|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____
Gegenstand
AL.2019.5
Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019
Keine Insolvenzentschädigung bei Verletzung der Schadenminderungspflicht
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer war seit dem 5. Oktober 2016 in einem 100%-Pensum als Betriebsmitarbeiter bei der C____ GmbH, Basel, angestellt (Arbeitsvertrag vom 11. bzw. 12. Oktober 2016, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3). Mit Schreiben vom 15. September 2017 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgrund Betriebsaufgabe per 31. Oktober 2017 (AB 4). Aufgrund ausstehender Lohnforderungen für die Monate September und Oktober 2017 forderte der Beschwerdeführer seinen nunmehr ehemaligen Arbeitgeber, zusammen mit zwei Arbeitskollegen, mit Schreiben vom 15. Oktober 2017, vom 30. Oktober 2017 und vom 10. Januar 2018 zur Lohnzahlung auf (AB 5, 6 und 8 ; vgl. auch das zusätzliche E-Mail eines Arbeitskollegen des Beschwerdeführers vom 17. November 2017, AB 7). Am 11. Januar 2018 erfolgte die Löschung der C____ GmbH, Basel, aus dem Handelsregister (Handelsregisterauszug vom 19. Februar 2019, AB 16).
b) Am 20. Januar 2018 beantragte er die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Oktober 2017 (AB 2). Gleichentags gab er beim Konkursamt eine Lohnforderung gegenüber der C____ GmbH, Basel, in Höhe von Fr. 10‘074.15 ein (AB 9). Das Konkursamt retournierte die Lohnforderungseingabe an den ehemaligen Arbeitgeber, da gegen die C____ GmbH, Basel kein Konkursverfahren eröffnet worden sei (Schreiben vom 9. Februar 2018, AB 10).
c) Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer ab dem 16. Februar 2018 (AB 14) wiederholt zur Einreichung fehlender Unterlagen auf (vgl. auch Mahnungen vom 29. Mai 2018, AB 15, vom 25. Juni 2018, AB 18, und vom 19. Juli 2018, AB 19).
d) Am 15. Juni 2018 wurde der Konkurs über die C____ GmbH, Basel eröffnet und am 18. Juli 2018 wurde er eingestellt (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB], vom [...]. August 2018, Nr. [...], Jg. [...], AB 17).
e) Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung aufgrund ungenügender Bemühungen zur Realisierung seines Lohnes gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber ab (AB 20). Daraufhin reichte der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers am 7. September 2018 ein Schreiben ein und bestätigte die wiederholte Erkundigung des Beschwerdeführers und drei weiterer Angestellten nach ihren Löhnen (AB 21). Am 14. September 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter ebenfalls Einsprache erheben (AB 22). Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest (AB 22).
II.
a) Der Beschwerdeführer reicht seine Beschwerde vom 8. Februar 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein. Diese leitet sie mit Schreiben vom 12. Februar 2019 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter. Mit der Beschwerde wird beantragt, es seien die Verfügung vom 20. Juli 2018 und der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Insolvenzentschädigung in Höhe von Fr. 10‘074.15 auszurichten.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 4. Juni 2019 und Duplik vom 7. August 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. September 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Sofern die Konkurseröffnung oder die Einreichung des Pfändungsbegehrens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, hat die versicherte Person aufgrund der Schadenminderungspflicht nur Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn die Insolvenz des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses schon bestanden hat und (kumulativ) sich die Konkurseröffnung bzw. die Einreichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögert hat, auf welche die versicherte Person keinen Einfluss nehmen konnte (BGE 114 V 56, 59 E. 3d).
Den Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Betreibung gegen die C____ GmbH eingereicht hat, rechtfertigt er damit, dass ihm der damalige Arbeitgeber geraten habe, die Lohnforderung direkt beim Konkursamt zu stellen, da eine Betreibung ausser Kosten und Aufwand nichts bringe. Im Lichte des Urteils des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2018 E. 6.3. kann sich der Beschwerdeführer jedoch nicht darauf berufen, dass eine Betreibung nach Aussage seines Arbeitgebers zwecklos gewesen wäre. Denn auch eine Überschuldung lässt nicht ausschliessen, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber – mangels Druck seitens der Arbeitnehmer – prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche erwartet werden können.
Die erwähnten Schreiben der Beschwerdegegnerin stammen vom 16. Februar 2018 (AB 14), vom 29. Mai 2018 (AB 15) und vom 25. Juni 2018 (AB 18). In diesen forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter anderem explizit dazu auf, sämtliche Mahnschreiben sowie Betreibungsunterlagen, Lohnklage und sofern vorhanden Urteil, Zahlungsbefehl und allgemeine Korrespondenz einzureichen. All diese Dokumente wurden unter dem Punkt „Schadenminderungspflicht (was wurde unternommen, um Ihre Forderungen geltend zu machen)“ genannt. Daraus hätte der Beschwerdeführer bereits schliessen können, dass mehr als nur drei Mahnungen verlangt werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die drei Mahnungen vom 15. Oktober 2017, vom 30. Oktober 2017 und vom 10. Januar 2018 (AB 5, 6 und 8) der Beschwerdegegnerin erst im Juli 2018 zukommen lassen (der Eingangsstempel datiert auf den 6. Juli 2018). Auf die in den ersten beiden Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2018 (AB 14) und vom 29. Mai 2018 (AB 15) gestellte Frage, aufgrund welchen insolvenzrechtlichen Tatbestands er einen Antrag auf Insolvenzentschädigung stelle – es sei gemäss den derzeitigen Abklärungen noch kein Konkurs eröffnet worden – reagierte er, soweit aus den Akten ersichtlich nicht. Auch auf den im zweiten Schreiben vom 29. Mai 2018 (AB 15) getätigten Hinweis, dass aufgrund der bereits dritten Publikation des Rechnungsrufes im SHAB (vgl. Rechnungsrufe im SHAB vom [...]. Mai 2018, vom [...]. Mai 2018 und vom [...]. Mai 2018, AB 11 bis 13), die Eintragung der GmbH von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht werde, wenn er nicht bis zum 23. Juni 2018 ein begründetes Interesse an deren Aufrechterhaltung geltend mache, reagierte er – soweit sich aus den Akten ergibt – nicht. Dies, obwohl die Beschwerdegegnerin ihm androhte, im Falle der Löschung der GmbH verfüge er über keinen insolvenzrechtlichen Tatbestand und könne somit keine Insolvenzentschädigung beantragen. Nicht zuletzt mit diesem Hinweis, aber auch mit der Frage nach dem von ihm geltend gemachten insolvenzrechtlichen Tatbestand und der Einforderung der oben erwähnten Unterlagen, machte die Beschwerdegegnerin deutlich, dass der Beschwerdeführer selbst tätig werden und etwas unternehmen muss, um zu versuchen, seinen Lohn vom ehemaligen Arbeitgeber zu erhalten. Wie unter E. 3.3. ausgeführt, wird von Arbeitnehmenden verlangt, dass sie sich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung nicht gäbe. Das heisst, sie müssen im Prinzip alles ihnen Mögliche versuchen, um ihren Lohn vom (ehemaligen) Arbeitgeber zu erhalten. Wie ebenfalls erwähnt, dürfen sie dabei nicht ohne weiteres davon ausgehen, einer der möglichen Schritte (z.B. eine Betreibung) führe ohnehin nicht zu einer Lohnzahlung.
Aus den wenigen Vorkehrungen des Beschwerdeführers wird kein wirklicher Wille deutlich, seine Lohnforderung gegenüber der C____ GmbH durchzusetzen. Vielmehr wendete er sich nach drei Mahnungen direkt an die Beschwerdegegnerin um eine Insolvenzentschädigung zu beantragen. Deren Aufforderung, weitere Unterlagen einzureichen und im Hinblick auf die drohende Löschung der C____ GmbH aus dem Handelsregister tätig zu werden, folgte er verspätet oder gar nicht. Damit hat der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht verletzt.
Dass der Beschwerdeführer bereits am 20. Januar 2018 eine Lohnforderungseingabe beim Konkursamt Basel-Stadt einreichte (AB 9) ändert daran nichts. Zu diesem Zeitpunkt war noch kein Konkursverfahren über die C____ GmbH eröffnet worden, dies geschah erst am 15. Juni 2018 (SHAB vom [...]. August 2018, Nr. [...], Jg. [...], AB 17). Ebenfalls nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2017 bei der D____ GmbH, der Firma der Ehegattin des Geschäftsführers der C____ GmbH, arbeitet (vgl. Anstellungsvertrag vom 1. November 2017, Beschwerdebeilage). Da es sich nicht um dieselbe Firma handelt, hinderte ihn diese Neuanstellung nicht daran, gegen den früheren Arbeitgeber die Betreibung einzuleiten; zumal der damalige Geschäftsführer gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst von einem Konkurs ausging.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco