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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Februar 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.29
Einspracheentscheid vom 22.
August 2019
Vermittlungsfähigkeit, insb. die
Komponente der Arbeitsberechtigung im Rahmen staatsvertraglicher und
ausländerrechtlicher Vorgaben.
Tatsachen
I.
Die 1989 geborene Beschwerdeführerin ist kroatische
Staatsangehörige und war ab September 2014 als Doktorandin beim C____
angestellt (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3). Der befristete Arbeitsvertrag
wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 30. Juni 2019 (AB 3). Die auf
«Ausbildung mit Erwerbstätigkeit» lautende Aufenthaltsbewilligung «B» lief per
30. Juni 2019 aus, wurde jedoch nochmals als Aufenthaltsbewilligung «L»,
Aufenthalt zur Stellensuche (AB 6), bis zum 31. Dezember 2019 verlängert (AB
4). Die Beschwerdeführerin meldete sich infolge des auslaufenden
Arbeitsverhältnisses per 1. Juli 2019 zum Leistungsbezug bei der
Arbeitslosenkasse Basel-Stadt an (Beschwerdegegnerin; AB 5). Mit Verfügung vom
11. Juli 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, da
keine Arbeitsberechtigung vorliege, fehle es an der Vermittlungsfähigkeit,
weshalb die Beschwerdegegnerin keine Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung ausrichten könne (AB 6). Eine dagegen erhobene
Einsprache vom 23. Juli 2019 wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 22. August 2019 ab (AB 7).
II.
Am 19. September 2019 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 22. August 2019 und ersucht um Ausrichtung
von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2019.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2019 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verlangt hat, findet am 12. Februar 2020 die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG
154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3
des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit
Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983
(AVIV, SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheides gemäss Art. 60 ATSG erhoben. Da auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2019
mangels Vermittlungsfähigkeit verneint hat.
2.2.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a),
einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt
(lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter
der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die
Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist
(lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt
(lit. g). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f i. V. m. Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine
arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und
berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen. Somit gehören zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die
Arbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft, sondern auch die
Arbeitsberechtigung. Wenn und solange keine Arbeitsberechtigung besteht, fehlt
es auch an der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit an seiner
Anspruchsberechtigung (BGE 126 V 376, 378 E. 1b mit Hinweisen). Die
Arbeitsberechtigung ist dabei die objektive (sachliche) Komponente der
Vermittlungsfähigkeit. Fehlt eine Arbeitsbewilligung (gleichgültig aus welchem
Grund), ist die Vermittlungsfähigkeit und somit die Anspruchsberechtigung der
betreffenden Person zu verneinen (Barbara
Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2016, S. 134).
2.3.
Im Rahmen der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage nach
der Arbeitsberechtigung ausländischer Staatsangehöriger eine Vorfrage dar (BGE
120 V 378, 382 E. 3a). Sie beurteilt sich aufgrund einer individuell-konkreten
und nicht einer generell-abstrakten Betrachtungsweise, wobei im konkreten
Einzelfall zu entscheiden ist, ob die ausländische Person über eine
Arbeitsbewilligung verfügt oder mit einer solchen rechnen kann (BGE 126 V 376,
383 E. 6a). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit von
jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie
bis zum Erlass des Einspracheentscheides gegeben waren (BGE 120 V 385, 387 E.
2; Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2.2 mit
Hinweisen).
2.4.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 c Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommens [FZA]; SR
0.142.112.681) kann die Schweiz bis Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten
des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik
Kroatien als Vertragspartei für die Kategorie der Aufenthalte von mehr als vier
Monaten und weniger als einem Jahr und für die Kategorie der Aufenthalte von
einem Jahr und mehr weiterhin Höchstzahlen für den Zugang zu einer
Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern und Selbständigen aufrechterhalten, die
Staatsangehörige der Republik Kroatien sind. Die Schweiz und die Republik
Kroatien können während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten des
Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik
Kroatien als Vertragspartei für Arbeitnehmer einer dieser Vertragsparteien, die
in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die Kontrolle der Einhaltung des
Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die
Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der
betreffenden Vertragspartei beibehalten (Art. 10 Abs. 2 c Übergangsbestimmungen
und Weiterentwicklung FZA). Für kroatische Staatsangehörige gilt daher seit dem
1. Januar 2017 eine beschränkte Personenfreizügigkeit, d.h. es wird ihnen bis
maximal am 31. Dezember 2023 ein kontingentierter Zugang zum Schweizer
Arbeitsmarkt gewährt (vgl. Kreisschreiben über die Auswirkungen der
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung
[KS ALE 883, Stand: 1. Juli 2019], Fussnote 40 zu B15).
2.5.
Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) regelt unter anderem den
Aufenthalt von Ausländern in der Schweiz. In den Art. 18-29a des Gesetzes
werden die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt mit
Erwerbstätigkeit genannt. Gemäss dem in Art. 21 Abs. 1 AIG geregelten
Inländervorrang darf eine Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen
Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen
abgeschlossen wurde, gefunden werden können. Eine Ausnahme sieht Art. 21 Abs. 3
AIG für Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss vor, welche in Abweichung
von Abs. 1 (Inländervorrang) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugelassen
werden können, wenn diese von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem
Interesse ist. Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss
ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz vorläufig zugelassen, um eine
entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden. Diese Regelung gilt nur für
Abschlüsse (Bachelor, Master, Doktorat) von anerkannten Schweizer universitären
Hochschulen (kantonale Universitäten, EidgenössischeTechnische Hochschulen
[ETH] sowie beitragsberechtigte Universitätsinstitutionen) und Fachhochschulen
(vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für
Migration [SEM], Stand: 1. November 2019, Ziff. 5.1.2). In diesen Fällen
entfällt der arbeitgeberseitige Nachweis erfolgloser Rekrutierungsbemühungen in
der Schweiz oder in der EU/EFTA (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2018 vom 25.
Januar 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1.
Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin kroatische
Staatsangehörige ist und sie somit unter den Geltungsbereich des
Freizügigkeitsabkommens fällt. Dies bedeutet, dass für die Beschwerdeführerin
eine beschränkte Personenfreizügigkeit gilt. Danach benötigt sie, um in der
Schweiz zu arbeiten, eine Arbeitsbewilligung zu Lasten des Kontingents. Zudem
können Arbeitnehmende aus Kroatien nur angestellt werden, wenn nachgewiesen
wird, dass die offene Stelle nicht mit geeigneten inländischen Arbeitnehmenden besetzt
werden kann (vgl. E. 2.4 und 2.5.). Unter diesen Umständen hat die
Beschwerdeführerin grundsätzlich geringere Chancen, eine Bewilligung zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit zu erlangen. Die Beschwerdeführerin war somit im
Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids im August 2019 nicht zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugelassen und sie konnte auch nicht ohne
weiteres mit einer Arbeitsbewilligung rechnen. Folglich fehlt es ihr an der
Vermittlungsfähigkeit, die für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
erforderlich ist, so dass die Beschwerdegegnerin diesen Anspruch - wie auch die
nachfolgenden Ausführungen zeigen - zu Recht verneint hat.
3.2.
Denn auch Art. 21 Abs. 3 AIG - auf welchen sich die
Beschwerdeführerin beruft - vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Es
erscheint naheliegend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer akademischen
Ausbildung am C____ (AB 3) zu den hochqualifizierten Arbeitskräften gehört,
weshalb gestützt auf Art. 21 Abs. 3 AlG der Inländervorrang nicht zum Zuge käme
(vgl. E. 2.5). Indes geht damit kein Anspruch auf Erteilung einer
Arbeitsbewilligung beziehungsweise eine Genehmigung derselben durch das SEM einher.
Denn es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung;
die Beschwerdeführerin ist weiterhin den restlichen Zulassungsvoraussetzungen
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, welche in Art. 20 ff. AIG vorgesehen
sind, unterstellt (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des
Staatssekretariats für Migration [SEM], Kapitel 4 Aufenthalt mit
Erwerbstätigkeit, Stand: 1. April 2020, Ziff. 4.4.6). Soweit die
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Abs. 3 AIG argumentiert, dass ihr bei
Vorlage eines neuen Arbeitsvertrags eine entsprechende neue Arbeitsbewilligung
erteilt wird bzw. sie mit einer solchen rechnen kann, verkennt sie, dass sich
hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit die Frage nach der Arbeitsberechtigung
der ausländischen Person individuell-konkret und prospektiv auf der Basis der
tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides
beurteilt (vgl. E. 2.3). Zwar verfügte die Beschwerdeführerin zum vorliegend
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides im August 2019
über eine Kurzaufenthaltsbewilligung «L» zum Zwecke der Stellensuche (AB 4 und
6), indes stand aus prospektiver Sicht ein entsprechender Stellenantritt gerade
nicht bevor (AB 7; Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2011 vom 10. Februar 2012,
E. 3.2.3 mit Hinweisen). Nicht entscheidwesentlich ist daher auch der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin ab 15. November 2019 eine Anstellung als
Postdoktorandin an der D____ gefunden hat und seit dem 1. Januar 2020 als
Postdoktorandin beim E____ arbeitet (AB 9; Urteil des Bundesgerichts
8C_479/2011 vom 10. Februar 2012, E. 3.3).
3.3.
Gesamthaft betrachtet hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung mangels Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint.
4.
4.1.
Nach dem Erwähnten ist die Beschwerde daher abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: