Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2019.36

Einspracheentscheid vom 15. November 2019

 

Arbeitslosenentschädigung; Beitragszeit nicht erfüllt


Tatsachen

I.        

a)           Der 1965 geborene Beschwerdeführer leistete für die B____ zwischen August 2017 und August 2019 mehrere befristete Einsätze.

b)           Am 22. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer per 1. September 2019 bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug von Arbeitslosentschädigung an. Auf dem Antragsformular gab er an, vom 1. August 2017 bis zum 13. Dezember 2017, vom 1. Juli 2018 bis zum 31. August 2018, sowie vom 1. Februar 2019 bis zum 30. April 2019 und vom 1. Mai 2019 bis zum 31. August 2019 für die B____ tätig gewesen zu sein. Dabei habe für den Einsatz im Jahr 2017 und für denjenigen ab Mai 2019 jeweils ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegen. Die Einsätze im Sommer 2018 und im Frühjahr 2019 seien im Stundenlohn ohne schriftlichen Arbeitsvertrag erfolgt. Die Beschwerdegegnerin eröffnete daraufhin eine vom 2. September 2019 bis zum 1. September 2021 laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug (AB 2 und 3). Den Beginn der Rahmenfrist für Ermittlung der Beitragszeit legte sie dementsprechend auf den Zeitraum vom 2. September 2017 bis zum 1. September 2019 fest.

c)            Nachdem sie beim ehemaligen Arbeitgeber Erkundigungen zum Sachverhalt eingeholt hatte, eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2019, dass mangels Erfüllung der Beitragszeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (AB 27). Die am 25. September 2019 dagegen erhobene Einsprache (AB 28), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. November 2019 ab (AB 29).

II.       

Mit Beschwerde vom 24. November 2019 (Postaufgabe 25. November 2019) beantragt der Beschwerdeführer der Einspracheentscheid vom 15. November 2020 sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. September 2019 Arbeitslosenentschädigung zu gewähren.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 29. Februar 2020 und Duplik vom 18. Mai 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

 

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Juni 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist in ihrer Verfügung vom 19. September 2019 (AB 27) und im Einspracheentscheid vom 15. November 2019 (AB 29) von vier separaten in sich abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen ausgegangen und berücksichtigt jeweils den effektiven Arbeitsbeginn und den tatsächlichen letzten Arbeitstag (Proratisierung). Aufgrund dessen geht sie verfügungsweise von einer Beitragszeit von 10.219 Monaten aus, im Einspracheentscheid korrigiert sie diese auf 10.286 Monate. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bringt die Beschwerdegegnerin vor, selbst wenn vom 20. Juli 2018 bis zum 23. April 2019 von einem durchgehenden Arbeitsverhältnis ausgegangen würde, erfülle der Beschwerdeführer lediglich eine Beitragszeit von 11.586 Monaten, womit die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei.

2.2.          Der Beschwerdeführer hingegen stellt sich auf den Standpunkt, er habe die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erreicht. Er führt auf, die vier Beitragsperioden zwischen September 2017 und August 2019 ergäben insgesamt eine Beitragszeit von 12.420 Monaten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Einsätze von Juli bis August 2018 und Februar 2019 bis April 2019 würden auf einem einzigen mündlichen Vertrag gründen, weshalb alle Monate, in denen er währenddessen eingesetzt worden sei, als ganze Beitragsmonate zu werten seien.

2.3.          Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. November 2019 (AB 29) zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur dann, wenn die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen zweijährigen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (vgl. BGE 122 V 249, 251 vom 10. Juli 1996 E. 2b). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum fängt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem Tag an, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf der Wohnsitzgemeinde meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG).

3.2.          3.2.1. Die Ermittlung der Beitragszeit wird in Art. 11 AVIV geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung zählt als Beitragsmonat jeder ganze Kalendermonat, in dem die versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis stand. Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich beschäftigt war. Hat die versicherte Person beim gleichen Arbeitgeber und in jedem Kalendermonat gearbeitet, kann die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit angerechnet werden. Wird jedoch eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen, beziehungsweise nicht auf Ende eines Kalendermonates beendet, werden die entsprechenden Werktage des angebrochenen Monates mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umgerechnet. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (7:5 = 1.4 [SECO-TC AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung, ALE/B149 ff., Stand Oktober 2012]).

3.2.3. Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet, sind alle Monate, in denen tatsächlich gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden Monat beziehungsweise im nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Hingegen gelten Monate, in denen gar nicht gearbeitet wurde, nicht als Beitragszeit (AVIG-Praxis ALE zu Art. 11 AVIV, Rz. B149 ff). Wird das Arbeitsverhältnis als Ganzes jedoch im Verlauf eines Monates aufgenommen beziehungsweise beendet, berechnet sich die Beitragszeit erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahme und nur bis zur Beendigung der effektiven Tätigkeit (Proratisierung).

3.2.4. Beruhen die Einsätze beim gleichen Arbeitgeber jeweils auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Arbeitsverträgen (z.B. Einsatzverträge von Temporärarbeitnehmenden), sind diese Einsätze als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrachten. In diesen Fällen erfolgt eine allfällige Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem einzelnen Arbeitseinsatz (ALE/B150b).

4.                

4.1.          Insgesamt hat der Beschwerdeführer während der für die Beitragszeit massgeblichen Rahmenfrist (2. September 2017 bis 1. September 2019) für die B____ vier Einsätze geleistet. Diese sind im Einzelnen im Lichte der oben darlegten Regeln zu beleuchten.

4.2.          4.2.1. Der Erste, der vorliegend interessierenden Arbeitseinsätze erfolgte laut Arbeitgeberbescheinigung vom 1. August 2017 bis zum 13. Dezember 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 5), was mit den Angaben auf dem Lohnausweis (BB 3), der Lohnabrechnung (Beschwerdeantwortbeilage [AB 11]), und dem korrigierten Arbeitsvertrag über die befristete Anstellung (AB 3) korreliert. Ob der Beschwerdeführer die Arbeit tatsächlich anfangs August oder erst am 14. August angetreten hat ist unerheblich, da die Rahmenfrist erst am 2. September 2017 zu laufen begann. Berücksichtigt werden können folglich lediglich nach Beginn der Rahmenfrist geleistete Werktage. Da der letzte Werktag dieses Arbeitseinsatzes unbestrittenermassen der 13. Dezember 2017 war, erfolgt auf diesen Zeitpunkt hin eine Proratisierung. Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 19. September 2019 erst ab dem 2. September 2017 kalkulierte und so für diesen Einsatz eine Beitragszeit von 3.35 Monaten ermittelte, rechnete sie im Einspracheentscheid ab dem 1. September 2017 bis zum 13. Dezember 2017 und legte die Beitragszeit auf 3.42 Monate fest. Die Monate September 2017 bis November 2017 gelten dabei als drei ganze Beitragsmonate. Der Dezember wird als angebrochener Monat auf Kalendertage umgerechnet (9 Werktage à 1.4 = 12.6 Kalendertage / 30 = eine Beitragszeit von 0.42 Monaten). Diese korrekt ermittelte Zahl (3.42) wird vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu Recht nicht in Frage gestellt. Davon ist im Weiteren auszugehen.

4.2.2. a) Die Berechnung der Beitragszeiten für die Einsätze von Juli 2018 bis August 2018 und Februar 2019 bis April 2019 ist strittig. Während dieser Einsätzen leistete der Beschwerdeführer ohne schriftlichen Vertrag Arbeit auf Abruf im Stundenlohn. Diskutabel ist, ob es sich dabei um zwei separate Arbeitsverhältnisse handelte, oder ob über den gesamten Zeitraum ein einziges Arbeitsverhältnis vorlag, in dessen Rahmen unregelmässige Einsätze erfolgten, was je nach dem zu verschiedenen Berechnungen der Beitragszeit führen kann (vgl. oben E. 3.2.3 f.). Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung und im Einspracheentscheid von zwei in sich abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen aus. Der Klärung bedurfte daher zunächst die Frage, wann die Einsätze jeweils begannen und endeten.

b) Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gab auf Nachfrage an, der erste Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers habe vom 20. Juli bis zum 3. August 2018 gedauert (Mail vom 19. September 2019, AB 12). Für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2019 liegt eine Arbeitszeiterfassung vor. Aus dieser ist ersichtlich, dass der erste effektive Arbeitseinsatz am 13. Februar 2019 stattfand und der letzte Arbeitstag der 23. April 2019 war (Arbeitszeiterfassung für die Monate Februar bis April 2019, AB 15-17). Von diesen Eckpunkten ist auszugehen.

c) Infolgedessen wurden die Monate Juli 2018 und Februar 2019 als Monate, in denen je ein Arbeitsverhältnis begann und die Monate August 2018 und April 2019 als Monate, in denen je ein Arbeitsverhältnis beendet wurde, betrachtet. Das führte zur Proratisierung gemäss Art. 11 Abs. 2 AVIV, womit für die Berechnung der Beitragszeit nur der Zeitraum ab dem ersten und bis zum letzten effektiven Arbeitstag eines Arbeitsverhältnisses anerkannt wird.

Gemäss angefochtenem Einspracheentscheid ergibt sich demnach folgende Berechnung:

·         20. Juli 2018 bis 3. August 2018 = 11 Werktage x 1.4 = 15.4 Kalendertage / 30 = 0.513 Beitragsmonate

·         13. Februar 2019 bis 23. April 2019 = 12 Werktage (Februar), 1 ganzer Beitragsmonat (März), 17 Werktage (April) folglich 29 Werktage x 1.4 = 40.6 / 30 = 1.353 + 1 ganzer Beitragsmonat (März) = 2.353 Beitragsmonate

Insgesamt ergibt sich für diesen Zeitabschnitt damit eine Beitragszeit von 2.866 Monaten.

d) Ginge man – wie die Beschwerdegegnerin dies in ihrer Beschwerdeantwort skizziert – von einem einzigen Arbeitsverhältnis von Juli 2018 bis April 2019 aus, würden die Monate August 2018 und Februar 2019 nicht proratisiert, sondern als ganze Monate angerechnet. Am Beginn per 20. Juli 2018 und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 23. April 2019 wäre hingegen nach der Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 AVIV festzuhalten.

Es ergäbe sich demnach folgende Berechnung:

·         20. Juli 2018 bis 31. Juli 2018 = 8 Werktage x 1.4 = 11.2 / 30 = 0.373

·         August 2018 = ein ganzer Beitragsmonat, weil er weder Anfangs- noch Endmonat des Arbeitsverhältnisses darstellt und weil Einsätze geleistet wurden

·         September 2018 bis Januar 2019 = keine Arbeitseinsätze, folglich keine Beitragszeit

·         Februar und März 2019 = zwei ganze Beitragsmonate, weil sie weder Anfangs- noch Endmonat des Arbeitsverhältnisses darstellen und weil Einsätze geleistet wurden

·         1. April bis 23. April 2019 = 17 Werktage x 1.4 = 23.8 / 30 = 0.793 Beitragsmonate

Insgesamt würde damit für diesen Zeitabschnitt eine Beitragszeit von 4.166 Monaten resultierten.

4.2.3. Am 1. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer wiederum eine bis zum 31. August 2019 befristete Teilzeitstelle mit einem Pensum von 80% bei der B____ angetreten. Ein entsprechender schriftlicher Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen für den gesamten Zeitraum sind vorhanden (AB 21 - 25). Die entsprechende Tätigkeit ist unbestritten und dementsprechend kann die gesamte Dauer von vier Monaten als Beitragszeit angerechnet werden.

4.3.          Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten: Unabhängig davon, ob es sich um ein einziges Arbeitsverhältnis mit ununterbrochenem Einsatz, oder um unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages oder gar um unregelmässige Einsätze mit jeweils verschiedenen Arbeitsverträgen beim gleichen Arbeitgeber handelt, werden die Anfangs- und Endmonate erst ab dem Zeitpunkt der effektiven Arbeitsaufnahme, respektive nur bis zur tatsächlichen Beendigung berücksichtigt. Dies führt im vorliegenden Fall nach der im angefochtenen Einspracheentscheid gewählten Variante zu einer Beitragszeit von 10.286 Monaten (3.42 + 0.513 + 2.353 + 4). Ginge man – wozu aufgrund der Umstände keine Veranlassung besteht – davon aus, die Einsätze im Sommer 2018 und im Frühjahr 2019 seien im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages erfolgt, erhöht sich die anrechenbare Beitragszeit auf 11.586 Monate (3.42 + 0.373 + 3 + 0.793 + 4). Nach beiden Varianten erfüllt der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten nicht. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. November 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab September 2019 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat.

5.                

5.1.          Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. November 2019 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 60 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

 

Versandt am: