Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 24. Oktober 2019

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für ALV

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn [...], Hochstrasse 37,

Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AL.2019.22

Einspracheentscheid vom 17. Juni 2019

Nachweis des Lohnflusses, wenn Ehepartner in arbeitgeberähnlicher Stellung

 


Erwägungen

1.                

1.1.           Der Beschwerdeführer wurde nach selbständiger Tätigkeit (Fenstermontage, vgl. Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilagen, [BAB] 4) mit Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2016 (BAB 5) ab dem 1. Januar 2017 bei der B____ zu einem 100%-Pensum als Monteur angestellt. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B____ bzw. nun B____ in Liquidation (nachfolgend: Arbeitgeberin) war bzw. ist die Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. BAB 2 und 3). Der Sitz der Arbeitgeberin (Domiziladresse) befindet sich bis heute unverändert an der [...], in [...], an der Wohnadresse des Beschwerdeführers (vgl. BAB 2 und 3).

Die Kündigung durch die Arbeitgeberin (BAB 6) erfolgte am 29. Oktober 2018 per 31. Dezember 2018 aufgrund der schlechten Auftragslage. Das Arbeitsverhältnis dauerte demnach vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 (vgl. dazu auch die Arbeitgeberbescheinigung, BAB 11). Über die Arbeitgeberin wurde mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 31. Januar 2019 der Konkurs eröffnet (vgl. Handelsregisterauszug, BAB 2).

1.2.           1.2.1. Am 5. Dezember 2018 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung (vgl. BAB 1; vgl. zudem BAB 9, Abmeldebestätigung vom 30. Juli 2019 bezüglich Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 31. Mai 2019). Am 14. Januar 2019 stellte er bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2019 (BAB 10).

Die ÖAK forderte den Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 12. Februar 2019 (BAB 25) auf, zusätzliche Unterlagen (Kopien der Lohnzahlungsquittungen für den Zeitraum 1.  Januar 2017 bis 31. Dezember 2018, Lohnausweise 2017 und 2018, Veranlagungsverfügung des Steueramtes für 2017) einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2019 (BAB 26) teilweise nach, indem er die Lohnzahlungsquittungen ab dem 1. Januar 2017, den Firmenkontoauszug mit den Bezugsdaten sowie die Lohnausweise 2017 und 2018 einreichte.

1.2.2.  Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 (BAB 48) überwies die ÖAK der Beschwerdegegnerin sinngemäss die Frage zum Entscheid (vgl. Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0]), ob die gesetzlich erforderliche Beitragszeit (vgl. Art. 8 in Verbindung mit Art. 13 AVIG) erfüllt sei (vgl. BAB 48, „Ist der Lohnfluss rechtsgenüglich nachgewiesen? Falls ja, auf welche Lohndaten kann sich die ALK stützen?“).

1.2.3.  Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 (BAB 49) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, da die beitragspflichtige Beschäftigung bei der Arbeitgeberin nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne (vgl. BAB 49). Die hiergegen erhobene „vorsorgliche“ Einsprache vom 20. März 2019 (Postaufgabe) (BAB 50; sowie ergänzendes Schreiben vom 14. Juni 2019 [Postaufgabe]; BAB 56) wurde mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2019 (BAB 57) abgewiesen.

1.3.           Mit Beschwerde vom 16. August 2019 beantragt der Versicherte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2019 aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Februar 2019 Arbeitslosenentschädigung zu entrichten. Der versicherte Verdienst sei für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. März 2018 anhand eines Bruttolohnes in der Höhe von monatlich CHF 5‘050.00 bzw. für den Zeitraum ab April 2018 bis Dezember 2018 in der Höhe von monatlich CHF 6‘500.00, jeweils zuzüglich 13. Monatslohn, zu berechnen. Allenfalls habe die zuständige Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst gestützt auf die vorliegenden Lohnbelege festzusetzen. Dem Beschwerdeführer seien keine Kosten aufzuerlegen, hingegen sei ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 500.00 zuzusprechen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2019 die Abweisung der Beschwerde.

Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.

2.                

2.1.           Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt in casu vor.

2.2.           Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.                

3.1.           3.1.1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 und Art. 14 AVIG).

Nach der Rechtsprechung ist das Erfordernis der Beitragszeit im Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wenn im fraglichen Zeitraum eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde und dafür effektiv auch ein Lohn ausbezahlt worden ist (vgl. Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 81/01 vom 11. Oktober 2002 E. 2.2 mit Hinweis auf SVR 2001 AlV Nr. 14 S. 41, ferner BGE 131 V 444, 447 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen). Macht ein Versicherter aus einem Arbeitsvertrag ein sozialversicherungsrechtliches Beitragsverhältnis geltend, so sind im Rahmen der auch im Sozialversicherungsprozess herrschenden Mitwirkungspflicht zumindest Zeitpunkt und Höhe der behaupteten Zahlungen nachzuweisen (vgl. Urteil des EVG C 81/01 vom 11. Oktober 2002 E. 2.2 mit Hinweis auf AHI 1993 S. 13 Erw. 4c).

3.1.2.  Bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung inne hatten, hat die Arbeitslosenkasse näher zu prüfen, ob diese tatsächlich einen Lohn bezogen haben. Diese Abklärungspflicht erstreckt sich auch auf die mitarbeitenden Ehegatten und Ehegattinnen und nahen Verwandten von arbeitgeberähnlichen Personen (AVIG-Praxis ALE/B32). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden (BGE 131 V 444, 447 E. 1.2 mit Hinweis auf ARV 2001 Nr. 27 S. 228 Erw. 4c).

3.1.3.  In Präzisierung seiner Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 131 V 444, 453 f. E. 3.3 festgehalten, dass dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommt, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht (BGE 131 V 444, 447 E. 1.2). Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444, 447 E. 1.2 mit Hinweisen).

3.2.           Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer könne mit den eingereichten Unterlagen die Erfüllung der Beitragszeit in der hierfür massgeblichen Rahmenfrist vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 (vgl. Verfügung vom 27. Februar 2019, BAB 49, S. 3) nicht ausreichend nachweisen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1 ff.). In der Verfügung (BAB 49) und dem Einspracheentscheid (BAB 57) verweist die Beschwerdegegnerin auf die höchstrichterliche Praxis (vgl. AVIG-Praxis ALE/B145 ff.), wonach der Lohnfluss rechtsgenüglich nachgewiesen werden müsse. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt nach Ansicht der Beschwerdegegnerin Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden müsse (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE/B148).

Der Beschwerdeführer vertritt dagegen im Wesentlichen den Standpunkt, dass die beitragspflichtige Beschäftigung in der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit mehr als ein Jahr lang gedauert habe (vgl. Beschwerde, B, S. 4, Ziff. 11). Mittels der Arbeitgeberbescheinigung lasse sich ohne Weiteres ein Durchschnittslohn und damit ein versicherter Verdienst errechnen (vgl. B, S. 5, Ziff. 14). Dass die Lohnzahlungen, für welche es Quittungen und Lohnabrechnungen gebe, unregelmässig erfolgten, könne nicht dazu führen, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (vgl. B, S. 5, Ziff. 15). Seine Beschäftigung habe er mit dem Arbeitsvertrag, den Lohnquittungen (mit Bankbelegen zu den Barauszahlungen), den Lohnausweisen und der Arbeitgeberbescheinigung ausreichend mehrfach belegt (vgl. B, S. 6, Ziff. 25).

3.3.           Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der tatsächliche Lohnfluss und damit die Erfüllung der Beitragszeit durch den Beschwerdeführer rechtsgenüglich nachgewiesen wird.

4.                

Der Beschwerdeführer legt für diesen Nachweis des seiner Ansicht nach gegebenen tatsächlichen Lohnflusses diverse Unterlagen ins Recht.

4.1.           4.1.1. Er verweist auf den Arbeitsvertrag, der einen monatlichen Bruttolohn von CHF 5‘050.00 (100%-Pensum), zuzüglich einem pro rata temporis ausgerichteten 13. Monatslohn im Umfang von 8.33%, zuzüglich Spesen und abzüglich der üblichen Sozialleistungen vorsehe (vgl. BAB 5). Der Beschwerdeführer gibt sodann an, ab 1. April 2018 sei eine Lohnsummenanpassung auf CHF 6‘500.00 (entspreche mit dem 13. Monatslohn einer Jahreslohnsumme von CHF 84‘500.00) erfolgt (vgl. BAB 56, S. 4, Ziff. 13; vgl. dazu auch BAB 56, S. 5).

4.1.2.  Diese vertraglichen Zahlen lassen sich mit den weiteren Unterlagen betreffend das Jahr 2018 jedoch nicht zur Deckung bringen:

-       Es liegen Lohnabrechnungen vor, welche für das gesamte Jahr 2018 (Januar bis Dezember 2018) einen monatlichen Bruttolohn von CHF 6‘500.00 und einen anteiligen 13. Monatslohn von CHF 541.45, zuzüglich Spesen und abzüglich der Sozialleistungen, belegen (BAB 12 ff.; vgl. auch die Lohnquittungen BAB 42 ff. und bereits 37 ff.).

-       Auf den Lohnabrechnungen ist zudem jeweils unter Angabe des Auszahlungsdatums und mit Unterschrift des Beschwerdeführers vermerkt, dass die Auszahlung bar erfolgt ist (Auszahlungen am 2. Februar, 2. März, 2. April, 1. Mai, 1. Juni, 2. Juli, 31. Juli, 31. August, 1. Oktober, 1. November, 3. Dezember und 28. Dezember 2018, vgl. BAB 12 ff.).

-       Des Weiteren liegen für das Jahr 2018 handgeschriebene und vom Beschwerdeführer unterzeichnete Lohnquittungen vor, welche teilweise erneut andere bar ausbezahlte Beträge, sofern überhaupt angegeben, und andere Auszahlungsdaten aufweisen (Auszahlungen am 5. Februar, 26. Februar, 3. April, 8. Juni, 28. Oktober und 21. Dezember 2018, vgl. BAB 42 ff.).

-       Auf dem vorliegenden Lohnausweis 2018 ist sodann ein Bruttolohn von total CHF 79‘496.00 aufgeführt und ein Nettolohn von CHF 69‘339.00 (BAB 28). Dies entspricht einem monatlichen Bruttolohn von gerundet CHF 6‘115.25 zuzüglich einem anteiligen 13. Monatslohn von gerundet CHF 509.40 sowie einem monatlichen Nettolohn von gerundet CHF 5‘333.95 zuzüglich einem anteiligen 13. Monatslohn von gerundet CHF 444.30.

-       Rechnet man alleine den allfälligen Bruttolohn des Jahres 2018 (gemäss Lohnabrechnungen 2018, vgl. BAB 12 ff.) von CHF 7‘041.45 (inkl. 13. Monatslohn) mal 12, kommt man bereits auf CHF 84‘497.40.

Die Jahressaläre aufgrund der Addition des Bruttolohnes gemäss Lohnabrechnungen, der Addition des ausbezahlten Lohnes und gemäss Lohnausweis 2018 (BAB 28) lassen sich somit nicht zur Deckung bringen. Ein beweismässig erhärteter Lohnfluss für das Jahr 2018 lässt sich somit nicht bestimmen.

4.1.3.  Es ergeben sich auch bezüglich des Jahres 2017 Ungereimtheiten:

-       Für das Jahr 2017 sind lediglich handgeschriebene Lohnquittungen, welche wiederum alle vom Beschwerdeführer unterzeichnet sind, und keine Lohnabrechnungen vorhanden (vgl. BAB 30 ff.). Zusammengerechnet ergeben die Lohnquittungen für das Jahr 2017 einen bar ausbezahlten Lohn von total CHF 66‘891.20 (Auszahlungen am 9. Februar, 2. März, 12. April, 5. Mai, 16. Mai, 1. Juni, 4. Juli, 9. Juli, 9. August, 6. September, 3. Oktober, 2. November, 1. Dezember, 21. Dezember und 22. Dezember 2017, vgl. BAB 30 ff.).

-       Gemäss Lohnausweis 2017 beträgt der Nettolohn jedoch bloss CHF 64‘872.00 (vgl. BAB 27). Auf der Arbeitgeberbescheinigung ist dagegen für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 ein AHV-pflichtiger Gesamtverdienst von CHF 84‘500.00 aufgeführt (vgl. BAB 11, S. 2).

4.1.4.  Kein klares Bild ergibt sich sodann, wenn man die Bankunterlagen der Arbeitgeberin für die Jahre 2017 und 2018 heranzieht.

Die aus diesen Unterlagen ersichtlichen Bar- und Bancomatbezüge belaufen sich für das Jahr 2017 auf insgesamt CHF 212‘261.80 und für das Jahr 2018 auf CHF 71‘272.42 (vgl. BAB 26 und 29). Dass es sich dabei im Jahr 2017 nicht alleine um Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer handeln kann, ist aufgrund der aufgeführten Lohnbeträge in den übrigen eingereichten Unterlagen offensichtlich. Es besteht keine Übereinstimmung mit den vorliegenden Lohnabrechnungen und Lohnquittungen bezüglich Auszahlungshöhe und Auszahlungsdatum. Die Lohabrechnungen und -quittungen würden nahelegen dass der Beschwerdeführer im 2018 mehr als im 2017 verdient hat. Dagegen sprechen hingegen die Bankbelege, welche klar aufzeigen, dass im 2017 mehr Geld als im 2018 bezogen worden ist. Angesichts der finanziellen Lage des Betriebes erscheint ein derartiger Rückgang jedoch plausibel. Damit ist auch die Argumentation des Beschwerdeführers nicht stichhaltig, die Beschwerdegegnerin anerkenne die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (vgl. B, S. 6, Ziff. 25 sowie auch S. 4, Ziff. 10). Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid (BAB 57, S. 2, Ziff. 9) einzig festgehalten, die eingelegten Unterlagen zeigten, dass es sich dabei auch um Lohnbestandteile gehandelt haben müsse.

4.2.           Demzufolge ergibt sich, dass sowohl die tatsächliche Höhe als auch der Zeitpunkt der Lohnauszahlungen unklar bleiben, da sich die eingereichten Unterlagen widersprechen und insgesamt nicht stimmig sind. Daran vermögen auch das eingereichte Schreiben an die SUVA bezüglich Lohnsummenanpassung (vgl. BAB 56, S. 5), die E-Mail Korrespondenz bezüglich Aufträgen (vgl. BAB 56, S. 7 ff.) und die Unterlagen bezüglich Grundpfandrechte (vgl. Beschwerdebeilagen, S. 8 ff.) nichts ändern, zumal diese von vornherein ungeeignet sind, die tatsächliche Höhe oder den Auszahlungszeitpunkt des Lohnes genau zu bezeichnen und damit den tatsächlichen Lohnfluss auch nur ansatzweise nachzuweisen.

4.3.           Des Weiteren ist festzuhalten, dass keine Buchhaltungs- und Steuerunterlagen vorliegen, welche allenfalls nähere Schlüsse zulassen würden, da die Buchhaltungsstelle gemäss Angabe des Beschwerdeführers nicht mehr bezahlt werden konnte (vgl. BAB 26). Eine Nachfrage der Beschwerdegegnerin bei der Steuerverwaltung hat dementsprechend ergeben, dass weder für das Jahr 2017 noch für die Jahre davor eine Steuererklärung eingereicht worden sei und es deshalb auch keine reguläre Steuerveranlagung für das Jahr 2017 gebe (vgl. BAB 49, S. 3). Auch sind durch die Arbeitgeberin die üblichen Sozialversicherungsabgaben nicht bezahlt worden, wie der Auszug der Ausgleichskasse Basel-Stadt aus dem AHV-Konto des Beschwerdeführers aufzeigt (vgl. BAB 24). Dieser endet im April 2017 mit dem Beitrag als selbständig Erwerbender (vgl. BAB 24), weshalb der Lohnfluss auch damit nicht abgeleitet oder verdeutlicht werden kann. Dass diese betrieblichen Gegebenheiten für den Beschwerdeführer in Bezug auf seine Beweislast des Lohnflusses nicht hilfreich sind, erscheint gerade unter den vorliegenden Umständen nicht stossend. Der Beschwerdeführer hat im Betrieb der Ehefrau gearbeitet, welcher sich zudem an seiner Heimadresse befindet (vgl. BAB 2 und 3). Es ist anzunehmen, dass er über die Geschehnisse im Betrieb gut informiert war (vgl. BAB 26) und dabei eine nicht unbedeutende Stellung eingenommen hat. Ob diese arbeitgeberähnlich war, kann letzten Endes offen gelassen werden, da dies alleine für die Frage, ob der Lohnfluss rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, nicht relevant ist.

4.4.           Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten Unterlagen (u.a. Lohnabrechnungen, Lohnquittungen, Lohnausweise, Arbeitgeberbescheinigung, Firmenbankauszüge) den Lohnfluss nicht rechtsgenüglich nachweisen kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 E. 3.4 vom 25. Juni 2013). Die Dokumente enthalten keine schlüssigen Angaben darüber, ob und gegebenenfalls welcher Lohn dem Beschwerdeführer während welcher Zeitspanne effektiv ausbezahlt worden ist, zumal Arbeitgeberbescheinigungen und vom Versicherten unterzeichnete Lohnabrechnungen höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 E. 3.4 vom 25. Juni 2013 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 1.2). Aufgrund der vorstehend dargelegten Ungereimtheiten bilden auch die auf Barauszahlung hindeutenden Quittungen keine beweiskräftige Unterlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 E. 3.4 vom 25. Juni 2013). Ebenso wenig lässt sich der Lohnfluss aufgrund der Bankunterlagen schlüssig nachweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 E. 3.4 vom 25. Juni 2013). Es ist auch nicht möglich, einen plausiblen Lohn abzuleiten, da keine Steuerunterlagen und keine Buchhaltung vorhanden sind und die Sozialversicherungsbeiträge, wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.3.), nicht abgerechnet worden sind. Die Beweislosigkeit geht zulasten des Beschwerdeführers. Der tatsächliche Lohnfluss und damit die Erfüllung der Beitragszeit können durch ihn nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, womit er die Voraussetzungen für einen Bezug von Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt.

5.                

5.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.           Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

5.3.           Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind allfällige Vertretungskosten wettzuschlagen. Im Übrigen wird auf die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. August 2019 verwiesen.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Allfällige ausserordentliche Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber:

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. Iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

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