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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12. Mai
2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw T. Jakob
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____ Arbeitslosenkasse
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.37
Einspracheentscheid vom 28. Oktober
2019
Kein entschädigungsberechtigter
Verdienstausfall; kein anrechenbarer Arbeitsausfall
Tatsachen
I.
a) Die 1956 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit
dem 1. Januar 2013 11.9 Stunden pro Woche (28%-Pensum) bei der C____ GmbH
als Reinigungskraft (vgl. Arbeitsvertrag vom 24. November 2012; AB 65). Ab
dem 1. August 2015 arbeitete sie zudem wöchentlich 33.6 Stunden (80%-Pensum)
als Köchin im Restaurant D____ (vgl. Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2015;
AB 93). Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per
28. Februar 2017 gekündigt (vgl. Kündigung vom 27. Januar 2017; AB 95).
Daraufhin meldete sich die Beschwerdeführerin am 7. März 2017 beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (AB 99) und stellte am 15. März
2017 bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
(AB 97).
b) Gemäss Arbeitsvertrag vom 9. Mai 2017 arbeitete
die Beschwerdeführerin ab dem 12. Mai 2017 wiederum zu wöchentlich 33.6
Stunden als Köchin im Restaurant E____ bei Herrn F____ (vgl. Arbeitsvertrag vom
9. Mai 2017; AB 52). Per 31. Mai 2017 meldete das RAV die
Beschwerdeführerin von der Arbeitsvermittlung ab (vgl. AB 64). Aufgrund
nicht angerechneten Zwischenverdienstes erfolgten sodann durch die
Beschwerdegegnerin für die Monate März, April und Mai 2017 Rückforderungen gegenüber
der Beschwerdeführerin (vgl. AB 60-63).
c) Das Arbeitsverhältnis mit Herrn F____ wurde der
Beschwerdeführerin per 15. Januar 2019 erneut gekündigt und es wurde ihr
zugleich mitgeteilt, dass das Restaurant auf den 15. Januar 2019 einem neuen
Pächter übergeben werde, welcher versichert habe, das gesamte Personal zu
übernehmen (vgl. Kündigung vom 27. November 2018; AB 42). Ab dem
15. Januar 2019 arbeitete die Beschwerdeführerin sodann in der gleichen
Lokalität als Arbeitnehmerin von Herrn G____ (80%-Pensum; vgl. Lohnabrechnung
Januar 2019; AB 21, S. 65).
d) Am 27. März 2019 kündigte die C____ GmbH das
Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2019 (vgl. Kündigung
vom 27. März 2019; AB 54). Daraufhin meldete sich die
Beschwerdeführerin am 3. April 2019 erneut beim RAV an (AB 59) und stellte
am 23. April 2019 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der
Beschwerdegegnerin (AB 58).
e) Mit Verfügung vom 23. August 2019 lehnte die
Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Arbeitslosenentschädigung (Wiederanmeldung) wegen fehlendem anrechenbaren
Arbeitsausfall mit Wirkung ab 1. Juli 2019 ab (vgl. AB 18). Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin am 19. September 2019 Einsprache (AB 15
f.). Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2019 bestätigte die
Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 23. August 2019 (AB 2, S. 8 ff.
und AB 7).
II.
a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 25. Oktober
(recte: November) 2019 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 ersucht die
Beschwerdeführerin um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
d) Mit weiterem Schreiben vom 12. Februar 2020
ersucht die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung um sechs Wochen zur
Stellungnahme.
e) Die Instruktionsrichterin lehnt den Antrag der
Beschwerdeführerin um Verlängerung der Frist mit Verfügung vom 17. Februar
2020 ab.
f) Mit Schreiben vom 14. März 2020 beantragt die
Beschwerdeführerin für die Parteiverhandlung eine Übersetzung in [...] Sprache.
g) Mit Schreiben vom 24. März 2020 ersucht die
Beschwerdeführerin aufgrund der ausserordentlichen Lage (COVID-19) um
Verschiebung der mündlichen Parteiverhandlung vom 31. März 2020.
h) Mit Verfügung vom 26. März 2020 bietet die
Instruktionsrichterin die Verhandlung vom 31. März 2020 ab.
III.
Am 12. Mai 2020 findet die mündliche Hauptverhandlung vor
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen für die B____
Arbeitslosenkasse Herr H____ sowie Frau I____ als Dolmetscherin teil. Die
Beschwerdeführerin erscheint unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll sowie die
nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung
findet die Urteilsberatung statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie
Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV; SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint ab dem 1. Juli 2019 einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung, da kein
anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vorliege. Für die Berechnung des
versicherten Verdienstes stellt sie auf die zwei Arbeitsverträge für die
Tätigkeit im Restaurant (neuer Vertrag ab 15. Januar 2019) und die
Beschäftigung bei der C____ (recte: C____) GmbH ab. Die Beschwerdegegnerin bezeichnet
die Beschäftigung im Restaurant als Haupterwerb, da die Beschwerdeführerin dort
ein 80%-Pensum ausübe. Demzufolge handle es sich bei der Tätigkeit für die C____
(recte: C____) GmbH um einen Nebenverdienst. Diese Beschäftigung habe die
Beschwerdeführerin nun verloren. Ihr versicherter Verdienst betrage
CHF 4'214. — und das Taggeld CHF 140. — (= 72.42%). Der
erzielte Verdienst für die Tätigkeit im Restaurant im Juli 2019 betrage
CHF 3'412.50, was einem Verdienstausfall von 19.02% entspreche. Bei einem Anspruch
der Beschwerdeführerin auf 72.42% Taggelder erreiche sie den Verdienstausfall
von 27.58% (= 100% - 72.42%) nicht (vgl. Einspracheentscheid vom 28. Oktober
2019; AB 2, S. 8 ff. und AB 7).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie sich
nach Erhalt der Kündigung von der Firma C____ in [...] Ende März 2019 sofort
Anfang April fristgerecht beim RAV in Basel angemeldet und den Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung eingereicht habe. Sie habe sämtliche Anweisungen und
Vorgaben seriös, fristgerecht und zur Zufriedenheit des RAV erfüllt. Mit der
Auflösung des Teilzeitarbeitsverhältnisses breche ihr ein beträchtlicher Teil
(ca. 30%) ihres monatlichen Einkommens weg. Sie arbeite noch Teilzeit im
Gastgewerbe und zahle somit immer noch die gesetzlichen Beiträge an die
Arbeitslosenversicherung. In der Firma C____ seien ihr bis zur Kündigung monatlich
die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung abgezogen worden. Ohne ihr
Verschulden (Reorganisation des Betriebes) sei sie nun in eine missliche finanzielle
Situation geraten. Aus diesem Grund könne sie die negativen Entscheide nicht
nachvollziehen und denke, es sollte möglich sein, ihr aus einer Härtefall-Kasse
eine finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen (vgl. Beschwerde vom 25.
Oktober [recte: November] 2019).
2.3.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juli 2019 zu
Recht verneint hat.
3.
3.1.
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8
Abs. 1 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise
arbeitslos ist (lit. a). Gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG gilt als
ganz arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine
Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt hingegen, wer in
keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht
oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere
Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG).
3.2.
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die
versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8
Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er
einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende
volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 5 AVIV
ist der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2
lit. b AVIG) anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens
zwei volle Arbeitstage ausmacht. Da das Taggeld 70 bzw. 80% des versicherten
Verdienstes beträgt, liegt ein Verdienstausfall nur vor, wenn der
Einkommensverlust mehr als 20 bzw. 30% des versicherten Verdienstes beträgt (vgl.
AVIG-Praxis ALE/B92).
3.3.
Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung
massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder
mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (AVIG-Praxis ALE/C1;
vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG). Der versicherte Verdienst bemisst sich
gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV nach dem Durchschnittslohn der letzten
sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er
bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor
Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn
höher ist als derjenige nach Abs. 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Massgebend
ist in der Regel der arbeitsvertraglich festgelegte Lohn, soweit dieser auch
tatsächlich realisiert worden ist. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten
Lohnes kommt nicht nur für die Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch für
die Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes eine entscheidende
Bedeutung zu (AVIG-Praxis ALE/C2).
3.4.
Gemäss Art. 23 Abs. 3 AVIG ist ein Nebenverdienst nicht
versichert. Als solcher gilt ein Einkommen, das die versicherte Person
ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmerin oder ausserhalb des
ordentlichen Rahmens ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (vgl. AVIG-Praxis
ALE/8C). Somit in erster Linie jene Tätigkeit, die eine Person über eine Vollzeitstelle
hinausgehend (zusätzlich) ausübt (vgl. Urteil des Bundegerichts vom
14. Dezember 2015 [8C_654/2015], E. 5.2.).
3.5.
Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger
oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die versicherte Person innerhalb
einer Kontrollperiode erzielt und das geringer ist als die ihr zustehende
Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE/C123; vgl. Art. 24 Abs. 1
AVIG). Verliert eine versicherte Person, welche mehrere Teilzeitstellen hat,
eine davon, sind die verbleibenden Einkommen als Zwischenverdienst zu
berücksichtigen. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes ist das vor
Eintritt der Teilarbeitslosigkeit erzielte Gesamteinkommen zu Grunde zu legen
(AVIG-Praxis ALE/C124).
3.6.
Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der
Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und
ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst
(Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
3.7.
Sowohl für die Kompensationszahlungen als auch für die
Differenzzahlung ist der Verdienstausfall eine zentrale Anspruchsvoraussetzung.
Ein entschädigungsberechtigter Verdienstausfall liegt vor, wenn das erzielte
Einkommen geringer ist, als die der versicherten Person zustehende
Arbeitslosenentschädigung. Demzufolge sind Verdienstausfälle, die nicht mehr
als 20 bzw. 30% des versicherten Verdienstes betragen, nicht
entschädigungsberechtigt, weil sie im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbar sind
(AVIG-Praxis ALE/B94).
4.
4.1.
Eine teilweise arbeitslose, versicherte Person erhält keine
Arbeitslosenentschädigung, wenn ihr Einkommen, das sie aus einer
unselbständigen Teilzeitstelle erzielt, das im Falle von Ganzarbeitslosigkeit
ausgerichtete Taggeld übersteigt (Barbara
Kupfer Bucher, in: Hans-Ulrich
Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. Auflage, Zürich 2019, S. 176
mit Hinweis auf ARV 1995 N 14 S. 77 E. 3c; SVR ALV 1996
Nr. 79 S. 241 E. 2b).
4.2.
Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin –
aufgrund der Kündigung durch die C____ GmbH per 30. Juni 2019 – per 1. Juli
2019 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin anmeldete (vgl. AB 58)
und dass sie auch über dieses Datum hinaus bei Herrn G____ im Restaurant zu
einem 80%-Pensum angestellt war (vgl. AB 1, 4, 6, 9-12, 17, 20, 21, 24 und
25). Die entsprechenden Lohnabrechnungen (AB 10 sowie AB 21,
S. 59) und Zwischenverdienstbescheinigungen (AB 4, 9, 11 und 24) belegen,
dass sie dort ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 3'412.50 (inklusive
13. Monatslohn) erzielte. Dies entspricht einem Tagesverdienst von
CHF 157.26 (= CHF 3'412.50 / 21.7 Tage).
Für vorliegenden Fall ist mit Blick auf vorstehende Erwägung
4.1. entscheidend und nachfolgend zu prüfen, ob das Taggeld der
Arbeitslosenversicherung das von der Beschwerdeführerin bei Herrn G____ im
Restaurant erzielte Einkommen per 1. Juli 2019 übersteigt oder nicht.
4.3.
Die Beschwerdegegnerin hat den versicherten Verdienst anhand der
Tabelle Übersicht zur Berechnung des versicherten Verdienstes (vgl. AB 2,
S. 15) berechnet.
4.3.1. Sie gelangt für die letzten sechs bzw. zwölf Beitragsmonate auf einen
ungekürzten durchschnittlichen Verdienst der Beschwerdeführerin von insgesamt
CHF 27'187.33 (letzte sechs Beitragsmonate) bzw. CHF 54'708.31
(letzte zwölf Beitragsmonate).
Diese Berechnung der Beschwerdegegnerin ist insofern zu beanstanden, als das
erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin bei Herrn F____ im Restaurant vom 1. Januar
2019 - 15. Januar 2019 nicht CHF 1'207.50 (= CHF 1'076.25 + CHF 131.25
[13. Monatslohn]; vgl. insb. AB 2, S. 14 f.), sondern
CHF 1'706.25 und damit CHF 498.75 mehr betrug (vgl. AB 43,
S. 117).
-
Die Berechnung der Beschwerdegegnerin bezüglich der letzten sechs
Beitragsmonate ist daher wie folgt zu ergänzen: CHF 27'187.33 +
CHF 498.75 = CHF 27'686.08 bzw. monatlich CHF 4'614.35.
-
Die Berechnung der letzten zwölf Monate lautet demgegenüber wie folgt:
CHF 54'708.31 + CHF 498.75 = CHF 55’207.06 bzw. monatlich
CHF 4'600.59.
4.3.2. Ausgehend vom höheren – ungekürzten – durchschnittlichen Verdienst von
monatlich CHF 4'614.35 (vgl. dazu Art. 37 Abs. 1 AVIV) würde das Taggeld
somit CHF 148.85 (= 70% des versicherten Verdienstes von CHF 4'614.35
/ 21.7 Tage) betragen. Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin Anspruch
auf das volle Taggeld in Höhe von 80% des versicherten Verdienstes hätte (vgl.
Art. 22 AVIG), sind in den Akten nicht ersichtlich und werden von der
Beschwerdeführerin sodann auch nicht geltend gemacht.
Da der von der Beschwerdeführerin weiterhin erzielte
Tagesverdienst von CHF 157.26 (vgl. zuvor E. 4.2.) höher liegt, als
das Taggeld in der Höhe von CHF 148.85, welches ihr ohne Kürzung des
durchschnittlichen Verdienstes auf ein 100%-Pensum hinunter bei
Ganzarbeitslosigkeit zustünde, liegt kein entschädigungsberechtigter Verdienstausfall
bzw. kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor.
Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob der
durchschnittliche Verdienst zu ermitteln wäre unter Einrechnung von im August
2018 zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden bei der C____ GmbH entsprechend
CHF 914.95 (= CHF 551.30 für Juni 2018 + CHF 363.65 für Juli
2018; vgl. AB 39, S. 96).
Ebenso erübrigen sich weitere Erörterungen dazu, ob die
Beschwerdegegnerin eine arithmetisch korrekte Kürzung – wobei die
diesbezüglichen Berechnungen der Beschwerdegegnerin nicht restlos
nachvollziehbar sind – des durchschnittlichen Verdienstes auf ein 100%-Pensum
vorgenommen hat.
4.3.3. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung
per 1. Juli 2019 verneint hat.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind allfällige
ausserordentliche Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Allfällige ausserordentliche Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw T.
Jakob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: