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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30.
März 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, MLaw T. Conti
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw L. Werne
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...], Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...] lic. iur. C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.24
Einspracheentscheid vom
25. Juni 2019
Keine Insolvenzentschädigung bei
Verletzung der Schadenminderungspflicht
Tatsachen
I.
a)
Der Beschwerdeführer war seit dem 1. März 1998 als [...] in einem Vollzeitpensum
bei der D____ AG, Basel (Rechtsnachfolgerin der E____ AG), angestellt und
erzielte zuletzt einen Bruttomonatslohn von CHF 9'035.— (vgl. Arbeitsvertrag
vom 5. September 2006, Beschwerdebeilage [BB] 4 und Lohnabrechnung August
2018, BB 5).
b)
Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 (BB 6) mahnte der
Beschwerdeführer die Arbeitgeberin erstmals für ausstehende Lohnforderungen für
den Monat Mai 2018 und setzte ihr eine Frist zur Zahlung. Nachdem auch die
Lohnzahlung für den Monat Juni 2018 ausblieb, wandte er sich mit Schreiben vom
17. Juli 2018 (BB 7) erneut an die Arbeitgeberin und forderte diese abermals
zur Zahlung auf. Sofern die Arbeitgeberin ihre Schuld nicht bis zum 1. August
2018 begleiche, werde er die Arbeit ab diesem Datum vorläufig niederlegen. Weiter
forderte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin zur Sicherheitsleistung für
künftige Lohnforderungen aus dem Arbeitsverhältnis auf. Die fristlose Kündigung
behielt er sich jeweils vor. Da auch die Lohnzahlung für Juli 2018 ausblieb,
mahnte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin zum dritten Mal mit Schreiben vom
29. August 2018 (BB 8) unter erneutem Ansetzen einer Frist zur Zahlung
und zur Sicherheitsleistung für zukünftige Lohnforderungen.
c)
Am 5. November 2018 machte der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde
des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Schlichtungsverfahren gegen die Arbeitgeberin
anhängig und forderte die Zahlung der Lohnausstände für die Monate Juni bis Oktober
2018 zuzüglich Zins (BB 9).
d)
Aus wirtschaftlichen Gründen kündigte die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2018 per
28. Februar 2018 (recte: 28. Februar 2019) (BB 12).
e)
Nach Ausbleiben der Lohnzahlungen für November und Dezember 2018 ergänzte
der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren in seinem Schlichtungsgesuch vom
5. November 2018 mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 bzw.
8. Januar 2019 entsprechend (BB 10 und 11). Der
Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 19. Februar 2019 blieb die Arbeitgeberin fern, woraufhin dem
Beschwerdeführer gleichentags die Klagebewilligung ausgestellt wurde (BB 13).
f)
Am 6. März 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen die nunmehr
ehemalige Arbeitgeberin Klage ein (BB 14). Da auch die Vergütung im Februar
2019 ausgeblieben war, reichte der Beschwerdeführer zu vorgenanntem Datum auch ein
weiteres Schlichtungsgesuch ein (vgl. Beschwerde, S. 5). Mit Verfügung vom
15. März 2019 teilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Beschwerdeführer
mit, dass über die ehemalige Arbeitgeberin gleichentags der Konkurs eröffnet worden
sei und das Verfahren somit sistiert werde. Zudem forderte sie ihn auf, seine
Forderung beim Konkursamt Basel-Stadt einzugeben (BB 16). Dem kam der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2019 nach (BB 17).
g)
Am 2. April 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung
einer Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 28. Februar
2019 bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Stadt (Antwortbeilage
[AB] 13). Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin
eine Insolvenzentschädigung ab, da der Beschwerdeführer seiner
Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen sei (BB 18).
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 3. Juni 2019 Einsprache erheben
(BB 19). Mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019 hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrer ablehnenden Verfügung fest (AB 16).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 26. August 2019 (Postaufgabe 27. August
2019) beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 8. Mai 2019 und der
Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019 seien aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis
einschliesslich 28. Februar 2019 eine Insolvenzentschädigung auszurichten.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
8. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 25. November 2019 (Beschwerdeführer) und Duplik vom
19. Dezember 2019 (Beschwerdegegnerin, Postaufgabe 20. Dezember 2019)
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 30. März 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154. 100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128
Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnt einen Anspruch auf
Insolvenzentschädigung mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei seiner Schadenminderungspflicht
nicht vollumfänglich nachgekommen, denn habe er auf die Einleitung einer
Betreibung nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verzichtet und somit die
ausstehenden Löhne nicht nachdrücklich eingefordert. Indem er mit ernsthaften und
eindeutigen Schritten gegen die Arbeitgeberin zugewartet habe, habe er
zumindest in Kauf genommen, dass die Einbringung der Lohnforderungen immer
unwahrscheinlicher werde.
2.2.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe alles unternommen,
um seine Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin zu wahren. So habe er noch vor der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitgeberin drei Mal gemahnt und sogar
ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht. Zudem habe er auf die
Beteuerungen des Präsidenten des Verwaltungsrates vertraut, wonach lediglich
ein kurzfristiger finanzieller Engpass bestehe und die Lohnausstände
nachbezahlt würden.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine Insolvenzentschädigung hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht verletzt hat.
3.
3.1.
Beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in
der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, haben gemäss Art. 51 Abs. 1
AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der
Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen
(lit. a), der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge
offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet,
die Kosten vorzuschiessen (lit. b) oder sie gegen ihren Arbeitgeber für
Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c).
3.2.
Seinen Anspruch muss der Arbeitnehmer innerhalb von 60 Tagen nach
der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen Kasse, die am
Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist, geltend machen
(Art. 53 Abs. 1 AVIG; vgl. dazu auch Art. 77 AVIV). Nur
wenn er seine Lohnforderung glaubhaft macht, darf die Kasse eine Insolvenzentschädigung
ausrichten (Art. 74 AVIV).
3.3.
Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles
unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die
Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist
(Art. 55 AVIG). Diese Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach zwar
auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren, sie bildet jedoch Ausdruck der
allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis
vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4
mit Hinweis).
3.4.
Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der
Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG
ergangenen Rechtsprechung (vgl. z.B. BGE 114 V 56 E. 3d)
setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also
vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden
kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019
E. 4.1 mit Hinweisen).
Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von der
Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu
tragen. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche
Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom
Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit
Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich
gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der
Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres
Untätigsein nicht zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015
E. 4.1 mit Hinweisen). Arbeitnehmende müssen gegenüber dem Arbeitgeber
oder der Arbeitgeberin ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit
Ausdruck verleihen. Unterlassen sie dies, signalisieren sie gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie
auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und
Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014
E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1). Vom
Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des
bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber eine Betreibung
einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung
gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend
zu machen (ARV 2002 Nr. 30 S. 190, C 367/01). Zu weitergehenden Schritten ist
die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände
handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Auch für die Zeit
vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses geht es nicht an, dass die versicherte
Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen
Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie
konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Urteil 8C_79/2019
vom 21. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.5.
Die Lohndurchsetzung geschieht auf dem Wege der Betreibung nach Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht regelmässig auf Pfändung oder Konkurs gegen den Arbeitgeber.
Falls der Lohnanspruch als solcher oder in der Höhe strittig ist, ist die
gerichtliche Beurteilung über eine Leistungsklage erforderlich. Da die
Lohnabrede im Arbeitsvertrag nur eine Schuldanerkennung zur provisorischen
Rechtsöffnung (Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG]) im Betreibungsverfahren ist, wenn
feststeht, dass die Arbeit geleistet wurde, ist die klageweise Durchsetzung
meist unumgänglich. Besteht das reale Risiko, dass der Arbeitgeber auch nach
rechtskräftiger Verurteilung der Lohnzahlungspflicht nicht nachkommen will oder
kann, so ist parallel zum gerichtlichen auch das betreibungsrechtliche
Verfahren zu führen. Dies gilt insbesondere, um in den Genuss der Privilegien
nach Art. 219 SchKG und für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers der
Insolvenzentschädigung, zu gelangen (Emmel
Frank, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse
Teil 2: Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag, GoA, Bürgschaft,
Art. 319-529 OR, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 322 N11).
4.
4.1.
Mit Beschwerdeantwort räumt die Beschwerdegegnerin ein, dass sich
der Beschwerdeführer während des Arbeitsverhältnisses zwar um die ausstehenden
Löhne bemüht habe, dennoch halte sie an der nicht vollumfänglichen Wahrnehmung
der Schadenminderungspflicht fest, da er nach aufgelöstem Arbeitsverhältnis
keine Betreibung eingeleitet habe (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3).
4.2.
Nachdem das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 15. November
2018 per 28. Februar 2019 durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden war,
reichte der Beschwerdeführer am 6. März 2019 gegen die ehemalige Arbeitgeberin
Klage ein (BB 9 und 12). Auf die Einleitung betreibungsrechtlicher
Schritte verzichtete er unbestrittenermassen.
4.3.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in einem Alter von damals [...]
Jahren fände er nicht einfach eine neue Anstellung und er habe auf die
Zusicherung der Arbeitgeberin, die Gehälter würden nachbezahlt werden, vertraut,
ist durchaus nachvollziehbar. Nach einem Arbeitsverhältnis von mehr als zwanzig
Jahren ist davon auszugehen, dass eine gewisse Loyalität gegenüber der
Arbeitgeberin besteht und auf deren Beteuerungen vertraut wird. Dennoch wusste
er bereits mit der Kündigung vom 15. November 2018 um die bevorstehende
Beendigung des Arbeitsverhältnisses und konnte spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht
mehr auf die Zusicherungen der Arbeitgeberin vertrauen. Als die ehemalige
Arbeitgeberin dann auch der Schlichtungsverhandlung vom 19. Februar 2019
fernblieb, war offensichtlich, dass diese die Ausstände auch weiterhin nicht
begleichen würde und der Beschwerdeführer mit einem konkreten Lohnverlust zu
rechnen hatte. Weshalb der Beschwerdeführer dennoch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2019 auf eine Betreibung gegen die
ehemalige Arbeitgeberin verzichtete, obwohl sein Lohn seit Juni 2018, mithin
fast neun Monate, ausblieb, erschliesst sich nicht. Zwar ist dem Beschwerdeführer
zuzustimmen, dass er sich während des Arbeitsverhältnisses um seine
Lohnforderung bemüht hat, doch in Anbetracht der vorliegend nicht unerheblichen
Ausstände von neun Bruttomonatslöhnen von gesamthaft CHF 81'315.—, wären spätestens
mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitergehende Schritte zur
Durchsetzung der Lohnforderung angezeigt und zu erwarten gewesen. Es ist nicht
anzunehmen, dass sich ein Arbeitnehmer dem Beschwerdeführer entsprechend
verhalten würde, gäbe es das Institut der Insolvenzentschädigung nicht (vgl.
E. 3.4 hiervor). Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer bereits
im Juli 2018 bzw. mit Wissen um die bevorstehende Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, aber spätestens ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses
die Betreibung einleitet.
4.4.
Dass eine Betreibung grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen
wäre, bestreitet der Beschwerdeführer sodann nicht. Er argumentiert, eine
Betreibung hätte ihn jedoch nicht weitergebracht. Die Schuldnerin hätte
lediglich Rechtsvorschlag erhoben, woraufhin er ebenfalls das Gericht hätte
bemühen müssen. Zudem sei anlässlich der Schlichtungsverhandlung geprüft
worden, ob sich die Arbeitgeberin bereits im Konkurs befinde. Da dies nicht der
Fall gewesen sei, habe er am 6. März 2019 Klage eingereicht (vgl. Replik,
S. 2).
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Lohnanspruch als
solcher oder die Höhe der Lohnforderung zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner ehemaligen Arbeitgeberin streitig waren. Auch die geleistete Arbeit
scheint die Arbeitgeberin nicht in Frage zu stellen. Anderweitige Gründe,
welche eine klageweise Durchsetzung der Lohnforderung des Beschwerdeführers unumgänglich
machen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Wie unter E. 3.5 hiervor dargelegt,
liegt mit der Lohnabrede im Arbeitsvertrag sodann eine Schuldanerkennung der
Arbeitgeberin vor, womit der Beschwerdeführer einen Rechtsvorschlag, sofern die
Arbeitgeberin diesen überhaupt erhoben hätte, mit der provisorischen
Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG hätte beseitigen können. Folglich
kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass eine Betreibung
zwecklos gewesen wäre und er seine Forderung ohnehin mit der Leistungsklage
hätte durchsetzen müssen. Spätestens ab dem 15. November 2018 bzw.
spätestens ab dem 28. Februar 2019, dem Ende des Arbeitsverhältnisses, gab
es für den Beschwerdeführer keinen Grund mehr von einer gezielten
Geltendmachung seiner Lohnforderung abzusehen und die Betreibung gegen die
ehemalige Arbeitgeberin hätte eingeleitet werden müssen. Trotz seines Wissens darum
verzichtete er auf eine Betreibung, womit er die gebotene und von ihm auch konkret
zu erwartende Handlung mindestens grobfahrlässig unterlassen hat.
4.5.
Der Beschwerdeführer ist seiner Schadenminderungspflicht demnach in
grobfahrlässiger Weise nicht zur Genüge nachgekommen. Ihn trifft ein Verschulden
im Sinne von E. 3.4 hiervor und die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zu Recht abgelehnt.
5.
5.1.
Gemäss den obigen Ausführungen hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf Insolvenzentschädigung infolge des Konkurses der D____ AG. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Werne
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: