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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
März 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.32
Einspracheentscheid vom 10.
September 2019
Nichtigkeit; Abstellen auf die
effektiv bezogenen Lohnzahlungen bei der Prüfung der erfüllten Beitragszeit
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 7. Februar 2019 zum
Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2019 bei der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse Basel-Stadt an (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 1). Mit
Verfügung vom 22. März 2019 (BAB 12) lehnte die ÖAK den Anspruch auf Leistungen
ab, da die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis
31. Januar 2019 keine Beitragszeit ausgewiesen habe.
Die Beschwerdeführerin erhob am 6. Mai 2019 (BAB 13) dagegen
Einsprache. Im Schreiben vom 14. Mai 2019 (BAB 15) teilte die ÖAK mit, dass sie
ihre Verfügung vom 22. März 2019 zurückziehe und die Einsprache gutheisse. Der
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung werde erneut durch den Rechtsdienst
geprüft. Sobald dieser seine Abklärungen abgeschlossen habe, erhalte sie einen
schriftlichen Entscheid. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 (BAB 16) überwies die
ÖAK die Sache an die kantonale Amtsstelle (KASt) gemäss Art. 81 Abs. 2 AVIG.
Am 16. Mai 2019 (BAB 17) verfügte die KASt, die
Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da die
Beitragszeit nach Art. 13 AVIG nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei; es seien
keine Lohnzahlungen nachgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14.
Juni 2019 (BAB 18) Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 10. September
2019 (BAB 19) abgewiesen wurde.
II.
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2019 beantragt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, es sei die
Nichtigkeit des Einspracheentscheids vom 10. September 2019 und die diesem
zugrundeliegende Verfügung vom 16. Mai 2019 der Beschwerdegegnerin betreffend
Ablehnung der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar
2019 festzustellen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben. Es sei
die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt anzuweisen, die
Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2019
festzustellen und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar die gesetzlichen
Leistungen auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 schliesst die
KASt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin repliziert am 20. Januar 2020 und hält
an ihren Anträgen fest.
III.
Am 11. März 2020 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom
9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des
Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG],
SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a
der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR
837.02]).
1.2.
Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist
nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verfügung vom 16. Mai 2019
sei nichtig, weil der KASt die Kompetenz zu deren Erlass gefehlt habe. Sie habe
nämlich bereits über den gleichen Gegenstand entschieden (Art. 81 AVIG). Der
Entscheid der ÖAK vom 14. Mai 2019 binde auch die KASt, die der gleichen
Behörde, nämlich dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Departements für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt angehöre. Sie würde den
gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtsfrage wie bereits die Verfügung der ÖAK
vom 22. März 2019 und den Entscheid vom 14. Mai 2019 betreffen. Beide
Verfügungen und Entscheide würden die Anspruchsberechtigung der
Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung und die Erfüllung der
Beitragszeit in der Rahmenfrist von 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2019 prüfen.
Es sei jedoch nicht zulässig, dass zwei Abteilungen einer Behörde nacheinander
über die gleiche Sache verfügten. Die ÖAK habe den Entscheid aber nicht sofort
an die KASt überwiesen, sondern habe in der Angelegenheit am 22. März 2019
selbst verfügt und den Anspruch der Beschwerdeführerin zunächst verneint.
Anschliessend habe die ÖAK die dagegen erhobene Einsprache der
Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2019 mit Entscheid vom 14. Mai 2019 gutgeheissen.
Ein Überweisungsbeschluss liege weder vor noch sei die Beschwerdeführerin von
der ÖAK über einen Überweisungsbeschluss informiert worden. Stattdessen habe
die ÖAK über die Einsprache vom 6. Mai 2019 selbst entschieden und sie
gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin stehe es somit nicht zu, erneut in der
gleichen Sache zu verfügen. Stattdessen hätte die ÖAK aufgrund der Gutheissung
der Einsprache vom 6. Mai 2019 mit Entscheid vom 14. Mai 2019 der
Beschwerdeführerin ArbeitsIosenentschädigung gewähren müssen. Folglich sei die
Verfügung vom 16. Mai 2019 nichtig.
2.2.
Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheids ist nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der ihnen anhaftende Mangel
besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und
sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse
Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von
sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE
138 II 501 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
2.3.
Im Schreiben vom 14. Mai 2019 (BB 12) teilte die ÖAK der
Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Verfügung vom 22. März 2019 zurückziehen
und die oben genannte Einsprache gutheissen würde. Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung der Beschwerdeführerin werde erneut durch ihren
Rechtsdienst geprüft. Sobald dieser seine Abklärungen abgeschlossen habe,
erhalte die Beschwerdeführerin einen schriftlichen Entscheid.
2.4.
Aus formeller Sicht geht aus dem Schreiben klar hervor, dass es sich
um ein Schreiben und nicht um einen Einspracheentscheid handelt. Denn das
Schreiben enthält weder eine Rechtsmittelbelehrung noch ist es mit
«Einspracheentscheid» betitelt. Ebenso wenig enthält es ein Dispositiv. Das
Schreiben ging an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Aufgrund ihrer
Fachkunde musste ihr erkennbar sein, dass wesentliche Elemente eines
Einspracheentscheids fehlen. Auch wenn die ÖAK in diesem Schreiben den Begriff
«gutheissen» verwendete, lässt sich dem formellen Kontext entnehmen, dass es
sich nicht um einen Einspracheentscheid handelt. Andererseits geht aus dem
inhaltlichen Kontext eindeutig hervor, dass der Anspruch vom Rechtsdienst noch
einmal geprüft wird. Das Schreiben vom 14. Mai 2019 enthält auch gerade keine
Aussage zur Frage, ob die Beschwerdeführerin die Beitragszeit in der
Rahmenfrist von 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2019 erfüllte. Eine Gutheissung
des Anspruchs im Sinne der Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern konnte daher mit
dem Wort «gutheissen» nicht gemeint sein, sondern lediglich eine Gutheissung im
Sinne der Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2019. Dies kommt darin zum
Ausdruck, dass die ÖAK die Verfügung «zurückzieht». Schliesslich handelt es
sich vom inhaltlichen Standpunkt her um eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 3
ATSG.
2.5.
Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen
Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange
wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53
Abs. 3 ATSG).
2.6.
Mit Einreichung der Beschwerde wird die Beschwerdeinstanz zum
Entscheid über die angefochtene Verfügung zuständig (sogenannter
Devolutiveffekt). Die Devolution, d.h. die Überwälzung der Zuständigkeit, ist
ein Resultat des hierarchischen Aufbaus der Verwaltungsbehörden. Folgerichtig
ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des
Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den
Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen
Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 127 V 228 E. 2.b/aa; 130 V 138
E. 4.2). Der Devolutiveffekt bewirkt zudem, dass der Rechtsmittelentscheid
prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt und damit den alleinigen
Anfechtungsgegenstand für einen nachfolgenden Instanzenzug bildet (BGE 130 V
138 E. 4.2). Hinter einer Ausnahmeregelung zum Devolutiveffekt wie dem Art. 53
Abs. 3 ATSG steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des
Verfahrens. Die Verwaltung soll lite pendente (nach Eintritt bzw. während der
Rechtshängigkeit) auf ihre Verfügung zurückkommen können, wenn diese sich,
allenfalls im Lichte der Vorbringen in der Beschwerde, als unrichtig erweist
(BGE 127 V 228 E. 2.b/bb), dies jedoch innerhalb der Schranken der
entsprechenden Bestimmung.
2.7.
Die ÖAK ist im Schreiben vom 14. Mai 2019 auf ihre Verfügung vom 22.
März 2019 zurückgekommen. Dies war im Rahmen von Art. 53 Abs. 3 ATSG zulässig.
2.8.
Was den Vorwurf der Beschwerdeführerin anbelangt, sie sei über die
Überweisung an die KASt nicht informiert worden, so kann die Arbeitslosenkasse
gemäss Art. 81 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG einen Fall der
kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen, ob
oder für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt eine versicherte Person in
der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss.
2.9.
In der Verfügung vom 16. Mai 2019 schreibt die KASt ausdrücklich,
die ÖAK habe sie mit der Durchführung des Einspracheverfahrens beauftragt. Dies
ist nach den oben genannten Bestimmungen rechtens. Einer Information der
versicherten Person bedarf es hierzu nicht. Die KASt ist daher sachlich
zuständig, eine Verfügung auf diesem Gebiet zu erlassen, auch wenn sie
ursprünglich nicht selbst verfügt hat.
2.10.
Nichtigkeit ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die Verfügung
gravierende Mängel aufweist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juli 2008,
9C_333/2007, E. 2.1). Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt, weswegen
die Verfügung vom 16. Mai 2019 und der Einspracheentscheid vom 10. September
2019 in formeller Hinsicht Bestand haben. Zu prüfen sind nun die Einwände der
Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht.
3.
3.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ein Monatslohn von Fr.
5'000.-- vereinbart worden, der angesichts ihrer Qualifikationen und
Berufserfahrung tiefer bemessen sei als ein marktüblicher Lohn und im Vergleich
mit den Gehältern der anderen Mitarbeitenden bescheiden ausgefallen sei. Grund
sei die schwache finanzielle Lage der D____ AG gewesen und der Erfolg der D____
AG sei der Beschwerdeführerin ein Anliegen gewesen. Sie habe sich den ihr
zustehenden Lohn während des Arbeitsverhältnisses vorerst nicht auszahlen,
sondern als Forderung gegenüber der D____ AG in deren Buchhaltung verbuchen
lassen. Die D____ AG habe seit ihrem Bestehen aufgrund der bis heute
andauernden grossen Krise in der Medienbranche mit Liquiditätsproblemen zu
kämpfen gehabt. Der Beschwerdeführerin sei nicht nur der Erfolg der D____ AG
ein Anliegen gewesen, sondern auch, dass die Löhne der mehrheitlich jungen
Mitarbeitenden am Anfang ihrer Berufslaufbahn ausbezahlt werden konnten. Die
Beschwerdeführerin sei zum damaligen Zeitpunkt aufgrund ihres Privatvermögens
auf den ihr zustehenden Lohn nicht angewiesen gewesen, um ihren Lebensunterhalt
zu bestreiten. Daher sei die Beschwerdeführerin mit der D____ AG
übereingekommen, dass ihr Lohn vorerst nicht ausbezahlt werde. Es habe zwischen
den Parteien des Arbeitsverhältnisses kein Zweifel darüber bestanden, dass es
sich bei diesen Buchungen um Lohnforderungen der Beschwerdeführerin gehandelt
habe, die zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt würden. Daher habe die D____
AG die Sozialversicherungsbeiträge für den Lohn der Beschwerdeführerin
ordnungsgemäss abgerechnet und sie habe den Lohn auch jeweils in der
Steuererklärung vermerkt. Die Parteien hätten vereinbart, dass der Lohn bei
genügend Liquidität ausbezahlt werde. Dazu sei es jedoch nicht mehr gekommen,
weil die D____ AG im Juni 2018 in Nachlassstundung getreten sei, im August 2018
ihren Betrieb eingestellt habe und im November 2018 Konkurs angemeldet habe.
Die Beschwerdeführerin habe der D____ AG über die Jahre mehrmals auch Darlehen
aus ihrem Privatvermögen gewährt.
3.2.
Strittig ist die Frage, ob auf die Lohnzahlungen abzustellen ist, welche
die Beschwerdeführerin effektiv bezogen hat oder diejenigen, auf die sie nach
Arbeitsvertrag Anspruch hatte, ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit sie
tatsächlich in den Genuss dieser Zahlungen gekommen ist.
3.3.
Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7
Abs. 2 lit. a AVIG), wenn er unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder
von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e in
Verbindung mit Art. 13 und 14 AVIG). Die Beitragszeit erfüllt hat, wer
innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs.
3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung
ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
3.4.
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter
dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in
Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer
beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten.
Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher
Lohnzahlung kommt nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung
zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen
ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen
Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3).
3.5.
Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über
entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der
Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Höchstens Indizien für
tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer
oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen
sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit weiteren
Hinweisen). Auch dem Vorsorgeausweis kommt in dieser Hinsicht lediglich
Informationscharakter zu und er dient demzufolge lediglich als Indiz (vgl. BGE
144 V 63 E. 4.2).
3.6.
Für die im Rahmen einer beitragspflichtigen Beschäftigung geleistete
Arbeit besteht grundsätzlich ein Lohn- oder Entschädigungsanspruch. Die Höhe
des Entgelts bestimmt sich danach, was vereinbart wurde oder üblich ist unter
Berücksichtigung allfälliger zwingender gesetzlicher Vorschriften (vgl. Art.
322 ff. OR [Einzelarbeitsvertrag] und BGE 115 V 330 Erw. 4). Gelingt der
anspruchsberechtigten Person der Nachweis des tatsächlichen Lohnbezugs nicht,
erfolgte namentlich keine regelmässige Überweisung auf ein auf ihren Namen
lautendes Post- oder Bankkonto, wird sie bei Verneinung des Anspruchsmerkmals
der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung
mit Art. 13 Abs. 1 AVIG im Ergebnis so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein
Arbeitsentgelt verzichtet hätte (BGE 131 V 444 E. 3.3).
3.7.
Ein Lohnverzicht ist indessen nicht leichthin anzunehmen. Der
Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist in der Verwendung des Lohnes
grundsätzlich frei. Im Verhältnis zum Arbeitgeber ist Art. 323b Abs. 3 OR zu
beachten. Danach sind Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des
Arbeitgebers nichtig. Unter dieses Verbot fällt beispielsweise, wenn der
Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin sich verpflichtet, einen Teil des Lohnes
als Darlehen für bestimmte Zeit beim Arbeitgeber stehen zu lassen. Dagegen wird
eine Vereinbarung über eine Lohnstundung als zulässig erachtet, soweit sie zur
Erhaltung des Arbeitsplatzes bei vorübergehender Illiquidität des Arbeitgebers
getroffen wird. Selbst ein solches an sich unzulässiges «Stehenlassen» von
Lohnforderungen lässt indessen nicht ohne weiteres den Schluss auf einen
arbeitslosenversicherungsrechtlich bedeutsamen Lohnverzicht zu. Dies trifft
insbesondere bei Sachverhalten zu, die unter Art. 165 Abs. 1 ZGB fallen, gilt
aber grundsätzlich auch dort, wo der Ehegatte des Arbeitnehmers oder der
Arbeitnehmerin eine leitende Funktion im Betrieb innehat und eine
wirtschaftlich massgebliche Stellung im Unternehmen bekleidet. Die gegenteilige
Auffassung liesse sich mit der eherechtlichen Verpflichtung nicht vereinbaren,
gemeinsam für den Unterhalt der Familie zu sorgen, sei es durch Geldzahlungen,
Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder
Gewerbe des andern Ehegatten (Art. 163 Abs. 1 und 2 ZGB). Kommen die
Verhältnisse dem Tatbestand der Mitarbeit im «Beruf oder Gewerbe des andern» im
Sinne von Art. 164 f. ZGB gleich, stellt sich die weitere Frage, ob die in
unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit sich im Rahmen der eherechtlichen
Unterhaltspflicht hält. Ist dies zu bejahen, besteht zwar Anspruch auf einen
angemessenen Betrag zur freien Verfügung (Art. 164 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt
es sich indessen nicht um massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG (BGE
131 V 444 E. 3.3 mit weiteren Nachweisen).
3.8.
Auch nach der Rechtsprechung zur Ermittlung des versicherten
Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1 AVIG (ebenfalls)
auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn verweist, kann nicht
unbesehen auf die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne abgestellt werden. Dies
brächte die Gefahr missbräuchlicher Absprachen mit sich, indem fiktive Löhne
als vereinbart attestiert werden könnten, welche in Wirklichkeit nicht zur
Auszahlung gelangt sind. Es ist daher für die Ermittlung des versicherten
Verdienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen, nicht von
(höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, 123 V
70 E. 3 mit Hinweisen). Der versicherten Person obliegt die Beweislast dafür,
dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts C 5/06 vom 28. März 2006, E. 2 und 3). Von dieser
Regelung im Einzelfall abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein
Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit
nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE
128 V 189 E. 3a/aa). So kann namentlich auf den vertraglich festgesetzten Lohn
abgestellt werden, wenn dieser in einem langdauernden Arbeitsverhältnis nie
bestritten war. Ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder
zumindest eine solche in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung.
Entscheidend ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende
Missbrauchsgefahr (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 161/04
vom 29. Juli 2005, E. 3.1).
3.9.
Nach der Rechtsprechung ist daher bei der Ermittlung des
versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG der im Bemessungszeitraum
(Art. 37 AVIV) tatsächlich bezogene Lohn massgebend; eine davon abweichende
Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtet
zu bleiben (BGE 128 V 189 E. 3a/aa mit Hinweisen). Bei Art. 23 AVIG handelt es
sich im Unterschied zu Art. 13 AVIG (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. e
AVIG) um eine Bemessungsnorm. Sie bekommt nur dann die Bedeutung einer
negativen Anspruchsvoraussetzung, wenn der Mindestbetrag für den versicherten
Verdienst von monatlich 500 Franken nach Art. 40 AVIV über den
Bemessungszeitraum gemittelt nicht erreicht wird (BGE 128 V 189 E. 1; vgl. auch
BGE 127 V 52). Das Abstellen auf den tatsächlich ausgerichteten Lohn anstatt
auf den vereinbarten Lohn wirkt sich allenfalls auf die Höhe des Taggeldes aus
(Art. 22 Abs. 1 AVIG), berührt somit nicht den Anspruch an sich (BGE 131 V 444
E. 3.2.1).
4.
4.1.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin keinen tatsächlichen
Lohnfluss nachweisen kann. Sie macht einen solchen auch nicht geltend und gibt
an, ihren Nettolohn jeweils als Darlehen für die D____ AG stehen gelassen zu
haben. Dies ist gemäss Rechtsprechung zulässig, soweit dies zur Erhaltung des
Arbeitsplatzes bei vorübergehender Illiquidität des Arbeitgebers dient (vgl.
oben Erw. 3.7.). Davon kann hier jedoch nicht gesprochen werden, da die
Beschwerdeführerin seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses am 1. Juli 2016 bis
zum Konkurs der D____ AG im November 2018 ihren Lohn als Darlehen stehen liess,
somit während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses. Bei diesem
Zeitraum von mehr als zwei Jahren kann man nicht mehr von einer vorübergehenden
Illiquidität sprechen. Ausserdem ging es ihr nicht um die Erhaltung ihres
eigenen Arbeitsplatzes, sondern jenem der anderen Mitarbeiter. Mit der Entscheidung,
sich keinen Lohn auszahlen zu lassen, sondern diesen der D____ AG als Darlehen
zu gewähren, hat die Beschwerdeführerin daher im Ergebnis das wirtschaftliche
bzw. unternehmerische Risiko der D____ AG mitgetragen. Denn die D____ AG war
offensichtlich im gesamten Zeitraum finanziell gar nicht in der Lage, der
Beschwerdeführerin einen Lohn zu zahlen. Mit dem Verzicht auf den Lohn hat die Beschwerdeführerin
unternehmerisch gehandelt, weswegen ein Lohnverzicht anzunehmen ist. Dieser
Umstand ist ausschlaggebend dafür, dass das Vorliegen einer Beitragszeit nach
Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG zu verneinen ist.
4.2.
Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt
ihres Arbeitsverhältnisses einen Lohnfluss nachweisen kann. Es fehlt damit an
der Absicht der D____ AG, der Beschwerdeführerin einen Lohn zu bezahlen, bzw.
an der Absicht der Beschwerdeführerin, ihren Lohn tatsächlich zu beziehen.
Somit wurde seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli 2016 effektiv kein
Lohn ausgerichtet. In diesem Verhalten muss auch unter dem Blickwinkel von Art.
23 Abs. 1 AVIG ein konkludenter Salärverzicht erblickt werden. Ob subjektiv die
Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf
genommen wurde und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt spätestens, ist in
diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die unter objektivem
Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr, welche auch und gerade in Fällen
der vertraglich geregelten Arbeit des einen Ehegatten im Betrieb des andern
besteht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war während der gesamten Zeit
Mitglied des Verwaltungsrates der D____ AG mit Einzelunterschrift, zeitweise
auch dessen Präsident. Auch wenn und soweit es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass in Zeiten finanzieller Schwierigkeiten vor der Entlöhnung des
Ehegatten zunächst die übrigen geschäftlichen Verpflichtungen erfüllt werden,
wie dies die Beschwerdeführerin auch vorgebracht hat, genügt dies allein nicht,
um bei der Verdienstberechnung auf den vereinbarten Lohn abzustellen (siehe
dazu insbesondere BGE 128 V 189 E. 3b).
4.3.
Ein Anwendungsfall von Art. 165 Abs. 1 ZGB, wonach bei der
Ermittlung des versicherten Verdienstes unter Umständen nicht auf die
tatsächlichen Lohnbezüge innerhalb des Bemessungszeitraumes abzustellen ist,
liegt nicht vor. Nach Art. 165 Abs. 3 ZGB besteht nämlich kein
Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 165 Abs. 1 ZGB, wenn der Beitrag des
Ehegatten an den Unterhalt der Familie in Form der Mitarbeit im Beruf oder
Gewerbe des andern seinen Rechtsgrund u.a. in einem Arbeitsvertrag hat (BGE 128
V 189 E. 3. a/aa). Ein Arbeitsvertrag liegt hier vor. Ginge man von Mitarbeit
im «Beruf oder Gewerbe des andern» im Sinne von Art. 164 f. ZGB aus, besteht
zwar Anspruch auf einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung (Art. 164 Abs.
1 ZGB). Dabei handelt es sich indessen nicht um massgebenden Lohn im Sinne von
Art. 5 Abs. 2 AHVG (siehe oben Erw. 3.7.).
4.4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich den Lohn hätte
auszahlen lassen können und dann wieder in die Firma hätte einbringen können.
Dies mag aus Sicht der Beschwerdeführerin einen Leerlauf darstellen. Sie
übersieht dabei, dass die dargestellte Rechtsprechung den Zweck hat, einer
potentiellen Missbrauchsgefahr entgegenzuwirken. Zudem sieht Art. 323b Abs. 3
OR eine Nichtigkeit für solche Abreden vor. Diese Wertung hat der Gesetzgeber
vorgenommen. Entsprechende Rücküberweisungen wären wohl ebenfalls von der
Nichtigkeit erfasst, da ansonsten die Bestimmung ausgehöhlt würde. Es ist zudem
daran zu erinnern, dass es unter anderem zum Wesen eines Arbeitsvertrages
gehört, dass sich der Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes verpflichtet
(siehe Art. 319 Abs. 1 OR). Auch wenn die Beschwerdeführerin sich den Lohn
auszahlen hätte lassen, um ihn anschliessend wieder dem Arbeitgeber zur
Verfügung zu stellen, würde man damit Sinn und Zweck des Arbeitsvertrages
unterlaufen.
4.5.
Damit hat die Beschwerdeführerin aufgrund des gänzlich fehlenden
Lohnflusses während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses nicht nur die
Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG nicht erfüllt, sondern hat auch den
Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich 500 Franken nicht
erreicht. Für dessen Ermittlung ist wie bereits einlässlich dargestellt der
tatsächlich bezogene Lohn massgebend und er wirkt sich bei Nichterreichen des
Mindestbetrages im Ergebnis wie eine negative Anspruchsvoraussetzung aus. Aus
diesem Grund hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
Arbeitslosentschädigung (siehe dazu auch das Urteil des Bundesgerichts vom 25.
Juni 2013, 8C_75/2013, E. 3.5.).
4.6.
Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019 als rechtens.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist darum abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang
entsprechend wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
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