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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
November 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.23
Einspracheentscheid vom 17. Juli
2019
Arbeitsbemühungen vor Eintritt
der Arbeitslosigkeit
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Juli 2006 als Spezialist
für Architekturvisualisierung bei der D____ AG. Mit Schreiben vom 28. März
2019 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2019 aus
wirtschaftlichen Gründen auf (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 7).
Am 4. April 2019 (AB 1) meldete sich der Beschwerdeführer
per 1. Juli 2019 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Gleichzeitig orientierte
er das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) auf dem Anmeldeformular über eine
geplante Ferienabwesenheit vom 14. Juni bis zum 24. Juni 2019
(Beschwerdebeilage [BB] 6 und AB 1). Von März bis Juni 2019 wies der
Beschwerdeführer insgesamt 29 Bewerbungen nach (AB 16).
Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (AB 17) sanktionierte das RAV
den Beschwerdeführer mit neun Einstelltagen, da er sich in der Zeit vor
Eintritt der Arbeitslosigkeit nur in ungenügender Weise um eine neue Stelle bemüht
habe und damit seiner Schadenminderungspflicht nur ungenügend nachgekommen sei.
Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli
2019 (AB 18) Einsprache. Diese wies das RAV mit Einspracheentscheid vom 17.
Juli 2019 (AB 20) ab.
II.
Am 21. August 2019 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten
durch B____, Advokatin, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Juli 2019.
Eventualiter sei die Höhe der Einstelltage erheblich auf höchstens einen Tag zu
reduzieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Beschwerdeantwort vom
2. September 2019 grundsätzlich auf Abweisung der Beschwerde, jedoch sei
die Dauer der Sanktion angemessen zu kürzen.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Oktober 2019
wurde dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit Advokatin B____ bewilligt.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. November 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG, SG 154.200) ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit
Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist
nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Strittig und zu prüfen ist, ob zu Recht neun Einstelltage für
ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist vom 1. April bis zum 30.
Juni 2019 verhängt worden sind.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass keine konkreten Auflagen
bezüglich Anzahl und zeitlichen Abständen der Stellenbewerbungen bestanden hätten.
Er habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass er mit insgesamt 29
Bewerbungen seit seiner Kündigung, den Anstrengungen um seine Selbständigkeit, den
längst geplanten Ferien und dem kurz bevorstehenden Abschluss eines strittigen
Scheidungsverfahrens seiner Pflicht zur intensiven Stellensuche genügend nachgekommen
sei.
2.3.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer
habe sich nicht kontinuierlich um Arbeit beworben. Vom 4. Mai bis zum 28. Mai
2019 habe er keine Bewerbungen nachgewiesen, und auch nicht vom 8. Juni bis zum
30. Juni 2019. Während des Anmeldegesprächs vom 6. Mai 2019 sei der
Beschwerdeführer mündlich über Rechte, Pflichten und Sanktionen orientiert
worden. Dem Protokoll sei jedoch nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer
auch über seine Stellensuchpflicht während der bereits am 4. April 2019 deklarierten
Ferien orientiert worden sei. Spätestens ab Unterzeichnung des Aktionsplans am
13. Mai 2019 und der darin enthaltenen Anweisung zur kontinuierlichen
Stellensuche rechtfertige sich jedoch keine Lücke in der Stellensuche von drei
Wochen und mehr. Eine Sanktion sei demnach gerechtfertigt. Hingegen sei deren
Dauer angemessen zu kürzen, da der Beschwerdeführer nicht darauf aufmerksam
gemacht worden sei, dass er in seiner Ferienabwesenheit Arbeitsbemühungen nachzuweisen
habe und die geltend gemachten persönlichen Umstände des strittigen
Scheidungsverfahrens bei der individuellen Verschuldensbeurteilung unberücksichtigt
geblieben seien.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit
Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit
zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu
suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie muss ihre Bemühungen
nachweisen können. Die Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten
der versicherten Person. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare
zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert
sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene
Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden
Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten
Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um
Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser
Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit weiteren
Hinweisen).
3.2.
Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern,
fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der
Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (Urteile des
Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_58/2012, E. 2 und vom 22. Dezember 2009, 8C_583/2009,
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die versicherte Person hat sich dementsprechend
während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit
vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich
insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon
vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet
war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts vom
23. Februar 2015, 8C_768/2014, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass
Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der Kündigungsfrist alles
Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen
(BGE 139 V 524 E. 2.1.2). Dasselbe gilt auch, wenn die versicherte Person sich
ferienhalber oder zwecks Erzielung eines Verdienstes im Ausland aufhält (Urteil
des Bundesgerichts vom 23. Februar 2015, 8C_768/2014, E. 2.2.3), zumal
Stellenbewerbungen mit den heutigen elektronischen Kommunikationsmitteln sowie
Personalvermittlungsagenturen inzwischen weltweit ohne zeitliche Verzögerungen
durchführbar sind (Urteil vom 23. Februar 2015, 8C_768/2014, E. 2.2.3). Auch
die Begründung einer versicherten Person, sie habe während der Kündigungsfrist
keine Zeit gefunden, sich um Arbeit zu bemühen, da sie sich intensiv um eine
mögliche zukünftige selbständige Arbeitstätigkeit gekümmert habe, ist in der
Regel mit der Schadenminderungspflicht nicht vereinbar (vgl. Chopard, Jacqueline, Die Einstellung in
der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 144 ff.).
3.3.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um
zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die
Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der Bewerbungen
beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis
durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend
erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen). Von einer
spezialisierten Arbeitskraft können allerdings wesensgemäss weniger Bewerbungen
vorgenommen werden als von einer Hilfskraft (BGE 139 V 524 E. 4).
3.4.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich sodann nach dem Grad des Verschuldens
und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG).
Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem
Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage
(Art. 45 Abs. 3 lit. a bis c AVIV). Massgebend
für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten der
versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen ist
(BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.5.
Der zuständigen Amtsstelle steht bei der Überprüfung der
qualitativen und quantitativen Aspekte der Arbeitsbemühungen ein gewisser
Ermessensspielraum zu. Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2).
4.
4.1.
Strittig und zu prüfen ist die Quantität der Bewerbungen im
fraglichen Zeitraum.
4.2.
Der Beschwerdeführer ist zum ersten Mal arbeitslos und meldete sich,
kurz nachdem er die Kündigung am 28. März 2019 erhielt, beim RAV an. Beim
Erstkontakt am 4. April 2019 gab er an, bereits am 21. März 2019 und somit vor
der Kündigung Ferien vom 14. Juni 2019 bis zum 24. Juni 2019 gebucht zu haben
(AB 1).
4.3.
Gemäss dem Nachweisformular für Arbeitsbemühungen hat der Beschwerdeführer
in den Monaten April, Mai und Juni 2019 insgesamt 29 Bewerbungen getätigt, und
zwar zwei noch im Monat März, 18 im Monat April, vier im Mai und weitere fünf
im Juni (AB 16). Für den Zeitraum vom 4. Mai 2019 bis und mit 28. Mai 2019
hat er keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen, ebenso wenig vom 8. Juni 2019 bis
zum 30. Juni 2019. Demnach hat sich der Beschwerdeführer im Zeitraum der
dreimonatigen Kündigungsfrist während sechs Wochen nicht um Arbeit bemüht, was
der Hälfte der Kündigungsfrist von zwölf Wochen entspricht. Der
Beschwerdeführer unterzeichnete anlässlich des Erstgespräches mit seiner
Personalberaterin am 13. Mai 2019 den Aktionsplan, in dem er sich zu einer
„kontinuierlichen und intensiven Stellensuche, auf den ganzen Zeitraum
verteilt“ verpflichtete (AB 14). Es ist daher der Beschwerdegegnerin
beizupflichten, wenn sie geltend macht, spätestens ab diesem Zeitpunkt könne
keine Lücke der Arbeitsbemühungen von drei Wochen und mehr toleriert werden.
4.4.
Nicht belegt ist, dass der Beschwerdeführer auf seine fortdauernde
Pflicht zur kontinuierlichen Stellensuche auch während der Ferienabwesenheit
hingewiesen worden ist. Die Beschwerdegegnerin räumt in ihrer Beschwerdeantwort
ein, dass eine solche Pflicht während der Kündigungsfrist nicht
selbstverständlich sei, und beantragt entsprechend eine angemessene Kürzung der
Sanktion. Immerhin wies ihn aber seine RAV-Beraterin anlässlich des Erstgespräches
vom 13. Mai 2019 auf die Pflicht hin, sich kontinuierlich um Stellen zu
bemühen. Unter Berücksichtigung der unbestrittenermassen bereits mit der Anmeldung
am 4. April 2019 geltend gemachten Ferien von elf Tagen und unter
Berücksichtigung, dass das Gespräch erst am 13. Mai 2019 stattfand, weist der Beschwerdeführer
zwischen diesem Datum und dem 30. Juni 2019 eine Lücke von etwa drei
Wochen auf, in denen er sich gar nicht beworben hat. Dies entspricht einem
Viertel der Kündigungsfrist.
4.5.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe sich bereits in der
Kündigungsfrist mit dem Aufbau einer Selbständigkeit befasst, ist mit der
Schadensminderungspflicht nicht vereinbar. Im Rahmen der Förderung der
selbstständigen Erwerbstätigkeit sieht Art. 71b Abs. 3 AVIG nur für die
Planungsphase einen Verzicht auf die Anspruchsvoraussetzung der
Vermittlungsfähigkeit vor. Eine Unterstützung durch besondere Taggelder gemäss
Art. 71a ff. AVIG ist während derjenigen Zeitspanne möglich, in welcher der
Versicherte seiner bisher als blossen Idee bestehenden Absicht der
selbstständigen Erwerbstätigkeit konkrete Züge verleiht, indem er sich ein die
Grundlagen der Geschäftstätigkeit umfassendes Dossier zusammenstellt und die
dafür notwendigen Abklärungsarbeiten vornimmt. Laut Art. 95a AVIV beginnt die
Planungsphase in zeitlicher Hinsicht mit der Bewilligung des Gesuchs, was eine
rückwirkende Zusprechung von Taggeldern vor Gesuchseinreichung grundsätzlich
ausschliesst (Urteil C 177/04 vom 25. Oktober 2005 E. 2.2). Gemäss Art. 71b
Abs. 3 AVIG muss der Versicherte während der Planungsphase nicht
vermittlungsfähig sein; er ist von seinen Pflichten nach Art. 17 AVIG befreit.
Hinsichtlich der Bemühungen um eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt der
Beschwerdeführer offenkundig die genannten Voraussetzungen nicht.
4.6.
Gemäss den obigen Ausführungen sind die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers
während der dreimonatigen Kündigungsfrist in quantitativer Hinsicht insofern ungenügend,
als er während etwa drei Wochen innerhalb des in Frage stehenden Zeitraums
April bis Juni 2019 keine Bewerbungen vorweisen kann.
5.
5.1.
Zu prüfen ist des Weiteren die Angemessenheit der Dauer der
verhängten Sanktion von neun Tagen.
5.2.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat im Sinn einer
Weisung ein Kreisschreiben mit einem detaillierten Sanktionsraster erstellt
(AVIG-Praxis ALE D79,
www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html).
Das Einstellraster sieht bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zwischen neun und zwölf Einstelltagen vor.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Einstellungsdauer gestützt auf das
Raster des SECO festgelegt und dabei die im Raster für ungenügende
Arbeitsbemühungen während dreimonatiger Kündigungsfrist bei leichtem
Verschulden vorgesehene geringste Einstelldauer von neun Tagen angewandt.
5.4.
Die Weisungen des SECO sehen vor, dass bei der individuellen
Verschuldensbeurteilung für die Festlegung der Einstelltage alle Umstände des
Einzelfalles zu berücksichtigen sind, so auch die persönlichen Verhältnisse
(AVIG-Praxis ALE D64). Darunter fallen auch die persönlichen Belastungen
aufgrund des strittigen und langwierigen Scheidungsverfahren, das mit Entscheid
vom 8. Juli 2019 abgeschlossen werden konnte. Die Beschwerdegegnerin räumt ein
(Beschwerdeantwort Ziff. 20), der Einspracheentscheid des RAV erwähne die
Situation des Beschwerdeführers zwar, doch finde dieser Umstand unberechtigterweise
im Einspracheentscheid keine Berücksichtigung. Die Belastung eines sich über
Jahre hinziehenden strittigen Scheidungsverfahrens ist offensichtlich. Auch ist
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich in der Schlussphase der
Konventionsverhandlungen, demnach im Juni 2019, weniger intensiv um Arbeit
bemüht hat. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verhalten des Beschwerdeführers
demnach nachvollziehbar und in der Verschuldensfrage daher als mildernd zu
gewichten.
5.5.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um
eine spezialisierte Arbeitskraft handelt. Wesensgemäss können von einem in der
Visualisierung spezialisierten Architekten weniger Bewerbungen vorgenommen
werden, als von einer Arbeitskraft, dem ein breiter Arbeitsmarkt zur Verfügung
steht (vgl. auch E. 3.3). Dennoch hat er während der Kündigungsfrist
insgesamt 29 Bewerbungen getätigt. Aus den Akten (BB 5) ergibt sich sodann,
dass sich der Beschwerdeführer sowohl geografisch als auch auf den
Tätigkeitsbereich bezogen sehr weitläufig beworben hat. Auch dies ist ihm in
seinem Verschulden als mildernd anzurechnen, ebenso wie die Tatsache, dass er
sich sehr engagiert zeigte, eine neue Stelle zu finden. Massgebend ist nämlich
auch das Gesamtverhalten der versicherten Person (siehe oben Erw. 3.4.).
5.6.
Unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und
subjektiven Umstände ist die Dauer der von der Verwaltung verfügten Sanktion
mit neun Tagen jedenfalls zu hoch angesetzt und daher angemessen zu reduzieren.
In einem vergleichbaren Fall erachtete es das Bundesgericht als
gerechtfertigt, einen Amtsvormund für ungenügende Arbeitsbemühungen während
rund einem Drittel der dreimonatigen Kündigungsfrist mit drei Einstelltagen zu
sanktionieren (BGE 139 V 524 E. 4). Entsprechend erscheint es als angemessen,
die Sanktion im vorliegenden Fall von neun auf drei Einstelltage zu reduzieren.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2019 ist aufzuheben und der
Beschwerdeführer ist für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 30. Juni
2019 in seiner Anspruchsberechtigung für drei Tage einzustellen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
6.3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten.
6.4.
Mit Schreiben vom 12. September 2019 hat die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers eine Honorarnote eingereicht (Beilage 7). Sie macht einen
Aufwand von insgesamt CHF 2‘154.50 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 165.90
geltend. Dieser Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und ist entsprechend zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 17. Juli 2019 wird aufgehoben und der Beschwerdeführer
ist für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum 30. Juni 2019
für drei Tage in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘154.50 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 165.90.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: