Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Juli 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer      

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2019.34

Einspracheentscheid vom 4. November 2019

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1987, arbeitete zuletzt vom 15. Oktober 2018 bis zum 14. April 2019 im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages als Berufsbeiständin für die Berufsbeistandschaft C____. Per 18. April 2019 meldete sie sich wieder zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung an (vgl. AB 5). Mit Verfügung vom 26. April 2010 wurde die Beschwerdeführerin vom regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. AB 4). Mit einer weiteren Verfügung des RAV vom 10. Juli 2019 wurde sie wegen verspätet eingereichtem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2019 (AB 8) ab 1. Juli 2019 für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. AB 9).

b)        Anlässlich des Beratungsgespräches vom 11. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es seien keine Bemühungen für den Monat September 2019 eingegangen. Aus diesem Grunde werde sie sanktioniert. Der Beschwerdeführerin wurde noch im Rahmen des Beratungsgespräches die bereits erstellte Verfügung vom 11. Oktober 2019 ausgehändigt (vgl. AB 11). Mit dieser wurde sie wegen fehlender Arbeitsbemühungen im September 2019 ab 1. Oktober 2019 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. AB 12). Die Beschwerdeführerin machte bereits im Rahmen des Beratungsgespräches geltend, sie habe die Unterlagen (rechtzeitig) zur Post gebracht (vgl. AB 11). Am 14. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2019. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe die entsprechenden Belege am 2. Oktober 2019 der Post übergeben (vgl. AB 17). Die Einsprache wurde vom RAV mit Einspracheentscheid vom 4. November 2019 abgewiesen (vgl. AB 20).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 18. November 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der verfügten Einstelltage.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2020 beantragt die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. Februar 2020 wurde die Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert, dem Gericht die Antwortbeilage 16 (Aufgabecouvert mit Eingangsstempel vom 11. Oktober 2019) im Original zukommen zu lassen.

d)        Dem kommt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. Februar 2020 nach.

e)        In der Folge wird den Parteien eine vergrösserte Kopie des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Originalcouverts bzw. des darauf angebrachten Poststempels zugestellt (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. Februar 2020).

f)         Mit Replik vom 25. März 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.

g)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. März 2020 wurde die Beschwerdegegnerin gebeten, den Inhalt des am 11. Oktober 2019 eingegangenen Couverts (die Stellenbemühungen September 2019) im Original einzureichen.

h)        Das RAV lässt das Gericht mit Schreiben vom 16. April 2020 wissen, man habe – abgesehen von Couvert – keine Originalakten mehr. Diese seien nach dem korrekten Einscannen vernichtet worden.

III.     

Am 7. Juli 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

1.2.       Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3.       Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis der im September 2019 gemachten Arbeitsbemühungen verspätet eingereicht; denn die entsprechenden Dokumente seien erst am 11. Oktober 2019 eingegangen. Als Datum der Postaufgabe sei der 10. Oktober 2019 anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie habe den Nachweis der persönlichen Arbeitssuchbemühungen am 2. Oktober 2019 zur Post gebracht. Als Beweis hierfür könne sie ein mit dem Natel gemachtes Foto anbringen. Damit könne nicht von einem verspäteten Nachweis ausgegangen werden (vgl. insb. die Beschwerde sowie die Replik; siehe auch die Einsprache).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. November 2019, wegen zu spät eingereichtem Nachweis der im September 2019 gemachten persönlichen Arbeitsbemühungen ab Oktober 2019 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 

3.             

3.1.       Nach dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre erbrachten Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt beim Verstreichen der Frist und beim Fehlen eines entschuldbaren Grundes. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ahndet Verfehlungen gegen die in Art. 17 Abs. 1 AVIG und Art. 26 AVIV vorgesehenen Verpflichtungen mit der Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. auch BGE 145 V 90, 91 E. 3.1 [Pra 2019 Nr. 93] sowie BGE 139 V 164, 167 E. 3.2 [Pra 2014 Nr. 53]).

3.2.       Im Bereich der Sozialversicherungen folgt das Verfahren der Untersuchungsmaxime, wonach die Behörden den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese Regel gilt allerdings nicht absolut. Ihre Tragweite wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt. Dies betrifft zum Teil die Verpflichtung, soweit vernünftigerweise zumutbar jene Beweise zu liefern, die sich aus der Natur der Sache oder des behaupteten Sachverhalts ergeben, was dazu führt, dass die betroffene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Trotz der Möglichkeit, dass bei jeder Behörde Dokumente verloren gehen können, hielt die Rechtsprechung fast ausnahmslos daran fest, dass versicherte Personen die Konsequenzen der Beweislosigkeit sowohl für die Einreichung von Nachweisen der Arbeitssuche als auch für das Datum der Einreichung zu tragen haben (vgl. BGE 145 V 90, 91 f. E. 3.2 mit diversen Hinweisen). Die Tatsache, dass die Vorbringen betreffend die Einreichung der Nachweise für die Arbeitssuche (bzw. deren Datum) plausibel erscheinen, genügt für den Nachweis der tatsächlichen Einreichung (bzw. dessen Datums) nicht. Notwendig ist ein auf gesicherte Elemente gestützter Beweis (BGE 145 V 90, 92 E. 3.2 [Pra 2019 Nr. 93]).

3.3.       3.3.1.  Nach dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 ATSG, der durch Verweisung in Art. 1 Abs. 1 AVIG auf das Verfahren der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

3.3.2.  Genau wie bei anderen gleichlautenden Bestimmungen des Bundesrechts betreffend Fristwahrung gilt nach Art. 39 Abs. 1 ATSG das Expeditionsprinzip für Eingaben einer Partei an Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden. Wenn somit die Eingabe per Post erfolgt, was praxisgemäss der Regel entspricht, besteht das entscheidende Kriterium der Fristwahrung nicht darin, ob die schriftliche Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingetroffen ist (Empfangsprinzip), sondern ob die Übergabe an die Schweizerische Post am letzten Tag dieser Frist erfolgte (BGE 145 V 90, 93 E. 6.1.1 mit Hinweis). Diesfalls erlaubt der Poststempel, den Versand vor dem Ablauf der Frist zu belegen. Angenommen, die versicherte Person wirft den Versand nach der letzten Leerung in einen öffentlichen Briefkasten ein, so trägt dieser Versand den Poststempel des Folgetags, wodurch der Nachweis der Fristwahrung nicht erbracht ist. Diesfalls ist die versicherte Person zum Beweis durch Zeugenaussagen zuzulassen BGE 145 V 90, 93 E. 6.1.1 mit Hinweisen [Pra 2019 Nr. 93]).

3.4.       Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die fraglichen Unterlagen (Arbeitsbemühungen für den Monat September 2019) nachgewiesenermassen bereits am 2. Oktober 2019 zur Post gebracht (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

3.5.       Der "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" betreffend den September 2019, der sich in den vorliegenden Akten (in Kopie) befindet, wurde von der Beschwerdeführerin am 2. Oktobers 2019 signiert. Er trägt den Eingangsstempel des RAV vom 11. Oktober 2019 (vgl. AB 15). Ausserdem befindet sich in den Akten (in Kopie) ein Briefumschlag, der ebenfalls den Eingangsstempel des RAV vom 11. Oktober 2019 trägt. Der darauf angebrachte Postaufgabestempel ist auf der Kopie nicht klar erkennbar (vgl. AB 16). Auf dem auf Verlangen der Instruktionsrichterin hin (vgl. die Verfügung vom 10. Februar 2020) eingereichten Originaldokument (Beilage der Beschwerdegegnerin zur Eingabe vom 19. Februar 2020) ist zu erkennen, dass es sich um eine zweistellige Zahl handelt, wobei die erste Ziffer eine "1" darstellt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Postaufgabestempel das Datum des 10. Oktober 2019 trägt bzw. der Brief an diesem Datum (per A-Post) aufgegeben wurde.

3.6.       Aufgrund des Fehlens weiterer aussagekräftiger Belege ist nunmehr davon auszugehen, dass dieser Brief die von der Beschwerdeführerin im September 2019 gemachten Arbeitssuchbemühungen beinhaltet hat. Einen stichhaltigen Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitssuchbemühungen für den September 2019 bereits (ein erstes Mal) am 2. Oktober 2019 und damit rechtzeitig zur Post gebracht hat, gibt es nicht. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Handy-Foto stellt keinen Beweis für eine rechtzeitig (am 2. Oktober 2019) erfolgte Postaufgabe (AB 18) dar. Denn eine Fotoaufnahme belegt naturgemäss nicht, dass die Dokumente betreffend die Arbeitssuchbemühungen auch effektiv (an diesem Tag) zur Post gebracht wurden. Diesbezüglich fällt im Übrigen auf, dass das, was von der Beschwerdeführerin fotografiert wurde und das, was bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, nicht miteinander übereinstimmt. Das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" (Monat September 2019) wurde offenbar zweimal ausgefüllt (vgl. AB 18 bzw. AB 15). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es handle sich bei dem sich in den Akten befindenden (voradressierten) Briefumschlag (AB 16) um denjenigen, in welchem sich ihre (nach dem Gespräch vom 11. Oktober 2019) zum zweiten Mal zur Post gebrachten Bemühungen befunden hätten (vgl. die Replik), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn – wie dargetan wurde – trägt das Couvert den Eingangsstempel des RAV vom 11. Oktober 2019 und als Datum des Postaufgabestempels ist der 10. Oktober 2019 anzusehen. Aus diesem Grunde kann der Brief nicht erst nach dem Beratungsgespräch vom 11. Oktober 2019 der Post übergeben worden sein. Es kann sich folglich auch nicht um eine Verwechslung von zwei Briefen handeln. Den diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführerin (vgl. die Replik) kann nicht gefolgt werden.

3.7.       Aus all dem ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis ihrer Arbeitssuchbemühungen für den September 2019 nicht binnen der gesetzlichen Frist eingereicht hat, was die Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigt (vgl. Erwägung 3.1. hiervor).

4.             

4.1.       Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).

4.2.       4.2.1.  Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens (als schwer) findet sich, in Art. 45 Abs. 4 AVIV, lediglich für die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund. Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 362, 368 E. 2.4).

4.2.2.  Die AVIG-Praxis ALE sieht bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit eine Sanktion im Umfang von 5-9 Tagen vor (D79 1.E Ziff. 1). Beim zweiten Mal erhöht sich die Anzahl der Einstelltage auf 10-19 Einstelltage (D79 1.E Ziff. 2).

4.2.3.  Die Beschwerdegegnerin verhängte mit Verfügung vom 11. Oktober 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. November 2019, eine Sanktion lm Umfang von 5 Einstelltagen, was dem unteren Drittel des leichten Verschuldens entspricht. In Anbetracht der Tatsache, dass es das zweite Mal ist, dass die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen zu spät eingereicht wurden, kann die Höhe der Sanktion nicht beanstandet werden.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 4. November 2019 ist zu bestätigen.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 4. November 2019 bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

Versandt am: