Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]                                                                                        Beschwerdeführerin

 

 

 

B____

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2019.38

Einspracheentscheid vom 18. November 2019

 

Ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen


Tatsachen

I.        

a)           Die im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 16. September 2015 bei der D____ als Wäschereimitarbeiterin in einem 50 – 60% Pensum (vgl. Arbeitsvertrag vom 24. August 2015/28. September 2015, Antwortbeilage: AB 2). Ab dem 3. Juli 2019 arbeitete die Beschwerdeführerin zudem bei der E____ als Reinigungskraft in einem 30% Pensum. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der D____ per 31.Juli 2019 (vgl. Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2019 und Kündigungsbestätigung vom 3. Juni 2019, AB 3). Per 1. August 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum ersten Mal zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an.

b)           Mit Verfügung vom 18. September 2019 (vgl. AB 7) stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum vom 28. Mai 2019 bis und mit 31. Juli 2019 und somit während ihrer Kündigungsfrist, ihre Schadensminderungspflicht verletzt, indem sie sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht habe. Die Beschwerdeführerin wies für den Monat Juni 2019 drei Arbeitsbemühungen und für den Monat Juli 2019 zwei Arbeitsbemühungen vor (vgl. Arbeitsbemühungen Juni und Juli 2019, AB 12). Die von der Beschwerdeführerin am 25. September 2019 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 18. September 2019 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. November 2019 ab (vgl. AB 9).

II.       

a)           Mit Postaufgabe vom 4. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18. September 2019 und den Verzicht auf Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

b)           Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 5. Februar 2020 (Postaufgabe am 21. Februar 2020) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

III.     

a)           Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, fand am 8. April 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozial-versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozi-alversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundes-gesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).

1.2.          Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 18. September 2019, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 18. November 2019, stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für sechs Tage in ihrer Anspruchsberechtigung ein. Sie begründete dies mit der Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht. Sie stützt sich in ihrer Begründung im Wesentlichen auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin für den Monat Juni 2019 drei und für den Monat Juli 2019 lediglich zwei Arbeitsbemühungen nachzuweisen vermochte.

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe genügend Arbeitsbemühungen erbracht. Zudem habe sie sich bereits per 31. Oktober 2019 aufgrund ihrer Arbeitsbemühungen bereits wieder vom Leistungsbezug abmelden können. Deshalb sei auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten.

2.3.          Strittig und zu prüfen ist nun, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht für sechs Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.                

3.1.          Gemäss Artikel 17 Absatz 1 AVIG muss die versicherte Person, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufs. Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Mit der Formel, die versicherte Person habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung.

3.2.          Jede versicherte Person ist grundsätzlich bereits vor Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist u.a. insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben AVIG Praxis ALE B311-327, B 314). Praxisgemäss hat sich die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv und unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil 8C_58/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2). Spätestens bei der Anmeldung (Art. 17 Abs. 2 AVIG) hat sie sämtliche während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell vor der Anmeldung, getätigten Stellenbewerbungen einzureichen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV; BGE 139 V 524 E. 2.1.1 f. mit Hinweisen).  

3.3.          Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare (Art. 16 AVIG) Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der erforderlichen Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten (subjektiven und objektiven) Umständen des Einzelfalls, wobei die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie Lage und allfällige Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkts zu berücksichtigen sind (BGE 124 V 231 E. 4a; 120 V 78 E. 4a).  

3.4.          Praxisgemäss werden durchschnittlich etwa zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 524, E. 2.1.4; Urteil 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 je mit Hinweisen). Die versicherte Person soll sich mit einer gewissen Regelmässigkeit bewerben; sie hat den Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf jede in Frage kommende offene Stelle zu bewerben. Die Arbeitsbemühungen sollen dabei über den ganzen Monat gleichmässig verteilt werden und nicht geballt während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (vgl. Art. 26 Abs. 1 bis 3 AVIV).

3.5.          Einer Verletzung der Schadensminderungspflicht hat die Verwaltung mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 Buchstaben a bis c AVIV).  

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat für die Anspruchseinstellung ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE/D 72 ff.). Bei der konkreten Festlegung der Anzahl der Einstelltage kommt der Verwaltung ein Ermessen zu. Von diesem weicht auch das Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will es das tun, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2). Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Versicherung verursacht hat. Sie hat zudem zum Ziel, Druck auf die einzelne Person auszuüben und sie dadurch zur Erfüllung ihrer Pflichten zu bewegen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich aber grundsätzlich nicht nach der Höhe des der Versicherung verursachten Schadens, sondern nach dem Verschulden der versicherten Person. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden zu erfolgen. Erfüllt die versicherte Person einen in Art. 30 Abs. 1 AVIG erwähnten Tatbestand und ist ihr Verschulden mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt, muss die zuständige Durchführungsstelle eine Einstellung aussprechen. Eine vorgängige Verwarnung ist nicht erlaubt (AVIG-Praxis ALE, Rz. D1-D3).  

4.                

4.1.          Es ist nun hinsichtlich des Einspracheentscheids vom 18. November 2019 zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 28. Mai 2019 bis und mit 31. Juli 2019 (zwei Monate vor ihrer Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung) für sechs Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Beschwerdeführerin habe im Beurteilungszeitraum im Juni 2019 zwei und im Juli 2019 drei Arbeitsbemühungen getätigt. Somit habe sie sich nur ungenügend um Arbeit bemüht. Sie sei daher zu Recht für sechs Tage in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen.

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie habe sich genügend um Arbeit bemüht. Sie verweist hierbei einerseits auf ein im Beurteilungszeitraum in der F____ Zeitung publiziertes Inserat (vgl. Beschwerdebeilage, BB 1), betreffend Stellensuche als Putzfrau. Sinngemäss stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dies müsse ihr als zusätzlich Arbeitsbemühung anerkannt werden. Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits im Juli 2019 durch das vorgenannte Inserat eine Anstellung als Raumpflegerin bei G____, [...], gefunden (vgl. Arbeitsvertrag vom 26.06.2019, AB 13). Dort arbeite sie auch heute noch. Zudem habe sie in der Folge noch eine weitere Anstellung gefunden, weshalb sie sich per 31. Oktober 2019 bereits wieder vom Leistungsbezug abmelden konnte.

4.2.          Vorweg festzuhalten ist, dass wie bereits unter Ziffer 3.2 hiervor ausgeführt, auch ohne entsprechende Aufforderung durch die Behörden, die versicherte Person im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht zur Stellensuche verpflichtet ist. Die Beschwerdeführerin musste daher bereits vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 1. August 2019 um die Stellensuche bemüht sein.

4.3.          Zunächst ist hinsichtlich der Einwandes der Beschwerdeführerin, sie habe zusätzlich noch ein Inserat in der Riehener Zeitung publiziert festzuhalten, dass selbst bei zusätzlicher Anrechnung des Inserates an die Arbeitsbemühungen der geforderte Durchschnitt von zwanzig bis vierundzwanzig Bewerbungen für den Beurteilungszeitraum auch dann längst nicht erfüllt wäre. Anzuführen ist zudem, dass dem Dokument «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für die Monate Juni und Juli (AB 12) die aus dem Inserat resultierende Anstellung bei G____ seitens der Beschwerdegegnerin ohnehin bereits als Arbeitsbemühung berücksichtigt wurde. Überdies hält die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. November 2019 fest, die Beschwerdeführerin sei ihrer Schadensminderungspflicht mit der Anstellung bei G____ teilweise nachgekommen. Gleich verhält es sich im Übrigen mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zusätzlichen Anstellung (vgl. Schreiben von H____ vom 9. August 2019, AB, 13). Auch unter Berücksichtigung derselben müssten die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin als klar ungenügend bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin als unbegründet.

4.4.          Wie bereits dargestellt, bezweckt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung verursacht hat (vgl. oben, Erwägung 3.5). Findet die versicherte Person innert nützlicher Frist jedoch eine neue Stelle und beendet sie damit ihre bisherige Arbeitslosigkeit, fehlt es an dem für eine Sanktionierung vorausgesetzten Zusammenhang zwischen den ungenügenden Arbeitsbemühungen und einer weiter andauernden Arbeitslosigkeit (BGE 124 V 225 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Um Sanktionen im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne nach sich zu ziehen, müssen die ungenügenden Arbeitsbemühungen kausal für die verlängerte Arbeitslosigkeit sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Versicherte trotzdem innert nützlicher Frist eine neue Stelle findet (ARV 1990 Nr. 20 S. 134 E. 2b). Von einer schuldhaft verursachten verlängerten Arbeitslosigkeit als Gegenstand der Einstellung kann deshalb dort nicht gesprochen werden, wo es den versicherten Personen durch die bisherige Stellensuche tatsächlich gelungen ist, noch in der massgeblichen Kontrollperiode, die Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist zu beenden.

Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin per 1. August 2019 zum Leistungsbezug angemeldet und per 31. Oktober 2019 wieder abgemeldet (vgl. Abmeldebestätigung vom 4. November 2019, AB 14). Da es der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund offensichtlich nicht gelungen ist, die Arbeitslosigkeit noch in der massgeblichen Kontrollperiode zu beenden, rechtfertigt sich auch kein Verzicht auf Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

4.5.          Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 28. Mai 2019 bis zum 31. Juli 2019 zu Recht als ungenügend qualifiziert hat und daher die Beschwerdeführerin richtigerweise gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.

5.               Nicht zu beanstanden ist die Dauer der Einstellung von sechs Tage im untersten Bereich eines leichten Verschuldens. Der für die Verwaltung verbindliche Einstellungsraster des Sekretariats für Wirtschaft (vgl. Kreisschreiben AVIG Praxis ALE D59-D79, Rz. D 79 1.A.2.) sieht als Sanktionsrahmen im Fall von ungenügenden Arbeitsbemühungen bei zweimonatiger Kündigungsfrist sechs bis acht Einstelltagen vor. Die von der Beschwerdegegnerin verfügten sechs Einstelltage sind damit im untersten Bereich des in Frage kommenden Sanktionsrahmen. Dementsprechend besteht für das Sozialversicherungsgericht kein Grund vom Ermessensentscheid der Beschwerdegegnerin abzuweichen.

6.                

6.1.          Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).  


7.               Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

Versandt am: