personalberaterin des RAV die Beschwerdeführerin erneut einer
vorübergehenden Beschäftigung in den C____ zu (AB 17), welche die Beschwerdeführerin
wiederum nicht antrat (AB 18). Am 10. August 2018 versäumte die
Beschwerdeführerin einen Beratungs- und Kontrolltermin. Infolgedessen wurde sie
mit Verfügung vom 13. August 2018 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung
eingestellt (AB 19). Zudem wurde die Beschwerdeführerin am 23. August 2018 mit
22 Einstelltagen sanktioniert, weil sie am Programm zur vorübergehenden
Beschäftigung in den D____ nicht teilgenommen hatte (AB 22). Nach Durchführung
eines weiteren Beratungsgesprächs am 3. September 2018 (AB 24), wies die RAV-Personalberaterin
die Beschwerdeführerin am 13. September 2018 erneut einem Programm zur
vorübergehenden Beschäftigung in der E____ zu (AB 29). Nachdem sich die
Beschwerdeführerin bei der E____ bis zum 21. September 2018 nicht gemeldet
hatte (AB 31), verfügte die Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2018 – nach
Einholung von Abklärungen (AB 33-35) – 34 Einstelltage (AB 38). Am 24. Oktober
2018 kam es zu einer weiteren Zuweisung der Beschwerdeführerin zum Programm zur
vorübergehenden Beschäftigung in der E____ (AB 40). In der Folge teilte die
Beschwerdeführerin am Beratungsgespräch vom 29. Oktober 2018 mit, sie wolle
sich vom RAV abmelden (AB 41 und 42). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am
29. Oktober 2018 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet und die bereits in die
Wege geleitete vorübergehende Beschäftigungsmassnahme abgebrochen (AB 44). Am
7. November 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin wieder zur
Arbeitsvermittlung beim RAV an (AB 44). Darauf erfolgte die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin (AB 48). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit ab Dezember
2018 ab (AB 51). Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 26. März 2019
(AB 58).
4.2.
Aus den Akten kann vorliegend entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin ihre Pflichten wiederholt verletzt hat und deswegen
sanktioniert werden musste (AB 4 Übersicht Sanktionen). Zunächst hat sie sich
nicht genügend um Arbeit bemüht, ist einem Gesprächstermin unentschuldigt
ferngeblieben und hat wiederholt an arbeitsmarktlichen Massnahmen nicht teilgenommen.
In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23.
August 2018 mit 22 Einstelltagen und mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 mit 34
Einstelltagen sanktioniert (AB 22 und 38). Angesichts dieser Einstellungsdauer
hätte es ihr somit bewusst sein sollen, dass es sich dabei nicht um leichte
Verfehlungen handelt. Dennoch hat die Beschwerdeführerin auch an der ihr
zuletzt zugewiesenen Beschäftigungsmassnahme nicht teilgenommen, da sie sich
vor Antritt derselben von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hat (AB 42). Dass
die Verwaltung bei dieser Sachlage die Vermittlungsbereitschaft der
Beschwerdeführerin ab Dezember 2018 in Frage stellt, ist nachvollziehbar.
Insbesondere fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin zwei Mal
unentschuldigt an der vorübergehenden Beschäftigungsmassnahme nicht teilgenommen
und ein drittes Mal durch die Abmeldung bei der Arbeitsvermittlung die Durchführung
der vorübergehenden Beschäftigungsmassnahme verhindert hat. Denn gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bereits bei der zweiten Nichtannahme
einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit oder der zweiten Nichtteilnahme an einer
zumutbaren arbeitsmarktlichen Massnahme die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juli 2012 [8C_931/2011], E. 2). Im
Lichte dieser Rechtsprechung ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aberkannt
hat, da sie nicht alles Zumutbare unternommen hat, um ihre Arbeitslosigkeit zu
verkürzen. Daran vermag auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin um
Arbeit bemüht hat, nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht
festhält, ist lediglich mit dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen
noch keine Vermittlungsbereitschaft nachgewiesen. Denn zur Beurteilung der
Vermittlungsbereitschaft ist das gesamte Verhalten der versicherten Person
massgebend. So gehört unter anderem zum Inhalt der Vermittlungsbereitschaft
auch die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und die
Weisungen der Durchführungsorgane zu befolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 24. Juni 2014 [8C_246/2014], E. 2). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
sie habe aufgrund von Terminschwierigkeiten die vorübergehenden
Beschäftigungsmassnahmen nicht antreten können, die RAV-Personalberaterin habe
indes eine Verschiebung der Termine nicht akzeptiert und sie direkt von den
Programmen abgemeldet, ist in Erwägung der Aktenlage nicht substanziiert. Aus
den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei der zweiten
Zuweisung zur vorübergehenden Beschäftigung mit den C____ keinen Kontakt
aufgenommen hatte (AB 18), so dass es zu keinem Einsatz kam. Auch in den
nachträglich eingereichten Arztzeugnissen wird eine Arbeitsunfähigkeit für
diesen Zeitraum nicht ausgewiesen (vgl. Beschwerdebeilagen). Desgleichen hat
sich die Beschwerdeführerin bei der dritten Zuweisung zur vorübergehenden
Beschäftigung bis zum 21. September 2018 bei der E____ nicht für einen
Vorstellungstermin gemeldet (AB 31). Zudem liegen auch in diesem Zeitraum keine
Arztzeugnisse vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden. Somit ist
aufgrund der Aktenlage nicht ausgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin um
eine Verschiebung der Termine bemüht hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
keine Kontaktaufnahme mit den betroffenen Institutionen stattgefunden hat.
Weiter liegen auch keine entschuldbaren Gründe – wie eine Arbeitsunfähigkeit –
vor, die ein Fernbleiben vom Programm zur vorübergehenden Beschäftigung rechtfertigen
würden. Einzig bei der letzten Zuweisung zu einer vorübergehenden Beschäftigung
im Oktober 2018 (AB 37) hat sich die Beschwerdeführerin bei der E____ gemeldet
und für den 23. Oktober 2018 einen Vorstellungstermin vereinbart (AB 36 und
38). In der Folge nahm die Beschwerdeführerin indes an dem Programm zur
vorübergehenden Beschäftigung nicht teil (AB 40), da sie sich per 29. Oktober
2018 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hat (AB 44 und 53). Entgegen der
Behauptungen der Beschwerdeführerin fehlt es in den Akten indes an einem
Hinweis, dass die RAV-Beraterin eine Verschiebung der Termine nicht akzeptiert
hätte. Dagegen wird aus dem oben erwähnten Geschehensablauf ersichtlich, dass
die Beschwerdeführerin jeweils ohne hinreichende Gründe wiederholt an den
arbeitsmarktlichen Massnahmen nicht teilgenommen hat. Dies vermag die
Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen.
4.3.
Mit Blick auf die wiederholten Verfehlungen in unterschiedlichen
Situationen (dreimalige Nichtteilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen,
Nichtteilnahme an einem Beratungsgespräch und fehlende Arbeitsbemühungen) muss
die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab Dezember 2018 als verhältnismässig
und damit rechtens qualifiziert werden. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu
Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Dezember 2018 verneint.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 26.
März 2019 zu schützen und die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: