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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 25.
April 2019
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.7
Einspracheentscheid vom 23.
Januar 2019
Keine Kumulation von
Betragszeiten und Zeiten der Beitragsbefreiung
Erwägungen
1.
1.1.
Der Beschwerdeführer, geboren am 27. September 1974, meldete sich am
22. Oktober 2018 im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Vermittlung
an (Beschwerdeantwortbeilage 5.1). Am 25. Oktober 2018 beantragte der Beschwerdeführer
den Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) per Anmeldedatum (Beschwerdeantwortbeilage
5.2).
1.2.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 stellte die Beschwerdegegnerin
fest, dass der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit von
zwölf Monaten und mangels Vorliegen eines Befreiungsgrunds keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung habe (Beschwerdeantwortbeilage 5.17). Eine dagegen erhobene
Einsprache vom 18. Dezember 2018 (Beschwerdeantwortbeilage 5.18) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2019 ab (Beschwerdeantwortbeilage
5.19).
1.3.
Mit Beschwerde vom 14. Februar 2019 ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss
darum, den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2019 aufzuheben sowie die
gesetzlichen Leistungen auszurichten. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 20. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Innert Frist wurde keine
Replik eingereicht.
1.4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art.
57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1] in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG
154.200]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) und Art.
128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1993 über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIV; SR 837.02).
2.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die
Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein
solcher einfacher Fall liegt hier vor.
2.3.
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen.
Zur Begründung brachte sie vor, dass der Beschwerdeführer während der
Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 22. Oktober 2016 bis zum 21. Oktober 2018
keine beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten nachweisen
könne. Diese betrage lediglich 3.653 Monate. Auch erfülle er die Voraussetzungen
für die Befreiung von der Beitragszeit nicht, weil die Zeitspanne von zehn Monaten
der Arbeitsverhinderung bei Nichtvorhandensein eines Arbeitsverhältnisses unterhalb
der gesetzlich geforderten 12 Monate liege. Die gesetzlichen Bestimmungen
würden keinen Spielraum zulassen. Da die Voraussetzungen von Art. 13 und
Art. 14 AVIG nicht erfüllt seien, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
3.2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung verneint hat. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
die zwölfmonatige Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt. Umstritten
ist, ob die Monate, in welchen der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für
die Beitragszeit krankheitshalber keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, als
beitragsbefreite Zeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG mit der effektiven
Beitragszeit zusammenzuzählen sind und folglich die Anspruchsvoraussetzung des
Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG als erfüllt zu betrachten ist.
4.
4.1.
Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat
(Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14
AVIG). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das
Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG).
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2
AVIG). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte
Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf der Wohnsitzgemeinde
meldet (vgl. Art. 17 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt
zwei Jahre vor diesem Tag gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG.
4.2.
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen
Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Als Beitragsmonat gilt gemäss
Art. 11 Abs. 1 AVIV jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person
beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat
umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat
(Art. 11 Abs. 2 AVIV). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist gemäss Art.
14 Abs. 1 AVIG unter anderem, wer innerhalb der Rahmenfrist für die
Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit (Art. 3
ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG) nicht in einem
Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte,
sofern während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz bestand (Art. 14 Abs. 1 lit.
b AVIG).
4.3.
Die Befreiungstatbestände sind im Verhältnis zur Beitragszeit
subsidiär. Sie gelangen nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG
verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG
genannten Gründen nicht möglich ist. Kumulation oder Kompensation sind ausgeschlossen.
Es ist daher nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung
von der Erfüllung aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674, 677 E. 4.1 mit
Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_166/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1.;
C 123/06 vom 13. Juli 2007 E. 4.1.). Zwischen der Nichterfüllung der
Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungstatbestand muss ein Kausalzusammenhang
bestehen. Der Befreiungsgrund muss innerhalb der Rahmenfrist für die
Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten vorgelegen haben. Bei kürzeren
Verhinderungen bleibt der versicherten Person angesichts der zweijährigen Dauer
der Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige
Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der
Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art.
11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn
es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten
Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis
einzugehen. Denn bei genügender Beitragszeit, d.h. wenn die versicherte Person
innerhalb der Rahmenfrist während der gesetzlich geforderten Zeit eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), kommt die
Befreiungsregelung grundsätzlich nicht zum Zuge (BGE 126 V 384, 386 f. E. 2b
mit Hinweis auf BGE 121 V 336, 342 f. E. 5b).
4.4.
Von der Beschwerdegegnerin wurden auch die vom Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) in diesem Zusammenhang für die Verwaltung publizierten Vorgaben
(AVIG-Praxis ALE) korrekt wiedergegeben. Zwar sind solche Verwaltungsweisungen
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das Sozialversicherungsgericht
nicht verbindlich. Indessen weicht es nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen
ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben
darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen
eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE
140 V 543, 547 f. E. 3.2.2.1 mit Hinweisen). Die im konkreten Fall einschlägigen
Bestimmungen B 164, B 170 und B 183 stimmen mit oben zitierter Rechtsprechung
und Bestimmungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe überein, weswegen sich
diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.
5.
5.1.
Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Auslegung im Sinne
obiger Erwägungen nicht im Sinne des Gesetzgebers sei (S. 1 der Beschwerde),
kann nicht gefolgt werden. Ist der Wortlaut einer Gesetzesbestimmung klar, d.h.
eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn
ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren
Sinn" der Regelung vorbei (BGE 140 II 80, 87 E. 2.5.3 mit Hinweisen).
Anhaltspunkte, welche die Annahme stützen könnten, die grammatikalische
Auslegung würde zu einem Ergebnis führen, das der Gesetzgeber nicht gewollt
haben kann, liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht
aufgeführt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitslosenversicherung mit
der Statuierung von Befreiungsgründen versicherte Personen aus sozialen Motiven
finanziell unterstützen will, welche eine Stelle suchen, ohne dass sie vorher
Beiträge geleistet haben (BGE 141 V 674, 678 f. E. 4.3.1 mit Hinweis auf Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l'assurance-chômage, 2014, N. 7 und 3 zu Art. 14 AVIG).
5.2.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Raum,
diejenige Zeitdauer, in der er krankheitshalber keiner Arbeitstätigkeit
nachgehen konnte, mit der geleisteten Beitragszeit zu kumulieren. Der Beschwerdeführer
macht geltend, in seinem Fall müsse eine Mischrechnung bzw. eine Rechnung ohne
Berücksichtigung des zeitweilig vorhandenen Arbeitsverhältnisses vorgenommen
werden. Hierzu lässt sich ausführen, dass es keine gesetzliche Grundlage für diese
Vorgehensweise bzw. der Kumulation gibt und es nicht im Ermessen der Verwaltung
liegt, eine solche Mischrechnung vorzunehmen. Nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung können Beitragszeiten nach Art. 13 AVIG nicht mit
Befreiungstatbeständen nach Art. 14 AVIG kombiniert werden. Eine Kumulation von
Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten kommt schon aufgrund der
eindeutigen Formulierung in Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG nicht in Frage. Diese
Gesetzesbestimmung setzt alternativ voraus, dass die versicherte Person die
Beitragszeit erfüllt oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Zudem
muss die versicherte Person nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG
durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer
beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert worden sein. Zwischen dem
Befreiungstatbestand und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang
bestehen und das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben (Art.
14 Abs. 1 AVIG). Weil diese Kausalität zwingend im Gesetz angelegt ist, besteht
insoweit kein Interpretationsspielraum (vgl. BGE 141 V 674, 678 E. 4.3.1.).
5.3.
Vorliegend weist der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für
die Beitragszeit vom 22. Oktober 2016 bis zum 21. Oktober 2018 eine
Beitragszeit von 3.653 Monaten vor. Dies ergibt sich aus dem
Anstellungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der [...]. Der
Einsatzvertrag bescheinigt die Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 14. August
2017 bis 31. Oktober 2017 (Beschwerdeantwortbeilage 5.6). Die in Art. 13 AVIG
vorgesehene Mindestdauer von 12 Monaten ist somit nicht erreicht. Zwar
attestieren die ärztlichen Zeugnisse (Beschwerdeantwortbeilage 5.11) von Dr. B____,
Arzt für Allgemeine Medizin FMH, eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vom 30.
August 2017 bis 30. September 2018 (insgesamt 13 Monate), doch war der
Beschwerdeführer bis am 31. Oktober 2017 in einem Arbeitsverhältnis (Beschwerdeantwortbeilage
5.6). Folglich kann zur Berechnung im Sinne des Art. 14 AVIG, welcher die
Absenz eines Arbeitsverhältnisses vorschreibt, nur auf die Dauer der
Arbeitsunfähigkeit von November 2017 bis 30. September 2018 abgestellt werden
(insgesamt 11 Monate). Die in Art. 14 AVIG vorgesehene Dauer von mehr als 12
Monaten ist somit ebenfalls nicht erreicht.
5.4.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder
die Voraussetzungen von Art. 13 AVIG noch von Art. 14 AVIG erfüllt, weshalb ihm
kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht.
6.
6.1.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid
vom 23. Januar 2019 zu schützen ist.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder N. Bleskie, BLaw
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: