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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
April 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...] Beschwerdeführerin
B____
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.38
Einspracheentscheid vom 18.
November 2019
Ungenügende persönliche
Arbeitsbemühungen
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1965 geborene
Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 16. September 2015 bei der D____ als
Wäschereimitarbeiterin in einem 50 – 60% Pensum (vgl. Arbeitsvertrag vom 24.
August 2015/28. September 2015, Antwortbeilage: AB 2). Ab dem 3. Juli 2019
arbeitete die Beschwerdeführerin zudem bei der E____ als Reinigungskraft in
einem 30% Pensum. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 kündigte die
Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der D____ per 31.Juli 2019 (vgl.
Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2019 und Kündigungsbestätigung vom 3. Juni 2019,
AB 3). Per 1. August 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum ersten Mal
zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an.
b)
Mit Verfügung vom 18. September
2019 (vgl. AB 7) stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für
sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie aus, die
Beschwerdeführerin habe im Zeitraum vom 28. Mai 2019 bis und mit 31. Juli 2019
und somit während ihrer Kündigungsfrist, ihre Schadensminderungspflicht
verletzt, indem sie sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht habe. Die
Beschwerdeführerin wies für den Monat Juni 2019 drei Arbeitsbemühungen und für
den Monat Juli 2019 zwei Arbeitsbemühungen vor (vgl. Arbeitsbemühungen Juni und
Juli 2019, AB 12). Die von der Beschwerdeführerin am 25. September 2019
erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 18. September 2019 wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. November 2019 ab (vgl. AB
9).
II.
a)
Mit Postaufgabe vom 4. Dezember
2019 reichte die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 18.
November 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18. September 2019 und
den Verzicht auf Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
b)
Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde. Mit
Replik vom 5. Februar 2020 (Postaufgabe am 21. Februar 2020) hält die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen fest.
III.
a)
Nachdem innert Frist keine der
Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte,
fand am 8. April 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom
9. Mai 2001 über das Sozial-versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozi-alversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundes-gesetzes
vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).
1.2.
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 18. September 2019, bestätigt durch den Einspracheentscheid
vom 18. November 2019, stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
für sechs Tage in ihrer Anspruchsberechtigung ein. Sie begründete dies mit der
Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht. Sie stützt sich in ihrer Begründung
im Wesentlichen auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin für den Monat Juni
2019 drei und für den Monat Juli 2019 lediglich zwei Arbeitsbemühungen
nachzuweisen vermochte.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe genügend
Arbeitsbemühungen erbracht. Zudem habe sie sich bereits per 31. Oktober 2019
aufgrund ihrer Arbeitsbemühungen bereits wieder vom Leistungsbezug abmelden
können. Deshalb sei auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu
verzichten.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist nun, ob die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin zu Recht für sechs Tage in ihrer Anspruchsberechtigung
eingestellt hat.
3.
3.1.
Gemäss Artikel 17 Absatz 1 AVIG muss die versicherte Person,
unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um die
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen
Berufs. Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (vgl. Art. 17 Abs. 1
AVIG). Mit der Formel, die versicherte Person habe alles Zumutbare zu
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das
Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung.
3.2.
Jede versicherte Person ist grundsätzlich bereits vor
Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist u.a.
insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten
Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl.
Kreisschreiben AVIG Praxis ALE B311-327, B 314). Praxisgemäss hat sich die
versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv und
unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil 8C_58/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2).
Spätestens bei der Anmeldung (Art. 17 Abs. 2 AVIG) hat sie sämtliche während
einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell vor der Anmeldung,
getätigten Stellenbewerbungen einzureichen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV; BGE 139
V 524 E. 2.1.1 f. mit Hinweisen).
3.3.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person
genügend um zumutbare (Art. 16 AVIG) Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die
Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das
Quantitativ der erforderlichen Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten
(subjektiven und objektiven) Umständen des Einzelfalls, wobei die persönlichen
Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und
Berufsbildung sowie Lage und allfällige Usanzen des für sie in Betracht
fallenden Arbeitsmarkts zu berücksichtigen sind (BGE 124 V 231 E. 4a; 120 V 78
E. 4a).
3.4.
Praxisgemäss werden durchschnittlich etwa zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als
genügend erachtet (BGE 139 524, E. 2.1.4; Urteil 8C_583/2009 vom 22. Dezember
2009 E. 5.1 je mit Hinweisen). Die versicherte Person soll sich mit einer
gewissen Regelmässigkeit bewerben; sie hat den Stellenmarkt andauernd
aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf jede in Frage kommende offene
Stelle zu bewerben. Die Arbeitsbemühungen sollen dabei über den ganzen Monat
gleichmässig verteilt werden und nicht geballt während eingeschränkter Zeit
erfolgen. Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der
versicherten Person monatlich (vgl. Art. 26 Abs. 1 bis 3 AVIV).
3.5.
Einer Verletzung der Schadensminderungspflicht hat die Verwaltung
mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1
lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c
AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen,
wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer
der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach
Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert
bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis
30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 Buchstaben
a bis c AVIV).
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat für die
Anspruchseinstellung ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis
ALE/D 72 ff.). Bei der konkreten Festlegung der Anzahl der Einstelltage kommt
der Verwaltung ein Ermessen zu. Von diesem weicht auch das
Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will es das tun, muss
es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E.
2). Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die
angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch
ihr pflichtwidriges Verhalten der Versicherung verursacht hat. Sie hat zudem
zum Ziel, Druck auf die einzelne Person auszuüben und sie dadurch zur Erfüllung
ihrer Pflichten zu bewegen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich aber
grundsätzlich nicht nach der Höhe des der Versicherung verursachten Schadens,
sondern nach dem Verschulden der versicherten Person. Eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden zu erfolgen. Erfüllt die
versicherte Person einen in Art. 30 Abs. 1 AVIG erwähnten Tatbestand und ist
ihr Verschulden mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt, muss die zuständige
Durchführungsstelle eine Einstellung aussprechen. Eine vorgängige Verwarnung
ist nicht erlaubt (AVIG-Praxis ALE, Rz. D1-D3).
4.
4.1.
Es ist nun hinsichtlich des
Einspracheentscheids vom 18. November 2019 zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im
Zeitraum vom 28. Mai 2019 bis und mit 31. Juli 2019 (zwei Monate vor ihrer
Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung) für sechs Tage in ihrer
Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die
Beschwerdeführerin habe im Beurteilungszeitraum im Juni 2019 zwei und im Juli
2019 drei Arbeitsbemühungen getätigt. Somit habe sie sich nur ungenügend um
Arbeit bemüht. Sie sei daher zu Recht für sechs Tage in ihrer
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie habe sich genügend um
Arbeit bemüht. Sie verweist hierbei einerseits auf ein im Beurteilungszeitraum
in der F____ Zeitung publiziertes Inserat (vgl. Beschwerdebeilage, BB 1), betreffend
Stellensuche als Putzfrau. Sinngemäss stellt sich die Beschwerdeführerin auf
den Standpunkt, dies müsse ihr als zusätzlich Arbeitsbemühung anerkannt werden.
Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits im Juli
2019 durch das vorgenannte Inserat eine Anstellung als Raumpflegerin bei G____,
[...], gefunden (vgl. Arbeitsvertrag vom 26.06.2019, AB 13). Dort arbeite sie
auch heute noch. Zudem habe sie in der Folge noch eine weitere Anstellung
gefunden, weshalb sie sich per 31. Oktober 2019 bereits wieder vom
Leistungsbezug abmelden konnte.
4.2.
Vorweg festzuhalten ist, dass wie bereits unter Ziffer 3.2 hiervor
ausgeführt, auch ohne entsprechende Aufforderung durch die Behörden, die
versicherte Person im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht zur Stellensuche
verpflichtet ist. Die Beschwerdeführerin musste daher bereits vor der Anmeldung
bei der Beschwerdegegnerin am 1. August 2019 um die Stellensuche bemüht sein.
4.3.
Zunächst ist hinsichtlich der
Einwandes der Beschwerdeführerin, sie habe zusätzlich noch ein Inserat in der
Riehener Zeitung publiziert festzuhalten, dass selbst bei zusätzlicher
Anrechnung des Inserates an die Arbeitsbemühungen der geforderte Durchschnitt
von zwanzig bis vierundzwanzig Bewerbungen für den Beurteilungszeitraum auch
dann längst nicht erfüllt wäre. Anzuführen ist zudem, dass dem Dokument
«Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für die Monate Juni und Juli (AB
12) die aus dem Inserat resultierende Anstellung bei G____ seitens der
Beschwerdegegnerin ohnehin bereits als Arbeitsbemühung berücksichtigt wurde. Überdies
hält die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. November 2019 fest,
die Beschwerdeführerin sei ihrer Schadensminderungspflicht mit der Anstellung
bei G____ teilweise nachgekommen. Gleich verhält es sich im Übrigen mit der von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten zusätzlichen Anstellung (vgl.
Schreiben von H____ vom 9. August 2019, AB, 13). Auch unter Berücksichtigung
derselben müssten die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin als klar
ungenügend bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand
der Beschwerdeführerin als unbegründet.
4.4.
Wie bereits dargestellt, bezweckt
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung eine angemessene Mitbeteiligung
der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges
Verhalten der Arbeitslosenversicherung verursacht hat (vgl. oben, Erwägung 3.5).
Findet die versicherte Person innert nützlicher Frist jedoch eine neue Stelle
und beendet sie damit ihre bisherige Arbeitslosigkeit, fehlt es an dem für eine
Sanktionierung vorausgesetzten Zusammenhang zwischen den ungenügenden
Arbeitsbemühungen und einer weiter andauernden Arbeitslosigkeit (BGE 124 V 225
E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E.
2.2). Um
Sanktionen im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne nach sich zu ziehen,
müssen die ungenügenden Arbeitsbemühungen kausal für die verlängerte
Arbeitslosigkeit sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Versicherte trotzdem
innert nützlicher Frist eine neue Stelle findet (ARV 1990 Nr. 20 S. 134 E. 2b). Von einer schuldhaft verursachten verlängerten
Arbeitslosigkeit als Gegenstand der Einstellung kann deshalb dort nicht
gesprochen werden, wo es den versicherten Personen durch die bisherige
Stellensuche tatsächlich gelungen ist, noch in der massgeblichen Kontrollperiode,
die Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist zu beenden.
Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin per 1. August 2019 zum
Leistungsbezug angemeldet und per 31. Oktober 2019 wieder abgemeldet (vgl.
Abmeldebestätigung vom 4. November 2019, AB 14). Da es der Beschwerdeführerin
vor diesem Hintergrund offensichtlich nicht gelungen ist, die Arbeitslosigkeit
noch in der massgeblichen Kontrollperiode zu beenden, rechtfertigt sich auch
kein Verzicht auf Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
4.5.
Es ist somit festzuhalten,
dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin im
Zeitraum vom 28. Mai 2019 bis zum 31. Juli 2019 zu Recht als ungenügend
qualifiziert hat und daher die Beschwerdeführerin richtigerweise gestützt auf Art.
30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
eingestellt hat.
5.
Nicht zu beanstanden ist die
Dauer der Einstellung von sechs Tage im untersten Bereich eines leichten
Verschuldens. Der für die Verwaltung verbindliche Einstellungsraster des
Sekretariats für Wirtschaft (vgl. Kreisschreiben AVIG Praxis ALE D59-D79, Rz. D
79 1.A.2.) sieht als Sanktionsrahmen im Fall von ungenügenden Arbeitsbemühungen
bei zweimonatiger Kündigungsfrist sechs bis acht Einstelltagen vor. Die von der
Beschwerdegegnerin verfügten sechs Einstelltage sind damit im untersten Bereich
des in Frage kommenden Sanktionsrahmen. Dementsprechend besteht für das
Sozialversicherungsgericht kein Grund vom Ermessensentscheid der
Beschwerdegegnerin abzuweichen.
6.
6.1.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).
7.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: