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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. R. Schnyder, Dr. med. R. von Aarburg
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokatur,
Notariat
[...]
Beschwerdeführerin
C____ Arbeitslosenkasse
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.18
Einspracheentscheid vom
22. Mai 2019
Kein anrechenbarer Arbeits- und
Verdienstausfall bei Arbeitsvertrag auf Abruf
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin bezog ab dem 1. Juli
2016 in einer bis zum 30. Juni 2018 laufenden Rahmenfrist für den
Leistungsbezug Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 27. April 2017
schloss sie mit der D____ GmbH (D____) einen Rahmenarbeitsvertrag ab (vgl.
Beschwerdebeilage [BB] 2). Am 26. November und 31. Dezember 2018
(BB 3) schloss sie zwei weitere Temporärarbeitsverhältnisse, wovon eines
auf den 13. Januar 2019 gekündigt wurde (BB 5).
b) Am 16. Januar 2019 meldete sich die
Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung per 14. Januar 2019 bei der Arbeitslosenversicherung
an (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 56). Mit Verfügung vom
22. März 2019 (AB 27) verneinte die Beschwerdegegnerin mangels
anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfalls einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab dem 14. Januar 2019 und wies die dagegen erhobene Einsprache vom
23. April 2019 (AB 19) mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2019
(AB 11) ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 18. Juni 2019 beantragt
die Beschwerdeführerin, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und
es sei ihr ab dem 14. Januar 2019 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
b) In der Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2019
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 16. Oktober 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG,
SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie
Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem einen anrechenbaren
Arbeitsausfall erlitten hat. Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der
Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und
mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Der
Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen ist anrechenbar, wenn er innerhalb
von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht (Art. 5 AVIV).
2.2.
Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in
der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person
allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale
Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit der versicherten Person. Wird die
Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers
aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung
beruhende Arbeitszeit als normal, sodass die versicherte Person während der
Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen anrechenbaren
Verdienstausfall erleidet.
2.3.
Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf
Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger
konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als
normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je
weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und er muss
länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die
Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen
ist (BGE 139 V 259, 262 E. 5.3.1; 107 V 59, 61 E. 1).
3.
3.1.
Voraussetzung für einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung
ab dem 14. Januar 2019 ist, dass sie in diesem Zeitpunkt sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Zu prüfen ist im Folgenden zunächst, ob die
Beschwerdeführerin einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Die Beschwerdegegnerin
verneinte einen solchen unter Hinweis auf die während laufender Rahmenfrist
aufgenommene und als Arbeit auf Abruf qualifizierte Tätigkeit bei der D____
GmbH (D____), welche infolge Zeitablaufs zur normalen Tätigkeit geworden sei
(Einspracheentscheid Rz. 5). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor,
dass es sich bei der Tätigkeit bei D____ lediglich um eine im Rahmen der
Schadenminderungspflicht aufgenommene überbrückende Tätigkeit handle (Beschwerde
Rz. 12 ff.).
3.2.
Das Bundesgericht qualifiziert in ständiger Rechtsprechung ein
Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht
freiwillig, sondern der Not gehorchend und um die Arbeitslosigkeit zu
überbrücken, eingegangen wurde, als Überbrückungstätigkeit und nicht als
letztes Arbeitsverhältnis, das im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV für
die Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls nach Art. 11 AVIG
massgebend ist (BGE 139 V 259 E. 5.1 mit Hinweisen). In solchen Fällen ist
daher nicht nach dem Arbeitsausfall im Rahmen der Abrufstätigkeit zu fragen,
sondern nach dem Arbeitsausfall, der durch den Verlust der ursprünglichen
Vollzeitstelle entstanden ist. Wo indessen ein Arbeitsverhältnis auf Abruf, das
die versicherte Person anfänglich in Wahrnehmung ihrer Schadenminderungspflicht
zur Überbrückung eingegangen war, eine gewisse Zeit angedauert hat, kann nach
der Rechtsprechung nicht mehr von einer Überbrückungstätigkeit gesprochen
werden, sondern es ist davon auszugehen, dass die neue Arbeitssituation für die
versicherte Person zur Normalität geworden ist (BGE 139 V 259 E. 5.1;
Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2014 vom 24. April 2014, E. 2.2). Umstände,
welche diese Vermutung umstossen könnten, wären beispielsweise die Aufnahme
einer weiteren Teilzeittätigkeit in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsverhältnis
auf Abruf oder der Versuch, mit der Arbeitgeberin eine individuelle Arbeitszeit
zu vereinbaren (Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2014 vom 24. April 2014,
E. 3.3.1 f.). Wenngleich sich weder im AVIG noch im AVIV eine Antwort auf
die Frage finden lässt, wie lange ein Arbeitsverhältnis auf Abruf bestanden
haben darf, ohne dass der Anspruch infolge fehlendem anrechenbaren
Arbeitsausfall verneint werden muss, hat das Staatssekretariat für Wirtschaft
(seco) in seiner Verwaltungspraxis AVIG-Praxis ALE (in der ab Januar 2019
gültigen Fassung) die Rechtsprechung konkretisiert. Demnach gilt als Indiz für
eine inzwischen als normal zu qualifizierende Arbeitssituation eine länger als
ein Jahr andauernde Tätigkeit auf Abruf mit der Folge, dass die versicherte Person
während der Zeit, während der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen
anrechenbaren Arbeitsausfall mehr erleidet (vgl. Ziff. B100 AVIG-Praxis
ALE). Zudem hat das Bundesgericht auch betont, dass es nicht Sinn und Zweck der
Arbeitslosenversicherung sei, als Langzeitunterstützerin von grundsätzlich als
unzumutbar qualifizierten Zwischenlösungen zu agieren, da sie in dieser
Konstellation für den Arbeitnehmer wenig Antrieb schaffe, aus der
vorübergehenden Situation herauszukommen, um die fortdauernde Abhängigkeit von
der Arbeitslosenversicherung zu beenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_46/2014 vom 24. April 2014 E. 3.3.1).
3.3.
Vorliegend übte die Beschwerdeführerin während 19 Monaten bis November
2018, als sie zusätzlich eine temporäre Tätigkeit aufnahm (BB 3), nur das Arbeitsverhältnis
auf Abruf bei der D____ aus. Sie übte somit deutlich länger als ein Jahr lang
eine Arbeit auf Abruf aus. Ausserdem nahm sie die neue Arbeitsstelle erst im
Wissen, dass sie weniger Einsätze bei ihrer Arbeitgeberin haben werde, an. Hinzukommt,
dass im Arbeitszeugnis der D____ GmbH vom 26. April 2019 (BB 7) der Beschwerdeführerin
bestätigt wird, dass sie nicht nur vom 27. April 2017 bis 26. April
2019 im Stundenlohn beschäftigt gewesen sei, sondern dass sie auch in der Zeit
vom 1. April 2014 bis 28. Februar 2015 stundenweise für die D____
gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin bringt keine Unterlagen bei, dass es
sich bei der vorherigen Anstellung um eine Vollzeitstelle gehandelt hat. Somit
kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie bereits vorangehend eine
Teilzeitstelle im Stundenlohn ausgeübt hat, weshalb die zuvor wiedergegebene
Rechtsprechung nicht zum Tragen kommt. Insgesamt überwiegen dadurch die Indizien,
dass die Beschwerdeführerin sich mit dem bestehenden arbeitsvertraglichen
Verhältnis begnügen wollte, und nicht bereit war, die aktuelle Tätigkeit im
Falle einer festen Anstellung unverzüglich aufzugeben. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis bei der Firma D____ nach 19 Monaten
Dauer ihren Überbrückungscharakter verloren hat und zur Normalität geworden
ist, mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall grundsätzlich nicht
anrechenbar ist.
3.4.
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem
27. April 2017 bei D____ tätig war. Dieses Arbeitsverhältnis dauerte bis
zur Kündigung durch sie am 26. April 2019 (BB 8). Gemäss
Arbeitsvertrag bestand keine Pflicht der Arbeitgeberin, einen Einsatz
anzubieten, und es stand der Arbeitnehmerin frei, einen offerierten Einsatz
abzulehnen. Für die Zeit zwischen den Einsätzen bestand kein Lohnanspruch
(BB 2). Eine fixe Stundenzahl war damit vertraglich nicht garantiert. Die
Tätigkeit bei D____ ist deshalb als Arbeit auf Abruf zu qualifizieren, was zwischen
den Parteien auch unbestritten ist.
3.5.
3.5.1. Vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit kann nach der
Rechtsprechung abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während
längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. Es bleibt somit
zu prüfen, ob die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten
ist.
3.5.2. Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit sind grundsätzlich die
letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses massgeblich, wobei gemäss
Ziff. B97 AVIG-Praxis ALE die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten
im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens
20% nach unten bzw. nach oben betragen dürfen. Liegt der Beobachtungszeitraum
zwischen sechs und zwölf Monaten, so ist die maximal zulässige
Beschäftigungsschwankung proportional anzupassen. Übersteigen die Schwankungen
bereits in einem Monat die maximal zulässige Abweichung, kann nicht mehr von
einer Normalarbeitszeit gesprochen werden und der Arbeits- und Verdienstausfall
ist folglich nicht anrechenbar.
3.5.3. Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der D____ dauerte
vom 12. April 2017 bis zum 26. April 2019. Indessen hat die
Beschwerdeführerin ab Januar 2019 trotz andauerndem Arbeitsverhältnis keine
Arbeit mehr geleistet (BB 10), so dass es sich – mit der Beschwerdegegnerin
(vgl. Einspracheentscheid vom 22. Mai 2019 Rz. 7) – rechtfertigt,
lediglich die Periode von Januar bis Dezember 2018 in die Berechnung
miteinzubeziehen.
3.5.4. In der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des
Einspracheentscheids vom 22. Mai 2019 vorgelegten Berechnung der
Beschäftigungsschwankungen (vgl. Rz. 8) wurde eine durchschnittliche
Arbeitszeit von 109.98 Stunden/Monat ermittelt. Damit trotz Arbeitsverhältnis
auf Abruf von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, darf folglich
die monatliche Arbeitszeit eine Dauer von 131.98 Stunden (109.98 Stunden
plus 20%) nicht über- und eine solche von 87.98 Stunden
(109.98 Stunden minus 20%) nicht unterschreiten. Diese zulässige
Abweichung wurde indessen in drei Monaten über- bzw. unterschritten, weshalb
nicht von einer Normalarbeitszeit im Sinne der dargelegten Praxis ausgegangen
werden kann mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall aufgrund des
weggefallenen Arbeitsverhältnisses mit der D____ GmbH nicht anrechenbar ist.
4.
4.1.
Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2019
nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: