Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 25. April 2019

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AL.2019.7

Einspracheentscheid vom 23. Januar 2019

Keine Kumulation von Betragszeiten und Zeiten der Beitragsbefreiung

 


Erwägungen

1.                

1.1.           Der Beschwerdeführer, geboren am 27. September 1974, meldete sich am 22. Oktober 2018 im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Vermittlung an (Beschwerdeantwortbeilage 5.1). Am 25. Oktober 2018 beantragte der Beschwerdeführer den Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) per Anmeldedatum (Beschwerdeantwortbeilage 5.2).

1.2.           Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten und mangels Vorliegen eines Befreiungsgrunds keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Beschwerdeantwortbeilage 5.17). Eine dagegen erhobene Einsprache vom 18. Dezember 2018 (Beschwerdeantwortbeilage 5.18) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2019 ab (Beschwerdeantwortbeilage 5.19).

1.3.           Mit Beschwerde vom 14. Februar 2019 ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss darum, den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2019 aufzuheben sowie die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Innert Frist wurde keine Replik eingereicht.

1.4.           Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

2.                

2.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) und Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1993 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIV; SR 837.02).

2.2.           Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

2.3.           Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.                

3.1.           Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Zur Begründung brachte sie vor, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 22. Oktober 2016 bis zum 21. Oktober 2018 keine beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten nachweisen könne. Diese betrage lediglich 3.653 Monate. Auch erfülle er die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragszeit nicht, weil die Zeitspanne von zehn Monaten der Arbeitsverhinderung bei Nichtvorhandensein eines Arbeitsverhältnisses unterhalb der gesetzlich geforderten 12 Monate liege. Die gesetzlichen Bestimmungen würden keinen Spielraum zulassen. Da die Voraussetzungen von Art. 13 und Art. 14 AVIG nicht erfüllt seien, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

3.2.           Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die zwölfmonatige Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt. Umstritten ist, ob die Monate, in welchen der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit krankheitshalber keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, als beitragsbefreite Zeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG mit der effektiven Beitragszeit zusammenzuzählen sind und folglich die Anspruchsvoraussetzung des Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG als erfüllt zu betrachten ist.

4.                

4.1.           Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf der Wohnsitzgemeinde meldet (vgl. Art. 17 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG.

4.2.           Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Als Beitragsmonat gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIV jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, sofern während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz bestand (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG).

4.3.           Die Befreiungstatbestände sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist. Kumulation oder Kompensation sind ausgeschlossen. Es ist daher nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674, 677 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_166/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1.; C 123/06 vom 13. Juli 2007 E. 4.1.). Zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungstatbestand muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Der Befreiungsgrund muss innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten vorgelegen haben. Bei kürzeren Verhinderungen bleibt der versicherten Person angesichts der zweijährigen Dauer der Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Denn bei genügender Beitragszeit, d.h. wenn die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist während der gesetzlich geforderten Zeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), kommt die Befreiungsregelung grundsätzlich nicht zum Zuge (BGE 126 V 384, 386 f. E. 2b mit Hinweis auf BGE 121 V 336, 342 f. E. 5b).

4.4.           Von der Beschwerdegegnerin wurden auch die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) in diesem Zusammenhang für die Verwaltung publizierten Vorgaben (AVIG-Praxis ALE) korrekt wiedergegeben. Zwar sind solche Verwaltungsweisungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indessen weicht es nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 543, 547 f. E. 3.2.2.1 mit Hinweisen). Die im konkreten Fall einschlägigen Bestimmungen B 164, B 170 und B 183 stimmen mit oben zitierter Rechtsprechung und Bestimmungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe überein, weswegen sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.

5.                

5.1.            Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Auslegung im Sinne obiger Erwägungen nicht im Sinne des Gesetzgebers sei (S. 1 der Beschwerde), kann nicht gefolgt werden. Ist der Wortlaut einer Gesetzesbestimmung klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei (BGE 140 II 80, 87 E. 2.5.3 mit Hinweisen). Anhaltspunkte, welche die Annahme stützen könnten, die grammatikalische Auslegung würde zu einem Ergebnis führen, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann, liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht aufgeführt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitslosenversicherung mit der Statuierung von Befreiungsgründen versicherte Personen aus sozialen Motiven finanziell unterstützen will, welche eine Stelle suchen, ohne dass sie vorher Beiträge geleistet haben (BGE 141 V 674, 678 f. E. 4.3.1 mit Hinweis auf Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 7 und 3 zu Art. 14 AVIG).

5.2.           Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Raum, diejenige Zeitdauer, in der er krankheitshalber keiner Arbeitstätigkeit nachgehen konnte, mit der geleisteten Beitragszeit zu kumulieren. Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Fall müsse eine Mischrechnung bzw. eine Rechnung ohne Berücksichtigung des zeitweilig vorhandenen Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden. Hierzu lässt sich ausführen, dass es keine gesetzliche Grundlage für diese Vorgehensweise bzw. der Kumulation gibt und es nicht im Ermessen der Verwaltung liegt, eine solche Mischrechnung vorzunehmen. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Beitragszeiten nach Art. 13 AVIG nicht mit Befreiungstatbeständen nach Art. 14 AVIG kombiniert werden. Eine Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten kommt schon aufgrund der eindeutigen Formulierung in Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG nicht in Frage. Diese Gesetzesbestimmung setzt alternativ voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Zudem muss die versicherte Person nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert worden sein. Zwischen dem Befreiungstatbestand und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen und das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben (Art. 14 Abs. 1 AVIG). Weil diese Kausalität zwingend im Gesetz angelegt ist, besteht insoweit kein Interpretationsspielraum (vgl. BGE 141 V 674, 678 E. 4.3.1.).

5.3.           Vorliegend weist der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 22. Oktober 2016 bis zum 21. Oktober 2018 eine Beitragszeit von 3.653 Monaten vor. Dies ergibt sich aus dem Anstellungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der [...]. Der Einsatzvertrag bescheinigt die Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 14. August 2017 bis 31. Oktober 2017 (Beschwerdeantwortbeilage 5.6). Die in Art. 13 AVIG vorgesehene Mindestdauer von 12 Monaten ist somit nicht erreicht. Zwar attestieren die ärztlichen Zeugnisse (Beschwerdeantwortbeilage 5.11) von Dr. B____, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vom 30. August 2017 bis 30. September 2018 (insgesamt 13 Monate), doch war der Beschwerdeführer bis am 31. Oktober 2017 in einem Arbeitsverhältnis (Beschwerdeantwortbeilage 5.6). Folglich kann zur Berechnung im Sinne des Art. 14 AVIG, welcher die Absenz eines Arbeitsverhältnisses vorschreibt, nur auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von November 2017 bis 30. September 2018 abgestellt werden (insgesamt 11 Monate). Die in Art. 14 AVIG vorgesehene Dauer von mehr als 12 Monaten ist somit ebenfalls nicht erreicht.

5.4.           Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen von Art. 13 AVIG noch von Art. 14 AVIG erfüllt, weshalb ihm kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht.

6.                

6.1.           Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2019 zu schützen ist.

6.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    N. Bleskie, BLaw

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

Versandt am: