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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
RAV-Koordination
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2019.20
Einspracheentscheid vom 8. Juli 2019
Staplerfahrerkurs als arbeitsmarktliche Massnahme abgelehnt.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer meldete sich am 16. Januar 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2018 (vgl. AVAM-Auszug, Beschwerdeantwortbeilage/AB 3) an.
Er stellte sich der Arbeitsvermittlung mit einem Pensum von 100% (vgl. AB 3) zur Verfügung mit der Absicht, sich bei verschiedenen Stellenvermittlungen anzumelden. In der Rubrik Berufsdaten ist angegeben, er habe sich als Reinigungsangestellter, Lagerarbeiter, Küchen- und Officehilfsmitarbeiter und Betriebsarbeiter betätigt (vgl. Berufsdaten im Aktionsplan vom 8. März 2018, AB 2).
Im Beratungsgespräch vom 15. Mai 2019 (vgl. Protokoll, bei den AB 9) hat der Beschwerdeführer über seine Absicht informiert, den Grundkurs Staplerfahrer zu besuchen. Das entsprechende Gesuch unterzeichnete er am 20. Mai 2019 (AB 5).
b) Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 (AB 6) wurde das Gesuch um Übernahme der Kurskosten für den Grundkurs Staplerfahrer abgelehnt. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 17. Juni 2019 (AB 7) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2019 (AB 8) wurde die Einsprache abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 19. Juli 2019 beantragt der Versicherte sinngemäss, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. Juli 2019 das Gesuch um Übernahme der Kurskosten für den Grundkurs Staplerfahren zu bewilligen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2018 (recte: 2019) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Innert gesetzter Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 26. November 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Bewilligung eines Grundkurses für Staplerfahrer im Sinne einer arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) zu Recht verweigert hat.
Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die im sechsten Kapitel des AVIG geregelten AMM. Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für AMM zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit AMM soll die Eingliederung von Versicherten, die aufgrund der Arbeitsmarktsituation erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2 Satz 1). Solche Massnahmen sollen insbesondere (Abs. 2 Satz 2): die Vermittelbarkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c); oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass AMM nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittlung der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist und die AMM die Vermittlungsfähigkeit verbessert. Die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 Erw. 1a mit Hinweisen). Von Bedeutung ist insbesondere, ob die fragliche Massnahme spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig ist, die Vermittelbarkeit der Versicherten zu fördern. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen, sondern die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BGE 111 V 276 E. 2.d).
Dass sich eine solche Massnahme aufdränge, setze voraus, dass die Massnahme einerseits auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ausgerichtet sei und andererseits der persönlichen Situation, den Fähigkeiten und Neigungen der stellensuchenden Person Rechnung trage (vgl. AVIG-Praxis AMM A 23). Aus der Massnahme müsse eine massgebliche Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit von stellensuchenden Personen folgen (AVIG-Praxis AMM A 24).
Die Beschwerdegegnerin legt im Einspracheentscheid dar, der Beschwerdeführer könne vorwiegend Berufserfahrung in der Gastronomie und als Betriebsarbeiter (ohne Lager) vorweisen. Entsprechend seien die Bewerbungen (folgerichtig) auf entsprechende Tätigkeiten ausgerichtet. Dies sei den in den Akten befindlichen Nachweisen der Arbeitsbemühungen (bei den AB 9) zu entnehmen.
Weiter wird ausgeführt, in Bezug auf den Abschluss des Grundkurses Staplerfahrer habe die Beschwerdegegnerin immer wieder die Erfahrung gemacht, dass ohne vorgängig erarbeitete Berufserfahrung als Lagermitarbeiter die Chancen, in diesem Tätigkeitsgebiet eine Anstellung zu finden, gering blieben. Ausserdem bestehe in dieser Branche ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage. Ausfluss dessen sei denn auch die grundsätzliche Haltung der Beschwerdegegnerin, dass ohne vorgängig erfolgte Anstellungszusage ein Gesuch um Zustimmung zum Besuch der Weiterbildung abgelehnt werde. Ausnahmen von dieser Regel könnten lediglich durch eine mehrjährige Berufserfahrung im Lagerbereich begründet werden.
Ebenso erscheint schlüssig, was die Beschwerdegegnerin daraus ableitet. Sie legt dar, es existierten vorliegend weder eine Anstellungszusage noch bedeutsame Erfahrung als Lagermitarbeiter.
In der Beschwerde schildert der Versicherte, dass er eine Stelle nicht erhalten habe, weil er nicht über die Ausbildung als Staplerfahrer verfüge. Auch damit wird nun allerdings eine Arbeitszusage des potentiellen Arbeitgebers weder behauptet, noch bewiesen. Dass keine bedeutsame Erfahrung als Lagermitarbeiter besteht, steht in Einklang mit dem Lebenslauf (AB 2). Ab 1988 war der Versicherte in der Landwirtschaft, in der Baubranche als Hilfsarbeiter, im Vertrieb eines Softwareprodukts, als Betriebsmitarbeiter, bei der Post (in einem Verteilzentrum), im Früchtegrosshandel, bei einer Recyclingfirma, bei einer Bauverwaltung (Tiefbauamt, Signalisation) sowie als Kommissionierer, Inventurmitarbeiter tätig. Daraus lassen sich spezifische Berufserfahrungen als Lagermitarbeiter nicht ableiten. Deshalb fehlt es an der arbeitsmarktlichen Indikation im Sinne der erwähnten Grundsätze.
Nicht zu beanstanden sind auch die weiteren Darlegungen, wonach es für den Beschwerdeführer möglich sein sollte, mit den vorhandenen langjährigen Berufserfahrungen weitere Anstellungen zu finden. Dieser Sachverhalt wird, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt, auch durch die wiederholten Beschäftigungen im Zwischenverdienst bestätigt (vgl. bei den AB 9).
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco