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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, lic. iur. R. Schnyder
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit
lic. iur. B____
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.35
Einspracheentscheid vom
18. Oktober 2019
zwei Einspracheentscheide vom
16. März 2020
Fehlende Arbeitsbemühungen
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am
16. Oktober 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV; Beschwerdegegnerin)
zur Arbeitsvermittlung in einer Vollzeitbeschäftigung an und beantragte die
Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung per 3. Dezember 2018
(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 13 und 16). Seit Februar 2019 erzielte die
Beschwerdeführerin Zwischenverdienste in wechselndem Umfang (vgl. die entsprechenden
Arbeitsverträge und Zwischenverdienstnachweise [AB 34-37]). Im Oktober
2018 (AB 19) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, welche in der Folge
Frühinterventionsmassnahmen einleitete (vgl. AB 31). Diese wurden mit
Mitteilung vom 2. Juli 2019 abgeschlossen und die Überprüfung des
Anspruchs auf eine Rente angekündigt (Beschwerdebeilage [BB]).
b) Mit Verfügung vom 16. September 2019 (AB 38)
sanktionierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit fünf
Einstelltagen, weil sie sich in der Kontrollperiode von August 2019 nicht um
Arbeit bemüht habe. Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. September 2019
(AB 39) wurde mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2019 (AB 40)
abgewiesen.
c) Mit zwei Verfügungen vom 4. Februar 2020
wurde die Beschwerdeführerin wegen fehlender Arbeitsbemühungen für die
Kontrollperioden von November 2019 und Dezember 2019 mit zehn bzw. mit dreizehn
Einstellstelltagen sanktioniert. Die dagegen erhobenen Einsprachen vom
13. Februar 2020 wies die Beschwerdegegnerin mit zwei Einspracheentscheiden
vom 16. März 2020 ab.
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober
2019 hat die Beschwerdeführerin am 17. November 2019 Beschwerde erhoben.
Sie beantragt die Aufhebung der Einstelltage. Zudem sei zu klären, in welchem
Umfang sich das RAV im hängigen IV-Rentenprüfungsverfahren in
Vorleistungspflicht befinde.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Eingabe vom 24. März 2020 lässt die
Beschwerdeführerin dem Gericht zwei Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom
4. Februar 2020 bzw. die entsprechenden Einspracheentscheide vom
16. März 2020 sowie den IV-Vorbescheid vom 20. März 2020 zukommen.
d) Mit Schreiben vom 30. März 2020 verzichtet
die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 17. Juni 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG,
SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich
zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119
Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2019,
mit welchem die von der Beschwerdegegnerin am 16. September 2019 (AB 38)
verfügten Einstelltage bestätigt wurden. Mit Eingabe vom 24. März 2020
reichte die Beschwerdeführerin zwei Verfügungen vom 4. Februar 2020 bzw.
die entsprechenden Einspracheentscheide vom 16. März 2020 bei Gericht ein.
In den Verfügungen wurde die Beschwerdeführerin wegen fehlender
Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden von November 2019 und Dezember 2019
mit zehn bzw. mit dreizehn Einstellstelltagen sanktioniert. Die Sanktionen
wurden in den entsprechenden Einspracheentscheiden bestätigt. Die innert
Beschwerdefrist eingereichten Einspracheentscheide betreffen dieselben Parteien
sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb die Eingabe vom 24. März 2020
als Beschwerde entgegengenommen wird. Das vorliegende Urteil erstreckt sich
somit auch auf die beiden Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom
16. März 2020.
1.3.
Die Beschwerdeführerin verlangt die Überprüfung einer allfälligen
Vorleistungspflicht des RAV bei einem hängigen Verfahren der IV zur
Rentenprüfung. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid
18. Oktober 2019 zu Recht ausgeführt hat, liegt die Pflicht zur Abklärung
einer Vorleistungspflicht gegenüber der IV bei der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse und nicht beim RAV. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
1.4.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Angefochten sind drei Einspracheentscheide, mit welchen die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen fehlender Arbeitsbemühungen für
die Kontrollperioden August 2019 sowie November und Dezember 2019 für fünf bzw.
zehn und dreizehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie seit Februar 2019 als
[...] in Teilzeitpensen arbeite und diese Tätigkeiten als Zwischenverdienste
abrechne. Sie sei seit 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl.
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse [BB]), zurzeit werde im IV-Verfahren ihre
Leistungsfähigkeit überprüft. Mit dem gegenwärtig geleisteten Pensum sei ihre
Belastbarkeit erreicht. Eine weitergehende Arbeitssuche sei deswegen weder
angemessen noch praktisch umsetzbar.
2.3.
Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass gemäss letztem
eingereichten Arztzeugnis vom 20. Februar 2019 die Arbeitsfähigkeit bis
Ende März 2019 30% betragen habe. Seither sei wieder von einer Arbeitsfähigkeit
von 100% auszugehen, weshalb neben dem Zwischenverdienst weitere
Arbeitsbemühungen nachzuweisen sein.
3.
3.1.
Im Rahmen der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten
Schadenminderungspflicht muss die versicherte Person, die
Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen
Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder
zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls
auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen
können. Diese Pflicht trifft auch die Leistungsbezügerin, die einen
Zwischenverdienst erzielt. Insbesondere hat sie eine Stelle zu suchen, die
einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 399/99 vom 3. August
2000 E. 1).
3.2.
Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger
oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb
einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz
des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall
gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten
Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die
betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). Für die Tage,
an welchen die versicherte Person einen Zwischenverdienst erzielt, hat sie
Anspruch auf eine Kompensationszahlung beziehungsweise eine Differenzzahlung.
Ein entschädigungsberechtigter Verdienstausfall liegt vor, wenn das erzielte
Einkommen geringer ist, als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung.
3.3.
Versicherte Personen müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Der
Nachweis der Arbeitsbemühungen nach Art. 26 Abs. 2 AVIV ist für jede
Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten
auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht
mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt
und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
3.4.
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte
Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich
nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob
sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht
nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung
(BGE 139 V 524, 526 ff. E. 2.1.1 und E. 2.1.4 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch die
zuständige Personalberaterin des RAV wiederholt auf ihre Pflicht zur intensiven
Stellensuche, die über den ganzen Monat zu verteilen sei, hingewiesen wurde.
Auch während eines Zwischenverdienstes seien weiterhin Arbeitsbemühungen zu
tätigen (vgl. die entsprechenden Protokollauszüge anlässlich des
Anmeldegesprächs vom 7. November 2018 [AB 16], des Erstgesprächs vom
15. November 2018 [AB 17], dem Aktionsplan vom 17. November 2018
[AB 24]). Gemäss der Aktennotiz der RAV-Beraterin vom 19. Dezember
2018 (AB 23) wurde als Ziel vereinbart, dass mindestens zwei
Arbeitsbemühungen pro Woche getätigt werden müssen.
4.2.
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin für die
Kontrollperioden August (AB 49), November (AB 53) und Dezember 2019 (AA 54)
keine Nachweise für getätigte Arbeitsbemühungen einreichte. Diesbezüglich macht
die Beschwerdeführerin geltend, dass die IV-Stelle mit Mitteilung vom
2. Juli 2019 eine Rentenüberprüfung eingeleitet habe, in deren Rahmen die
Höhe ihrer Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit überprüft werde. Ihr behandelnder
Psychiater habe im Arztbericht zu Handen der IV-Stelle eine Arbeitsfähigkeit
von 60% attestiert. Seit Februar 2019 arbeite sie in unterschiedlichen Pensen,
aktuell sei sie im Umfang eines 40%-igen Pensums tätig. Damit sei ihre
Arbeitsfähigkeit ausgeschöpft und sie komme ihrer Schadenminderungspflicht
vollumfänglich nach. Die vom RAV verlangten Arbeitsbemühungen seien weder
angemessen noch praktisch umsetzbar, denn sie könne aufgrund ihrer
Einschränkungen keine weitere Arbeit annehmen (vgl. Beschwerde
17. November 2019). In ihrer Einsprache vom 13. Februar 2020 gegen
die beiden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2020, macht
die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ab November 2019 zu 50% arbeitsunfähig,
was sie mit beigelegtem Arztzeugnis belege. Mit ihrer aktuellen Tätigkeit,
welche sie als Zwischenverdienst abrechne, sei ihre Belastbarkeit erreicht.
4.3.
4.3.1. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AVIG haben
Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend
nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die
Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld,
sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Nach Art. 28
Abs. 5 Satz 1 AVIG muss der Arbeitslose seine Arbeitsunfähigkeit
beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen.
4.3.2. Gemäss Aktenlage reichte die Beschwerdeführerin am
18. Dezember 2018 (AB 27) bei der Beschwerdegegnerin ein Arztzeugnis
ein, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 80% im Zeitraum vom 18. Dezember
2018 bis 31. Januar 2019 bescheinigte. Ein weiteres Zeugnis über eine 70%-ige
Arbeitsunfähigkeit für Februar 2019 wurde am 30. Januar 2019 (AB 28)
eingereicht. Dieses wurde am 20. Februar 2019 (AB 29) bis Ende März
2019 verlängert. Im Protokoll des Beratungsgesprächs vom 11. Juni 2019
(AB 57) hielt die RAV-Beraterin eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit seit
1. April 2019 fest. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, die
Stellensuche wieder im normalen Umfang aufzunehmen. Mit Eingabe vom
24. März 2020 reicht die Beschwerdeführerin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vom 4. November 2019 ein, in welchem rückwirkend ab 1. April 2019 bis
31. März 2020 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird.
4.3.3. Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst bezüglich
der Kontrollperiode August 2019 festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nach Ablauf des Arztzeugnisses vom 20. Februar 2019
(AB 29) seit Anfang April 2019 wieder vollständig hergestellt war
(Beschwerdeantwort Rz. 22). Dass die IV-Stelle im Juli 2019 ein
Rentenprüfungsverfahren eingeleitet hatte, befreit die Beschwerdeführerin nicht
von der Pflicht zur Vornahme von Arbeitsbemühungen neben dem Zwischenverdienst.
Dies war ihr von ihrer RAV-Beraterin auch so mehrfach mitgeteilt worden.
4.4.
4.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Beschwerde wie
auch in ihren Einsprachen gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin darauf
hinweist, sie habe seit Februar 2019 immer im Rahmen von Zwischenverdiensten
gearbeitet und ihre Schadenminderungspflicht dadurch erfüllt, kann ihr nicht
gefolgt werden. Denn gemäss der Praxis muss bei der Ausübung einer Zwischenverdiensttätigkeit
die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich weiterhin gegeben sein (vgl.
Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] AVIG-Praxis ALE, in
der ab Juli 2019 anwendbaren Fassung, Ziff. B234). Solange die versicherte
Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genügend um Arbeit zu bemühen.
Somit ist auch eine versicherte Person mit einem unselbstständigen oder
selbstständigen Zwischenverdienst gehalten, qualitativ und quantitativ
ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (AVIG-Praxis ALE Ziff. B317).
4.4.2. Wie von der Beschwerdegegnerin in den Einspracheentscheiden vom
16. März 2020 zu Recht ausgeführt, ist der Verzicht auf Arbeitsbemühungen
während eines Zwischenverdienstes in Ziff. B320 AVIG-Praxis ALE (Personenkategorien
und Sachverhaltskonstellationen bei denen auf den Nachweis von
Arbeitsbemühungen zu verzichten ist) nicht aufgeführt. In den Kontrollperioden
November und Dezember 2019 lagen die Einkommen der Beschwerdeführerin aus
Zwischenverdiensten unter dem versicherten Verdienst, weshalb sie in dieser
Zeit Leistungen der Arbeitslosenkasse in Anspruch nahm. Somit war sie
verpflichtet, in den Monaten November und Dezember 2019 Arbeitsbemühungen zu
tätigen (vgl. AVIG-Praxis ALE Ziff. B317).
4.5.
Zusammenfassend liegen keine entschuldbaren Gründe für die fehlenden
Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden August, November und Dezember 2019
vor. Damit ist Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von
Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV
erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu
Recht erfolgt ist.
5.
5.1.
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktionen. Die
Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt einen bis 15 Tage bei leichtem, 16
bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden
(Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).
5.2.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für
fünf Tage (Kontrollperiode August 2019), für zehn Tage (Kontrollperiode
November 2019) und für dreizehn Tage (Kontrollperiode Dezember 2019) in der
Anspruchsberechtigung eingestellt, was jeweils im Bereich des leichten
Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Der für die
Verwaltung verbindliche Einstellungsraster des SECO sieht für erstmals fehlende
Arbeitsbemühungen eine Einstellung von 5 bis 9 Tagen, ab dem zweiten Mal von 10
bis 19 Tagen vor (AVIG-Praxis ALE Ziff. D79 1.D/1 und 2). Mit Blick auf
die gesamten Umstände erscheint das verfügte Einstellmass als angemessen. Ein
triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das Ermessen der
Beschwerdegegnerin ist nicht gegeben, weshalb die jeweils verfügte
Einstelldauer zu bestätigen ist.
5.3.
Nach dem Dargelegten sind die verfügten Einstellungen in der
Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher
Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gegen die Einspracheentscheide vom
18. Oktober 2019 sowie vom 16. März 2020 erhobene Beschwerde ist
abzuweisen.
5.4.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: