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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 22. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2019.36
Einspracheentscheid vom 15. November 2019
Arbeitslosenentschädigung; Beitragszeit nicht erfüllt
Tatsachen
I.
a) Der 1965 geborene Beschwerdeführer leistete für die B____ zwischen August 2017 und August 2019 mehrere befristete Einsätze.
b) Am 22. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer per 1. September 2019 bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug von Arbeitslosentschädigung an. Auf dem Antragsformular gab er an, vom 1. August 2017 bis zum 13. Dezember 2017, vom 1. Juli 2018 bis zum 31. August 2018, sowie vom 1. Februar 2019 bis zum 30. April 2019 und vom 1. Mai 2019 bis zum 31. August 2019 für die B____ tätig gewesen zu sein. Dabei habe für den Einsatz im Jahr 2017 und für denjenigen ab Mai 2019 jeweils ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegen. Die Einsätze im Sommer 2018 und im Frühjahr 2019 seien im Stundenlohn ohne schriftlichen Arbeitsvertrag erfolgt. Die Beschwerdegegnerin eröffnete daraufhin eine vom 2. September 2019 bis zum 1. September 2021 laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug (AB 2 und 3). Den Beginn der Rahmenfrist für Ermittlung der Beitragszeit legte sie dementsprechend auf den Zeitraum vom 2. September 2017 bis zum 1. September 2019 fest.
c) Nachdem sie beim ehemaligen Arbeitgeber Erkundigungen zum Sachverhalt eingeholt hatte, eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2019, dass mangels Erfüllung der Beitragszeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (AB 27). Die am 25. September 2019 dagegen erhobene Einsprache (AB 28), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. November 2019 ab (AB 29).
II.
Mit Beschwerde vom 24. November 2019 (Postaufgabe 25. November 2019) beantragt der Beschwerdeführer der Einspracheentscheid vom 15. November 2020 sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. September 2019 Arbeitslosenentschädigung zu gewähren.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 29. Februar 2020 und Duplik vom 18. Mai 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Juni 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2.3. Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet, sind alle Monate, in denen tatsächlich gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden Monat beziehungsweise im nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Hingegen gelten Monate, in denen gar nicht gearbeitet wurde, nicht als Beitragszeit (AVIG-Praxis ALE zu Art. 11 AVIV, Rz. B149 ff). Wird das Arbeitsverhältnis als Ganzes jedoch im Verlauf eines Monates aufgenommen beziehungsweise beendet, berechnet sich die Beitragszeit erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahme und nur bis zur Beendigung der effektiven Tätigkeit (Proratisierung).
3.2.4. Beruhen die Einsätze beim gleichen Arbeitgeber jeweils auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Arbeitsverträgen (z.B. Einsatzverträge von Temporärarbeitnehmenden), sind diese Einsätze als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrachten. In diesen Fällen erfolgt eine allfällige Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem einzelnen Arbeitseinsatz (ALE/B150b).
4.2.2. a) Die Berechnung der Beitragszeiten für die Einsätze von Juli 2018 bis August 2018 und Februar 2019 bis April 2019 ist strittig. Während dieser Einsätzen leistete der Beschwerdeführer ohne schriftlichen Vertrag Arbeit auf Abruf im Stundenlohn. Diskutabel ist, ob es sich dabei um zwei separate Arbeitsverhältnisse handelte, oder ob über den gesamten Zeitraum ein einziges Arbeitsverhältnis vorlag, in dessen Rahmen unregelmässige Einsätze erfolgten, was je nach dem zu verschiedenen Berechnungen der Beitragszeit führen kann (vgl. oben E. 3.2.3 f.). Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung und im Einspracheentscheid von zwei in sich abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen aus. Der Klärung bedurfte daher zunächst die Frage, wann die Einsätze jeweils begannen und endeten.
b) Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gab auf Nachfrage an, der erste Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers habe vom 20. Juli bis zum 3. August 2018 gedauert (Mail vom 19. September 2019, AB 12). Für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2019 liegt eine Arbeitszeiterfassung vor. Aus dieser ist ersichtlich, dass der erste effektive Arbeitseinsatz am 13. Februar 2019 stattfand und der letzte Arbeitstag der 23. April 2019 war (Arbeitszeiterfassung für die Monate Februar bis April 2019, AB 15-17). Von diesen Eckpunkten ist auszugehen.
c) Infolgedessen wurden die Monate Juli 2018 und Februar 2019 als Monate, in denen je ein Arbeitsverhältnis begann und die Monate August 2018 und April 2019 als Monate, in denen je ein Arbeitsverhältnis beendet wurde, betrachtet. Das führte zur Proratisierung gemäss Art. 11 Abs. 2 AVIV, womit für die Berechnung der Beitragszeit nur der Zeitraum ab dem ersten und bis zum letzten effektiven Arbeitstag eines Arbeitsverhältnisses anerkannt wird.
· 20. Juli 2018 bis 3. August 2018 = 11 Werktage x 1.4 = 15.4 Kalendertage / 30 = 0.513 Beitragsmonate
· 13. Februar 2019 bis 23. April 2019 = 12 Werktage (Februar), 1 ganzer Beitragsmonat (März), 17 Werktage (April) folglich 29 Werktage x 1.4 = 40.6 / 30 = 1.353 + 1 ganzer Beitragsmonat (März) = 2.353 Beitragsmonate
Insgesamt ergibt sich für diesen Zeitabschnitt damit eine Beitragszeit von 2.866 Monaten.
· 20. Juli 2018 bis 31. Juli 2018 = 8 Werktage x 1.4 = 11.2 / 30 = 0.373
· August 2018 = ein ganzer Beitragsmonat, weil er weder Anfangs- noch Endmonat des Arbeitsverhältnisses darstellt und weil Einsätze geleistet wurden
· September 2018 bis Januar 2019 = keine Arbeitseinsätze, folglich keine Beitragszeit
· Februar und März 2019 = zwei ganze Beitragsmonate, weil sie weder Anfangs- noch Endmonat des Arbeitsverhältnisses darstellen und weil Einsätze geleistet wurden
· 1. April bis 23. April 2019 = 17 Werktage x 1.4 = 23.8 / 30 = 0.793 Beitragsmonate
Insgesamt würde damit für diesen Zeitabschnitt eine Beitragszeit von 4.166 Monaten resultierten.
4.2.3. Am 1. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer wiederum eine bis zum 31. August 2019 befristete Teilzeitstelle mit einem Pensum von 80% bei der B____ angetreten. Ein entsprechender schriftlicher Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen für den gesamten Zeitraum sind vorhanden (AB 21 - 25). Die entsprechende Tätigkeit ist unbestritten und dementsprechend kann die gesamte Dauer von vier Monaten als Beitragszeit angerechnet werden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco