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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30.
März 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, MLaw T. Conti
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw L. Werne
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...], Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.27
Einspracheentscheid vom
4. Juli 2019
Keine Insolvenzentschädigung bei
Verletzung der Schadenminderungspflicht
Tatsachen
I.
a)
Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Mai 2000 als Quality
Consultant in einem 80% Pensum bei der C____, angestellt und erzielte zuletzt
einen Bruttomonatslohn von CHF 6'390.20 (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Januar
2016, Beschwerdebeilage [BB] 4, Lohnabrechnung November 2018, BB 5 und
Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019, BB 3).
b)
Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 4)
mahnte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin erstmals für ausstehende
Lohnforderungen seit Juni 2018 unter Ansetzen einer Nachfrist. Per Email folgte
eine zweite Mahnung vom 23. August 2018 (AB 5) und eine dritte
Mahnung am 22. Oktober 2018 (AB 6, 7 und 11). Dies jeweils unter
Ansetzen einer Nachfrist zur Zahlung der Lohnausstände sowie dem Vorbehalt der
fristlosen Kündigung bzw. die Arbeit niederlegen zu wollen.
c)
Per 1. November 2018 legte der Beschwerdeführer die Arbeit nieder
(Duplik S. 1 und AB 17). Mit Schreiben vom
15. November 2018 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis
aus wirtschaftlichen Gründen per 30. Februar 2018
(recte: 28. Februar 2019) (AB 8). Durch die Begründung eines
neuen Arbeitsverhältnisses endete das Arbeitsverhältnis sodann per 30. November
2018 (Beschwerde S. 4).
d)
Mit Email vom 19. Dezember 2018 wandte sich der Beschwerdeführer erneut
an die nunmehr ehemalige Arbeitgeberin und erfragte wann die ausstehenden Löhne
gezahlt werden würden (AB 10).
e)
Am 4. April 2019 liess der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde
des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Schlichtungsverfahren gegen die ehemalige
Arbeitgeberin anhängig machen und forderte die Zahlung der Lohnausstände für
die Monate Juni bis November 2018 zuzüglich Zins (BB 7).
f)
Mit (Lohn-) Forderungseingabe vom 10. April 2019 machte der
Beschwerdeführer beim Konkursamt Basel-Stadt einen Betrag von brutto
CHF 38'340.— zuzüglich CHF 1'265.95 Verzugszins gegenüber der
ehemaligen Arbeitgeberin geltend (AB 13).
g)
Da über die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am
15. März 2019 der Konkurs eröffnet worden war, trat die
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. April
2019 auf das Schlichtungsgesuch vom 4. April 2019 (Poststempel
9. April 2019) nicht ein (BB 8).
h)
Am 12. April 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung
einer Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 30. November
2018 bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Stadt (vgl.
Einspracheentscheid AB 22, S. 1). Mit Verfügung vom 8. Mai 2019
lehnte die Beschwerdegegnerin eine Insolvenzentschädigung ab, da der
Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen
sei (BB 9). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 4. Juni 2019
Einsprache erheben (BB 10). Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019
hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer ablehnenden Verfügung fest (BB 3).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 4. September 2019 beantragt der
Beschwerdeführer, die Verfügung vom 8. Mai 2019 und der Einspracheentscheid
vom 4. Juli 2019 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1. November 2018 bis
einschliesslich 30. November 2018 eine Insolvenzentschädigung
auszurichten.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Beschwerdeantwort vom
22. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 5. Dezember (Beschwerdeführer; Postaufgabe
6. Dezember 2019) und Duplik 5. Januar 2020 (Beschwerdegegnerin)
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 30. März 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154. 100)
und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie
Art. 119 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnt einen Anspruch auf
Insolvenzentschädigung mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei seiner
Schadenminderungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen, denn habe er auf
die Einleitung einer Betreibung nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
verzichtet und somit die ausstehenden Löhne nicht nachdrücklich eingefordert.
Indem er mit ernsthaften und eindeutigen Schritten gegen die Arbeitgeberin
zugewartet habe, habe er zumindest in Kauf genommen, dass die Einbringung der
Lohnforderungen immer unwahrscheinlicher werde.
2.2.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe alles unternommen,
um seine Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin zu wahren. So habe er noch vor
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitgeberin drei Mal gemahnt.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe er sodann ein gerichtliches
Verfahren anhängig gemacht. Zudem habe er auf die Beteuerungen des Präsidenten
des Verwaltungsrates vertraut, wonach lediglich ein kurzfristiger finanzieller
Engpass bestehe und die Lohnausstände nachbezahlt würden.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Insolvenzentschädigung hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
seine Schadenminderungspflicht verletzt hat.
3.
3.1.
Beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in
der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, haben gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG
Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet
wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a), der
Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher
Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten
vorzuschiessen (lit. b) oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen
das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c).
3.2.
Seinen Anspruch muss der Arbeitnehmer innerhalb von 60 Tagen nach
der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen Kasse, die am
Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist, geltend machen
(Art. 53 Abs. 1 AVIG; vgl. dazu auch Art. 77 AVIV). Nur wenn er
seine Lohnforderung glaubhaft macht, darf die Kasse eine Insolvenzentschädigung
ausrichten (Art. 74 AVIV).
3.3.
Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles
unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die
Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist
(Art. 55 AVIG). Diese Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach zwar auf
das Konkurs- und Pfändungsverfahren, sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen
Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das
Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4
mit Hinweis).
3.4.
Die Ablehnung von Leistungen infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht
im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung
(vgl. z.B. BGE 114 V 56 E. 3d) setzt voraus, dass der
versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges
Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2019
vom 19. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).
Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von der
Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu
tragen. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche
Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom
Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit
Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich
gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der
Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres
Untätigsein nicht zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar
2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Arbeitnehmende müssen gegenüber dem
Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ihrer Lohnforderung mit hinreichender
Deutlichkeit Ausdruck verleihen. Unterlassen sie dies, signalisieren sie gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangelndes Interesse. Dadurch verlieren
sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und
Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014
E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1). Vom
Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des
bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber eine Betreibung
einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung
gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend
zu machen (ARV 2002 Nr. 30 S. 190, C 367/01). Zu weitergehenden
Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche
Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Auch
für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses geht es nicht an, dass die
versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine
rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt,
obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss
(Urteil 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.5.
Die Lohndurchsetzung geschieht auf dem Wege der Betreibung nach
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht regelmässig auf Pfändung oder Konkurs gegen
den Arbeitgeber. Falls der Lohnanspruch als solcher oder in der Höhe strittig
ist, ist die gerichtliche Beurteilung über eine Leistungsklage erforderlich. Da
die Lohnabrede im Arbeitsvertrag nur eine Schuldanerkennung zur provisorischen
Rechtsöffnung (Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR. 281.1]) im Betreibungsverfahren
ist, wenn feststeht, dass die Arbeit geleistet wurde, ist die klageweise
Durchsetzung meist unumgänglich. Besteht das reale Risiko, dass der Arbeitgeber
auch nach rechtskräftiger Verurteilung der Lohnzahlungspflicht nicht nachkommen
will oder kann, so ist parallel zum gerichtlichen auch das
betreibungsrechtliche Verfahren zu führen. Dies gilt insbesondere, um in den Genuss
der Privilegien nach Art. 219 SchKG und für den Fall der Insolvenz des
Arbeitgebers der Insolvenzentschädigung, zu gelangen (Emmel Frank, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
Vertragsverhältnisse Teil 2: Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag, GoA, Bürgschaft,
Art. 319-529 OR, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 322 N11).
4.
4.1.
Nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen am
30. Oktober 2018 seinen letzten Arbeitstag bei der ehemaligen Arbeitgeberin
leistete, legte er die Arbeit aufgrund der Lohnausstände ankündigungsgemäss
nieder. Noch vor Ende der Kündigungsfrist am 28. Februar 2019, wurde das
Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers per 30. November 2018 aufgelöst. Bis
zum Einreichen des Schlichtungsgesuchs vom 4. April 2019 ging der
Beschwerdeführer, abgesehen von einer Erkundigung per Email am
19. Dezember 2018, nicht weiter gegen die ehemalige Arbeitgeberin vor. Auf
die Einleitung betreibungsrechtlicher Schritte verzichtete er
unbestrittenermassen. Demnach blieb er während rund fünf Monaten nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses untätig.
4.2.
Sein Vorbringen, er habe auf die Zusicherung der Arbeitgeberin, die
Gehälter würden schon nachbezahlt werden, vertraut, ist angesichts des rund 18
Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses bzw. einer gewissen Loyalität gegenüber
der Arbeitgeberin zwar nachvollziehbar. Gleichwohl muss der Beschwerdeführer
spätestens mit der Kündigung vom 15. November 2018 um die bevorstehende Beendigung
des Arbeitsverhältnisses gewusst haben. Auch aus dem Umstand, dass er bereits zum
1. Dezember 2018 eine neue Stelle angetreten hat, vermag er, entgegen
seinem Vorbringen, in der vorliegenden Sache nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er bereits im Oktober 2018 mit
der baldigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnete und sich deshalb um
eine neue Anstellung bemühte.
Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass er sich während des
Arbeitsverhältnisses mit dreimaligem Mahnen und der Niederlegung der Arbeit grundsätzlich
um seine Lohnforderung bemüht hat, doch wären in Anbetracht der vorliegend
nicht unerheblichen Ausstände von sechs Bruttomonatslöhnen von gesamthaft
CHF 38'340.— spätestens mit dem Tag der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses weitergehende Schritte zur Durchsetzung der Lohnforderung
angezeigt und zu erwarten gewesen. Weshalb er auch nach dem 30. November
2018 weiterhin auf eine Betreibung der ehemaligen Arbeitgeberin verzichtete,
erschliesst sich demnach nicht. Es ist nicht anzunehmen, dass sich ein
Arbeitnehmer dem Beschwerdeführer entsprechend verhalten würde, gäbe es das
Institut der Insolvenzentschädigung nicht (vgl. E. 3.4 hiervor).
Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer bei Lohnausständen im
darauffolgenden Monat, somit im Juli 2018, bzw. mit Wissen um die bevorstehende
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber spätestens ab Beendigung des
Arbeitsverhältnisses die Betreibung einleitet.
4.3.
Dass eine Betreibung grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen
wäre, bestreitet der Beschwerdeführer sodann nicht. Er argumentiert, eine
Betreibung hätte ihn jedoch nicht weitergebracht. Die Schuldnerin hätte
lediglich Rechtsvorschlag erhoben, woraufhin er ebenfalls das Gericht hätte
bemühen müssen (vgl. Replik S. 2).
Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt (vgl. Beschwerde S. 6), sind
weder der Lohnanspruch als solcher noch die Höhe der Lohnforderung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin streitig. Auch die
geleistete Arbeit scheint die Arbeitgeberin nicht in Frage gestellt zu haben. Anderweitige
Gründe, welche eine klageweise Durchsetzung der Lohnforderung des
Beschwerdeführers unumgänglich machen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Wie unter E. 3.5 hiervor dargelegt, liegt mit der Lohnabrede im
Arbeitsvertrag sodann eine Schuldanerkennung der Arbeitgeberin vor, womit der
Beschwerdeführer einen Rechtsvorschlag, sofern die Arbeitgeberin diesen
überhaupt erhoben hätte, mit der provisorischen Rechtsöffnung gemäss Art. 82
SchKG hätte beseitigen können. Folglich kann sich der Beschwerdeführer nicht
darauf berufen, dass eine Betreibung zwecklos gewesen wäre. Hinweise darauf,
dass seine Forderung ohnehin mittels einer Leistungsklage hätte durchgesetzt
werden müssen, finden sich in den Akten keine. Somit wäre zu erwarten gewesen,
dass der Beschwerdeführer spätestens mit Niederlegen der Arbeit am 30. Oktober
2018 alle nötigen Vorkehrungen trifft, um die Lohnausstände gegenüber der
ehemaligen Arbeitgeberin durchzusetzen. Spätestens ab dem 15. November
2018, dem Tag der Kündigung, allerspätestens ab dem 30. November 2018, dem
Ende des Arbeitsverhältnisses, gab es für den Beschwerdeführer sodann keinen
Grund mehr von einer gezielten Geltendmachung seiner Lohnforderung abzusehen
und die Betreibung gegen die ehemalige Arbeitgeberin hätte eingeleitet werden
müssen. Trotz seines offensichtlichen Wissens um diese Möglichkeit verzichtete
er auf eine Betreibung, womit er die gebotene und von ihm auch konkret zu
erwartende Handlung mindestens grobfahrlässig unterlassen hat.
4.4.
Der Beschwerdeführer ist seiner Schadenminderungspflicht demnach in
grobfahrlässiger Weise nicht zur Genüge nachgekommen. Ihn trifft ein
Verschulden im Sinne von E. 3.4 hiervor und die Beschwerdegegnerin hat den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zu Recht abgelehnt.
5.
5.1.
Gemäss den obigen Ausführungen hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf Insolvenzentschädigungen infolge des Konkurses der C____. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Werne
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: