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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
März 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, MLaw M. Kreis
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Werne
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.21
Einspracheentscheid vom 17. Juli
2019
Sanktionierung wegen ungenügendem
Bemühen um Arbeit bestätigt.
Tatsachen
I.
a)
Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 23. Juli 2018 als Telefon-Kundenberaterin
bei der [...] AG in Zürich. Am 28. März 2019 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis
per 30. April 2019 auf (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 9).
b)
Am 1. Mai 2019 meldete sie sich nach einer ersten Anmeldung im Jahr
2008 und einer weiteren im Jahr 2016 (AB 3) zum dritten Mal zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Basel
(RAV) an (AB 9). Am 5. Juni 2019 reichte sie das Formular zum
Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (AB 10) ein.
c)
Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 (AB 15) sanktionierte das RAV
die Beschwerdeführerin mit drei Einstelltagen, da sie im Monat Mai 2019
lediglich acht Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, getätigt zwischen dem 21. und
dem 28. Mai 2019 (recte: 21. und dem 31. Mai 2019). Damit sei sie ihrer Schadenminderungspflicht
nur ungenügend nachgekommen. Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2019 erhob die
Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019 (AB 18) Einsprache.
d)
Mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2019 (AB 19) wies das RAV
die Einsprache ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 15. August 2019 und Beschwerdeverbesserung vom
2. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, der
Einspracheentscheid vom 17. Juli 2019 sei aufzuheben.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Beschwerdeantwort vom 4. November
2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 20. November 2019 (Beschwerdeführerin) und mit
Duplik vom 30. Januar 2020 (Beschwerdegegnerin) halten die Parteien an
ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 16. März 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128
Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin argumentiert, die nachgewiesenen
Arbeitsbemühungen entsprächen nicht den Anforderungen an eine intensive und
gezielte Stellensuche. Gemäss geltender Praxis seien die Bewerbungen
kontinuierlich während des ganzen Monats und nicht geballt während
eingeschränkter Zeit zu tätigen. Dem sei die Beschwerdeführerin nicht
nachgekommen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, sie habe
genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Ihre für den Monat Mai 2019 erbrachten
Nachweise entsprächen dem in der Zielsetzung Definierten, denn sei mit der
Beschwerdegegnerin vereinbart gewesen, dass acht Bewerbungen pro Monat zu
tätigen seien. Zudem habe sie über Netzwerk-Kontakte zusätzliche Bewerbungen
vorgenommen.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Monat Mai
2019 nur ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat und die Einstellung der
Anspruchsberechtigung für die Dauer von drei Tagen zu Recht erfolgt ist.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit
Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit
zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu
suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre
Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen
Pflichten der versicherten Person und statuiert die Pflicht zur
Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu
gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur
Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine
Verletzung der in Art. 17. Abs. 1 AVIG statuierten
Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um
Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser
Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
3.2.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um
zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die
Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Bezüglich der Anzahl der monatlich
zu verlangenden Arbeitsbemühungen, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch
einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen
Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre
Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie
auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob
jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. Das
Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei
in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als
genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen). Eine
allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist
jedoch nicht möglich. Demnach handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte,
die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind stets die jeweiligen
konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter
etwa die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_583/2009
vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). So können von einer
spezialisierten Arbeitskraft wesensgemäss weniger Bewerbungen vorgenommen
werden als von einer Hilfskraft (BGE 139 V 524 E. 4.2). Die versicherte
Person soll sich zudem mit einer gewissen Regelmässigkeit bewerben. Sie hat den
Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf jede in
Frage kommende offene Stelle zu bewerben.
3.3.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich sodann nach dem Grad des
Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30
Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15
Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden
31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis c AVIV).
Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten
der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände
des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen
ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis).
3.4.
Der zuständigen Amtsstelle steht bei der Überprüfung der
qualitativen und quantitativen Aspekte der Arbeitsbemühungen ein gewisser
Ermessensspielraum zu. Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2).
4.
4.1.
Gemäss Nachweisformular für Arbeitsbemühungen hat die Beschwerdeführerin
im Monat Mai 2019 eine Bewerbung am 21. Mai, drei Bewerbungen am
28. Mai und vier weitere Bewerbungen am 31. Mai 2019 getätigt (AB 10).
Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe sich beinahe täglich um
Bewerbungsmassnahmen gekümmert und zusätzlich noch weitere Bewerbungen über
Netzwerk-Kontakte getätigt. So habe sie sich auch bei der [...] AG, für welche
Sie im Juni 2019 im Zwischenverdienst tätig gewesen war, ebenfalls im Mai 2019
beworben, ohne die Bewerbung auf dem Nachweisformular aufgeführt zu haben (vgl.
Replik S. 5 und vgl. Arbeitsvertrag vom 19. Juni 2019, AB 18,
S. 7).
Dem Aktionsplan vom 8. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass die Parteien
vereinbart haben, dass Bewerbungen vorwiegend schriftlich zu tätigen sind (AB
9). Zudem führte die Beschwerdeführerin bereits mit Email vom 16. Mai 2019 an
das RAV bezüglich des vorliegend nicht streitigen Nachweises für
Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit aus, persönliche Bewerbungen
vorgenommen zu haben. Da für das RAV nicht kontrollierbar, habe sie diese jedoch
nicht zu den als Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen vorgelegten Bewerbungen gezählt
(AB 8, S. 1). Demnach wusste die Beschwerdeführerin bereits zu diesem
Zeitpunkt, dass sämtliche Bewerbungen gegenüber dem RAV nachzuweisen sind,
andernfalls diese nicht berücksichtigt werden. Auch als die Beschwerdegegnerin
ihr Gelegenheit gab den Nachweis für Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2019
nachträglich durch die Nennung ihrer Netzwerk-Kontakte zu ergänzen, kam die
Beschwerdeführerin dem unbestrittenermassen nicht nach (AB 14). Ihre Begründung,
diese nicht offenlegen zu können, da sie dies den betreffenden Personen zugesichert
habe, überzeugt nicht. Dass die Beschwerdegegnerin lediglich die acht
Bewerbungen gemäss Nachweisformular für den Monat Mai 2019 berücksichtigt hat,
ist demnach nicht zu beanstanden.
4.2.
Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, auch mit acht
Bewerbungen habe sie die Zielvorgabe für den Monat Mai 2019 vollumfänglich
erreicht, denn sei mit der Beschwerdegegnerin eben diese Zahl an Bewerbungen
pro Monat vereinbart gewesen. Zwar sei dies nicht im Aktionsplan festgehalten
worden, doch habe man ihr zugesichert, sie könne die mündliche Vereinbarung
durch entsprechende handschriftliche Anmerkung auf dem Aktionsplan noch einfügen,
was sie sodann getan habe (vgl. Replik S. 4).
Dem am 16. Mai 2019 unterzeichneten Aktionsplan ist folgende
Vereinbarung zu entnehmen: „Es wird eine regelmässige Stellensuche über den
ganzen Monat verteilt erwartet. Bei geringem Angebot an Stellenausschreibungen
werden Aktivbewerbungen getätigt“ (AB 9, S. 2). Die Vereinbarung
wurde durch die Beschwerdeführerin sodann handschriftlich mit folgender Anmerkung
ergänzt: «jedoch die Bewerbungsanzahl fürs RAV mit Schwerpunktziel acht Stück,
wenn möglich ebenso wie privaten Bewerbungen, möglichst über den ganzen Monat
verteilt» (vgl. AB 9, S. 2). Aus den Akten ergibt sich jedoch kein
Hinweis auf eine diesbezügliche Absprache mit der Beschwerdegegnerin. Vielmehr
gesteht die Beschwerdeführerin mit Email vom 5. Juni 2019 an die
Beschwerdegegnerin bereits selbst ein, die Zielsetzung im Mai 2019 nicht
erreicht zu haben und erklärt dies damit, sich auf «private Bewerbungen»
konzentriert zu habe (AB 11 und 13). Auf Nachfrage des RAV, ob im Zeitraum
1. Mai bis 20. Mai 2019 noch weitere Bewerbungen getätigt worden
seien, bat sie einen Antrag auf Reduktion der pro Monat zu tätigenden
Bewerbungen stellen zu können. Alternativ sei ihr zu erlauben, diese
«wenigstens ohne schlechtes Gewissen» in der jeweils letzten Woche zu tätigen
(AB 13). Somit war sich die Beschwerdeführerin offensichtlich bewusst,
dass acht Bewerbungen nicht genügenden Arbeitsbemühungen entsprechen und eine
gewisse Regelmässigkeit an Bewerbungen erwarte wurde, hielt sie es doch für
notwendig sich entsprechend zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund erscheint
es sodann auch nicht glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, den
handschriftlichen Einschub im Aktionsplan und damit eine Zielvorgabe von acht
Bewerbungen pro Monat mit der Beschwerdegegnerin vereinbart zu haben. Zusätzliche
Zweifel an der Behauptung der Beschwerdeführerin ergeben sich auch aus dem
Umstand, dass sich ihr handschriftlicher Einschub auf dem im
Einspracheverfahren eingereichten Aktionsplan (AB 18, S. 6) nicht mit
der handschriftlichen Anmerkung auf dem gleichnamigen Aktenstück der
Beschwerdegegnerin (vgl. AB 9) deckt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
sämtliche handschriftliche Anmerkungen nachträglich und unerlaubterweise vorgenommen
hat, weshalb diese keine Berücksichtigung finden können.
4.3.
Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten Umstände
und Möglichkeiten der versicherten Person (vgl. E. 3.2).
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über vielseitige
Berufserfahrung und Kenntnisse in zahlreichen Tätigkeiten verfügt (vgl. z.B.
Aktionsplan, AB 9 und Lebenslauf, Beilage Beschwerdeverbesserung, S. 17).
Demnach kommt sie für eine Vielzahl von Stellen in Frage. Gerade auch im
Hinblick auf die offensichtlich starke Konkurrenz in den gesuchten Branchen (AB
9) wäre eine intensive Stellensuche und damit der Nachweis einer mindestens dem
Regelfall entsprechenden Anzahl an Arbeitsbemühungen pro Monat zu erwarten
gewesen. Auch eine gewisse Regelmässigkeit und damit ein Bewerben während des
gesamten Monats wären angezeigt gewesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
sie habe keinen Zugang zu Computer und Drucker und sei auf öffentliche Institutionen
angewiesen (vgl. Beschwerde, S. 3), vermag nicht zu überzeugen. So war es
ihr doch zwischen dem 21. Mai und dem 31. Mai 2019 möglich, mehrere
Bewerbungen zu tätigen. Sechs dieser Bewerbungen nahm sie nach eigenen Angaben schriftlich
bzw. elektronisch vor, womit sie offensichtlich Zugang zu Computer und Drucker
hatte. Weshalb ihr dies zwischen dem 1. Mai und dem 20. Mai 2019 sodann nicht
möglich gewesen sein soll, lässt sich auch nicht mit dem Vorbringen, die
Vorgaben des RAV, den Lebenslauf anzupassen und bei der ehemaligen
Arbeitgeberin eine Anpassung des Arbeitszeugnisses zu verlangen, hätten zu viel
Zeit gekostet, rechtfertigen (vgl. Beschwerde, S. 3). Aus den Akten
ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf weitere Umstände, welche für ein
Abweichen der im Regelfall durchschnittlich zu erbringenden zehn bis zwölf
Bewerbungen sprächen.
4.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ermessensausübung der
Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände, hat sich die Beschwerdeführerin im Monat Mai 2019 somit nur
ungenügend um Arbeit bemüht.
5.
5.1.
Zu prüfen bleibt die Dauer der Sanktion beziehungsweise die Anzahl
der verfügten Einstelltage.
5.2.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat ein detaillierteres
Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE [in der ab 1. Januar 2020 gültigen
Fassung] Rz. D79). Das Einstellraster sieht bei erstmals ungenügenden
Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (leichtes Verschulden) eine
Sanktion von drei bis vier Einstelltagen vor (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79/1C). Das
Einstellraster entbindet jedoch nicht von der Pflicht, sämtliche objektive und
subjektive Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei jeder
Einstellung muss das allgemeine Verhalten der versicherten Person einbezogen
werden (AVIG-Praxis ALE, Rz. D72 f.).
Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall mit drei
Einstelltagen die tiefste Sanktion für erstmalig ungenügende Arbeitsbemühungen
verhängt. Objektive und subjektive Umstände, welche zu einer anderen
Beurteilung Anlass gäben, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
5.3.
Die Dauer der verfügten Sanktion ist angemessen und somit nicht zu
beanstanden.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Werne
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: