Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw M. Kreis     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Werne

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2019.21

Einspracheentscheid vom 17. Juli 2019

Sanktionierung wegen ungenügendem Bemühen um Arbeit bestätigt.

 


Tatsachen

I.        

a)           Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 23. Juli 2018 als Telefon-Kundenberaterin bei der [...] AG in Zürich. Am 28. März 2019 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. April 2019 auf (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 9).

b)           Am 1. Mai 2019 meldete sie sich nach einer ersten Anmeldung im Jahr 2008 und einer weiteren im Jahr 2016 (AB 3) zum dritten Mal zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Basel (RAV) an (AB 9). Am 5. Juni 2019 reichte sie das Formular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (AB 10) ein.

c)            Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 (AB 15) sanktionierte das RAV die Beschwerdeführerin mit drei Einstelltagen, da sie im Monat Mai 2019 lediglich acht Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, getätigt zwischen dem 21. und dem 28. Mai 2019 (recte: 21. und dem 31. Mai 2019). Damit sei sie ihrer Schadenminderungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019 (AB 18) Einsprache.

d)           Mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2019 (AB 19) wies das RAV die Einsprache ab.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 15. August 2019 und Beschwerdeverbesserung vom 2. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2019 sei aufzuheben.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Beschwerdeantwort vom 4. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 20. November 2019 (Beschwerdeführerin) und mit Duplik vom 30. Januar 2020 (Beschwerdegegnerin) halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 16. März 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin argumentiert, die nachgewiesenen Arbeitsbemühungen entsprächen nicht den Anforderungen an eine intensive und gezielte Stellensuche. Gemäss geltender Praxis seien die Bewerbungen kontinuierlich während des ganzen Monats und nicht geballt während eingeschränkter Zeit zu tätigen. Dem sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

2.2.          Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, sie habe genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Ihre für den Monat Mai 2019 erbrachten Nachweise entsprächen dem in der Zielsetzung Definierten, denn sei mit der Beschwerdegegnerin vereinbart gewesen, dass acht Bewerbungen pro Monat zu tätigen seien. Zudem habe sie über Netzwerk-Kontakte zusätzliche Bewerbungen vorgenommen.

2.3.          Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Monat Mai 2019 nur ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat und die Einstellung der Anspruchsberechtigung für die Dauer von drei Tagen zu Recht erfolgt ist.

 

 

3.                

3.1.          Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Person und statuiert die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17. Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen).

3.2.          Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Bezüglich der Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen). Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist jedoch nicht möglich. Demnach handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). So können von einer spezialisierten Arbeitskraft wesensgemäss weniger Bewerbungen vorgenommen werden als von einer Hilfskraft (BGE 139 V 524 E. 4.2). Die versicherte Person soll sich zudem mit einer gewissen Regelmässigkeit bewerben. Sie hat den Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf jede in Frage kommende offene Stelle zu bewerben.

3.3.          Die Dauer der Einstellung bemisst sich sodann nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis c AVIV). Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis).

3.4.          Der zuständigen Amtsstelle steht bei der Überprüfung der qualitativen und quantitativen Aspekte der Arbeitsbemühungen ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2).

4.                

4.1.       Gemäss Nachweisformular für Arbeitsbemühungen hat die Beschwerdeführerin im Monat Mai 2019 eine Bewerbung am 21. Mai, drei Bewerbungen am 28. Mai und vier weitere Bewerbungen am 31. Mai 2019 getätigt (AB 10). Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe sich beinahe täglich um Bewerbungsmassnahmen gekümmert und zusätzlich noch weitere Bewerbungen über Netzwerk-Kontakte getätigt. So habe sie sich auch bei der [...] AG, für welche Sie im Juni 2019 im Zwischenverdienst tätig gewesen war, ebenfalls im Mai 2019 beworben, ohne die Bewerbung auf dem Nachweisformular aufgeführt zu haben (vgl. Replik S. 5 und vgl. Arbeitsvertrag vom 19. Juni 2019, AB 18, S. 7).

Dem Aktionsplan vom 8. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass die Parteien vereinbart haben, dass Bewerbungen vorwiegend schriftlich zu tätigen sind (AB 9). Zudem führte die Beschwerdeführerin bereits mit Email vom 16. Mai 2019 an das RAV bezüglich des vorliegend nicht streitigen Nachweises für Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit aus, persönliche Bewerbungen vorgenommen zu haben. Da für das RAV nicht kontrollierbar, habe sie diese jedoch nicht zu den als Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen vorgelegten Bewerbungen gezählt (AB 8, S. 1). Demnach wusste die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt, dass sämtliche Bewerbungen gegenüber dem RAV nachzuweisen sind, andernfalls diese nicht berücksichtigt werden. Auch als die Beschwerdegegnerin ihr Gelegenheit gab den Nachweis für Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2019 nachträglich durch die Nennung ihrer Netzwerk-Kontakte zu ergänzen, kam die Beschwerdeführerin dem unbestrittenermassen nicht nach (AB 14). Ihre Begründung, diese nicht offenlegen zu können, da sie dies den betreffenden Personen zugesichert habe, überzeugt nicht. Dass die Beschwerdegegnerin lediglich die acht Bewerbungen gemäss Nachweisformular für den Monat Mai 2019 berücksichtigt hat, ist demnach nicht zu beanstanden.

4.2.          Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, auch mit acht Bewerbungen habe sie die Zielvorgabe für den Monat Mai 2019 vollumfänglich erreicht, denn sei mit der Beschwerdegegnerin eben diese Zahl an Bewerbungen pro Monat vereinbart gewesen. Zwar sei dies nicht im Aktionsplan festgehalten worden, doch habe man ihr zugesichert, sie könne die mündliche Vereinbarung durch entsprechende handschriftliche Anmerkung auf dem Aktionsplan noch einfügen, was sie sodann getan habe (vgl. Replik S. 4).

Dem am 16. Mai 2019 unterzeichneten Aktionsplan ist folgende Vereinbarung zu entnehmen: „Es wird eine regelmässige Stellensuche über den ganzen Monat verteilt erwartet. Bei geringem Angebot an Stellenausschreibungen werden Aktivbewerbungen getätigt“ (AB 9, S. 2). Die Vereinbarung wurde durch die Beschwerdeführerin sodann handschriftlich mit folgender Anmerkung ergänzt: «jedoch die Bewerbungsanzahl fürs RAV mit Schwerpunktziel acht Stück, wenn möglich ebenso wie privaten Bewerbungen, möglichst über den ganzen Monat verteilt» (vgl. AB 9, S. 2). Aus den Akten ergibt sich jedoch kein Hinweis auf eine diesbezügliche Absprache mit der Beschwerdegegnerin. Vielmehr gesteht die Beschwerdeführerin mit Email vom 5. Juni 2019 an die Beschwerdegegnerin bereits selbst ein, die Zielsetzung im Mai 2019 nicht erreicht zu haben und erklärt dies damit, sich auf «private Bewerbungen» konzentriert zu habe (AB 11 und 13). Auf Nachfrage des RAV, ob im Zeitraum 1. Mai bis 20. Mai 2019 noch weitere Bewerbungen getätigt worden seien, bat sie einen Antrag auf Reduktion der pro Monat zu tätigenden Bewerbungen stellen zu können. Alternativ sei ihr zu erlauben, diese «wenigstens ohne schlechtes Gewissen» in der jeweils letzten Woche zu tätigen (AB 13). Somit war sich die Beschwerdeführerin offensichtlich bewusst, dass acht Bewerbungen nicht genügenden Arbeitsbemühungen entsprechen und eine gewisse Regelmässigkeit an Bewerbungen erwarte wurde, hielt sie es doch für notwendig sich entsprechend zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sodann auch nicht glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, den handschriftlichen Einschub im Aktionsplan und damit eine Zielvorgabe von acht Bewerbungen pro Monat mit der Beschwerdegegnerin vereinbart zu haben. Zusätzliche Zweifel an der Behauptung der Beschwerdeführerin ergeben sich auch aus dem Umstand, dass sich ihr handschriftlicher Einschub auf dem im Einspracheverfahren eingereichten Aktionsplan (AB 18, S. 6) nicht mit der handschriftlichen Anmerkung auf dem gleichnamigen Aktenstück der Beschwerdegegnerin (vgl. AB 9) deckt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sämtliche handschriftliche Anmerkungen nachträglich und unerlaubterweise vorgenommen hat, weshalb diese keine Berücksichtigung finden können.

4.3.          Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person (vgl. E. 3.2).

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über vielseitige Berufserfahrung und Kenntnisse in zahlreichen Tätigkeiten verfügt (vgl. z.B. Aktionsplan, AB 9 und Lebenslauf, Beilage Beschwerdeverbesserung, S. 17). Demnach kommt sie für eine Vielzahl von Stellen in Frage. Gerade auch im Hinblick auf die offensichtlich starke Konkurrenz in den gesuchten Branchen (AB 9) wäre eine intensive Stellensuche und damit der Nachweis einer mindestens dem Regelfall entsprechenden Anzahl an Arbeitsbemühungen pro Monat zu erwarten gewesen. Auch eine gewisse Regelmässigkeit und damit ein Bewerben während des gesamten Monats wären angezeigt gewesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe keinen Zugang zu Computer und Drucker und sei auf öffentliche Institutionen angewiesen (vgl. Beschwerde, S. 3), vermag nicht zu überzeugen. So war es ihr doch zwischen dem 21. Mai und dem 31. Mai 2019 möglich, mehrere Bewerbungen zu tätigen. Sechs dieser Bewerbungen nahm sie nach eigenen Angaben schriftlich bzw. elektronisch vor, womit sie offensichtlich Zugang zu Computer und Drucker hatte. Weshalb ihr dies zwischen dem 1. Mai und dem 20. Mai 2019 sodann nicht möglich gewesen sein soll, lässt sich auch nicht mit dem Vorbringen, die Vorgaben des RAV, den Lebenslauf anzupassen und bei der ehemaligen Arbeitgeberin eine Anpassung des Arbeitszeugnisses zu verlangen, hätten zu viel Zeit gekostet, rechtfertigen (vgl. Beschwerde, S. 3). Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf weitere Umstände, welche für ein Abweichen der im Regelfall durchschnittlich zu erbringenden zehn bis zwölf Bewerbungen sprächen.

4.4.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, hat sich die Beschwerdeführerin im Monat Mai 2019 somit nur ungenügend um Arbeit bemüht.

5.                

5.1.          Zu prüfen bleibt die Dauer der Sanktion beziehungsweise die Anzahl der verfügten Einstelltage.

5.2.          Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE [in der ab 1. Januar 2020 gültigen Fassung] Rz. D79). Das Einstellraster sieht bei erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (leichtes Verschulden) eine Sanktion von drei bis vier Einstelltagen vor (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79/1C). Das Einstellraster entbindet jedoch nicht von der Pflicht, sämtliche objektive und subjektive Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei jeder Einstellung muss das allgemeine Verhalten der versicherten Person einbezogen werden (AVIG-Praxis ALE, Rz. D72 f.).

Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall mit drei Einstelltagen die tiefste Sanktion für erstmalig ungenügende Arbeitsbemühungen verhängt. Objektive und subjektive Umstände, welche zu einer anderen Beurteilung Anlass gäben, sind aus den Akten nicht ersichtlich.

5.3.          Die Dauer der verfügten Sanktion ist angemessen und somit nicht zu beanstanden.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Werne

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

Versandt am: