Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. A. Lesmann-Schaub     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2019.17

Einspracheentscheid vom 26. März 2019

Verneinung der Vermittlungsfähigkeit bei dreimaliger Nichtteilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen und weiteren Verfehlungen ist verhältnismässig und damit rechtens; Beschwerde wird abgewiesen.

 


Tatsachen

I.        

Die 1988 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 22. Februar 2018 bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1 und 2). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. Dezember 2018 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe wiederholt die Absolvierung einer arbeitsmarktlichen Massnahme verweigert. Aufgrund der fortgesetzten Weigerung, die Weisungen des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) zu befolgen, sei die Beschwerdeführerin nicht vermittlungsfähig. Sie habe daher ab 1. Dezember 2018 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (AB 51). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Januar 2019 (AB 54) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. März 2019 ab (AB 58).

II.       

Mit Beschwerde vom 25. April 2019 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, die Verfügung vom 11. Dezember 2018 bzw. der Einspracheentscheid vom 26. März 2019 sei aufzuheben.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin verzichtet im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels auf eine Stellungnahme.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hat, findet am 24. September 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.          Auf die rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2018 bzw. im Einspracheentscheid vom 26. März 2019 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der Beschwerdeführerin ab Dezember 2018 verneint. Das RAV habe die Beschwerdeführerin insgesamt vier Mal erfolglos einer arbeitsmarktlichen Massnahme zugewiesen. Mit Verfügungen vom 23. August 2018 und 22. Oktober 2018 sei die Beschwerdeführerin wegen unentschuldigtem Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Am 19. Oktober 2018 habe das RAV die Beschwerdeführerin zum vierten Mal einer arbeitsmarktlichen Massnahme zugewiesen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge am 29. Oktober 2019 per sofort von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet, um die arbeitsmarktliche Massnahme zu umgehen. Am 7. November 2019 habe sie sich wieder bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. In diesem Zusammenhang sei die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin überprüft worden. Diese habe ergeben, dass keine hinreichenden Gründe – wie beispielsweise eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit – vorlägen, welche die Beschwerdeführerin von der Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung entbinde. Rechtsprechungsgemäss mangle es der Beschwerdeführerin durch die fortgesetzte Weigerung, eine arbeitsmarktliche Massnahme zu absolvieren, an der Vermittlungsfähigkeit. Dementsprechend bestehe ab Dezember 2018 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr (vgl. AB 51 und 58).

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie habe sich weder verweigert, eine arbeitsmarktliche Massnahme anzutreten, noch fehle es ihr am Willen, eine neue Stelle zu finden. Während der ganzen Zeit habe sie immer ihre Arbeitsbemühungen eingereicht, sei – soweit möglich – zu allen Terminen erschienen und habe sogar ein Gesuch für einen Deutschkurs gestellt, da ihr nach Absolvierung des Kurses mündlich eine Stelle bei einer Spielgruppe zugesichert worden sei. Dieses Gesuch habe die Personalberaterin trotz den erhöhten Jobchancen abgelehnt. Die Personalberaterin habe entschieden, dass ein Kurs zur Reinigungskraft für die Beschwerdeführerin geeigneter sei; dies obwohl die Beschwerdeführerin bereits mehrere Jahre Erfahrung auf dem Gebiet vorzuweisen habe. Die Beschwerdeführerin sei trotz dessen gewillt gewesen, diese Programme zu besuchen und habe mit den entsprechenden Personen Kontakt aufgenommen. Sie habe lediglich aufgrund von Arztterminen die Termine verschieben müssen. Die Personalberaterin habe jedoch keine Terminverschiebung toleriert und die Beschwerdeführerin ohne Rücksprache von den arbeitsmarktlichen Massnahmen abgemeldet. Die Entscheidung, die Beschwerdeführerin wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit von der Arbeitslosenversicherung direkt abzumelden, sei unverhältnismässig und müsse aufgehoben werden. Die Beschwerdeführerin wolle sehr wohl arbeiten und bemühe sich stark darum (vgl. Beschwerde vom 25. April 2019).

2.3.          Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin zu Recht die Vermittlungsfähigkeit und damit ein Arbeitslosenanspruch ab Dezember 2018 abgesprochen wurde.

3.                

3.1.          Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Nach Art. 15 Abs. 1 AVIG ist vermittlungsfähig, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft einzusetzen. Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG). Inhalt der Vermittlungsbereitschaft ist auch die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Weisungen der Durchführungsorgane zu befolgen. Darunter sind sämtliche Massnahmen zu verstehen, welche der möglichst raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen (vgl. zum Ganzen THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 270 und 271 S. 2348 f.). Wenn die arbeitslose Person alle Elemente der allgemeinen Vermittlungsfähigkeit (Vermittlungsbereitschaft, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsberechtigung) erfüllt, sie also berechtigt, willens und fähig ist, Arbeit zu leisten, die auf dem für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt verwertet werden kann, so gilt sie als vermittlungsfähig. Es kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn ihre Vermittlungsbemühungen wegen der aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt erfolglos bleiben. Wenn und solange hingegen nur eines der Elemente nicht gegeben ist, fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit und damit an der Anspruchsberechtigung überhaupt (Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 277).

3.2.          Fortdauernde ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit stellen Indizien für mangelnde Vermittlungsbereitschaft dar und können zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (vgl. BGE 112 V 216 E. 1b mit Hinweisen). Ebenfalls lässt wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen der Durchführungsorgane auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen. Namentlich ist bereits bei der zweiten Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit oder der zweiten Nichtteilnahme an einer zumutbaren arbeitsmarktlichen Massnahme die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen. Die einmal verneinte Vermittlungsbereitschaft ist erst wieder zu bejahen, wenn das gesamte Verhalten der betroffenen Person sich insgesamt geändert und nicht bereits dann, wenn sie sich zur Teilnahme an einer einzelnen Massnahme bereit erklärt hat (Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 273).

4.                

4.1.          Die Beschwerdeführerin hat sich per 22. Februar 2018 zum Leistungsbezug angemeldet (AB 1 und 2), woraufhin eine Rahmenfrist zum Bezug von Arbeitslosentaggelder ab 22. Februar 2018 bis zum 21. Februar 2020 eröffnet wurde (AB 3). Bereits mit Verfügung vom 13. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin zum ersten Mal wegen fehlenden Arbeitsbemühungen mit zwei Einstelltagen sanktioniert (AB 4). Am 27. Juni 2018 erfolgte eine Zuweisung betreffend Programm zur vorübergehenden Beschäftigung in den C____ (AB 11). Die Beschwerdeführerin konnte daran nicht teilnehmen, da sie vom 12. Juni bis 27. Juli 2018 zu 100% arbeitsunfähig war (vgl. AB 14 und 15). Am 26. Juli 2018 wies die Personalberaterin des RAV die Beschwerdeführerin erneut einer vorübergehenden Beschäftigung in den C____ zu (AB 17), welche die Beschwerdeführerin wiederum nicht antrat (AB 18). Am 10. August 2018 versäumte die Beschwerdeführerin einen Beratungs- und Kontrolltermin. Infolgedessen wurde sie mit Verfügung vom 13. August 2018 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (AB 19). Zudem wurde die Beschwerdeführerin am 23. August 2018 mit 22 Einstelltagen sanktioniert, weil sie am Programm zur vorübergehenden Beschäftigung in den D____ nicht teilgenommen hatte (AB 22). Nach Durchführung eines weiteren Beratungsgesprächs am 3. September 2018 (AB 24), wies die RAV-Personalberaterin die Beschwerdeführerin am 13. September 2018 erneut einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung in der E____ zu (AB 29). Nachdem sich die Beschwerdeführerin bei der E____ bis zum 21. September 2018 nicht gemeldet hatte (AB 31), verfügte die Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2018 – nach Einholung von Abklärungen (AB 33-35) – 34 Einstelltage (AB 38). Am 24. Oktober 2018 kam es zu einer weiteren Zuweisung der Beschwerdeführerin zum Programm zur vorübergehenden Beschäftigung in der E____ (AB 40). In der Folge teilte die Beschwerdeführerin am Beratungsgespräch vom 29. Oktober 2018 mit, sie wolle sich vom RAV abmelden (AB 41 und 42). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2018 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet und die bereits in die Wege geleitete vorübergehende Beschäftigungsmassnahme abgebrochen (AB 44). Am 7. November 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin wieder zur Arbeitsvermittlung beim RAV an (AB 44). Darauf erfolgte die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (AB 48). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit ab Dezember 2018 ab (AB 51). Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 26. März 2019 (AB 58).

4.2.          Aus den Akten kann vorliegend entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflichten wiederholt verletzt hat und deswegen sanktioniert werden musste (AB 4 Übersicht Sanktionen). Zunächst hat sie sich nicht genügend um Arbeit bemüht, ist einem Gesprächstermin unentschuldigt ferngeblieben und hat wiederholt an arbeitsmarktlichen Massnahmen nicht teilgenommen. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. August 2018 mit 22 Einstelltagen und mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 mit 34 Einstelltagen sanktioniert (AB 22 und 38). Angesichts dieser Einstellungsdauer hätte es ihr somit bewusst sein sollen, dass es sich dabei nicht um leichte Verfehlungen handelt. Dennoch hat die Beschwerdeführerin auch an der ihr zuletzt zugewiesenen Beschäftigungsmassnahme nicht teilgenommen, da sie sich vor Antritt derselben von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hat (AB 42). Dass die Verwaltung bei dieser Sachlage die Vermittlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ab Dezember 2018 in Frage stellt, ist nachvollziehbar. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin zwei Mal unentschuldigt an der vorübergehenden Beschäftigungsmassnahme nicht teilgenommen und ein drittes Mal durch die Abmeldung bei der Arbeitsvermittlung die Durchführung der vorübergehenden Beschäftigungsmassnahme verhindert hat. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bereits bei der zweiten Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit oder der zweiten Nichtteilnahme an einer zumutbaren arbeitsmarktlichen Massnahme die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juli 2012 [8C_931/2011], E. 2). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aberkannt hat, da sie nicht alles Zumutbare unternommen hat, um ihre Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Daran vermag auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin um Arbeit bemüht hat, nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist lediglich mit dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen noch keine Vermittlungsbereitschaft nachgewiesen. Denn zur Beurteilung der Vermittlungsbereitschaft ist das gesamte Verhalten der versicherten Person massgebend. So gehört unter anderem zum Inhalt der Vermittlungsbereitschaft auch die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und die Weisungen der Durchführungsorgane zu befolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juni 2014 [8C_246/2014], E. 2). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund von Terminschwierigkeiten die vorübergehenden Beschäftigungsmassnahmen nicht antreten können, die RAV-Personalberaterin habe indes eine Verschiebung der Termine nicht akzeptiert und sie direkt von den Programmen abgemeldet, ist in Erwägung der Aktenlage nicht substanziiert. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei der zweiten Zuweisung zur vorübergehenden Beschäftigung mit den C____ keinen Kontakt aufgenommen hatte (AB 18), so dass es zu keinem Einsatz kam. Auch in den nachträglich eingereichten Arztzeugnissen wird eine Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum nicht ausgewiesen (vgl. Beschwerdebeilagen). Desgleichen hat sich die Beschwerdeführerin bei der dritten Zuweisung zur vorübergehenden Beschäftigung bis zum 21. September 2018 bei der E____ nicht für einen Vorstellungstermin gemeldet (AB 31). Zudem liegen auch in diesem Zeitraum keine Arztzeugnisse vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden. Somit ist aufgrund der Aktenlage nicht ausgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin um eine Verschiebung der Termine bemüht hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass keine Kontaktaufnahme mit den betroffenen Institutionen stattgefunden hat. Weiter liegen auch keine entschuldbaren Gründe – wie eine Arbeitsunfähigkeit – vor, die ein Fernbleiben vom Programm zur vorübergehenden Beschäftigung rechtfertigen würden. Einzig bei der letzten Zuweisung zu einer vorübergehenden Beschäftigung im Oktober 2018 (AB 37) hat sich die Beschwerdeführerin bei der E____ gemeldet und für den 23. Oktober 2018 einen Vorstellungstermin vereinbart (AB 36 und 38). In der Folge nahm die Beschwerdeführerin indes an dem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung nicht teil (AB 40), da sie sich per 29. Oktober 2018 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hat (AB 44 und 53). Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin fehlt es in den Akten indes an einem Hinweis, dass die RAV-Beraterin eine Verschiebung der Termine nicht akzeptiert hätte. Dagegen wird aus dem oben erwähnten Geschehensablauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin jeweils ohne hinreichende Gründe wiederholt an den arbeitsmarktlichen Massnahmen nicht teilgenommen hat. Dies vermag die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen.

4.3.          Mit Blick auf die wiederholten Verfehlungen in unterschiedlichen Situationen (dreimalige Nichtteilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen, Nichtteilnahme an einem Beratungsgespräch und fehlende Arbeitsbemühungen) muss die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab Dezember 2018 als verhältnismässig und damit rechtens qualifiziert werden. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Dezember 2018 verneint.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 26. März 2019 zu schützen und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

Versandt am: