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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7. Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.34
Einspracheentscheid vom 4.
November 2019
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1987, arbeitete
zuletzt vom 15. Oktober 2018 bis zum 14. April 2019 im Rahmen eines befristeten
Arbeitsvertrages als Berufsbeiständin für die Berufsbeistandschaft C____. Per 18.
April 2019 meldete sie sich wieder zum Bezug von Taggeldern der
Arbeitslosenversicherung an (vgl. AB 5). Mit Verfügung vom 26. April 2010 wurde
die Beschwerdeführerin vom regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wegen
fehlender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für sechs Tage in
der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. AB 4). Mit einer weiteren Verfügung
des RAV vom 10. Juli 2019 wurde sie wegen verspätet eingereichtem Nachweis der
persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2019 (AB 8) ab 1. Juli 2019
für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. AB 9).
b) Anlässlich des Beratungsgespräches vom 11. Oktober
2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es seien keine Bemühungen für den
Monat September 2019 eingegangen. Aus diesem Grunde werde sie sanktioniert.
Der Beschwerdeführerin wurde noch im Rahmen des Beratungsgespräches die bereits
erstellte Verfügung vom 11. Oktober 2019 ausgehändigt (vgl. AB 11). Mit dieser
wurde sie wegen fehlender Arbeitsbemühungen im September 2019 ab 1. Oktober 2019
für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. AB 12). Die
Beschwerdeführerin machte bereits im Rahmen des Beratungsgespräches geltend,
sie habe die Unterlagen (rechtzeitig) zur Post gebracht (vgl. AB 11). Am 14.
Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom
11. Oktober 2019. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe die
entsprechenden Belege am 2. Oktober 2019 der Post übergeben (vgl. AB 17). Die
Einsprache wurde vom RAV mit Einspracheentscheid vom 4. November 2019
abgewiesen (vgl. AB 20).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 18. November
2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt die Aufhebung der verfügten Einstelltage.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2020 beantragt
die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung die Abweisung der
Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10.
Februar 2020 wurde die Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert, dem Gericht die
Antwortbeilage 16 (Aufgabecouvert mit Eingangsstempel vom 11. Oktober 2019) im
Original zukommen zu lassen.
d) Dem kommt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19.
Februar 2020 nach.
e) In der Folge wird den Parteien eine vergrösserte
Kopie des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Originalcouverts bzw. des darauf
angebrachten Poststempels zugestellt (vgl. die Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 25. Februar 2020).
f) Mit Replik vom 25. März 2020 hält die
Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.
g) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. März
2020 wurde die Beschwerdegegnerin gebeten, den Inhalt des am 11. Oktober 2019
eingegangenen Couverts (die Stellenbemühungen September 2019) im Original
einzureichen.
h) Das RAV lässt das Gericht mit Schreiben vom 16. April
2020 wissen, man habe – abgesehen von Couvert – keine Originalakten mehr. Diese
seien nach dem korrekten Einscannen vernichtet worden.
III.
Am 7. Juli 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen
Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde
beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist
gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs.
1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit
des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin
erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.
1.2. Gestützt
auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9.
Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über
das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200)
entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle
sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3. Auf
die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin habe den Nachweis der im September 2019 gemachten
Arbeitsbemühungen verspätet eingereicht; denn die entsprechenden Dokumente
seien erst am 11. Oktober 2019 eingegangen. Als Datum der Postaufgabe sei der 10.
Oktober 2019 anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie habe
den Nachweis der persönlichen Arbeitssuchbemühungen am 2. Oktober 2019 zur Post
gebracht. Als Beweis hierfür könne sie ein mit dem Natel gemachtes Foto
anbringen. Damit könne nicht von einem verspäteten Nachweis ausgegangen werden
(vgl. insb. die Beschwerde sowie die Replik; siehe auch die Einsprache).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin zu Recht
mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2019, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 4. November 2019, wegen zu spät eingereichtem Nachweis
der im September 2019 gemachten persönlichen Arbeitsbemühungen ab Oktober 2019
für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1. Nach dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte
Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu
suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre
erbrachten Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die
versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode
spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag
folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr
berücksichtigt beim Verstreichen der Frist und beim Fehlen eines entschuldbaren
Grundes. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ahndet Verfehlungen gegen die in Art. 17
Abs. 1 AVIG und Art. 26 AVIV vorgesehenen Verpflichtungen mit der Einstellung
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. auch BGE 145 V 90,
91 E. 3.1 [Pra 2019 Nr. 93] sowie BGE 139 V 164, 167 E. 3.2 [Pra 2014 Nr. 53]).
3.2.
Im Bereich der Sozialversicherungen folgt das Verfahren der
Untersuchungsmaxime, wonach die Behörden den massgebenden Sachverhalt von Amtes
wegen abzuklären haben (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese
Regel gilt allerdings nicht absolut. Ihre Tragweite wird durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt. Dies betrifft zum Teil die
Verpflichtung, soweit vernünftigerweise zumutbar jene Beweise zu liefern, die
sich aus der Natur der Sache oder des behaupteten Sachverhalts ergeben, was
dazu führt, dass die betroffene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen
hat. Trotz der Möglichkeit, dass bei jeder Behörde Dokumente verloren gehen
können, hielt die Rechtsprechung fast ausnahmslos daran fest, dass versicherte
Personen die Konsequenzen der Beweislosigkeit sowohl für die Einreichung von
Nachweisen der Arbeitssuche als auch für das Datum der Einreichung zu tragen
haben (vgl. BGE 145 V 90, 91 f. E. 3.2 mit diversen Hinweisen). Die Tatsache,
dass die Vorbringen betreffend die Einreichung der Nachweise für die
Arbeitssuche (bzw. deren Datum) plausibel erscheinen, genügt für den Nachweis
der tatsächlichen Einreichung (bzw. dessen Datums) nicht. Notwendig ist ein auf
gesicherte Elemente gestützter Beweis (BGE 145 V 90, 92 E. 3.2 [Pra 2019 Nr. 93]).
3.3.
3.3.1. Nach dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 ATSG, der durch
Verweisung in Art. 1 Abs. 1 AVIG auf das Verfahren der Arbeitslosenversicherung
anwendbar ist, müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist
dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden.
3.3.2. Genau wie bei anderen gleichlautenden Bestimmungen des
Bundesrechts betreffend Fristwahrung gilt nach Art. 39 Abs. 1 ATSG das
Expeditionsprinzip für Eingaben einer Partei an Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörden. Wenn somit die Eingabe per Post erfolgt, was praxisgemäss der
Regel entspricht, besteht das entscheidende Kriterium der Fristwahrung nicht
darin, ob die schriftliche Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Behörde
eingetroffen ist (Empfangsprinzip), sondern ob die Übergabe an die
Schweizerische Post am letzten Tag dieser Frist erfolgte (BGE 145 V 90, 93 E.
6.1.1 mit Hinweis). Diesfalls erlaubt der Poststempel, den Versand vor dem
Ablauf der Frist zu belegen. Angenommen, die versicherte Person wirft den
Versand nach der letzten Leerung in einen öffentlichen Briefkasten ein, so
trägt dieser Versand den Poststempel des Folgetags, wodurch der Nachweis der Fristwahrung
nicht erbracht ist. Diesfalls ist die versicherte Person zum Beweis durch
Zeugenaussagen zuzulassen BGE 145 V 90, 93 E. 6.1.1 mit Hinweisen [Pra 2019 Nr. 93]).
3.4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die fraglichen Unterlagen
(Arbeitsbemühungen für den Monat September 2019) nachgewiesenermassen bereits am
2. Oktober 2019 zur Post gebracht (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die
Replik). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt
werden.
3.5.
Der "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" betreffend
den September 2019, der sich in den vorliegenden Akten (in Kopie) befindet, wurde
von der Beschwerdeführerin am 2. Oktobers 2019 signiert. Er trägt den Eingangsstempel
des RAV vom 11. Oktober 2019 (vgl. AB 15). Ausserdem befindet sich in den Akten
(in Kopie) ein Briefumschlag, der ebenfalls den Eingangsstempel des RAV vom 11.
Oktober 2019 trägt. Der darauf angebrachte Postaufgabestempel ist auf der Kopie
nicht klar erkennbar (vgl. AB 16). Auf dem auf Verlangen der
Instruktionsrichterin hin (vgl. die Verfügung vom 10. Februar 2020)
eingereichten Originaldokument (Beilage der Beschwerdegegnerin zur Eingabe vom
19. Februar 2020) ist zu erkennen, dass es sich um eine zweistellige Zahl
handelt, wobei die erste Ziffer eine "1" darstellt. Es ist daher davon
auszugehen, dass der Postaufgabestempel das Datum des 10. Oktober 2019 trägt
bzw. der Brief an diesem Datum (per A-Post) aufgegeben wurde.
3.6.
Aufgrund des Fehlens weiterer aussagekräftiger Belege ist nunmehr davon
auszugehen, dass dieser Brief die von der Beschwerdeführerin im September 2019
gemachten Arbeitssuchbemühungen beinhaltet hat. Einen stichhaltigen Beweis dafür,
dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitssuchbemühungen für den September 2019
bereits (ein erstes Mal) am 2. Oktober 2019 und damit rechtzeitig zur Post
gebracht hat, gibt es nicht. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte
Handy-Foto stellt keinen Beweis für eine rechtzeitig (am 2. Oktober 2019) erfolgte
Postaufgabe (AB 18) dar. Denn eine Fotoaufnahme belegt naturgemäss nicht, dass
die Dokumente betreffend die Arbeitssuchbemühungen auch effektiv (an diesem
Tag) zur Post gebracht wurden. Diesbezüglich fällt im Übrigen auf, dass das,
was von der Beschwerdeführerin fotografiert wurde und das, was bei der
Beschwerdegegnerin eingegangen ist, nicht miteinander übereinstimmt. Das
Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" (Monat
September 2019) wurde offenbar zweimal ausgefüllt (vgl. AB 18 bzw. AB 15).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es handle sich bei dem sich in den
Akten befindenden (voradressierten) Briefumschlag (AB 16) um denjenigen, in welchem
sich ihre (nach dem Gespräch vom 11. Oktober 2019) zum zweiten Mal zur
Post gebrachten Bemühungen befunden hätten (vgl. die Replik), kann ihr nicht
gefolgt werden. Denn – wie dargetan wurde – trägt das Couvert den
Eingangsstempel des RAV vom 11. Oktober 2019 und als Datum des
Postaufgabestempels ist der 10. Oktober 2019 anzusehen. Aus diesem Grunde
kann der Brief nicht erst nach dem Beratungsgespräch vom 11. Oktober 2019 der
Post übergeben worden sein. Es kann sich folglich auch nicht um eine Verwechslung
von zwei Briefen handeln. Den diesbezüglichen Überlegungen der
Beschwerdeführerin (vgl. die Replik) kann nicht gefolgt werden.
3.7.
Aus all dem ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin den
Nachweis ihrer Arbeitssuchbemühungen für den September 2019 nicht binnen der
gesetzlichen Frist eingereicht hat, was die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung rechtfertigt (vgl. Erwägung 3.1. hiervor).
4.
4.1.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
(Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis
15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und
31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).
4.2.
4.2.1. Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens (als
schwer) findet sich, in Art. 45 Abs. 4 AVIV, lediglich für die Aufgabe einer
zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für die Ablehnung
einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund. Im Übrigen hat das SECO
diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis
ALE). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht
verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht
ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben
der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu
gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 362, 368 E. 2.4).
4.2.2. Die AVIG-Praxis ALE sieht bei erstmals zu spät eingereichten
Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit eine Sanktion im Umfang von 5-9
Tagen vor (D79 1.E Ziff. 1). Beim zweiten Mal erhöht sich die Anzahl der
Einstelltage auf 10-19 Einstelltage (D79 1.E Ziff. 2).
4.2.3. Die Beschwerdegegnerin verhängte mit Verfügung vom 11.
Oktober 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. November 2019, eine
Sanktion lm Umfang von 5 Einstelltagen, was dem unteren Drittel des leichten
Verschuldens entspricht. In Anbetracht der Tatsache, dass es das zweite Mal
ist, dass die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen zu spät eingereicht
wurden, kann die Höhe der Sanktion nicht beanstandet werden.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 4. November 2019 ist zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 4. November 2019 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: