|
[...]
|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 16.
Dezember 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...] Beschwerdeführer
B____
[...] Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.25
Einspracheentscheid vom 21.
August 2019
Arbeitgeberähnliche Stellung
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer war als Geschäftsleiter und Zimmermann für
die C____ tätig und im Handelsregister als Mitglied der Verwaltung und Kassier
mit Einzelunterschrift eingetragen. Am 15. Februar 2019 wurde das Arbeitsverhältnis
in gegenseitigem Einvernehmen mündlich per 28. Februar 2019 aufgelöst. Nach der
Kündigung kümmerte sich der Beschwerdeführer weiterhin im Rahmen eines 10 %-Pensums
um die Administration der C____ Genossenschaft.
Per 3. April 2019 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 25) meldete
sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum Basel (RAV) an.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 (AB 21) entschied die Beschwerdegegnerin,
dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe,
da er weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb einnehme.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 (AB 18) ersuchte der
Beschwerdeführer um erneutes Ansetzen der Rechtsmittelfrist für eine Einsprache
gegen die Verfügung vom 29. Mai 2019, weil ihm die Verfügung gar nie
zugegangen sei. Er habe erst am 22. Juli 2019 bei einem Telefonat mit dem
RAV von der Verfügung erfahren. Am 25. Juli 2019 stellte die
Beschwerdegegnerin dem Versicherten die Verfügung vom 29. Mai 2019 erneut
zu und gewährte ihm eine Frist von 30 Tagen, um das Rechtsmittel zu
ergreifen. Der Beschwerdeführer erhob sodann Einsprache am 26. Juli 2019
(AB 15).
Mit Schreiben vom 8. August 2019 (Beschwerdebeilage [BB] E)
forderte die Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers dazu
auf, zur Abklärung einer allfälligen arbeitgeberähnlichen Stellung Unterlagen
einzureichen. Mit gleichentags datiertem Schreiben forderte sie auch den Beschwerdeführer
zur Einreichung entsprechender Unterlagen auf. Dieser Aufforderung kamen sowohl
der Beschwerdeführer als auch dessen Arbeitgeberin am 9. August 2019 (BB F)
bzw. 16. August 2019 (BB G) nach. Mit Schreiben vom 17. August
2019 reichte der Beschwerdeführer zudem den Genossenschaftsbeschluss bzgl.
seiner Löschung aus dem Handelsregister ein (BB H).
Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2019 (AB 5) wies
die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab.
II.
Mit Beschwerde vom 30. August 2019 beantragt der
Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid vom 21. August 2019 sei
aufzuheben und ihm sei rückwirkend ab dem 3. April 2019 eine Arbeitslosenentschädigung
zuzüglich Zins zuzusprechen. Weiter beantragt er eine Parteientschädigung von
CHF 3‘000.--.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Beschwerdeantwort vom
27. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. September 2019
fordert die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. Oktober
2019 zu erklären, weshalb die Löschung im Handelsregister immer noch nicht
vollzogen worden sei. Ebenfalls wird er gebeten, die Auszüge seines Post- oder
Bankkontos einzureichen, aus denen seine Lohnüberweisungen seit Juli 2018 ersichtlich
sind.
IV.
Der Beschwerdeführer reichte die verlangten Unterlagen mit der
Replik vom 4. Oktober 2019 ein und gab über den Stand des Antrags zur
Löschung des Eintrags im Handelsregister Auskunft. In der Replik als auch in
der Triplik vom 11. November 2019 (Beschwerdeführer) und mit Duplik vom 30. Oktober
2019 (Beschwerdegegnerin) halten die Parteien an ihren im ersten
Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin reicht
weitere Unterlagen mit der Duplik ein.
V.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 16. Dezember 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich
zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie
Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983 (AVIV; SR 837.02).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2019 und im
Einspracheentscheid vom 21. August 2019 lehnt die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung
ab, er habe eine arbeitgeberähnliche Stellung. Der Beschwerdeführer sei weiterhin
mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen, einen
allfälligen Lohnfluss habe er anhand der eingereichten Unterlagen auch nicht
belegen können. Darüber hinaus habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt, da er
Unterlagen nicht eingereicht habe.
2.2.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Beschwerdegegnerin habe ihn
in Verletzung ihrer Aufklärungspflicht nicht darauf aufmerksam gemacht, dass er
keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, wenn er eine
arbeitgeberähnliche Stellung innehabe und im Handelsregister eingetragen sei. Er
sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, denn er habe sämtliche relevanten
und ihm zugänglichen Unterlagen eingereicht.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
3.
3.1.
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person innerhalb der dafür vorgesehenen
Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens 12 Monaten
eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat oder von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit
Art. 13 und Art. 14 AVIG). Nach der Rechtsprechung ist das Erfordernis
der Beitragszeit im Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 AVIG
erfüllt, wenn im fraglichen Zeitraum eine beitragspflichtige Beschäftigung
ausgeübt wurde und dafür effektiv auch ein Lohn ausbezahlt worden ist (BGE 131
V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.2.
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer
Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als
Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen
des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre
mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. In
BGE 123 V 234 ff. hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht
(EVG) entschieden, dass Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, obwohl dem
Wortlaut nach nur auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten, auch im Bereich der Arbeitslosenentschädigung
nach Art. 8 ff. AVIG anwendbar ist. Demnach haben Personen, die
infolge teilweisem oder vollständigem Verlust ihrer Stelle in einem Betrieb
arbeitslos werden, in dem sie eine arbeitgeberähnliche Stellung beibehalten,
aufgrund der analogen Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG
keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Eine arbeitgeberähnliche
Stellung liegt dann vor, wenn Personen nach AHVG als unselbstständig Erwerbende
Lohn erzielen (z.B. in AG, GmbH oder Genossenschaft) und einen massgebenden
Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebes haben. Solange diese Personen
nicht definitiv aus dem Betrieb ausgeschieden und ihre arbeitgeberähnliche
Stellung nicht endgültig aufgegeben haben, besteht kein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] B 12
ff.). Endgültig erkennbar ist das Ausscheiden erst mit der Löschung des
Eintrags im Handelsregister (Urteil 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2).
3.3.
Der Leistungsausschluss dieser Personen ist absolut zu verstehen, d.h.
es muss kein Rechtsmissbrauch bzw. keine absichtliche Rechtsumgehung von Kurzarbeit
nachgewiesen werden. Der Ausschluss hat bereits dann zu erfolgen, wenn aufgrund
der arbeitgeberähnlichen Stellung lediglich das Risiko bzw. die Möglichkeit
eines Missbrauchs oder einer Gesetzesumgehung besteht (BGE 123 V 234
E. 7bb). Für die Prüfung, ob die versicherte Person eine
arbeitgeberähnliche Stellung innehat, ist die Arbeitslosenkasse zuständig.
Diese muss jede versicherte Person, die sich zum Bezug von Leistungen anmeldet –
ungeachtet der Antworten auf die diesbezüglichen Fragen im Antragsformular –
auf ihre arbeitgeberähnliche Stellung im zuletzt gearbeiteten Betrieb prüfen
(AVIG-Praxis B 16).
3.4.
Bei den Mitgliedern eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums
ist, mit Ausnahme von Verwaltungsräten/innen einer AG und Gesellschafter/innen
einer GmbH, jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Entscheidungsbefugnisse den
Personen aufgrund der internen betrieblichen Struktur tatsächlich zukommen. Die
Grenze zwischen dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium und den unteren
Führungsebenen lässt sich nicht allein anhand formaler Kriterien beurteilen. So
kann etwa aus einer Prokura oder anderen Handlungsvollmachten noch nichts
Zwingendes hinsichtlich Stellung und Einflussmöglichkeit innerhalb des
betreffenden Betriebes abgeleitet werden, weil damit nur die
Verantwortlichkeiten nach aussen geregelt werden. Zwar gehen mit solchen
Stellungen in aller Regel vergleichbare Kompetenzen im Innenverhältnis einher,
doch kann aus ihnen allein, ohne Bezugnahme auf den gegebenen statutarischen
oder vertraglichen Rahmen und die gelebten Verhältnisse, noch keine
massgebliche Beeinflussung der Willensbildung im Betrieb abgeleitet werden
(AVIG-Praxis B18).
4.
4.1.
In Frage steht der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 3.
April 2019 bis zum 5. August 2019. In diesem Zeitraum ist der Beschwerdeführer
als Mitglied und Kassier der C____ Genossenschaft mit Einzelunterschrift im
Handelsregister eingetragen. Am 16. August 2019 beschloss die
Genossenschaft die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Handelsregister (BB H).
Das Handelsregister führte die Löschung am [...] Oktober 2019 durch
(Publikation im SHAB vom [...], Meldungsnummer [...]). Der Beschwerdeführer war
daher während des gesamten Zeitraums, für den er Arbeitslosenentschädigung
geltend macht, im Handelsregister als Mitglied und Kassier mit
Einzelunterschrift eingetragen. In diesem Fall bedarf es einer
Einzelfallprüfung, welche Entscheidbefugnisse ihm aufgrund der internen
betrieblichen Struktur tatsächlich zukommen. Eine diesbezügliche Abklärung hat
die Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 8. August 2019 veranlasst, mit
Antwort vom 16. August 2019 gab der Beschwerdeführer entsprechend Auskunft. Im
Einspracheentscheid vom 21. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin daraus,
dass die Entscheidbefugnisse des Beschwerdeführers nach wie vor tatsächlich
gegeben sind bzw. nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. S. 4 Punkt 12 und
S. 6 Punkt 26 des Einspracheentscheids). Gegen diese Annahme brachte der
Beschwerdeführer nichts vor. Daher ist davon auszugehen, dass er auch in diesem
Zeitraum einen massgebenden Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebes hatte.
Solange er daher nicht definitiv aus dem Betrieb ausgeschieden und seine
arbeitgeberähnliche Stellung nicht endgültig aufgegeben hat, besteht
grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (siehe oben Erw.
3.2.).
4.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre
Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt, indem sie weitere Abklärungen
bezüglich seiner Tätigkeit im Betrieb vorgenommen habe und ihn damit glauben
liess, dass ein Handelsregistereintrag nicht zur Ablehnung seines Anspruchs
führen würde. Als ein Kassenmitarbeiter mit ihm telefoniert habe, hätte er ihn
darüber aufklären müssen, dass er seinen Leistungsanspruch gefährde, wenn der
Eintrag im Handelsregister nicht gelöscht werde. Nachdem er am 22. Juli 2019
telefonisch von der seinen Leistungsanspruch ablehnenden Verfügung vom
29. Mai 2019 erfahren habe, habe er umgehend die nötigen Schritte für die
Löschung in die Wege geleitet. Die Genossenschaft habe die Löschung am 16.
August 2019 beschlossen. Die Löschung sei erst im Oktober 2019 vorgenommen
worden, weil das zuständige Handelsregisteramt erst nachträglich das Fehlen
weiterer Formulare bemerkt habe, welche vor der Mutation noch hätten
angefordert werden müssen.
4.3.
Am 31. Mai 2019 fand ein Beratungsgespräch zwischen dem
Beschwerdeführer und der Personalberatung des RAV statt. Dem entsprechenden Protokoll
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Personalberater mitteilte, er
habe «keinen Anspruch erhalten und [er werde] dagegen Einspruch erheben»
(Duplikbeilage [DB] 2). In seiner Eingabe vom 1. November 2019 äussert
sich der Beschwerdeführer sodann zum vorgenannten Protokoll wie folgt: Er, der Beschwerdeführer,
habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, nicht auf die Problematik einer
arbeitgeberähnlichen Stellung hingewiesen worden zu sein. Allerdings sei bei
ihm der Eindruck erweckt worden, dass der Handelsregistereintrag nicht ein
absolutes Ausschlusskriterium sei, sondern dass weitere Abklärungen über seinen
Leistungsanspruch entscheiden würden. Andernfalls wären wohl keine zusätzlichen
Abklärungen bei ihm selbst und seiner Arbeitgeberin angestrengt worden. Am
31. Mai 2019 habe er seinem RAV-Betreuer mitgeteilt, dass seine tatsächliche
Situation weiter abgeklärt werde (vgl. Triplik vom 1. November 2019, S. 2).
4.4.
Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es das
Wesen von Abklärungen ist, dass diese im Ergebnis sowohl positiv als auch
negativ ausfallen können. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend darauf
hingewiesen, dass im Einzelfall der Anspruch abzuklären ist, denn bei
Genossenschaftsmitgliedern führt ein Handelsregistereintrag tatsächlich nicht
zwingend zu einem Ablehnen des Taggeldanspruchs (siehe oben Erw. 3.4.). Das
Argument des Beschwerdeführers ist daher bereits per se nicht zielführend, um
einen Vertrauensschutz aufgrund einer Aussage eines Mitarbeiters der
Beschwerdegegnerin begründen zu können. Die Beschwerdegegnerin hat den
Beschwerdeführer daher korrekt aufgeklärt und es war ausreichend, dass sie ihn
auf die Problematik einer arbeitgeberähnlichen Stellung hingewiesen hat. Der
Beschwerdeführer hat es damit in der Hand gehabt, aufgrund dieser, der
Situation inhärenten Unsicherheit sofort die Löschung des
Handelsregistereintrags in die Wege zu leiten. Dies hat er offensichtlich nicht
getan.
4.5.
Zusätzlich ist aufgrund des Protokolleintrags bei der
Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem
31. Mai 2019 Kenntnis von der Ablehnung seines Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung hatte. Auch wenn die Beschwerdegegnerin die
Behauptung des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 29. Mai 2019 sei ihm
nie zugegangen, akzeptierte und ihm in der Folge eine weitere Frist zur
Ergreifung des Rechtsmittels gewährte, ist davon auszugehen, dass die
ablehnende Verfügung dem Beschwerdeführer, entgegen seinem Vorbringen, am auf
das Verfügungsdatum folgenden Werktag, dem 30. Mai 2019, ordnungsgemäss
zugegangen ist. Denn im Protokolleintrag vom 31. Mai 2019 ist explizit «kein
Anspruch» vermerkt als auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer dagegen
Einsprache erheben wolle. Mit dem Protokolleintrag ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bereits am 31. Mai 2019 von der ablehnenden Verfügung vom 29.
Mai 2019 und damit auch vom nun jedenfalls notwendigen Erfordernis der Löschung
im Handelsregister Kenntnis hatte.
4.6.
Der Lohnfluss des Beschwerdeführers ist mittlerweile eindeutig
nachgewiesen, indem er detaillierte Kontoauszüge von Juni 2018 bis September
2019 ins Recht legte. Diesen ist zu entnehmen, dass er von Juni 2018 bis Juli
2019 jeweils ein monatliches Entgelt für seine Tätigkeit bei der C____
Genossenschaft erhalten hat.
4.7.
Zwar hat der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass für seine Tätigkeit
effektiv ein Lohn geflossen ist, doch hatte er während des gesamten Zeitraumes,
in dem er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, eine arbeitgeberähnliche
Stellung inne. Im Ergebnis ist daher der ablehnende Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin rechtens.
5.
5.1.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: