Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. R. Schnyder     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit

lic. iur. B____

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2019.35

Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2019

zwei Einspracheentscheide vom 16. März 2020

Fehlende Arbeitsbemühungen


Tatsachen

I.        

a)           Die Beschwerdeführerin meldete sich am 16. Oktober 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV; Beschwerdegegnerin) zur Arbeitsvermittlung in einer Vollzeitbeschäftigung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung per 3. Dezember 2018 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 13 und 16). Seit Februar 2019 erzielte die Beschwerdeführerin Zwischenverdienste in wechselndem Umfang (vgl. die entsprechenden Arbeitsverträge und Zwischenverdienstnachweise [AB 34-37]). Im Oktober 2018 (AB 19) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, welche in der Folge Frühinterventionsmassnahmen einleitete (vgl. AB 31). Diese wurden mit Mitteilung vom 2. Juli 2019 abgeschlossen und die Überprüfung des Anspruchs auf eine Rente angekündigt (Beschwerdebeilage [BB]).

b)           Mit Verfügung vom 16. September 2019 (AB 38) sanktionierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit fünf Einstelltagen, weil sie sich in der Kontrollperiode von August 2019 nicht um Arbeit bemüht habe. Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. September 2019 (AB 39) wurde mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2019 (AB 40) abgewiesen.

c)           Mit zwei Verfügungen vom 4. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin wegen fehlender Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden von November 2019 und Dezember 2019 mit zehn bzw. mit dreizehn Einstellstelltagen sanktioniert. Die dagegen erhobenen Einsprachen vom 13. Februar 2020 wies die Beschwerdegegnerin mit zwei Einspracheentscheiden vom 16. März 2020 ab.

II.       

a)           Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2019 hat die Beschwerdeführerin am 17. November 2019 Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Einstelltage. Zudem sei zu klären, in welchem Umfang sich das RAV im hängigen IV-Rentenprüfungsverfahren in Vorleistungspflicht befinde.

b)           Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde.

c)           Mit Eingabe vom 24. März 2020 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht zwei Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2020 bzw. die entsprechenden Einspracheentscheide vom 16. März 2020 sowie den IV-Vorbescheid vom 20. März 2020 zukommen.

d)           Mit Schreiben vom 30. März 2020 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 17. Juni 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des ba­sel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. Au­gust 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.          Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2019, mit welchem die von der Beschwerdegegnerin am 16. September 2019 (AB 38) verfügten Einstelltage bestätigt wurden. Mit Eingabe vom 24. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin zwei Verfügungen vom 4. Februar 2020 bzw. die entsprechenden Einspracheentscheide vom 16. März 2020 bei Gericht ein. In den Verfügungen wurde die Beschwerdeführerin wegen fehlender Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden von November 2019 und Dezember 2019 mit zehn bzw. mit dreizehn Einstellstelltagen sanktioniert. Die Sanktionen wurden in den entsprechenden Einspracheentscheiden bestätigt. Die innert Beschwerdefrist eingereichten Einspracheentscheide betreffen dieselben Parteien sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb die Eingabe vom 24. März 2020 als Beschwerde entgegengenommen wird. Das vorliegende Urteil erstreckt sich somit auch auf die beiden Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2020.

1.3.          Die Beschwerdeführerin verlangt die Überprüfung einer allfälligen Vorleistungspflicht des RAV bei einem hängigen Verfahren der IV zur Rentenprüfung. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid 18. Oktober 2019 zu Recht ausgeführt hat, liegt die Pflicht zur Abklärung einer Vorleistungspflicht gegenüber der IV bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse und nicht beim RAV. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

1.4.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Angefochten sind drei Einspracheentscheide, mit welchen die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen fehlender Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden August 2019 sowie November und Dezember 2019 für fünf bzw. zehn und dreizehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie seit Februar 2019 als [...] in Teilzeitpensen arbeite und diese Tätigkeiten als Zwischenverdienste abrechne. Sie sei seit 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse [BB]), zurzeit werde im IV-Verfahren ihre Leistungsfähigkeit überprüft. Mit dem gegenwärtig geleisteten Pensum sei ihre Belastbarkeit erreicht. Eine weitergehende Arbeitssuche sei deswegen weder angemessen noch praktisch umsetzbar.

2.3.          Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass gemäss letztem eingereichten Arztzeugnis vom 20. Februar 2019 die Arbeitsfähigkeit bis Ende März 2019 30% betragen habe. Seither sei wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 100% auszugehen, weshalb neben dem Zwischenverdienst weitere Arbeitsbemühungen nachzuweisen sein.

3.                

3.1.          Im Rahmen der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten Schadenminderungspflicht muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Pflicht trifft auch die Leistungsbezügerin, die einen Zwischenverdienst erzielt. Insbesondere hat sie eine Stelle zu suchen, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 399/99 vom 3. August 2000 E. 1).

3.2.          Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). Für die Tage, an welchen die versicherte Person einen Zwischenverdienst erzielt, hat sie Anspruch auf eine Kompensationszahlung beziehungsweise eine Differenzzahlung. Ein entschädigungsberechtigter Verdienstausfall liegt vor, wenn das erzielte Einkommen geringer ist, als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosen­entschädigung.

3.3.          Versicherte Personen müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Der Nachweis der Arbeitsbemühungen nach Art. 26 Abs. 2 AVIV ist für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.

3.4.          Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524, 526 ff. E. 2.1.1 und E. 2.1.4 mit weiteren Hinweisen).

4.                

4.1.          Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch die zuständige Personalberaterin des RAV wiederholt auf ihre Pflicht zur intensiven Stellensuche, die über den ganzen Monat zu verteilen sei, hingewiesen wurde. Auch während eines Zwischenverdienstes seien weiterhin Arbeitsbemühungen zu tätigen (vgl. die entsprechenden Protokollauszüge anlässlich des Anmeldegesprächs vom 7. No­vember 2018 [AB 16], des Erstgesprächs vom 15. November 2018 [AB 17], dem Aktionsplan vom 17. November 2018 [AB 24]). Gemäss der Aktennotiz der RAV-Beraterin vom 19. Dezember 2018 (AB 23) wurde als Ziel vereinbart, dass mindestens zwei Arbeitsbemühungen pro Woche getätigt werden müssen.

4.2.          Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin für die Kontrollperioden August (AB 49), November (AB 53) und Dezember 2019 (AA 54) keine Nachweise für getätigte Arbeitsbemühungen einreichte. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2. Juli 2019 eine Rentenüberprüfung eingeleitet habe, in deren Rahmen die Höhe ihrer Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit überprüft werde. Ihr behandelnder Psychiater habe im Arztbericht zu Handen der IV-Stelle eine Arbeitsfähigkeit von 60% attestiert. Seit Februar 2019 arbeite sie in unterschiedlichen Pensen, aktuell sei sie im Umfang eines 40%-igen Pensums tätig. Damit sei ihre Arbeitsfähigkeit ausgeschöpft und sie komme ihrer Schadenminderungspflicht vollumfänglich nach. Die vom RAV verlangten Arbeits­bemühungen seien weder angemessen noch praktisch umsetzbar, denn sie könne aufgrund ihrer Einschränkungen keine weitere Arbeit annehmen (vgl. Beschwerde 17. November 2019). In ihrer Einsprache vom 13. Februar 2020 gegen die beiden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2020, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ab November 2019 zu 50% arbeitsunfähig, was sie mit beigelegtem Arztzeugnis belege. Mit ihrer aktuellen Tätigkeit, welche sie als Zwischenverdienst abrechne, sei ihre Belastbarkeit erreicht.

4.3.          4.3.1.  Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Nach Art. 28 Abs. 5 Satz 1 AVIG muss der Arbeitslose seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen.

4.3.2.     Gemäss Aktenlage reichte die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2018 (AB 27) bei der Beschwerdegegnerin ein Arztzeugnis ein, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 80% im Zeitraum vom 18. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019 bescheinigte. Ein weiteres Zeugnis über eine 70%-ige Arbeitsunfähigkeit für Februar 2019 wurde am 30. Januar 2019 (AB 28) eingereicht. Dieses wurde am 20. Februar 2019 (AB 29) bis Ende März 2019 verlängert. Im Protokoll des Beratungsgesprächs vom 11. Juni 2019 (AB 57) hielt die RAV-Beraterin eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit seit 1. April 2019 fest. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, die Stellensuche wieder im normalen Umfang aufzunehmen. Mit Eingabe vom 24. März 2020 reicht die Beschwerdeführerin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 4. November 2019 ein, in welchem rückwirkend ab 1. April 2019 bis 31. März 2020 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird.

4.3.3.     Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst bezüglich der Kontrollperiode August 2019 festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Arztzeugnisses vom 20. Februar 2019 (AB 29) seit Anfang April 2019 wieder vollständig hergestellt war (Beschwerdeantwort Rz. 22). Dass die IV-Stelle im Juli 2019 ein Rentenprüfungsverfahren eingeleitet hatte, befreit die Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht zur Vornahme von Arbeitsbemühungen neben dem Zwischenverdienst. Dies war ihr von ihrer RAV-Beraterin auch so mehrfach mitgeteilt worden.

4.4.          4.4.1.  Soweit die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Beschwerde wie auch in ihren Einsprachen gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin darauf hinweist, sie habe seit Februar 2019 immer im Rahmen von Zwischenverdiensten gearbeitet und ihre Schadenminderungspflicht dadurch erfüllt, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn gemäss der Praxis muss bei der Ausübung einer Zwischenverdiensttätigkeit die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich weiterhin gegeben sein (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] AVIG-Praxis ALE, in der ab Juli 2019 anwendbaren Fassung, Ziff. B234). Solange die versicherte Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genügend um Arbeit zu bemühen. Somit ist auch eine versicherte Person mit einem unselbstständigen oder selbstständigen Zwischenverdienst gehalten, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (AVIG-Praxis ALE Ziff. B317).

4.4.2.     Wie von der Beschwerdegegnerin in den Einspracheentscheiden vom 16. März 2020 zu Recht ausgeführt, ist der Verzicht auf Arbeitsbemühungen während eines Zwischenverdienstes in Ziff. B320 AVIG-Praxis ALE (Personenkategorien und Sachverhaltskonstellationen bei denen auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen zu verzichten ist) nicht aufgeführt. In den Kontrollperioden November und Dezember 2019 lagen die Einkommen der Beschwerdeführerin aus Zwischenverdiensten unter dem versicherten Verdienst, weshalb sie in dieser Zeit Leistungen der Arbeitslosenkasse in Anspruch nahm. Somit war sie verpflichtet, in den Monaten November und Dezember 2019 Arbeitsbemühungen zu tätigen (vgl. AVIG-Praxis ALE Ziff. B317).

4.5.          Zusammenfassend liegen keine entschuldbaren Gründe für die fehlenden Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden August, November und Dezember 2019 vor. Damit ist Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist.

5.                

5.1.          Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktionen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt einen bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).

5.2.          Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für fünf Tage (Kontrollperiode August 2019), für zehn Tage (Kontrollperiode November 2019) und für dreizehn Tage (Kontrollperiode Dezember 2019) in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was jeweils im Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit.  a AVIV). Der für die Verwaltung verbindliche Einstellungsraster des SECO sieht für erstmals fehlende Arbeitsbemühungen eine Einstellung von 5 bis 9 Tagen, ab dem zweiten Mal von 10 bis 19 Tagen vor (AVIG-Praxis ALE Ziff. D79 1.D/1 und 2). Mit Blick auf die gesamten Umstände erscheint das verfügte Einstellmass als angemessen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das Ermessen der Beschwerdegegnerin ist nicht gegeben, weshalb die jeweils verfügte Einstelldauer zu bestätigen ist.

5.3.          Nach dem Dargelegten sind die verfügten Einstellungen in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gegen die Einspracheentscheide vom 18. Oktober 2019 sowie vom 16. März 2020 erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.4.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

 

 

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

 

Versandt am: