Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2019.5

Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019

Keine Insolvenzentschädigung bei Verletzung der Schadenminderungspflicht

 


Tatsachen

I.         

a)           Der Beschwerdeführer war seit dem 5. Oktober 2016 in einem 100%-Pensum als Betriebsmitarbeiter bei der C____ GmbH, Basel, angestellt (Arbeitsvertrag vom 11. bzw. 12. Oktober 2016, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3). Mit Schreiben vom 15. September 2017 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgrund Betriebsaufgabe per 31. Oktober 2017 (AB 4). Aufgrund ausstehender Lohnforderungen für die Monate September und Oktober 2017 forderte der Beschwerdeführer seinen nunmehr ehemaligen Arbeitgeber, zusammen mit zwei Arbeitskollegen, mit Schreiben vom 15. Oktober 2017, vom 30. Oktober 2017 und vom 10. Januar 2018 zur Lohnzahlung auf (AB 5, 6 und 8 ; vgl. auch das zusätzliche E-Mail eines Arbeitskollegen des Beschwerdeführers vom 17. November 2017, AB 7). Am 11. Januar 2018 erfolgte die Löschung der C____ GmbH, Basel, aus dem Handelsregister (Handelsregisterauszug vom 19. Februar 2019, AB 16).

b)           Am 20. Januar 2018 beantragte er die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Oktober 2017 (AB 2). Gleichentags gab er beim Konkursamt eine Lohnforderung gegenüber der C____ GmbH, Basel, in Höhe von Fr. 10‘074.15 ein (AB 9). Das Konkursamt retournierte die Lohnforderungseingabe an den ehemaligen Arbeitgeber, da gegen die C____ GmbH, Basel kein Konkursverfahren eröffnet worden sei (Schreiben vom 9. Februar 2018, AB 10).

c)            Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer ab dem 16. Februar 2018 (AB 14) wiederholt zur Einreichung fehlender Unterlagen auf (vgl. auch Mahnungen vom 29. Mai 2018, AB 15, vom 25. Juni 2018, AB 18, und vom 19. Juli 2018, AB 19).

d)           Am 15. Juni 2018 wurde der Konkurs über die C____ GmbH, Basel eröffnet und am 18. Juli 2018 wurde er eingestellt (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB], vom [...]. August 2018, Nr. [...], Jg. [...], AB 17).

e)           Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung aufgrund ungenügender Bemühungen zur Realisierung seines Lohnes gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber ab (AB 20). Daraufhin reichte der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers am 7. September 2018 ein Schreiben ein und bestätigte die wiederholte Erkundigung des Beschwerdeführers und drei weiterer Angestellten nach ihren Löhnen (AB 21). Am 14. September 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter ebenfalls Einsprache erheben (AB 22). Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest (AB 22).

II.       

a)           Der Beschwerdeführer reicht seine Beschwerde vom 8. Februar 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein. Diese leitet sie mit Schreiben vom 12. Februar 2019 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter. Mit der Beschwerde wird beantragt, es seien die Verfügung vom 20. Juli 2018 und der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Insolvenzentschädigung in Höhe von Fr. 10‘074.15 auszurichten.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 4. Juni 2019 und Duplik vom 7. August 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. September 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen­versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung infolge des Konkurses der C____ GmbH, Basel. Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht verletzt habe, indem er nach den erfolglosen Mahnungen im Oktober 2017 mit ernsthaften und eindeutigen Schritten zugewartet habe bzw. insbesondere keine Betreibung eingeleitet habe, um seine Lohnforderung durchzusetzen. Es wäre spätestens im Januar 2018 eine Betreibung notwendig gewesen, um der Schadenminderungspflicht zu genügen.

2.2.           Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, nach seinen erfolglosen Mahnungen an den ehemaligen Arbeitgeber habe er seine Forderungen beim Konkursamt eingegeben. Eine Betreibung habe er nicht eingeleitet, weil eine solche nichts gebracht hätte. Ausserdem sei er nicht darüber informiert worden, dass er eine Betreibung hätte einleiten müssen. Da er sogleich eine neue Anstellung bei der D____ GmbH, Basel erhalten habe, bei welcher sein ehemaliger Arbeitgeber sein direkter Vorgesetzter und dessen Ehefrau die Inhaberin sei, sei sein Arbeitsverhältnis nur bedingt beendet gewesen. Er habe weiterhin Grund, von einer Betreibung oder Klage abzusehen. Im Übrigen sei bei einem früheren Konkurs seines ehemaligen Arbeitgebers mit der E____ GmbH, ein Insolvenzantrag ohne Betreibung akzeptiert worden. Sinngemäss macht er geltend, die Schadenminderungspflicht nicht verletzt zu haben und beantragt die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung in Höhe von Fr. 10’074.15.

2.3.           Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung hat. Dabei ist insbesondere strittig, ob der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht verletzt hat.

3.                

3.1.           Beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, haben gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a), der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b) oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c).

3.2.           Der Arbeitnehmer muss seinen Anspruch innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen Kasse, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist, geltend machen (Art. 53 Abs. 1 AVIG; vgl. dazu auch Art. 77 AVIV). Nur wenn er seine Lohnforderung glaubhaft macht, darf die Kasse eine Insolvenzentschädigung ausrichten (Art. 74 AVIV).

3.3.           Arbeitnehmende müssen gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck verleihen. Unterlassen sie dies, signalisieren sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1. und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1., vgl. auch AVIG-Praxis IE, B36, Download unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html, zuletzt eingesehen am 19. September 2019). Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss die versicherte Person sehr rasch und sehr konkret gegen ihren Arbeitgeber vorgehen und die offenen Lohnforderungen auf dem Vollstreckungsweg unmissverständlich einfordern. Tut sie dies nicht, verliert sie wegen der Verletzung der Schadenminderungspflicht ihren Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (AVIG-Praxis IE, B37).

Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Diese Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch rechtsprechungsgemäss Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann gilt, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung (vgl. z.B. BGE 114 V 56, 59 E. 3d) setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1. und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1., je mit Hinweisen).

Sofern die Konkurseröffnung oder die Einreichung des Pfändungsbegehrens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, hat die versicherte Person aufgrund der Schadenminderungspflicht nur Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn die Insolvenz des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses schon bestanden hat und (kumulativ) sich die Konkurseröffnung bzw. die Einreichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögert hat, auf welche die versicherte Person keinen Einfluss nehmen konnte (BGE 114 V 56, 59 E. 3d).

4.                

4.1.           Nach dem Erhalt der Kündigung am 15. September 2017 per 31. Oktober 2017 (AB 4), mahnte der Beschwerdeführer seinen ehemaligen Arbeitgeber dreimal, zur Bezahlung des ausstehenden Lohnes: Mit Schreiben vom 15. Oktober 2017 (AB 5) forderten er und zwei Arbeitskollegen ihn zur Zahlung des Lohnes innert fünf Tagen auf. Im Schreiben vom 30. Oktober 2017 (AB 6) bezifferten sie die offenen Forderungen für September und Oktober 2017 und baten erneut um Begleichung der Ausstände innert fünf Tagen bzw. innert Frist bis zum 12. November 2017 zu begleichen, andernfalls sie sich gezwungen sähen, rechtliche Schritte einzuleiten. In einem Schreiben vom 10. Januar 2018 bat der Beschwerdeführer – wiederum gemeinsam mit zwei Arbeitskollegen – um Informationen bezüglich der C____ GmbH. Zudem wies er auf ausstehende Lohnzahlungen in Höhe von Fr. 10‘074.15 für die Monate September und Oktober 2017 hin (AB 8). Am 20. Januar 2018 gab der Beschwerdeführer eine Lohnforderung über den erwähnten Betrag beim Konkursamt ein (AB 9). Dies jedoch obwohl über die C____ GmbH noch gar kein Konkursverfahren eröffnet worden war (vgl. Schreiben des Konkursamtes Basel-Stadt vom 9. Februar 2018, AB 10). Weitere Bestrebungen, seinen Lohn vom ehemaligen Arbeitgeber zu erhalten, unternahm der Beschwerdeführer keine.

4.2.           Wie unter E. 3.3. ausgeführt, verlangt die Rechtsprechung eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht.

Den Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Betreibung gegen die C____ GmbH eingereicht hat, rechtfertigt er damit, dass ihm der damalige Arbeitgeber geraten habe, die Lohnforderung direkt beim Konkursamt zu stellen, da eine Betreibung ausser Kosten und Aufwand nichts bringe. Im Lichte des Urteils des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2018 E. 6.3. kann sich der Beschwerdeführer jedoch nicht darauf berufen, dass eine Betreibung nach Aussage seines Arbeitgebers zwecklos gewesen wäre. Denn auch eine Überschuldung lässt nicht ausschliessen, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber – mangels Druck seitens der Arbeitnehmer – prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche erwartet werden können.

4.3.           Der Beschwerdeführer erklärt, er sei von der Beschwerdegegnerin mehrfach darauf hingewiesen worden, dass über die C____ GmbH noch kein Konkurs eröffnet worden sei und noch Unterlagen fehlen würden. Er sei jedoch in keinem der Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Betreibung der C____ GmbH absolut notwendig sei, um die Schadenminderungspflicht zu erfüllen.

Die erwähnten Schreiben der Beschwerdegegnerin stammen vom 16. Februar 2018 (AB 14), vom 29. Mai 2018 (AB 15) und vom 25. Juni 2018 (AB 18). In diesen forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter anderem explizit dazu auf, sämtliche Mahnschreiben sowie Betreibungsunterlagen, Lohnklage und sofern vorhanden Urteil, Zahlungsbefehl und allgemeine Korrespondenz einzureichen. All diese Dokumente wurden unter dem Punkt „Schadenminderungspflicht (was wurde unternommen, um Ihre Forderungen geltend zu machen)“ genannt. Daraus hätte der Beschwerdeführer bereits schliessen können, dass mehr als nur drei Mahnungen verlangt werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die drei Mahnungen vom 15. Oktober 2017, vom 30. Oktober 2017 und vom 10. Januar 2018 (AB 5, 6 und 8) der Beschwerdegegnerin erst im Juli 2018 zukommen lassen (der Eingangsstempel datiert auf den 6. Juli 2018). Auf die in den ersten beiden Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2018 (AB 14) und vom 29. Mai 2018 (AB 15) gestellte Frage, aufgrund welchen insolvenzrechtlichen Tatbestands er einen Antrag auf Insolvenzentschädigung stelle – es sei gemäss den derzeitigen Abklärungen noch kein Konkurs eröffnet worden – reagierte er, soweit aus den Akten ersichtlich nicht. Auch auf den im zweiten Schreiben vom 29. Mai 2018 (AB 15) getätigten Hinweis, dass aufgrund der bereits dritten Publikation des Rechnungsrufes im SHAB (vgl. Rechnungsrufe im SHAB vom [...]. Mai 2018, vom [...]. Mai 2018 und vom [...]. Mai 2018, AB 11 bis 13), die Eintragung der GmbH von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht werde, wenn er nicht bis zum 23. Juni 2018 ein begründetes Interesse an deren Aufrechterhaltung geltend mache, reagierte er – soweit sich aus den Akten ergibt – nicht. Dies, obwohl die Beschwerdegegnerin ihm androhte, im Falle der Löschung der GmbH verfüge er über keinen insolvenzrechtlichen Tatbestand und könne somit keine Insolvenzentschädigung beantragen. Nicht zuletzt mit diesem Hinweis, aber auch mit der Frage nach dem von ihm geltend gemachten insolvenzrechtlichen Tatbestand und der Einforderung der oben erwähnten Unterlagen, machte die Beschwerdegegnerin deutlich, dass der Beschwerdeführer selbst tätig werden und etwas unternehmen muss, um zu versuchen, seinen Lohn vom ehemaligen Arbeitgeber zu erhalten. Wie unter E. 3.3. ausgeführt, wird von Arbeitnehmenden verlangt, dass sie sich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung nicht gäbe. Das heisst, sie müssen im Prinzip alles ihnen Mögliche versuchen, um ihren Lohn vom (ehemaligen) Arbeitgeber zu erhalten. Wie ebenfalls erwähnt, dürfen sie dabei nicht ohne weiteres davon ausgehen, einer der möglichen Schritte (z.B. eine Betreibung) führe ohnehin nicht zu einer Lohnzahlung.

Aus den wenigen Vorkehrungen des Beschwerdeführers wird kein wirklicher Wille deutlich, seine Lohnforderung gegenüber der C____ GmbH durchzusetzen. Vielmehr wendete er sich nach drei Mahnungen direkt an die Beschwerdegegnerin um eine Insolvenzentschädigung zu beantragen. Deren Aufforderung, weitere Unterlagen einzureichen und im Hinblick auf die drohende Löschung der C____ GmbH aus dem Handelsregister tätig zu werden, folgte er verspätet oder gar nicht. Damit hat der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht verletzt.

Dass der Beschwerdeführer bereits am 20. Januar 2018 eine Lohnforderungseingabe beim Konkursamt Basel-Stadt einreichte (AB 9) ändert daran nichts. Zu diesem Zeitpunkt war noch kein Konkursverfahren über die C____ GmbH eröffnet worden, dies geschah erst am 15. Juni 2018 (SHAB vom [...]. August 2018, Nr. [...], Jg. [...], AB 17). Ebenfalls nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2017 bei der D____ GmbH, der Firma der Ehegattin des Geschäftsführers der C____ GmbH, arbeitet (vgl. Anstellungsvertrag vom 1. November 2017, Beschwerdebeilage). Da es sich nicht um dieselbe Firma handelt, hinderte ihn diese Neuanstellung nicht daran, gegen den früheren Arbeitgeber die Betreibung einzuleiten; zumal der damalige Geschäftsführer gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst von einem Konkurs ausging.

5.                

5.1.           Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren darauf, dass der Geschäftsführer der C____ GmbH bereits zuvor, mit der E____ GmbH, einen Konkurs erlebt habe. Dieser habe ihm empfohlen, seine Lohnforderung ohne zusätzliche Betreibung direkt beim Konkursamt einzugeben. Dieses Vorgehen sei ihm auch von einem Arbeitskollegen bestätigt worden. Er sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass seine Lohnforderung ordentlich platziert sei. Überdies sei offensichtlich gewesen, dass seine Lohnforderung gegenüber der C____ GmbH von deren finanziellen Mitteln nicht beglichen werden könne. Es sei nicht einzusehen, weshalb der vorliegende Fall anders behandelt werde als der Konkurs der E____ GmbH. Es handle sich hier um überspitzten Formalismus.

5.2.           Die Beschwerdegegnerin stellt zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer aus dem Konkurs der E____ GmbH nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Duplik, Ziff. 6.). Der Konkurs wurde damals am 20. November 2014 eröffnet (vgl. Handelsregistereintrag). Der Arbeitskollege des Beschwerdeführers arbeitete bis zu diesem Tag bei der Firma, wobei er den Lohn bis und mit Oktober 2014 erhalten hatte, sodass nur der Lohn für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 20. November 2014 offen geblieben war (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2019.3 vom 18. September 2018 E. 5.2.). Anders als im vorliegenden Fall konnte man vom Beschwerdeführer damals kaum verlangen, dass er den Arbeitgeber selbst betreibt. Selbst wenn der Novemberlohn 2014 bis zum Konkurs am 20. November 2014 bereits fällig gewesen wäre, wäre dem Beschwerdeführer vor dem Konkurs wenig oder gar keine Zeit geblieben um zu mahnen und dann noch zu betreiben. Der Tatbestand von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG war somit bereits am 20. November 2014 erfüllt. Deswegen wurde damals wohl eine Insolvenzentschädigung ausbezahlt.

5.3.           Der vorliegende Fall ist anders gelagert: der Beschwerdeführer erhielt zuerst die Kündigung und erst mehrere Monate später wurde der Konkurs über die C____ GmbH eröffnet. Er hätte in der Zwischenzeit genügend Zeit gehabt um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen und alles ihm Mögliche zu tun (insbesondere eine Betreibung einzureichen), um seine ausstehenden Lohnforderungen beim Arbeitgeber einzufordern. Wie unter E. 4.3. dargelegt, konnte er zudem aus den Schreiben der Beschwerdegegnerin schliessen, dass er mehr hätte tun müssen, als nach den drei erfolgten Mahnungen und der verfrühten Lohnforderungseingabe beim Konkursamt abzuwarten, bis der Konkurs eröffnet würde. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht darauf berufen, dass er einen Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung habe, weil sein Arbeitskollege auch beim Konkurs der E____ GmbH einen solchen Anspruch gehabt habe. Überspitzter Formalismus liegt nicht vor.

6.                

6.1.           Der Beschwerdeführer hat infolge der obigen Ausführungen keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigungen infolge des Konkurses der C____ GmbH. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

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